Disziplinarverfahren

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Kurz erklärt Ein Disziplinarverfahren ist das förmliche Verfahren, in dem Dein Dienstherr prüft, ob Du ein Dienstvergehen begangen hast. Je nach Dienstherr gelten Bundes- oder Landesgesetze wie das BDG oder HmbDG. Das Disziplinarverfahren endet mit einer Einstellung oder einer Maßnahme, die vom Verweis bis zur Entfernung aus dem Dienst reichen kann.

Ein Polizist in Uniform steht in einem Büroflur und spricht mit einer anderen Person, was auf den Beginn eines Disziplinarverfahrens hindeuten könnte
Inhalt 4 Abschnitte

Wann wird ein Disziplinarverfahren gegen Dich eingeleitet?

Ausgangspunkt ist ein Dienstvergehen. Für Landes- und Kommunalbeamte begeht es nach § 47 Abs. 1 BeamtStG, wer schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt; für Bundesbeamte steht dieselbe Regel in § 77 Abs. 1 BBG. Verhalten außerhalb des Dienstes zählt nur, wenn es in besonderem Maß geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Mehr dazu unter außerdienstliches Fehlverhalten.

Liegen zureichende Anhaltspunkte vor, muss der Dienstvorgesetzte das Disziplinarverfahren einleiten. Für Bundesbeamte regelt das § 17 BDG. Ein Ermessen, ob er tätig wird, hat er dann nicht. Ist von vornherein zu erwarten, dass keine Maßnahme in Betracht kommt, etwa wegen Zeitablaufs, wird das Verfahren nach § 17 Abs. 2 BDG gar nicht erst eingeleitet. Die Gründe für eine spätere Einstellung nennt § 32 BDG.

Welches Gesetz gilt, hängt vom Dienstherrn ab. Bundesbeamte unterliegen dem Bundesdisziplinargesetz. Für Landes- und Kommunalbeamte gelten die Disziplinargesetze der Länder, in Hamburg das Hamburgische Disziplinargesetz (HmbDG). Die Grundstruktur ist ähnlich, Fristen und Zuständigkeiten können abweichen.

Ablauf des Disziplinarverfahrens: Welche Rechte hast Du?

Nach § 20 BDG musst Du über die Einleitung unterrichtet werden, sobald das die Aufklärung nicht gefährdet. Dabei erfährst Du, welcher Vorwurf erhoben wird. Du wirst belehrt, dass Du schweigen darfst und Dich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands bedienen kannst. Fehlt diese Belehrung, darf Deine Aussage nicht zu Deinem Nachteil verwertet werden.

Für eine schriftliche Äußerung setzt die Behörde eine Frist von höchstens einem Monat. Danach ermittelt sie, hört Zeugen und zieht Akten bei. Vor der Entscheidung bekommst Du erneut Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Anhörung im Disziplinarverfahren ist eine der wenigen Stellen, an denen Du das Ergebnis aktiv beeinflussen kannst.

Läuft wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren, wird das Disziplinarverfahren nach § 22 BDG in der Regel ausgesetzt, sobald Anklage erhoben ist. Die Feststellungen eines Strafurteils binden später oft auch im Disziplinarverfahren. Mehr dazu unter Strafverfahren gegen Beamte.

Welche Disziplinarmaßnahmen können Dir drohen?

§ 5 BDG nennt fünf Disziplinarmaßnahmen gegen aktive Beamte: Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Gegen Ruhestandsbeamte kommen die Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht. Beamten auf Probe oder Widerruf können nur Verweise und Geldbußen erteilt werden, ihnen droht aber die Entlassung.

Im Bund werden nach geltendem Recht alle Maßnahmen durch Disziplinarverfügung ausgesprochen (§ 33 Abs. 1 BDG); Zurückstufung und Entfernung spricht die oberste Dienstbehörde aus (§ 34 Abs. 4 BDG). Dagegen ist Widerspruch und Klage beim Verwaltungsgericht möglich. Ob in Deinem Land dasselbe gilt oder der Dienstherr für schwere Maßnahmen Disziplinarklage erheben muss, regelt das jeweilige Landesdisziplinargesetz.

Wird eine Entfernung erwartet, kann die Behörde Dich nach § 38 BDG vorläufig des Dienstes entheben und bis zu 50 Prozent der Bezüge einbehalten.

