Gesundheitliche Eignung
Kurz erklärt Gesundheitliche Eignung heißt, dass Du die gesundheitlichen Anforderungen Deiner Beamtenlaufbahn heute erfüllst und voraussichtlich bis zur Altersgrenze erfüllen wirst. Rechtsgrundlage sind Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG für Länder und § 9 BBG für den Bund. Verneint werden darf sie nur, wenn vorzeitige Dienstunfähigkeit oder jahrelange erhebliche Fehlzeiten überwiegend wahrscheinlich sind.

Inhalt 4 Abschnitte
Was prüft der Dienstherr bei der gesundheitlichen Eignung?
Öffentliche Ämter werden nach Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und Leistung vergeben, für Landesbeamte konkretisiert in § 9 BeamtStG, im Bund in § 9 BBG. Zur Eignung gehört die Gesundheit.
Der Dienstherr stellt zwei Fragen. Bist Du heute den Anforderungen der Laufbahn gewachsen? Und bleibt das voraussichtlich so bis zur gesetzlichen Altersgrenze? Grundlage ist in der Regel eine amtsärztliche Untersuchung, vor der Ernennung zum Beamten auf Probe und erneut vor der Lebenszeitverbeamtung. Für Probebeamte zählt nach dem Bundesverwaltungsgericht der Gesundheitszustand bei Ablauf der Probezeit (Urteil vom 30.10.2013, 2 C 16.12).
Für Landesbeamte gilt ergänzend das Beamtengesetz Deines Bundeslandes, in Hamburg das Hamburgische Beamtengesetz.
Wann fehlt die gesundheitliche Eignung für die Verbeamtung?
Früher musste eine vorzeitige Dienstunfähigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein. Diesen strengen Maßstab hat das BVerwG mit Urteil vom 25.07.2013 (2 C 12.11) aufgegeben. Seitdem darf der Dienstherr die gesundheitliche Eignung eines aktuell dienstfähigen Bewerbers nur verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte eine Dienstunfähigkeit vor der Altersgrenze überwiegend wahrscheinlich machen. Bei einem Lehrer mit Multipler Sklerose genügte das statistische Risiko der Erkrankungsgruppe nicht.
Das Urteil vom 13.02.2025 (2 C 4.24) konkretisiert: Überwiegend heißt mehr als 50 Prozent. Für die negative Prognose trägt der Dienstherr die Beweislast. Nach dem Urteil vom 11.12.2025 (2 A 4.25) fehlt die Eignung auch, wenn Du wegen einer chronischen Erkrankung über Jahre regelmäßig ausfallen wirst. Typische Konstellationen beschreibt der Eintrag Verbeamtung mit Vorerkrankung.
Welche Erleichterung gilt bei Schwerbehinderung?
Schwerbehinderte Bewerber werden nach § 211 Abs. 1 SGB IX gefördert. Das Bundesverwaltungsgericht leitet daraus ab, dass von ihnen nur ein Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden darf (2 C 12.11). Es genügt, wenn Dir irgendeine amtsangemessene Beschäftigung übertragen werden kann.
Die Erleichterung gilt nur für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen. Wer einen Grad der Behinderung von 30 hat und nicht gleichgestellt ist, wird nach dem allgemeinen Maßstab beurteilt. Eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten ist nach § 2 Abs. 3 SGB IX ab einem Grad von 30 möglich, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Wie gehst Du gegen eine Ablehnung oder Entlassung vor?
Bei der gesundheitlichen Eignung hat der Dienstherr keinen Beurteilungsspielraum. Das Verwaltungsgericht prüft die Prognose vollständig nach (2 C 12.11). Ein Gutachten, das nur eine Diagnose nennt, ist angreifbar.
Vor der Klage steht in der Regel der Widerspruch, für Länder nach § 54 Abs. 2 BeamtStG, im Bund nach § 126 Abs. 2 BBG. Ein Landesgesetz kann das Vorverfahren ausdrücklich abschaffen. Für Widerspruch und Klage gilt jeweils ein Monat (§§ 70, 74 VwGO), Einzelheiten unter Widerspruchsverfahren im Beamtenrecht.
