Dienstvergehen
Kurz erklärt Ein Dienstvergehen ist die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten durch eine Beamtin oder einen Beamten. Für Landes- und Kommunalbeamte regelt das § 47 BeamtStG, für Bundesbeamte § 77 BBG. Verfolgt wird es nach dem Disziplinargesetz des Dienstherrn; im Bund und in Hamburg ist ein Verweis nach zwei, eine Geldbuße nach drei Jahren ausgeschlossen.

Inhalt 4 Abschnitte
Was ist ein Dienstvergehen?
Ein Dienstvergehen begeht, wer schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Für Landes- und Kommunalbeamte steht das in § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, im Bund wortgleich in § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG. Die Pflichten ergeben sich vor allem aus dem Beamtenstatusgesetz und dem Bundesbeamtengesetz, etwa die Pflicht zur Verfassungstreue (§ 33 BeamtStG), zum vollen Einsatz und zu achtungswürdigem Verhalten (§ 34 BeamtStG).
Wann ist Verhalten in der Freizeit ein Dienstvergehen?
Nur ausnahmsweise. Außerdienstliches Fehlverhalten ist nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG nennt für den Bund zusätzlich das Ansehen des Beamtentums.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt dabei auf das Amt im statusrechtlichen Sinn ab. Disziplinarwürdig sind vor allem vorsätzliche Straftaten und Verstöße mit Bezug zum Amt (BVerwG, Urteil vom 18.06.2015, 2 C 9.14). Bei einem Polizeibeamten, der kinderpornografische Dateien besessen hatte, eröffnete der Senat wegen des Amtsbezugs einen Rahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Ist im Strafverfahren gegen Beamte wegen desselben Sachverhalts Anklage erhoben, wird das Disziplinarverfahren im Bund nach § 22 Abs. 1 BDG in der Regel ausgesetzt.
Welche Folgen kann ein Dienstvergehen haben?
Die Folgen regeln die Disziplinargesetze. Im Bund sieht § 5 BDG als Disziplinarmaßnahmen vor: Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Für Hamburger Landes- und Bezirksbeamte nennt § 3 Abs. 1 HmbDG dieselben fünf Stufen. Welche Maßnahme passt, richtet sich nach der Schwere des Vergehens, dem Persönlichkeitsbild und dem Vertrauensverlust (§ 13 Abs. 1 BDG).
Unabhängig davon endet das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes, wenn ein Strafgericht wegen einer Vorsatztat eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Beamten auf Probe oder Widerruf können nach § 3 Abs. 4 HmbDG nur Verweise und Geldbußen auferlegt werden. Beamte auf Probe können aber nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG entlassen werden, wenn ihr Verhalten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge nach sich zöge.
Wann verjährt ein Dienstvergehen?
Eine echte Verjährung kennt das Disziplinarrecht nicht, wohl aber ein Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs. In Hamburg darf nach § 17 Abs. 1 HmbDG (Fassung vom 22.01.2025, gültig ab 01.04.2025) ein Verweis nach zwei Jahren, eine Geldbuße oder Kürzung der Dienstbezüge nach drei Jahren und eine Zurückstufung nach sieben Jahren nicht mehr ausgesprochen werden. Bei Verstößen gegen Verfassungstreue oder Mäßigungsgebot verlängern sich die Fristen auf vier, sechs und acht Jahre (Abs. 2). Für die Entfernung gilt keine Frist.
Im Bund regelt § 15 BDG dieselbe Staffel. Die Fristen werden durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens unterbrochen und während eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen desselben Sachverhalts gehemmt (§ 17 Abs. 3 und 4 HmbDG). Für andere Länder gilt das jeweilige Landesdisziplinargesetz, siehe auch Beamte in Hamburg.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Dienstvergehen ist eine schuldhafte Pflichtverletzung (Land: § 47 BeamtStG, Bund: § 77 BBG).
- Verhalten außerhalb des Dienstes zählt nur, wenn es in besonderem Maße das amtsbezogene Vertrauen beeinträchtigt (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG).
- Disziplinarmaßnahmen reichen vom Verweis bis zur Entfernung (§ 5 BDG, in Hamburg § 3 HmbDG).
- In Hamburg sind Verweis nach zwei, Geldbuße nach drei und Zurückstufung nach sieben Jahren ausgeschlossen (§ 17 Abs. 1 HmbDG); für die Entfernung gibt es keine Frist.
- Eine Verurteilung wegen einer Vorsatztat zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe beendet das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes (§ 24 BeamtStG).
Häufige Fragen (10)
Wann liegt ein Dienstvergehen vor?
Wenn eine Beamtin oder ein Beamter schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, eine Dienstpflicht verletzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, im Bund § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG). Typische Beispiele sind unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst, Verstöße gegen die Verschwiegenheit, die Annahme von Geschenken oder fehlende Verfassungstreue. Ein bloßer Fehler bei der Arbeit ist kein Dienstvergehen, wenn kein Verschulden vorliegt.
