Einbehaltung von Bezügen
Kurz erklärt Die Einbehaltung von Bezügen ist eine vorläufige Anordnung im Disziplinarverfahren, mit der ein Teil der Besoldung eines vorläufig des Dienstes enthobenen Beamten nicht ausgezahlt wird. Im Bund regelt sie § 38 Abs. 2 und 3 BDG. Bis zu 50 Prozent der Dienstbezüge sind möglich; der unpfändbare Betrag bleibt Dir immer.

Inhalt 4 Abschnitte
Was bedeutet die Einbehaltung von Bezügen?
Die Einbehaltung ist keine Strafe, sondern sichert das Disziplinarverfahren. Sie setzt im Bund nach § 38 Abs. 2 BDG eine vorläufige Dienstenthebung voraus. Dann ist die Einbehaltung von Bezügen bis zu 50 Prozent der Dienst- oder Anwärterbezüge möglich.
Voraussetzung ist eine schwerwiegende Prognose: Voraussichtlich droht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, ein Strafurteil mit Verlust der Beamtenrechte oder bei Probe- und Widerrufsbeamten die Entlassung. Ist die Enthebung nur auf eine Störung des Dienstbetriebs gestützt (§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4), ist eine Einbehaltung nicht zulässig.
Für Landes- und Kommunalbeamte gilt das Disziplinargesetz ihres Landes. In Hamburg erlaubt das Hamburgische Disziplinargesetz in § 38 HmbDG ebenfalls eine Einbehaltung von bis zu 50 vom Hundert.
Wie hoch darf die Einbehaltung von Bezügen ausfallen?
Im Bund gelten nach § 38 BDG diese Grenzen:
| Fall | Einbehaltung |
|---|---|
| Ermessensentscheidung (Abs. 2 Satz 1) | bis zu 50 Prozent der Dienstbezüge |
| Pflichtenthebung nach Entfernung oder Strafurteil (Abs. 2 Satz 2, 3) | in den ersten sechs Monaten mindestens 30, danach 50 Prozent |
| Ruhestandsbeamte (Abs. 3) | bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts, bei Pflicht erst mindestens 20, dann 30 Prozent |
Der unpfändbare Teil nach der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung zu § 850c ZPO ist immer zu belassen (Abs. 2 Satz 4). Wie diese Grenzen funktionieren, erklärt Lohnpfändung. Das BVerwG hat am 21.07.2026 (2 WDB 16.25) für einen Soldaten entschieden, dass eine Einbehaltung unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft ist, wenn sie diese Freigrenze unterschreitet.
Die Einbehaltung wirkt ab dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag (§ 39 Abs. 1 BDG). Einkünfte aus einer deshalb aufgenommenen Nebentätigkeit von Beamten werden nach § 38 Abs. 4 teilweise angerechnet.
Bekommst Du das Geld zurück?
Ob Du die Einbehaltung von Bezügen zurückbekommst, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab. Nach § 40 Abs. 3 BDG werden die einbehaltenen Bezüge nachgezahlt, wenn das Verfahren anders endet als mit Entfernung, Aberkennung des Ruhegehalts oder einer entsprechenden Entlassung. Das gilt auch bei einer milderen Maßnahme wie der Kürzung der Dienstbezüge.
Die Beträge verfallen nach § 40 Abs. 1 BDG dagegen, wenn die Entfernung unanfechtbar ist oder ein Strafgericht wegen desselben Sachverhalts rechtskräftig eine Strafe mit Verlust der Beamtenrechte verhängt. Läuft parallel ein Strafverfahren gegen Beamte, entscheidet dessen Ausgang deshalb mit.
Abzugrenzen ist der Verlust der Bezüge nach § 9 BBesG. Er tritt kraft Gesetzes ein, wenn Du ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibst, siehe Fernbleiben vom Dienst.
Wie wehrst Du Dich gegen die Einbehaltung?
Im Bund kannst Du nach § 63 BDG beim Verwaltungsgericht beantragen, die Einbehaltung auszusetzen. Das Gericht muss aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Geprüft werden vor allem Prognose, Ermessen und Pfändungsfreigrenze.
Die Behörde kann die Einbehaltung nach § 38 Abs. 5 BDG außerdem jederzeit ganz oder teilweise aufheben. Ein Antrag gegen die Einbehaltung von Bezügen bietet sich dort an, wenn sich Deine finanzielle Lage ändert. Für Landesbeamte bestimmt das jeweilige Landesdisziplinargesetz den Rechtsweg. Der Erfolg hängt vom Einzelfall ab.
Das Wichtigste in Kürze
- Im Bund dürfen nach § 38 Abs. 2 BDG neben einer vorläufigen Dienstenthebung bis zu 50 Prozent der Dienstbezüge einbehalten werden.
- Bei Ruhestandsbeamten sind nach § 38 Abs. 3 BDG bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts möglich.
- Der unpfändbare Betrag nach § 850c ZPO bleibt immer frei; eine Einbehaltung darunter hat das BVerwG für einen Soldaten als ermessensfehlerhaft beanstandet (2 WDB 16.25, 21.07.2026).
- Endet das Verfahren ohne Entfernung, werden die einbehaltenen Bezüge nach § 40 Abs. 3 BDG nachgezahlt.