Wirst Du als Probebeamter allein wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entlassen, muss der Dienstherr zuerst eine anderweitige Verwendung prüfen. So steht es für Länder in § 23 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, im Bund in § 34 Abs. 1 Satz 2 BBG (siehe Entlassung in der Probezeit).
Das Wichtigste in Kürze
- Die Verbeamtung darf wegen der Gesundheit nur scheitern, wenn Dienstunfähigkeit vor der Altersgrenze oder jahrelange erhebliche Fehlzeiten mit mehr als 50 Prozent wahrscheinlich sind (BVerwG 2 C 4.24, 2 A 4.25).
- Für die negative Prognose trägt der Dienstherr die Beweislast, für die aktuelle Eignung der Bewerber.
- Schwerbehinderte und Gleichgestellte brauchen nur ein Mindestmaß körperlicher Eignung (§ 211 Abs. 1 SGB IX, BVerwG 2 C 12.11).
- Gegen die Ablehnung gibt es in der Regel Widerspruch binnen eines Monats (§ 70 VwGO), danach die Klage zum Verwaltungsgericht.
- Für Landesbeamte gelten BeamtStG und Landesrecht, in Hamburg das HmbBG; für Bundesbeamte das BBG.
Häufige Fragen (11)
Was wird bei der amtsärztlichen Untersuchung zur Verbeamtung geprüft?
Geprüft werden Dein aktueller Gesundheitszustand und eine Prognose bis zur Altersgrenze. Üblich sind Anamnese, körperliche Untersuchung und Laborwerte; Art und Umfang legt der Dienstherr nach den Anforderungen der Laufbahn fest. Entscheidend ist am Ende nicht die Diagnose als solche, sondern ob konkrete Anhaltspunkte eine vorzeitige Dienstunfähigkeit oder erhebliche Fehlzeiten mit mehr als 50 Prozent wahrscheinlich machen. Das Gutachten bereitet die Entscheidung des Dienstherrn nur vor.
Gibt es feste Ausschlusskriterien für die gesundheitliche Eignung?
Eine gesetzliche Liste mit Krankheiten, die eine Verbeamtung ausschließen, gibt es nicht. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt eine Einzelfallprognose auf fundierter medizinischer Grundlage (Urteil vom 25.07.2013, 2 C 12.11). Ein Hinweis auf das allgemeine Risiko einer Erkrankungsgruppe reicht dafür nicht aus. Einzelne Laufbahnen, etwa bei der Polizei, haben zusätzlich eigene Anforderungen an die aktuelle Dienstfähigkeit, die in Landesvorschriften geregelt sind.
Kann man mit Übergewicht verbeamtet werden?
Übergewicht allein schließt die Verbeamtung nicht aus. Maßgeblich ist, ob bei Dir konkrete gesundheitliche Befunde vorliegen, die eine Dienstunfähigkeit vor der Altersgrenze oder regelmäßige erhebliche Ausfälle überwiegend wahrscheinlich machen. Ein Body-Mass-Index über einer bestimmten Schwelle ist dafür nur ein Anhaltspunkt und ersetzt die individuelle Prognose nicht. Lehnt die Behörde allein mit Verweis auf das Gewicht ab, lohnt sich ein Blick in die Begründung des Gutachtens.
Muss ich eine frühere Psychotherapie bei der Verbeamtung angeben?
Fragt der Amtsarzt oder der Gesundheitsfragebogen danach, musst Du wahrheitsgemäß antworten. Wer Erkrankungen bewusst verschweigt, riskiert die Rücknahme der Ernennung mit Wirkung für die Vergangenheit wegen arglistiger Täuschung (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). Eine abgeschlossene Therapie ohne fortbestehende Einschränkungen spricht dagegen nicht automatisch gegen Deine gesundheitliche Eignung. Entscheidend bleibt, ob für die Zukunft konkrete Anhaltspunkte für eine Dienstunfähigkeit bestehen.
