Disziplinarverfügung
Kurz erklärt Eine Disziplinarverfügung ist der Bescheid, mit dem der Dienstherr eine Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten ausspricht. Im Bund regelt sie § 33 BDG; seit 01.04.2024 werden dort alle Maßnahmen bis zur Entfernung aus dem Dienst so verhängt. Gegen sie ist in der Regel innerhalb eines Monats Widerspruch möglich, für Landesbeamte gilt das jeweilige Landesdisziplinargesetz.

Inhalt 3 Abschnitte
Was ist eine Disziplinarverfügung?
Begeht ein Beamter schuldhaft eine Pflichtverletzung, liegt ein Dienstvergehen vor (§ 47 BeamtStG für Landesbeamte, § 77 BBG im Bund). Am Ende des Disziplinarverfahrens steht entweder die Einstellung oder eine Maßnahme. Im Bund wird diese nach § 33 Abs. 1 BDG durch Disziplinarverfügung ausgesprochen, also durch einen Verwaltungsakt des Dienstherrn.
Das gilt im Bund seit der Reform durch das Gesetz vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389), in Kraft seit 01.04.2024. Seitdem verhängt der Dienstherr auch Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis selbst; die frühere Disziplinarklage entfällt dafür. Für Verfahren, die vor dem 01.04.2024 eingeleitet wurden, gilt nach § 85 BDG das alte Recht weiter.
Für Landes- und Kommunalbeamte gelten die Disziplinargesetze der Länder, in Hamburg das Hamburgische Disziplinargesetz. Wie weit dort Maßnahmen per Verfügung möglich sind, regelt jedes Land selbst. Das BVerfG hat das Verfügungsmodell für die Entfernung in Baden-Württemberg gebilligt (Beschluss vom 14.01.2020, 2 BvR 2055/16).
Was muss in der Disziplinarverfügung stehen und wer erlässt sie?
Im Bund muss die Verfügung begründet und zugestellt werden (§ 33 Abs. 2 BDG). Die Disziplinarverfügung nennt die Tatsachen des Dienstvergehens, weitere bedeutsame Tatsachen und die Beweismittel. Bei Zurückstufung und Entfernung kommen Werdegang und Verfahrensgang hinzu. Für Verweis und Geldbuße ist nach § 34 BDG jeder Dienstvorgesetzte zuständig. Die Kürzung der Dienstbezüge setzt die oberste Dienstbehörde fest, bis 20 Prozent auf zwei Jahre auch die ihr nachgeordneten Vorgesetzten. Zurückstufung und Entfernung spricht allein die oberste Dienstbehörde aus.
Vorher muss der Dienstherr Dich anhören, zu Beginn mit Belehrung über Dein Schweigerecht (§ 20 BDG) und nach Abschluss der Ermittlungen erneut (§ 30 BDG). Nach Zeitablauf ist eine Maßnahme ausgeschlossen. Ein Verweis darf nach zwei Jahren, Geldbuße und Kürzung nach drei, eine Zurückstufung nach sieben Jahren nicht mehr ausgesprochen werden (§ 15 Abs. 1 BDG). Die Fristen werden unter anderem durch die Einleitung des Verfahrens unterbrochen.
Wie wehrst Du Dich gegen eine Disziplinarverfügung?
Im Bund ist vor der Klage ein Widerspruch nötig, für Form und Frist gilt § 70 VwGO, also ein Monat ab Bekanntgabe (§ 41 BDG). Hat die oberste Dienstbehörde die Disziplinarverfügung selbst erlassen, entfällt der Widerspruch, und Du klagst direkt. Im Widerspruchsbescheid darf die Maßnahme nicht verschärft werden (§ 42 Abs. 2 BDG). Mehr dazu bei Widerspruchsverfahren im Beamtenrecht.
Das Verwaltungsgericht prüft bei einer Disziplinarverfügung Tatvorwurf und Bemessung. Ist ein Dienstvergehen erwiesen, kann es die Verfügung auch aufrechterhalten oder zu Deinen Gunsten ändern (§ 60 Abs. 2 BDG). Ob sich eine Klage lohnt, hängt von Beweislage und Maßnahme ab. In Hamburg und den anderen Ländern richten sich Fristen und Rechtsweg nach dem Landesdisziplinargesetz.
Das Wichtigste in Kürze
- Im Bund werden alle Disziplinarmaßnahmen durch Disziplinarverfügung ausgesprochen (§ 33 Abs. 1 BDG), seit 01.04.2024 auch Zurückstufung und Entfernung.
- Zurückstufung und Entfernung darf im Bund nur die oberste Dienstbehörde verhängen (§ 34 Abs. 4 BDG).
- Gegen die Verfügung ist im Bund in der Regel innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen (§ 41 BDG, § 70 VwGO).
- Nach zwei Jahren ist ein Verweis, nach drei Jahren eine Geldbuße oder Kürzung ausgeschlossen (§ 15 Abs. 1 BDG).
- Für Landes- und Kommunalbeamte gilt das Disziplinargesetz des Landes, in Hamburg das Hamburgische Disziplinargesetz.
Häufige Fragen (10)
Was ist der Unterschied zwischen Disziplinarverfügung und Disziplinarklage?
