Landesbeamtengesetze
Kurz erklärt Landesbeamtengesetze sind die Beamtengesetze der 16 Bundesländer, etwa das Hamburgische Beamtengesetz. Sie ergänzen das Beamtenstatusgesetz, das seit dem 01.04.2009 die Statusrechte und -pflichten der Landes- und Kommunalbeamten bundeseinheitlich regelt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). Laufbahnen, Besoldung und Versorgung regeln die Länder ganz in eigener Zuständigkeit.

Inhalt 4 Abschnitte
Was regeln die Landesbeamtengesetze?
Wer Beamter eines Landes, einer Gemeinde oder einer landesunmittelbaren Körperschaft ist, unterliegt zwei Ebenen. Den Kern regelt der Bund im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG): Ernennung, Pflichten, Beendigung, Disziplinargrundlagen (§ 1 BeamtStG). Der Bund darf das nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG für die Statusrechte und -pflichten regeln, ausdrücklich mit Ausnahme von Laufbahnen, Besoldung und Versorgung. Das Beamtenstatusgesetz gilt im Wesentlichen seit dem 01.04.2009 (§ 63 Abs. 3 BeamtStG).
Alles andere ist Landessache und steht in den Landesbeamtengesetzen (Art. 70 Abs. 1 GG). Die Landesbeamtengesetze füllen den Rahmen aus: Probezeit und Altersgrenzen, Arbeitszeit, Urlaub, Nebentätigkeit, Beihilfe, Personalakten, Zuständigkeiten. Daneben hat jedes Land eigene Gesetze für Besoldung, Beamtenversorgung und das Disziplinarrecht. Für Bundesbeamte gilt keines davon; dort regeln das Bundesbeamtengesetz (BBG) und weitere Bundesgesetze alles aus einer Hand (Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG).
Wie greifen Beamtenstatusgesetz und Landesbeamtengesetze ineinander?
Das Beamtenstatusgesetz gilt unmittelbar, die Landesbeamtengesetze konkretisieren es. An vielen Stellen verweist das BeamtStG ausdrücklich auf Landesrecht. Drei Beispiele:
- Für die Ernennung muss die „nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung“ vorliegen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG).
- Einzelheiten zum Erscheinungsbild, etwa zu sichtbaren Tätowierungen, können durch Landesrecht bestimmt werden (§ 34 Abs. 2 Satz 5 BeamtStG).
- Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze (§ 47 Abs. 3 BeamtStG).
Wie weit die Länder dabei gehen, zeigt Bayern. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gesetzgebungskompetenz Bayerns für Vorgaben zum Erscheinungsbild von Polizeibeamten in Art. 75 Abs. 2 BayBG auf Art. 70 Abs. 1 GG gestützt, weil der Bund das Thema nicht abschließend geregelt hatte (BVerwG, Urteil vom 14.05.2020, 2 C 13.19, Rn. 10). Das Urteil wurde später aus anderen Gründen vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben. Wo der Bund eine Materie abschließend geregelt hat, sperrt er abweichendes Landesrecht (Art. 72 Abs. 1 GG).
Welches Gesetz gilt in Hamburg und anderswo?
Jedes Land hat sein eigenes Beamtengesetz, die Landesbeamtengesetze tragen unterschiedliche Namen. In Hamburg ist es das Hamburgische Beamtengesetz (HmbBG); es regelt etwa in § 35 HmbBG die Altersgrenze. In Bayern gilt das Bayerische Beamtengesetz (BayBG), in Berlin und Rheinland-Pfalz jeweils ein Landesbeamtengesetz (LBG). Weil die Landesbeamtengesetze Paragraf für Paragraf voneinander abweichen, lassen sich Fristen und Altersgrenzen nicht von einem Land auf ein anderes übertragen.
Für Beamte in Hamburg kommen weitere Landesgesetze hinzu, etwa das Hamburgische Disziplinargesetz (HmbDG) und das Hamburgische Beamtenversorgungsgesetz. Kommunalbeamte unterliegen dem Recht ihres Landes, nicht dem Bundesrecht.
Woran erkennst Du, welches Recht für Dich gilt?
Maßgeblich ist Dein Dienstherr, nicht Dein Wohnort. Ein Lehrer an einer Hamburger Schule ist Landesbeamter und fällt unter BeamtStG und HmbBG, eine Zollbeamtin in Hamburg dagegen unter das BBG. Den Dienstherrn findest Du in der Ernennungsurkunde und auf der Bezügemitteilung.
Wechselst Du zu einem Dienstherrn in einem anderen Land, ist eine Versetzung möglich; sie braucht Deine Zustimmung, außer das neue Amt hat mindestens dasselbe Grundgehalt (§ 15 Abs. 1 und 2 BeamtStG). Danach gilt das Recht des neuen Landes. Streitigkeiten gehören vor die Verwaltungsgerichte (§ 54 Abs. 1 BeamtStG); ob vorher ein Widerspruch nötig ist, bestimmt das Landesrecht (§ 54 Abs. 2 BeamtStG). Mehr dazu unter Rechtsweg im Beamtenrecht.
Das Wichtigste in Kürze
- Statusrechte und -pflichten der Landesbeamten regelt das BeamtStG einheitlich, gestützt auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG.
- Laufbahnen, Besoldung und Versorgung sind von Nr. 27 ausgenommen und Sache der Länder.
- Das BeamtStG gilt im Wesentlichen seit dem 01.04.2009 (§ 63 Abs. 3 BeamtStG).