Wer muss die fehlende gesundheitliche Eignung beweisen?
Für die Prognose trägt der Dienstherr die Beweislast. Das hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13.02.2025 (2 C 4.24) klargestellt: Gelingt der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit nicht, geht das zu seinen Lasten. Anders ist es bei Deiner aktuellen Eignung. Dass Du heute den Anforderungen der Laufbahn gewachsen bist, musst Du selbst belegen, etwa durch die Untersuchung und Befunde.
Gilt bei der Polizei ein strengerer Maßstab für die Prognose?
Für die Prognose nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat 2025 entschieden, dass für Polizeibewerber derselbe Prognosemaßstab gilt wie für den allgemeinen Verwaltungsdienst (2 C 4.24). Im Fall ging es um einen Anwärter nach einem Schlaganfall, der Studium und Sportprüfungen bestanden hatte. Ein strengerer Maßstab braucht danach eine gesetzliche Grundlage. Die besonderen Anforderungen an die aktuelle Polizeidiensttauglichkeit bleiben davon unberührt.
Wird die gesundheitliche Eignung vor der Lebenszeitverbeamtung noch einmal geprüft?
Ja, vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit prüft der Dienstherr erneut. Maßgeblich ist nach dem Bundesverwaltungsgericht der Zeitpunkt, zu dem die Probezeit abläuft, nicht der Tag der letzten Behördenentscheidung (Urteil vom 30.10.2013, 2 C 16.12). Verschlechtert sich Deine Gesundheit während der Probezeit, kann das deshalb noch eine Rolle spielen. Die Probezeit dauert für Landesbeamte nach § 10 BeamtStG zwischen sechs Monaten und fünf Jahren.
Was passiert, wenn ich in der Probezeit dauerhaft krank werde?
Der Dienstherr kann Dich als Probebeamten wegen fehlender Bewährung entlassen, auch aus gesundheitlichen Gründen. Liegt allein mangelnde gesundheitliche Eignung vor, muss er vorher prüfen, ob eine anderweitige Verwendung möglich ist. Für Länder ergibt sich das aus § 23 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, im Bund aus § 34 Abs. 1 Satz 2 BBG. Im Bund gelten außerdem feste Entlassungsfristen nach § 34 Abs. 2 BBG.
Kann ich trotz chronischer Erkrankung verbeamtet werden?
Ja, eine chronische Erkrankung steht der Verbeamtung nicht automatisch entgegen. Abgelehnt werden darf nur, wenn wahrscheinlicher als nicht eine vorzeitige Dienstunfähigkeit droht oder Du über Jahre regelmäßig erheblich ausfallen wirst. Im Fall des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2025 (2 A 4.25) war das bei einer fortschreitenden Nierenerkrankung so. Bei gut behandelbaren Erkrankungen mit stabilem Verlauf kann die Prognose anders ausfallen.
Reicht Teilzeitfähigkeit für die gesundheitliche Eignung?
Nach dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Ein Bewerber, der seine Dienstpflichten voraussichtlich nur in Teilzeit erfüllen kann, erfüllt die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung nicht (Urteil vom 11.12.2025, 2 A 4.25, Leitsatz 2). Davon zu trennen ist freiwillige Teilzeit aus familiären Gründen. Die ändert an Deiner gesundheitlichen Eignung nichts, weil Du den vollen Dienst leisten könntest.
Hilft mir ein Grad der Behinderung von 30 bei der Verbeamtung?
Allein nicht. Für Bewerber mit einem Grad der Behinderung unter 50 gilt der allgemeine Prognosemaßstab, solange sie nicht schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind (BVerwG 2 C 12.11). Die Gleichstellung kannst Du bei der Agentur für Arbeit beantragen, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 SGB IX vorliegen. Danach genügt bei der Einstellung ein Mindestmaß körperlicher Eignung. Sie wird nach § 151 Abs. 2 Satz 2 SGB IX mit dem Tag des Antragseingangs wirksam.
Quellen
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