Mit der Verfügung verhängt der Dienstherr die Maßnahme selbst, bei der Disziplinarklage entscheidet das Gericht. Im Bund wurde die Disziplinarklage zum 01.04.2024 abgeschafft; seitdem ergehen alle Maßnahmen durch Verfügung (§ 33 BDG). Gerichte prüfen erst auf Deine Klage. Ob ein Land die Disziplinarklage für schwere Maßnahmen beibehalten hat, regelt das jeweilige Landesdisziplinargesetz.
Wie lange habe ich Zeit, gegen eine Disziplinarverfügung Widerspruch einzulegen?
Im Bund einen Monat ab Bekanntgabe (§ 41 Abs. 2 BDG mit § 70 VwGO). Der Widerspruch geht schriftlich oder zur Niederschrift an die Behörde, die die Verfügung erlassen hat. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Frist nach § 58 VwGO auf ein Jahr. Hat die oberste Dienstbehörde verfügt, gibt es keinen Widerspruch, dann läuft direkt die Klagefrist.
Wie hoch darf eine Geldbuße im Disziplinarverfahren sein?
Im Bund bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge (§ 7 BDG). Hat der Beamte keine Bezüge, sind bei einer Disziplinarverfügung höchstens 500 Euro zulässig. Beamten auf Probe und auf Widerruf dürfen nach § 5 Abs. 3 BDG überhaupt nur Verweise und Geldbußen auferlegt werden. In den Ländern gelten eigene Höchstbeträge nach dem Landesdisziplinargesetz.
Wie lange bleibt eine Disziplinarmaßnahme in der Personalakte?
Im Bund gilt ein Verwertungsverbot: Ein Verweis darf nach zwei Jahren, Geldbuße und Kürzung nach drei Jahren, eine Zurückstufung nach sieben Jahren nicht mehr berücksichtigt werden (§ 16 Abs. 1 BDG). Die Frist beginnt bei einer Disziplinarverfügung mit Unanfechtbarkeit. Danach sind die Eintragungen von Amts wegen zu entfernen, bei der Zurückstufung bleibt die Entscheidungsformel in der Akte (§ 16 Abs. 3 BDG).
Kann eine Disziplinarverfügung verschärft werden?
Im Widerspruchsbescheid nicht, § 42 Abs. 2 BDG verbietet eine Änderung zu Deinem Nachteil. Allerdings kann der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde eine Verfügung nach § 35 Abs. 3 BDG aufheben und neu entscheiden. Eine Verschärfung ist dann nur innerhalb von drei Monaten nach Zustellung zulässig, es sei denn, ein späteres Strafurteil stellt den Sachverhalt anders fest.
Wer trägt die Kosten des Disziplinarverfahrens?
Wird eine Maßnahme verhängt, können Dir die Auslagen auferlegt werden (§ 37 Abs. 1 BDG). Wird das Verfahren eingestellt, trägt sie in der Regel der Dienstherr (§ 37 Abs. 2 BDG). Im Widerspruchsverfahren zahlt der unterliegende Teil, bei teilweisem Erfolg wird geteilt (§ 44 Abs. 1 BDG). Die Kosten eines eigenen Anwalts trägst Du zunächst selbst.
Kann ich bei der Anhörung schweigen?
Ja. Nach § 20 Abs. 1 BDG musst Du bei der Einleitung darauf hingewiesen werden, dass Du Dich äußern oder schweigen und jederzeit einen Bevollmächtigten hinzuziehen kannst. Unterbleibt diese Belehrung oder ist sie falsch, darf Deine Aussage nicht zu Deinem Nachteil verwertet werden (§ 20 Abs. 3 BDG). Für schriftliche Äußerungen bekommst Du eine Frist von höchstens einem Monat.
Kann ein Beamter auf Probe per Disziplinarverfügung entlassen werden?
Nein, entlassen wird nicht per Disziplinarverfügung. Gegen Beamte auf Probe sind nach § 5 Abs. 3 BDG nur Verweis und Geldbuße möglich. Für die Entlassung wegen eines Dienstvergehens verweist das Gesetz auf § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BBG. Für Landesbeamte auf Probe regelt das Beamtenstatusgesetz die Entlassung, das Verfahren das Landesrecht.
Was gilt für Disziplinarverfügungen gegen Hamburger Beamte?
Für Beamte der Freien und Hansestadt Hamburg gilt nicht das BDG, sondern das Hamburgische Disziplinargesetz. Es regelt selbst, welche Maßnahmen per Disziplinarverfügung verhängt werden, welche Fristen gelten und wie das Widerspruchs- und Gerichtsverfahren abläuft. Zuständig sind dann die Hamburger Verwaltungsgerichte. Die Bundesregeln aus diesem Artikel lassen sich deshalb nicht einfach übertragen.
Ist die Entfernung aus dem Dienst durch Disziplinarverfügung verfassungsgemäß?
Für Baden-Württemberg hat das BVerfG das bejaht. Im Beschluss vom 14.01.2020 (2 BvR 2055/16) wies es die Verfassungsbeschwerde eines Beamten zurück, der per Verfügung aus dem Dienst entfernt worden war. Ein Richtervorbehalt sei nicht nötig, wenn effektiver nachgelagerter Rechtsschutz sichergestellt ist. Der Bund hat das Modell mit der Reform zum 01.04.2024 übernommen.
Quellen
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