- In Hamburg gilt das Hamburgische Beamtengesetz, für Bundesbeamte das BBG.
- Maßgeblich ist der Dienstherr, nicht der Wohnort; ein Wechsel des Landes erfolgt per Versetzung nach § 15 BeamtStG.
Häufige Fragen (10)
Was sind Landesbeamtengesetze?
Das Beamtengesetz eines Bundeslandes. Es gilt für Beamte des Landes, der Gemeinden und der landesunmittelbaren Körperschaften und ergänzt das bundesweit geltende Beamtenstatusgesetz. Jedes der 16 Länder hat ein eigenes Gesetz, oft mit eigenem Namen: in Hamburg das Hamburgische Beamtengesetz, in Bayern das Bayerische Beamtengesetz, in Berlin und Rheinland-Pfalz jeweils ein Landesbeamtengesetz.
Was ist der Unterschied zwischen Beamtenstatusgesetz und Landesbeamtengesetzen?
Das Beamtenstatusgesetz ist Bundesrecht und regelt die Grundzüge des Status, etwa Ernennung, Grundpflichten und Beendigung (§ 1 BeamtStG). Die Landesbeamtengesetze füllen diesen Rahmen für das jeweilige Land aus, zum Beispiel mit Regeln zu Probezeit, Arbeitszeit oder Nebentätigkeit. Beide gelten nebeneinander. Was das Statusgesetz abschließend regelt, darf das Land nicht anders regeln.
Gelten die Landesbeamtengesetze auch für Kommunalbeamte?
Ja. Das Beamtenstatusgesetz erfasst ausdrücklich die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger Körperschaften unter Landesaufsicht (§ 1 BeamtStG). Ergänzend gilt das Beamtengesetz des Landes, in dem die Kommune liegt. Für einen Beamten einer Stadtverwaltung in Schleswig-Holstein gilt also das Recht Schleswig-Holsteins, nicht das Bundesbeamtengesetz.
Gilt für Lehrer das Bundesbeamtengesetz oder das Landesrecht?
Verbeamtete Lehrer an staatlichen Schulen sind Beamte ihres Landes. Für sie gelten das Beamtenstatusgesetz und das Beamtengesetz des jeweiligen Landes, dazu dessen Besoldungs- und Versorgungsrecht. Das Bundesbeamtengesetz gilt nur für Beamte des Bundes. Deshalb unterscheiden sich etwa Arbeitszeitregeln und Besoldung von Lehrkräften zwischen den Ländern.
Wer regelt die Besoldung von Landesbeamten?
Das jeweilige Land. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG nimmt Laufbahnen, Besoldung und Versorgung ausdrücklich von der Bundeszuständigkeit für das Statusrecht aus. Jedes Land hat deshalb eigene Besoldungs- und Versorgungsgesetze mit eigenen Tabellen. Die Besoldung muss aber den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation genügen (Art. 33 Abs. 5 GG).
Was passiert beim Wechsel in ein anderes Bundesland?
Der Wechsel erfolgt in der Regel per Versetzung nach § 15 BeamtStG. Sie wird vom abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. Ohne Deine Zustimmung ist sie nur zulässig, wenn das neue Amt mindestens dasselbe Grundgehalt hat. Ab dem Wechsel gilt das Landesrecht des neuen Dienstherrn.
Wo finde ich das Landesbeamtengesetz meines Bundeslandes?
In den amtlichen Rechtsportalen der Länder, für Hamburg unter landesrecht-hamburg.de, das die geltende Fassung kostenlos anzeigt. Achte auf die angezeigte Fassung, denn auch Landesbeamtengesetze werden immer wieder geändert. Das Beamtenstatusgesetz und das Bundesbeamtengesetz findest Du bei gesetze-im-internet.de. Für Detailfragen helfen auch Personalstelle, Personalrat oder Gewerkschaft weiter.
Welches Beamtengesetz gilt in Hamburg?
Für Beamte der Freien und Hansestadt Hamburg gilt neben dem Beamtenstatusgesetz das Hamburgische Beamtengesetz (HmbBG). Es regelt unter anderem die Altersgrenze in § 35 HmbBG und die Beihilfe in § 80 HmbBG. Dazu kommen weitere Landesgesetze wie das Hamburgische Disziplinargesetz. Für Bundesbeamte in Hamburg, etwa beim Zoll oder der Bundespolizei, gilt dagegen das BBG.
Geht Bundesrecht den Landesbeamtengesetzen vor?
Soweit der Bund seine Zuständigkeit genutzt hat, ja. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung dürfen die Länder nur regeln, solange und soweit der Bund nicht gehandelt hat (Art. 72 Abs. 1 GG). Das Beamtenstatusgesetz setzt deshalb den verbindlichen Rahmen. Bei Laufbahnen, Besoldung und Versorgung entscheiden dagegen allein die Länder.
Seit wann gibt es eigene Landesbeamtengesetze in der heutigen Form?
Den heutigen Zuschnitt prägt das Beamtenstatusgesetz, das im Wesentlichen am 01.04.2009 in Kraft trat und das Beamtenrechtsrahmengesetz weitgehend ablöste (§ 63 Abs. 3 BeamtStG). Seitdem haben die Länder ihre Beamtengesetze an den neuen Rahmen angepasst. Landesbeamtengesetze gab es auch vorher schon, sie mussten sich aber an das Rahmenrecht des Bundes halten.
Quellen
Weitere Begriffe in Beamtenrecht
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