Kann ein Disziplinarverfahren verjähren?

Eine Verjährung im strafrechtlichen Sinn gibt es nicht, aber ein Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs. Nach § 15 BDG darf ein Verweis nach mehr als zwei Jahren nicht mehr ausgesprochen werden, eine Geldbuße oder Kürzung nach mehr als drei Jahren und eine Zurückstufung nach mehr als sieben Jahren. Bei Verstößen gegen die Verfassungstreuepflicht verlängern sich diese Fristen nach § 15 Abs. 2 BDG auf vier, sechs und acht Jahre. Für die Entfernung aus dem Dienst gibt es keine Frist.

Die Fristen beginnen mit der Vollendung des Dienstvergehens. Die Einleitung des Verfahrens unterbricht sie, ein paralleles Strafverfahren hemmt sie. Landesgesetze haben teils andere Fristen, deshalb lohnt der Blick in das jeweilige Disziplinargesetz. Ähnlich wie eine Abmahnung im Arbeitsrecht verliert auch eine Disziplinarmaßnahme mit der Zeit ihre Wirkung. Im Bund gilt nach § 16 BDG ab Unanfechtbarkeit ein Verwertungsverbot nach zwei Jahren beim Verweis, drei Jahren bei Geldbuße und Kürzung und sieben Jahren bei der Zurückstufung; danach werden die Eintragungen aus der Personalakte entfernt. Bei der Zurückstufung bleiben Kopfteil und Entscheidungsformel in der Akte, die Entfernung aus dem Dienst wird nie getilgt. Die Länder regeln das in ihren Disziplinargesetzen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Dienstvergehen ist eine schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten (Land: § 47 BeamtStG, Bund: § 77 BBG).
  • Bei zureichenden Anhaltspunkten muss der Dienstvorgesetzte das Verfahren einleiten (§ 17 BDG).
  • Du darfst schweigen und einen Beistand hinzuziehen, ohne Belehrung ist Deine Aussage nicht verwertbar (§ 20 BDG).
  • Ein Verweis ist nach zwei, eine Geldbuße nach drei, eine Zurückstufung nach sieben Jahren ausgeschlossen (§ 15 BDG).
  • Für Landesbeamte gilt das Disziplinargesetz des Landes, in Hamburg das HmbDG.

Häufige Fragen (10)

Wie lange dauert ein Disziplinarverfahren?

Eine feste Höchstdauer gibt es nicht. Einfache Verfahren mit einem klaren Sachverhalt sind oft nach einigen Monaten abgeschlossen. Läuft parallel ein Strafverfahren, wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt und kann sich über Jahre ziehen. Ein Disziplinarverfahren muss aber beschleunigt geführt werden. Eine überlange Dauer kann bei der Bemessung der Maßnahme zu Deinen Gunsten berücksichtigt werden. Ob das im Einzelfall greift, hängt vom Verlauf ab.

Was passiert bei einem Disziplinarverfahren?

Zuerst wirst Du über die Einleitung und den Vorwurf informiert und über Deine Rechte belehrt. Danach ermittelt die Behörde den Sachverhalt, befragt Zeugen und wertet Unterlagen aus. Vor der Entscheidung kannst Du Dich abschließend äußern. Am Ende wird das Verfahren eingestellt oder eine Disziplinarmaßnahme verhängt. Gegen eine Disziplinarverfügung kannst Du Widerspruch einlegen und anschließend vor dem Verwaltungsgericht klagen.

Wer leitet ein Disziplinarverfahren ein?

Zuständig ist der Dienstvorgesetzte, im Bund nach § 17 BDG. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde überwachen, ob er diese Pflicht erfüllt, und können das Verfahren an sich ziehen. Nach § 18 BDG kannst Du auch selbst ein Verfahren gegen Dich beantragen, um Dich von einem Verdacht zu entlasten. Wer im Land oder in der Kommune zuständig ist, regelt das jeweilige Landesdisziplinargesetz.

Kann ein Disziplinarverfahren eingestellt werden?

