Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Kurz erklärt Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist die Zeit, die bei der Berechnung des Ruhegehalts eines Beamten mitzählt. Für Bundesbeamte regeln das §§ 6 bis 13 BeamtVG, die Länder haben eigene Versorgungsgesetze. Im Bund bringt jedes Jahr 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, höchstens 71,75 Prozent, die nach 40 Jahren erreicht sind (§ 14 Abs. 1 BeamtVG).

Inhalt 4 Abschnitte
Was zählt als ruhegehaltfähige Dienstzeit?
Das Ruhegehalt ergibt sich aus zwei Größen: den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§ 4 Abs. 3 BeamtVG). Für Bundesbeamte zählt nach § 6 Abs. 1 BeamtVG die Zeit ab der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis. Ausgenommen sind unter anderem Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge und schuldhaften Fernbleibens vom Dienst. Eine Beurlaubung zählt ausnahmsweise, wenn sie als dienstlichen Interessen dienend anerkannt ist und Du einen Versorgungszuschlag von 30 Prozent zahlst.
Die Teilzeit für Beamte zählt nur anteilig: Wer fünf Jahre mit halber Stelle arbeitet, erwirbt zweieinhalb Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit. Das alles ist Bundesrecht. Für Landes- und Kommunalbeamte regeln die Länder die Beamtenversorgung seit 2006 selbst, in Hamburg im Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetz.
Werden Studium und Zeiten vor der Verbeamtung angerechnet?
Teilweise. Im Bund gelten nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Dienste nach § 9 BeamtVG als ruhegehaltfähig. Zeiten als Tarifbeschäftigter im öffentlichen Dienst sollen nach § 10 BeamtVG berücksichtigt werden, wenn sie zur Ernennung geführt haben; das ist für den Wechsel vom Angestellten zum Beamten wichtig.
Ausbildungszeiten können nach § 12 BeamtVG berücksichtigt werden, wenn sie für die Laufbahn vorgeschrieben sind. Ein Hochschulstudium kann bis zu 855 Tage berücksichtigt werden, eine Fachschulausbildung bis zu 1.095 Tage, zusammen höchstens 1.095 Tage. Über die Regelstudienzeit hinaus wird das Studium nicht angerechnet (§ 12 Abs. 3 BeamtVG). Auf Antrag entscheidet die Behörde darüber vorab (§ 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG).
Wie viel Pension bringt ein Jahr ruhegehaltfähige Dienstzeit?
Im Bund ergibt jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 14 Abs. 1 BeamtVG). Der Höchstsatz von 71,75 Prozent ist nach 40 Jahren erreicht. Angefangene Jahre zählen als Dezimalzahl.
Ein Rechenbeispiel nach Bundesrecht: 30 Jahre Vollzeit und 6 Jahre mit halber Stelle ergeben 33 Jahre, also einen Ruhegehaltssatz von 59,19 Prozent. Werden 855 Tage Studium angerechnet, kommen 2,34 Jahre hinzu; bei 35,34 Jahren steigt der Satz auf 63,39 Prozent.
Bei vorzeitigem Ruhestand mindert der Versorgungsabschlag das Ruhegehalt um 3,6 Prozent je Jahr, in der Regel höchstens um 10,8 Prozent (§ 14 Abs. 3 BeamtVG). Nach unten sichert die Mindestversorgung von 35 Prozent oder, wenn das günstiger ist, 65 Prozent der Bezüge aus der Endstufe von A 4 ab, wenn Du die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hast (§ 4 Abs. 1, § 14 Abs. 4 BeamtVG).
Was gilt bei Dienstunfähigkeit und Kindererziehung?
Wirst Du vor dem 60. Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, rechnet § 13 Abs. 1 BeamtVG die Zeit bis zum 60. Geburtstag zu zwei Dritteln als Zurechnungszeit hinzu. Was das für die Höhe bedeutet, erklärt der Eintrag Pension bei Dienstunfähigkeit.
Kindererziehung fließt im Bund über einen Zuschlag ein, nicht über die Dienstzeit. Für ein nach 1991 geborenes Kind gibt es nach § 50a BeamtVG bis zu 36 Monate Kindererziehungszuschlag. Er entfällt, wenn Du wegen der Erziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert warst und dort die Wartezeit erfüllt ist. Welche Zeiten bei Dir gezählt werden, zeigt die Versorgungsauskunft, die Du nach § 49 Abs. 10 BeamtVG beantragen kannst.
Das Wichtigste in Kürze
- Im Bund bringt jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent; der Höchstsatz von 71,75 Prozent ist nach 40 Jahren erreicht (§ 14 Abs. 1 BeamtVG).
