Personalakte von Beamten

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Kurz erklärt Die Personalakte von Beamten enthält alle Unterlagen, die mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen. Für Landes- und Kommunalbeamte gibt § 50 BeamtStG den Rahmen vor, für Bundesbeamte regeln die §§ 106 bis 115 BBG die Einzelheiten. Im Bund kannst Du nachteilige Unterlagen in der Regel nach zwei Jahren auf Antrag entfernen lassen.

Ein Beamter mit Aktenkoffer geht durch einen modernen Flur einer deutschen Behörde, Sinnbild für die Personalakte von Beamten
Inhalt 4 Abschnitte

Was gehört in die Personalakte von Beamten und was nicht?

Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen. Für Landes- und Kommunalbeamte steht das in § 50 BeamtStG aus dem Beamtenstatusgesetz: Die Akte ist vertraulich, und ohne Deine Einwilligung dürfen die Daten nur für die Personalverwaltung genutzt werden. Die Einzelheiten regelt jedes Land, in Hamburg das Hamburgische Beamtengesetz.

Für Bundesbeamte wird das Bundesbeamtengesetz konkreter. Nicht in die Personalakte gehören nach § 106 Abs. 1 BBG Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Die Personalakte von Beamten darf ganz oder teilweise elektronisch geführt werden. Beihilfeunterlagen sind im Bund als getrennte Teilakte zu führen (§ 108 Abs. 1 BBG).

Wie bekommst Du Einsicht in die Personalakte von Beamten?

Im Bund umfasst Dein Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO die Einsicht in die vollständige Personalakte, auch nach Ende des Beamtenverhältnisses (§ 110 Abs. 1 BBG). Kopien aus der Personalakte von Beamten werden angefertigt, soweit keine dienstlichen Gründe entgegenstehen. Auch Dein Bevollmächtigter, etwa ein Anwalt für Beamtenrecht, erhält Einsicht (§ 110 Abs. 3 BBG). Wo Du einsiehst, bestimmt die aktenführende Behörde.

Zugang haben sonst nur Beschäftigte der Personalverwaltung, soweit es für ihre Aufgaben erforderlich ist (§ 107 Abs. 1 BBG). Als Landesbeamter richtet sich die Einsicht nach dem Landesbeamtengesetz; das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO gilt auch dort.

Musst Du vor einem negativen Eintrag angehört werden?

Ja. Im Bund bist Du zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für Dich ungünstig sind, vor der Aufnahme zu hören; Deine Äußerung kommt mit in die Akte (§ 109 BBG). Eine dienstliche Beurteilung folgt eigenen Regeln.

Grenzen zieht das BVerwG mit Urteil vom 23.04.2026: Außerhalb des Disziplinarverfahrens darf der Dienstherr einem Beamten kein Dienstvergehen vorwerfen, auch nicht durch eine „qualifizierte“ Missbilligung zur Personalakte. Der Bescheid wurde aufgehoben (2 A 8.25).

Wann werden Unterlagen aus der Personalakte von Beamten wieder entfernt?

Im Bund sind unbegründete oder falsche Beschwerden und Behauptungen mit Deiner Zustimmung unverzüglich zu entfernen (§ 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG). Ungünstige, aber zutreffende Vorgänge werden auf Antrag nach zwei Jahren entfernt, dienstliche Beurteilungen ausgenommen (Nr. 2). Neue Vorwürfe oder ein Straf- oder Disziplinarverfahren unterbrechen die Frist für die Entfernung aus der Personalakte von Beamten. Disziplinarmaßnahmen löscht § 16 BDG nach eigenen Fristen, ein Verweis etwa nach zwei Jahren.

Abgeschlossene Personalakten bewahrt der Bund fünf Jahre auf (§ 113 Abs. 1 BBG). Für Arbeitnehmer gilt ein anderer Weg, siehe Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für Landes- und Kommunalbeamte gibt § 50 BeamtStG den Rahmen vor, die Details regelt das Landesrecht, für Bundesbeamte gelten §§ 106 bis 115 BBG.
  • Im Bund hast Du ein Recht auf Einsicht in die vollständige Personalakte, auch nach dem Ausscheiden (§ 110 Abs. 1 BBG).
  • Vor einem ungünstigen Eintrag musst Du im Bund angehört werden (§ 109 BBG).
  • Ungünstige Vorgänge werden im Bund auf Antrag nach zwei Jahren entfernt, dienstliche Beurteilungen nicht (§ 112 BBG).
  • Außerhalb des Disziplinarrechts darf kein Dienstvergehen vorgeworfen werden (BVerwG, 23.04.2026, 2 A 8.25).

Häufige Fragen (11)

Darf ich als Beamter meine Personalakte einsehen?

Ja. Für Bundesbeamte ergibt sich das ausdrücklich aus § 110 Abs. 1 BBG, der das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO auf die vollständige Personalakte erstreckt. Für Landesbeamte regeln die Landesbeamtengesetze die Einsicht; das Auskunftsrecht nach der DSGVO gilt unabhängig davon. Einen Grund musst Du im Bund nicht angeben.

Darf ich Kopien aus meiner Personalakte machen?