Ja, das ist ein häufiger Ausgang. Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn sich ein Dienstvergehen nicht nachweisen lässt, wenn eine Maßnahme wegen Zeitablaufs ausgeschlossen ist oder wenn sie nicht angezeigt erscheint. Eine Einstellung kann auch erfolgen, wenn wegen desselben Verhaltens schon eine Strafe verhängt wurde und eine zusätzliche Maßnahme nicht nötig ist. Die Einstellungsverfügung wird Dir zugestellt.

Was kostet ein Disziplinarverfahren?

Für das behördliche Verfahren selbst fallen für Dich in der Regel keine Gebühren an. Kosten entstehen, wenn Du einen Anwalt beauftragst und wenn es zum Prozess vor dem Verwaltungsgericht kommt. Im Bund gilt: Wird eine Maßnahme verhängt, können Dir die Auslagen auferlegt werden (§ 37 Abs. 1 BDG). Wird das Verfahren eingestellt, trägt in der Regel der Dienstherr die Auslagen und erstattet auch notwendige Anwaltskosten (§ 37 Abs. 2 und 4 BDG). Gewerkschaften und Berufsverbände bieten Mitgliedern häufig Rechtsschutz. Eine Rechtsschutzversicherung deckt Disziplinarverfahren nur, wenn der Tarif sie einschließt.

Muss ich mich im Disziplinarverfahren äußern?

Nein, Du hast ein Schweigerecht und darfst auch nur schriftlich Stellung nehmen. Darüber muss Dich die Behörde nach § 20 BDG belehren. Schweigen darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden. Oft ist es sinnvoll, sich erst nach Akteneinsicht zu äußern. Eine falsche Aussage im Disziplinarverfahren kann selbst ein neues Dienstvergehen darstellen, deshalb sollte jede Stellungnahme gut überlegt sein.

Wie viele Disziplinarverfahren darf man haben?

Eine Höchstzahl gibt es nicht. Entscheidend ist, dass mehrere Pflichtverletzungen grundsätzlich als ein einheitliches Dienstvergehen bewertet werden. Laufen zwei Verfahren nebeneinander, werden sie in der Regel verbunden. Frühere Maßnahmen fließen in die Bemessung ein, solange sie nicht getilgt sind. Wer wiederholt auffällt, muss deshalb mit einer schärferen Maßnahme rechnen als beim ersten Vorwurf.

Was ist ein Disziplinarverfahren bei der Polizei?

Für Polizeibeamte gelten dieselben Regeln wie für andere Beamte ihres Dienstherrn. Landespolizisten unterliegen dem Disziplinargesetz ihres Landes, Bundespolizisten dem Bundesdisziplinargesetz. Wegen der besonderen Vertrauensstellung werden einzelne Pflichtverletzungen wie Gewaltanwendung, Verstöße gegen die Verfassungstreue oder Straftaten bei Polizeibeamten oft streng bewertet. Daneben gelten besondere Regeln zur Polizeidienstunfähigkeit.

Wie kann ich mich gegen eine Disziplinarverfügung wehren?

Ja, zuerst mit einem Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung. Im Bund schreibt § 41 BDG das Widerspruchsverfahren vor, es entfällt nur, wenn die oberste Dienstbehörde selbst entschieden hat. Danach kannst Du Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Das Gericht prüft nicht nur, ob das Dienstvergehen vorliegt, sondern auch die Höhe der Maßnahme. Für Landesbeamte gelten die Fristen des Landesrechts.

Was passiert mit dem Gehalt während eines Disziplinarverfahrens?

Normalerweise erhältst Du Deine Bezüge weiter. Erst wenn die Behörde Dich vorläufig des Dienstes enthebt, kann sie nach § 38 BDG bis zu 50 Prozent einbehalten, bei Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts. Der unpfändbare Betrag muss Dir bleiben. Endet das Verfahren ohne Entfernung aus dem Dienst, werden die einbehaltenen Beträge nach § 40 BDG grundsätzlich nachgezahlt. Länder haben eigene, ähnliche Regeln.

Quellen

  1. § 47 BeamtStG Nichterfüllung von Pflichten
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. Bundesdisziplinargesetz (BDG)
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 15 BDG Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. § 20 BDG Unterrichtung, Belehrung und Anhörung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  5. Landesrecht Hamburg (Hamburgisches Disziplinargesetz)
    GesetzFreie und Hansestadt Hamburg · abgerufen am 27.10.2026

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