Tätowierungen bei Beamten
Kurz erklärt Tätowierungen bei Beamten sind erlaubt, können aber im sichtbaren Bereich eingeschränkt oder untersagt werden, soweit Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder Vertrauen in die Amtsführung es erfordern. Grundlage ist seit 07.07.2021 § 34 Abs. 2 BeamtStG für Landesbeamte, im Bund § 61 Abs. 2 BBG. Tattoos mit verfassungsfeindlichem Inhalt können bis zur Entfernung aus dem Dienst führen.

Inhalt 4 Abschnitte
Sind Tätowierungen bei Beamten überhaupt erlaubt?
Ja, Tätowierungen bei Beamten sind für sich genommen kein Dienstvergehen. Nach § 34 Abs. 2 BeamtStG müssen Beamte bei der Ausübung des Dienstes auch mit ihrem Erscheinungsbild Rücksicht auf das Vertrauen in ihr Amt nehmen. Tätowierungen im sichtbaren Bereich können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten das erfordert.
Religiös oder weltanschaulich geprägte Motive dürfen nur beschränkt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung zu beeinträchtigen. Die Vorschrift gilt seit dem 07.07.2021 für Landes- und Kommunalbeamte; die Einzelheiten können die Länder regeln (§ 34 Abs. 2 Satz 5 BeamtStG). Für Bundesbeamte enthält § 61 Abs. 2 BBG eine gleichlautende Regel; dort entscheidet die oberste Dienstbehörde. Mehr zum äußeren Erscheinungsbild von Beamten.
Kann ein Tattoo die Verbeamtung verhindern?
Es kann. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG darf nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Pflichten aus § 34 Abs. 2 nicht vereinbar sind; für den Bund gilt § 7 Abs. 1 Satz 2 BBG. Sichtbare Tätowierungen bei Beamten sind kein automatischer Ausschlussgrund; entscheidend sind die Regeln des Dienstherrn. Eine besondere Rolle spielt das bei uniformierten Polizeibeamten, deren Uniform Neutralität vermitteln soll.
Wie umstritten die Grenzen sind, zeigt ein Fall aus Bayern. Das Bundesverwaltungsgericht entnahm Art. 75 Abs. 2 BayBG ein unmittelbares Verbot für Polizeivollzugsbeamte, sich an Kopf, Hals, Händen und Unterarmen tätowieren zu lassen; es ging um den Schriftzug „aloha“ auf dem Unterarm (BVerwG, Urteil vom 14.05.2020, 2 C 13.19). Das Bundesverfassungsgericht hob dieses Urteil auf, weil die Auslegung der Norm den Beamten in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzte, und verwies die Sache zurück (BVerfG, Beschluss vom 18.05.2022, 2 BvR 1667/20).
Was gilt für Tätowierungen bei Beamten mit verfassungsfeindlichem Inhalt?
Hier geht es nicht mehr um das Erscheinungsbild, sondern um die Verfassungstreuepflicht (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Berliner Polizeikommissar aus dem Dienst entfernt, der Runen und Embleme rechtsextremer Bands trug, den Hitlergruß gezeigt und NS-Devotionalien gesammelt hatte (BVerwG, Urteil vom 17.11.2017, 2 C 25.17). Mit einer Tätowierung setze der Träger seinen Körper bewusst als Kommunikationsmittel ein. Ein Verstoß gegen die Treuepflicht setzt weder ein öffentlich sichtbares noch ein strafbares Verhalten voraus.
Die Bewertung verlangt aber eine Gesamtwürdigung, weil bildhafte Motive oft mehrdeutig sind. Im Berliner Fall lag die Strafbarkeit der Runen nach § 86a StGB gerade nicht vor; entscheidend war das Gesamtbild. Die disziplinarische Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist die schwerste Folge, daneben kommen bei Beamten auf Probe Entlassung oder Nichternennung in Betracht.
Was gilt in Hamburg und den anderen Ländern?
Für Landesbeamte gilt der Rahmen des § 34 Abs. 2 BeamtStG unmittelbar, also auch für Beamte in Hamburg. Wie eng ein Land oder eine Behörde die Grenzen zieht, ergibt sich aus Landesrecht und den Regeln des Dienstherrn. Verbindlich Auskunft gibt Deine Personalstelle oder die Einstellungsbehörde, am besten schriftlich und vor dem Stechen.
Gegen ein Verbot oder eine Ablehnung steht der Verwaltungsrechtsweg offen (§ 54 Abs. 1 BeamtStG). Vorher ist in der Regel ein Widerspruchsverfahren nötig, sofern das Landesrecht es nicht ausschließt (§ 54 Abs. 2 BeamtStG).
Das Wichtigste in Kürze
- Seit 07.07.2021 erlaubt § 34 Abs. 2 BeamtStG Einschränkungen sichtbarer Tattoos, soweit Funktionsfähigkeit oder Vertrauen in die Amtsführung es erfordern; im Bund gilt § 61 Abs. 2 BBG.
- Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG kann ein unzulässiges, unveränderliches Merkmal die Verbeamtung verhindern.
- Die Regelung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen braucht eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage (BVerwG 2 C 25.17).
- Tattoos mit verfassungsfeindlichem Inhalt können die Treuepflicht verletzen, auch ohne Strafbarkeit (BVerwG 2 C 25.17).
