Verfassungstreuepflicht
Kurz erklärt Die Verfassungstreuepflicht verlangt von Beamtinnen und Beamten, sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Für Landesbeamte steht sie in § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, im Bund in § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG. Ein schwerer Verstoß kann zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen.

Inhalt 4 Abschnitte
Was verlangt die Verfassungstreuepflicht von Beamten?
Der Kern steht für Landes- und Kommunalbeamte in § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, für Bundesbeamte wortgleich in § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG: Beamte „müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten“. Die Verfassungstreuepflicht ist mehr als bloßes Unterlassen von Straftaten. Gefordert ist ein aktives Bekenntnis, das auch der Diensteid nach § 38 Abs. 1 BeamtStG enthält.
Daneben steht das Mäßigungsgebot in § 33 Abs. 2 BeamtStG. Es betrifft die Art der politischen Betätigung, die Verfassungstreuepflicht dagegen die Haltung zur Verfassung selbst. Für Hamburger Landes- und Kommunalbeamte gilt das Beamtenstatusgesetz unmittelbar; ergänzend gilt das Hamburgische Beamtengesetz.
Gilt die Verfassungstreuepflicht schon vor der Ernennung?
Ja, als Voraussetzung. In das Beamtenverhältnis darf nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Im Bund steht dasselbe in § 7 Abs. 1 Nr. 2 BBG. Der Dienstherr trifft dazu bei der Verbeamtung eine Prognose.
In der Probezeit wirkt die Verfassungstreuepflicht besonders scharf. Ein Beamter auf Probe kann nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG entlassen werden, wenn er eine Handlung begeht, die bei Lebenszeitbeamten mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Details stehen unter Entlassung in der Probezeit. Auch nach dem Ruhestand endet die Pflicht nicht ganz: Betätigung gegen die Grundordnung gilt nach § 47 Abs. 2 BeamtStG, im Bund nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG, als Dienstvergehen.
Wann liegt ein Verstoß vor und was folgt daraus?
Bei der Verfassungstreuepflicht bleibt die bloße Überzeugung frei. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt ein „Mehr“ als das bloße Haben und Mitteilen einer Meinung, lässt dafür aber kein offensives Werben voraussetzen. Eine Tätowierung mit verfassungsfeindlichem Inhalt kann genügen, auch wenn sie nicht öffentlich sichtbar und nicht strafbar ist. Der Berliner Polizeibeamte im Verfahren wurde aus dem Dienst entfernt (BVerwG, Urteil vom 17.11.2017, 2 C 25.17). Mehr dazu unter Tätowierungen bei Beamten.
Im Reichsbürger-Fall eines Bundesbeamten reichte ein Antrag auf einen Staatsangehörigkeitsausweis mit den Angaben „Königreich Bayern“ und „RuStaG Stand 1913“. Die Treuepflicht sei eine unteilbare Kernpflicht, auch außerdienstliches Verhalten sei erfasst; trotz guter Beurteilungen folgte die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteil vom 02.12.2021, 2 A 7.21). Hintergründe bietet der Eintrag Extremismus und Beamtenverhältnis.
Wie läuft ein Disziplinarverfahren in Bund und Ländern?
Ein schuldhafter Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht ist ein Dienstvergehen, für Landesbeamte nach § 47 Abs. 1 BeamtStG, im Bund nach § 77 Abs. 1 BBG. Wie es verfolgt wird, regeln die Disziplinargesetze (§ 47 Abs. 3 BeamtStG). Im Bund spricht nach § 34 Abs. 4 BDG die oberste Dienstbehörde die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Disziplinarverfügung aus; dagegen steht der Weg zum Verwaltungsgericht offen. In den Ländern gilt das jeweilige Landesdisziplinargesetz mit eigenen Zuständigkeiten.
Bei Vorwürfen zur Verfassungstreuepflicht zählt für Betroffene vor allem die Frühphase. Im Disziplinarverfahren wirst Du angehört und kannst Dich äußern oder schweigen. Ob ein Verhalten die Schwelle zum Verstoß überschreitet und welche Maßnahme angemessen ist, hängt stark vom Einzelfall ab.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Verfassungstreuepflicht steht für Landes- und Kommunalbeamte in § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, für Bundesbeamte in § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG.
- Schon für die Ernennung muss die Gewähr der Verfassungstreue bestehen (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG, im Bund § 7 Abs. 1 Nr. 2 BBG).
- Ein Verstoß setzt nach BVerwG 2 C 25.17 weder öffentliches noch strafbares Verhalten voraus, wohl aber mehr als das bloße Haben einer Überzeugung.
- Schwere Verstöße können zur Entfernung aus dem Dienst führen, auch bei guter Beurteilung (BVerwG 2 A 7.21).
- Für Ruhestandsbeamte gilt Betätigung gegen die Grundordnung als Dienstvergehen (§ 47 Abs. 2 BeamtStG, im Bund § 77 Abs. 2 BBG).
Häufige Fragen (10)
Was versteht man unter der Verfassungstreuepflicht?
Gemeint ist die Pflicht von Beamtinnen und Beamten, sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen und für sie einzutreten. Sie folgt aus Art. 33 Abs. 5 GG und ist in § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG sowie § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG ausdrücklich geregelt. Gemeint ist eine positive Grundhaltung zum Staat des Grundgesetzes, nicht die Zustimmung zu jeder Regierungspolitik.