Im Bund ja, soweit keine dienstlichen Gründe entgegenstehen (§ 110 Abs. 1 Satz 3 BBG). Automatisiert gespeicherte Personalaktendaten musst Du auf Verlangen als Ausdruck bekommen. Die Behörde kann bestimmen, wo die Einsicht stattfindet, etwa in der Personalstelle. Für Landesbeamte richtet sich das nach dem jeweiligen Landesbeamtengesetz.

Darf mein Anwalt meine Personalakte einsehen?

Ja, mit Vollmacht. Nach § 110 Abs. 3 BBG ist Bevollmächtigten Auskunft aus der Personalakte zu erteilen, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, und das schließt die Einsicht in die vollständige Akte ein. Hinterbliebene haben ein Einsichtsrecht, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Im Landesdienst gelten vergleichbare Regeln des jeweiligen Landesrechts.

Wer darf die Personalakte von Beamten lesen?

Im Bund nur Beschäftigte, die in der Personalverwaltung mit Deinen Personalangelegenheiten befasst sind, und nur soweit erforderlich (§ 107 Abs. 1 BBG). Daneben haben der ärztliche Dienst und die Gleichstellungsbeauftragte begrenzten Zugang. Die Innenrevision darf Einsicht nehmen, wenn sie die Informationen nicht anders bekommt; jede Einsicht wird dokumentiert (§ 107 Abs. 2 BBG).

Gehören Krankheitsunterlagen in die Personalakte von Beamten?

Beihilfeunterlagen führt der Bund als getrennte Teilakte, die von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren ist (§ 108 Abs. 1 BBG). Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung hervorgeht, sind zurückzugeben oder zu vernichten, sobald sie für ihren Zweck nicht mehr gebraucht werden (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BBG). Im Landesdienst gelten entsprechende Landesregeln.

Kommt eine Ermahnung in die Personalakte von Beamten?

Sie kann aufgenommen werden. Ermahnungen und Rügen sind nach § 6 Satz 2 BDG keine Disziplinarmaßnahmen, wenn sie nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet sind. Vor der Aufnahme musst Du im Bund angehört werden (§ 109 BBG). Ein ausdrücklicher Schuldvorwurf außerhalb des Disziplinarverfahrens ist nach BVerwG 2 A 8.25 vom 23.04.2026 unzulässig.

Wie lange wird die Personalakte von Beamten aufbewahrt?

Im Bund fünf Jahre nach ihrem Abschluss (§ 113 Abs. 1 BBG). Abgeschlossen ist sie zum Beispiel mit Ablauf des Jahres, in dem ein Beamter ohne Versorgungsansprüche die Regelaltersgrenze erreicht. Unterlagen über Beihilfe, Krankheit oder Reisekosten werden fünf Jahre, Urlaubsunterlagen drei Jahre nach Abschluss des Vorgangs aufbewahrt, zahlungsbegründende Unterlagen sechs Jahre und Versorgungsakten zehn Jahre.

Darf der Dienstherr meine Personalakte an andere Behörden weitergeben?

Nur in engen Grenzen. Im Bund ist die Übermittlung ohne Einwilligung an die oberste Dienstbehörde oder eine weisungsbefugte Aufsichtsbehörde zulässig, soweit es für die Personalverwaltung erforderlich ist (§ 111 Abs. 1 BBG). Auskünfte an Dritte gibt es nur, wenn sie zwingend erforderlich sind; Inhalt und Empfänger musst Du dann schriftlich erfahren (§ 111 Abs. 2 BBG).

Was kann ich tun, wenn in meiner Personalakte etwas Falsches steht?

Beantrage schriftlich die Entfernung aus der Personalakte von Beamten. Im Bund sind unbegründete oder falsche Unterlagen nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG mit Deiner Zustimmung unverzüglich zu entfernen. Lehnt die Behörde ab, ist der Verwaltungsrechtsweg offen (§ 126 BBG, für Landesbeamte § 54 BeamtStG), meist nach einem Widerspruchsverfahren. Deine Gegendarstellung kannst Du ohnehin zur Akte geben.

Wird ein Verweis irgendwann aus der Personalakte gelöscht?

Ja, im Bund von Amts wegen. Nach § 16 Abs. 1 BDG darf ein Verweis nach zwei Jahren nicht mehr berücksichtigt werden, eine Geldbuße nach drei Jahren. Mit Eintritt dieses Verwertungsverbots sind die Eintragungen nach § 16 Abs. 3 BDG zu entfernen und zu vernichten. Laufende Straf- oder Disziplinarverfahren können das Fristende hinausschieben. Die Länder haben eigene Disziplinargesetze.

Darf die Personalakte elektronisch geführt werden?

Ja. § 106 Abs. 1 BBG erlaubt im Bund, die Akte ganz oder teilweise automatisiert zu führen; sie ist durch technische und organisatorische Maßnahmen nach der DSGVO vor unbefugter Einsicht zu schützen. Wird sie gemischt geführt, muss das Verzeichnis in der Grundakte zeigen, welche Teile auf Papier und welche elektronisch vorliegen (§ 106 Abs. 2 BBG).

Quellen

  1. § 50 BeamtStG Personalakte
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 110 BBG Auskunft (Einsicht in die Personalakte)
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. § 112 BBG Entfernung von Unterlagen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  4. § 109 BBG Anhörung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  5. § 16 BDG Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026

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