Welche Dienstvergehen führen zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis?
Eine feste Liste von Dienstvergehen gibt es nicht. Entfernt wird, wer durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (im Bund § 13 Abs. 4 BDG). In Betracht kommen etwa Korruption, erhebliche Straftaten mit Amtsbezug oder Angriffe auf die freiheitliche demokratische Grundordnung. Nach § 13 Abs. 3 BDG liegt ein schweres Dienstvergehen in der Regel bei Mitgliedschaft in einer für verfassungswidrig erklärten Partei vor.
Kann ein Dienstvergehen verjähren?
Nicht im strafrechtlichen Sinn, aber es gibt ein Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs. In Hamburg darf nach § 17 Abs. 1 HmbDG ein Verweis nach zwei, eine Geldbuße oder Kürzung der Dienstbezüge nach drei und eine Zurückstufung nach sieben Jahren nicht mehr verhängt werden. Im Bund gilt nach § 15 BDG dieselbe Staffel. Bei einem Dienstvergehen ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis dagegen zeitlich unbegrenzt möglich.
Ist eine Straftat in der Freizeit automatisch ein Dienstvergehen?
Nein. Außerdienstliches Verhalten ist nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nur dann ein Dienstvergehen, wenn es in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das vor allem bei vorsätzlichen Straftaten und bei Bezug zum Amt an (BVerwG, 18.06.2015, 2 C 9.14).
Was sind Dienstvergehen bei Lehrern?
Für verbeamtete Lehrkräfte gelten dieselben Grundpflichten wie für alle Landesbeamten, also § 47 BeamtStG und das Disziplinargesetz des jeweiligen Landes. Dienstvergehen können etwa ein Verstoß gegen das Mäßigungsgebot im Unterricht (§ 33 Abs. 2 BeamtStG), unentschuldigtes Fehlen oder eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sein. In Hamburg richtet sich die Verfolgung nach dem HmbDG. Angestellte Lehrkräfte fallen dagegen unter das Arbeitsrecht.
Wer entscheidet über eine Disziplinarmaßnahme?
Zuständig ist zunächst der Dienstherr, vertreten durch den Dienstvorgesetzten oder die oberste Dienstbehörde. Im Bund werden Disziplinarmaßnahmen nach § 33 Abs. 1 BDG durch Disziplinarverfügung ausgesprochen, gegen die Du Rechtsschutz suchen kannst. In Hamburg bestimmt § 12 HmbDG die Disziplinarorgane. Gegen die Entscheidung steht Dir der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.
Muss ich bei Vorwürfen eines Dienstvergehens aussagen?
Nein. Im Disziplinarverfahren hast Du das Recht, Dich nicht zur Sache zu äußern. Im Bund muss Dich die Behörde nach § 20 Abs. 1 Satz 3 BDG darauf hinweisen und auch auf das Recht, jederzeit einen Bevollmächtigten oder Beistand hinzuzuziehen. Die Landesgesetze enthalten vergleichbare Regeln. Ob eine Stellungnahme sinnvoll ist, hängt vom Vorwurf und der Beweislage ab.
Was passiert mit dem Dienstvergehen nach einem Strafurteil?
Ist Anklage erhoben, wird das Disziplinarverfahren im Bund nach § 22 Abs. 1 BDG in der Regel bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt. Ein rechtskräftiger Freispruch sperrt eine Disziplinarmaßnahme wegen desselben Sachverhalts weitgehend; im Bund bleibt sie nach § 14 Abs. 2 BDG nur möglich, wenn der Sachverhalt ohne Straftatbestand ein Dienstvergehen ist. Nach einer Strafe sind im Bund Verweis und Geldbuße wegen desselben Sachverhalts ausgeschlossen (§ 14 Abs. 1 BDG). In Hamburg regelt das § 16 HmbDG.
Gilt das Disziplinarrecht auch im Ruhestand?
Ja, aber eingeschränkt. Für Ruhestandsbeamte gilt nach § 47 Abs. 2 BeamtStG nur ein enger Katalog als Dienstvergehen, etwa Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht. Als Maßnahmen kommen dann nur die Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht (§ 3 Abs. 2 HmbDG, im Bund § 5 Abs. 2 BDG). Auch Vergehen aus der aktiven Zeit können noch verfolgt werden.
Welche Rolle spielt das Hamburgische Disziplinargesetz?
Für Beamtinnen und Beamte der Freien und Hansestadt Hamburg regelt das HmbDG, wie ein Dienstvergehen verfolgt wird. Ob ein Dienstvergehen vorliegt, bestimmt § 47 BeamtStG, das gilt bundeseinheitlich für die Länder. Das HmbDG legt die Maßnahmen fest (§ 3), die Fristen des Maßnahmeverbots (§ 17) und das Verfahren. Die aktuelle Fassung von § 17 HmbDG gilt seit dem 01.04.2025. Für Bundesbeamte in Hamburg gilt dagegen das BDG.
Quellen
Weitere Begriffe in Beamtenrecht
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