Gilt die Verfassungstreuepflicht auch in der Freizeit?
Ja. Bei der Verfassungstreuepflicht spricht das Gesetz vom „gesamten Verhalten“. Das Bundesverwaltungsgericht nennt die Treuepflicht eine unteilbare Kernpflicht, die nicht auf den Dienst beschränkt ist (Urteil vom 02.12.2021, 2 A 7.21). Für Verstöße gegen sie kommt es deshalb nicht auf die besonderen Voraussetzungen an, unter denen außerdienstliches Verhalten sonst ein Dienstvergehen ist. Private Chats, Tattoos und Anträge bei Behörden können also relevant werden.
Darf ein Beamter Mitglied einer Partei sein, die der Verfassungsschutz beobachtet?
Für die Verfassungstreuepflicht entscheidet die Mitgliedschaft allein die Frage nicht. Maßgeblich ist nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG und § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG das gesamte Verhalten, und nach BVerwG 2 C 25.17 braucht es mehr als das bloße Haben einer Überzeugung. Aktive Unterstützung verfassungsfeindlicher Ziele kann ein Verstoß sein. Wie Behörden und Gerichte eine bestimmte Mitgliedschaft bewerten, hängt von den Umständen und der Rolle in der Partei ab.
Kann man wegen fehlender Verfassungstreue entlassen werden?
Ja, auf mehreren Wegen. Beamte auf Probe können nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG entlassen werden, wenn ihr Verhalten bei Lebenszeitbeamten mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge nach sich zöge. Lebenszeitbeamte verlieren ihren Status bei schweren Verstößen durch Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren, wie in BVerwG 2 A 7.21 und 2 C 25.17. Bewerber werden nicht ernannt, wenn die Gewähr nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG fehlt.
Was ist der Unterschied zwischen Verfassungstreue und Mäßigungsgebot?
Die Verfassungstreue betrifft das Ob: Ein Beamter muss zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Das Mäßigungsgebot betrifft das Wie: Bei politischer Betätigung muss er die Zurückhaltung wahren, die sich aus seiner Stellung ergibt (§ 33 Abs. 2 BeamtStG, im Bund § 60 Abs. 2 BBG). Wer sich politisch engagiert, verletzt deshalb nicht automatisch eine Pflicht, solange Ton und Rolle passen.
Gilt die Verfassungstreuepflicht auch für Beamte im Ruhestand?
In abgeschwächter Form ja. Für Ruhestandsbeamte gilt es nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen. Im Bund regelt das § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG, der nach Satz 2 auch für frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld gilt. Mögliche Folge im Disziplinarverfahren ist bis zur Aberkennung des Ruhegehalts.
Reicht eine verfassungsfeindliche Tätowierung für eine Entlassung?
Sie kann reichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Berliner Polizeibeamten aus dem Dienst entfernt, der unter anderem Tätowierungen mit verfassungsfeindlichem Inhalt trug (Urteil vom 17.11.2017, 2 C 25.17). Nach dem Leitsatz kann eine solche Tätowierung eine plakative Kundgabe der eigenen Haltung sein. Ein Verstoß setzt weder öffentliche Sichtbarkeit noch Strafbarkeit voraus. Es kommt aber auf Inhalt, Gesamtbild und Einzelfall an.
Was passiert mit Reichsbürgern im Beamtendienst?
Wer als Beamter die rechtliche Existenz der Bundesrepublik leugnet, verletzt seine Verfassungstreuepflicht in schwerwiegender Weise. So hat es das Bundesverwaltungsgericht für einen Bundesbeamten entschieden, der in einem Antrag auf einen Staatsangehörigkeitsausweis durchgehend „Königreich Bayern“ angab (Urteil vom 02.12.2021, 2 A 7.21). Er wurde trotz guter Beurteilungen aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Bei Landesbeamten gelten § 33 BeamtStG und das Landesdisziplinarrecht.
Wird die Verfassungstreue vor der Verbeamtung überprüft?
Der Dienstherr muss vor der Ernennung prüfen, ob die Gewähr der Verfassungstreue besteht; das ist Ernennungsvoraussetzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG und im Bund nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BBG. Wie diese Prüfung organisiert ist, etwa mit Erklärungen oder Anfragen bei Behörden, regeln Bund und Länder unterschiedlich. Für Hamburg richtet sich das nach den Vorgaben der jeweiligen Einstellungsbehörde.
Gilt die Verfassungstreuepflicht auch für Angestellte im öffentlichen Dienst?
Die Vorschriften in § 33 BeamtStG und § 60 BBG gelten nur für Beamtinnen und Beamte. Für Tarifbeschäftigte ergeben sich Loyalitätspflichten aus dem Arbeitsvertrag und dem anwendbaren Tarifvertrag, deren Reichweite von der jeweiligen Funktion abhängt. Ein Verstoß kann dort arbeitsrechtliche Folgen bis zur Kündigung haben, die dann nach Kündigungsschutzrecht zu prüfen ist. Der Maßstab ist also nicht derselbe wie bei Beamten.
Quellen
Weitere Begriffe in Beamtenrecht
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