- Gegen die Einbehaltung hilft im Bund ein Aussetzungsantrag beim Verwaltungsgericht nach § 63 BDG.
Häufige Fragen (10)
Wie hoch darf die Einbehaltung von Bezügen bei einer Suspendierung sein?
Im Bund höchstens 50 Prozent der monatlichen Dienstbezüge, so § 38 Abs. 2 BDG. Bei einer Pflichtenthebung nach Entfernung durch die Behörde oder nach einem Strafurteil mit Verlust der Beamtenrechte sollen es in den ersten sechs Monaten mindestens 30, danach 50 Prozent sein. In jedem Fall muss Dir der unpfändbare Betrag bleiben. Landesbeamte richten sich nach dem Disziplinargesetz ihres Landes.
Wird bei jeder vorläufigen Dienstenthebung Geld einbehalten?
Nein. Die Enthebung selbst lässt die Bezüge unberührt, die Einbehaltung muss gesondert angeordnet werden. Im Bund ist sie nur bei einer Enthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BDG möglich, also wenn die Entfernung, ein Strafurteil mit Verlust der Beamtenrechte oder eine Entlassung droht. Bei einer Enthebung wegen Störung des Dienstbetriebs ist sie ausgeschlossen.
Bekomme ich einbehaltene Bezüge zurück?
Ja, wenn das Disziplinarverfahren nicht mit Entfernung, Aberkennung des Ruhegehalts oder Entlassung endet. Dann werden die Beträge nach § 40 Abs. 3 BDG nachgezahlt. Einkünfte aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten, die Du wegen der Enthebung ausgeübt hast, können dabei angerechnet werden, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder ein Dienstvergehen festgestellt wird. Über diese Einkünfte musst Du Auskunft geben.
Ab wann gilt die Einbehaltung von Bezügen?
Im Bund mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag, so § 39 Abs. 1 BDG. Die vorläufige Dienstenthebung wirkt dagegen schon mit der Zustellung. Die Einbehaltung endet mit dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens (§ 39 Abs. 4 BDG) oder wenn die Behörde sie nach § 38 Abs. 5 aufhebt. Achte deshalb auf das Datum der Zustellung in der Verfügung.
Darf mein Ruhegehalt einbehalten werden?
Auch Ruhestandsbeamte können betroffen sein. Nach § 38 Abs. 3 BDG sind im Bund bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts möglich, wenn voraussichtlich die Aberkennung des Ruhegehalts erfolgt oder ein Strafurteil mit Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter droht. Spricht die Behörde die Aberkennung aus, ist die Einbehaltung Pflicht, zunächst mindestens 20, nach sechs Monaten 30 Prozent.
Was bleibt mir zum Leben bei der Einbehaltung von Bezügen?
Mindestens der unpfändbare Teil Deiner Bezüge nach der aktuellen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung zu § 850c ZPO. Das schreibt § 38 Abs. 2 Satz 4 BDG vor. Die Freigrenze steigt mit Unterhaltspflichten. Unterschreitet die Einbehaltung diesen Betrag, ist sie nach dem BVerwG unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft (Beschluss vom 21.07.2026, 2 WDB 16.25, zu einem Soldaten).
Kann ich während der Einbehaltung eine Nebentätigkeit aufnehmen?
Das ist möglich. Bestimmte Versagungsgründe für Nebentätigkeiten aus § 99 BBG gelten nach § 38 Abs. 4 BDG dann nicht. Verdienst Du so viel, dass Nebeneinkünfte und weiter gezahlte Bezüge zusammen Deine bisherigen vollen Bezüge übersteigen, wird der Überschuss angerechnet. Du musst die Einnahmen angeben. Für Landesbeamte ergeben sich die Regeln aus dem jeweiligen Landesrecht.
Was ist der Unterschied zwischen Einbehaltung und Kürzung der Dienstbezüge?
Die Einbehaltung ist vorläufig und sichert das laufende Verfahren. Die Kürzung der Dienstbezüge ist dagegen eine endgültige Disziplinarmaßnahme nach § 8 BDG: höchstens ein Fünftel für längstens drei Jahre. Wer am Ende nur eine Kürzung erhält, bekommt die einbehaltenen Beträge nach § 40 Abs. 3 BDG nachgezahlt, während die Kürzung dann ab der Unanfechtbarkeit läuft.
Wie kann ich mich gegen die Einbehaltung von Bezügen wehren?
Im Bund mit einem Antrag beim Verwaltungsgericht nach § 63 BDG. Das Gericht setzt die Einbehaltung aus, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Angreifbar sind die Prognose, die Ermessensausübung zur Höhe und die Beachtung der Pfändungsfreigrenze. Zusätzlich kannst Du bei der Behörde beantragen, die Anordnung nach § 38 Abs. 5 BDG ganz oder teilweise aufzuheben.
Gilt das auch für Beamte in Hamburg?
Für Hamburger Landes- und Kommunalbeamte gilt nicht das BDG, sondern das Hamburgische Disziplinargesetz. Es erlaubt in § 38 HmbDG ebenfalls eine Einbehaltung von bis zu 50 vom Hundert der Bezüge neben einer vorläufigen Dienstenthebung nach § 37 HmbDG. Einzelheiten zu Höhe, Dauer und Rechtsschutz ergeben sich aus dem Landesgesetz und aus Deinem Bescheid.
Quellen
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