- Das BVerfG hob das bayerische Tattoo-Urteil BVerwG 2 C 13.19 am 18.05.2022 auf (2 BvR 1667/20).
Häufige Fragen (10)
Sind Tätowierungen bei Beamten erlaubt?
Ja, Tattoos sind nicht generell verboten. Eingeschränkt werden können nach § 34 Abs. 2 BeamtStG nur Tätowierungen im sichtbaren Bereich, und nur soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder das Vertrauen in die Amtsführung das erfordert. Verborgene Tätowierungen bei Beamten unter der Kleidung sind beamtenrechtlich in aller Regel kein Thema, es sei denn, ihr Inhalt ist verfassungsfeindlich.
Darf ein Polizist sichtbare Tattoos haben?
Das hängt vom Land und der Behörde ab. Für uniformierte Polizeibeamte können die Grenzen enger gezogen werden, weil die Uniform Neutralität vermitteln soll. In Bayern sah das Bundesverwaltungsgericht 2020 ein gesetzliches Verbot für Kopf, Hals, Hände und Unterarme; das Bundesverfassungsgericht hob dieses Urteil 2022 wegen der Auslegung auf. Erkundige Dich vor dem Stechen bei Deiner Behörde.
Können Tätowierungen bei Beamten die Verbeamtung verhindern?
Ja, das ist möglich. § 7 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG schließt die Berufung aus, wenn unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds mit den Pflichten aus § 34 Abs. 2 nicht vereinbar sind. Ein Tattoo gilt dabei als unveränderlich, solange es nicht entfernt ist. Ob Dein Motiv darunter fällt, hängt von seiner Sichtbarkeit, Größe und Aussage sowie von den Regeln des Dienstherrn ab.
Welche Tätowierungen bei Beamten sind verboten?
Unzulässig sind jedenfalls Motive, die eine verfassungsfeindliche Einstellung ausdrücken; sie können die Treuepflicht verletzen (BVerwG, Urteil vom 17.11.2017, 2 C 25.17). Daneben kann der Dienstherr sichtbare Tattoos beschränken, wenn sie wegen ihrer besonders individualisierenden Art die amtliche Funktion in den Hintergrund drängen. Religiöse Symbole sind nur unter den engeren Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG beschränkbar.
Gelten für Lehrer und Verwaltungsbeamte dieselben Regeln wie bei der Polizei?
Der gesetzliche Rahmen ist derselbe: § 34 Abs. 2 BeamtStG gilt für alle Landesbeamten, § 61 Abs. 2 BBG für alle Bundesbeamten. Ob eine Einschränkung erforderlich ist, hängt aber vom Amt ab. Bei uniformierten Kräften spielt das einheitliche Auftreten eine größere Rolle als im Büro. Konkrete Regeln setzen Land und Dienstherr.
Darf ich mich als Beamter auf Probe tätowieren lassen?
Grundsätzlich ja, sofern das Motiv und die Stelle den Regeln Deines Dienstherrn entsprechen. Ein zulässiges Tattoo ist kein Dienstvergehen. Problematisch wird es bei Motiven im sichtbaren Bereich, die Deine Behörde untersagt, oder bei Inhalten, die Zweifel an der Verfassungstreue wecken. Dann drohen Zweifel an der Bewährung in der Probezeit (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG).
Reicht es, ein Tattoo im Dienst abzudecken?
Das kann ausreichen, hängt aber von der Regelung des Dienstherrn ab. § 34 Abs. 2 BeamtStG erlaubt, Tätowierungen einzuschränken oder zu untersagen, soweit es erforderlich ist. Ein milderes Mittel wie das Abdecken kann dabei eine Rolle spielen. Frag vorab schriftlich nach, ob Deine Behörde eine solche Lösung akzeptiert.
Können verfassungsfeindliche Tätowierungen bei Beamten zur Entlassung führen?
Ja. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Polizeibeamten aus dem Dienst entfernt, dessen Tattoos zusammen mit weiterem Verhalten eine nationalsozialistisch geprägte Einstellung zeigten (Urteil vom 17.11.2017, 2 C 25.17). Strafbar musste das Tattoo dafür nicht sein. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung des Verhaltens, weil Symbole oft mehrdeutig sind.
Gilt das Tattoo-Verbot in Bayern noch?
Art. 75 Abs. 2 BayBG regelt das äußere Erscheinungsbild weiterhin. Das Bundesverfassungsgericht hat aber das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das darin ein unmittelbares Tattoo-Verbot für Polizisten sah, am 18.05.2022 aufgehoben (2 BvR 1667/20). Seit 07.07.2021 gibt zudem § 34 Abs. 2 BeamtStG den bundesrechtlichen Rahmen vor. Den aktuellen Stand erfährst Du bei Deiner Behörde.
Kann ich gegen ein Tattoo-Verbot klagen?
Ja, vor dem Verwaltungsgericht (§ 54 Abs. 1 BeamtStG). Vorher ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, außer ein Landesgesetz schließt es aus (§ 54 Abs. 2 BeamtStG). Widerspruch und Klage sind jeweils binnen eines Monats zu erheben (§§ 70, 74 VwGO). Bei einer abgelehnten Einstellung kann je nach Lage auch ein Eilantrag nötig sein, damit die Stelle nicht anderweitig besetzt wird.
Quellen
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