- Teilzeit zählt nur anteilig, Beurlaubung ohne Dienstbezüge in der Regel gar nicht (§ 6 Abs. 1 BeamtVG).
- Ein Studium wird im Bund bis zu 855 Tage angerechnet, Ausbildungszeiten insgesamt höchstens 1.095 Tage (§ 12 Abs. 1 BeamtVG).
- Landes- und Kommunalbeamte unterliegen eigenen Versorgungsgesetzen, in Hamburg dem Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetz.
Häufige Fragen (10)
Wie berechne ich meine ruhegehaltfähige Dienstzeit?
Du addierst die Zeiten im Beamtenverhältnis ab der ersten Berufung, Teilzeit nur anteilig, und rechnest anrechenbare Vordienst- und Ausbildungszeiten hinzu. Das Ergebnis wird in Jahren mit zwei Dezimalstellen angegeben, ein Jahr hat 365 Tage. Im Bund multiplizierst Du die Jahre mit 1,79375 Prozent und erhältst den Ruhegehaltssatz. Verbindlich ist erst die Festsetzung durch die Versorgungsbehörde.
Zählt das Studium zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit?
Im Bund kann es berücksichtigt werden, wenn es für Deine Laufbahn vorgeschrieben war, aber nur bis zu 855 Tage und höchstens in der Regelstudienzeit (§ 12 Abs. 1 und 3 BeamtVG). Das sind rund 2,34 Jahre und damit gut vier Prozentpunkte Ruhegehaltssatz. In den Ländern gelten eigene Grenzen, die teils abweichen. Über die Anrechnung kannst Du eine Vorabentscheidung beantragen.
Zählt Elternzeit zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit?
Elternzeit ohne Dienstbezüge erhöht die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Bund nicht, weil Zeiten ohne Bezüge nach § 6 Abs. 1 BeamtVG grundsätzlich ausgenommen sind. Arbeitest Du in der Elternzeit in Teilzeit, zählt diese anteilig. Für Kinder ab Geburtsjahr 1992 gibt es stattdessen bis zu 36 Monate Kindererziehungszuschlag nach § 50a BeamtVG. Die Länder regeln das in ihren eigenen Gesetzen.
Zählt die Zeit als Beamter auf Widerruf zur Dienstzeit?
Ja. Nach § 6 Abs. 1 BeamtVG zählt die Dienstzeit ab der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis, und dazu gehört auch das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Nicht ruhegehaltfähig ist sie im Bund nur in Sonderfällen, etwa nach einer Entlassung wegen einer Handlung, die bei einem Lebenszeitbeamten mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge nach sich zöge (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG).
Wie wirkt sich Teilzeit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit aus?
Teilzeit zählt nur zu dem Anteil, der dem Verhältnis Deiner ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht (§ 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG). Vier Jahre mit 75 Prozent ergeben also drei Jahre. Bei Altersteilzeit nach § 93 BBG gilt eine Sonderregel: Sie zählt zu neun Zehnteln der Arbeitszeit, die der Bemessung zugrunde liegt. Für Landesbeamte gilt das Landesrecht.
Werden Zeiten im Angestelltenverhältnis angerechnet?
Im Bund in der Regel ja, wenn Du vor der Verbeamtung hauptberuflich und ohne von Dir zu vertretende Unterbrechung im öffentlichen Dienst beschäftigt warst und diese Tätigkeit zu Deiner Ernennung geführt hat (§ 10 BeamtVG). Es ist eine Sollvorschrift. Teilzeit zählt auch hier nur anteilig. Renten aus diesen Zeiten werden nach § 55 BeamtVG bei der Versorgung berücksichtigt.
Wann erreiche ich die maximale Pension als Beamter?
Im Bund nach 40 Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit. Dann ist der Höchstsatz von 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erreicht (§ 14 Abs. 1 BeamtVG). Weitere Jahre erhöhen den Satz nicht mehr. Wer vorzeitig in den Ruhestand geht, muss trotz voller Dienstzeit unter Umständen den Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG hinnehmen.
Wie lange muss ein Beamter mindestens dienen, um Ruhegehalt zu bekommen?
Im Bund mindestens fünf Jahre (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG). Diese Wartezeit entfällt, wenn Du durch eine Dienstbeschädigung ohne grobes Verschulden dienstunfähig wirst (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG). Wer vorher ausscheidet, wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert oder erhält, je nach Dienstherr, ein Altersgeld. Die Länder haben eigene Regeln.
Kann ich die Anrechnung meiner Dienstzeiten vorab klären lassen?
Ja. Im Bund entscheidet die Behörde nach § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG auf Antrag schon vorab über die Berücksichtigung von Zeiten nach §§ 10 bis 12 BeamtVG, etwa Studium und Tarifzeiten. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt gleichbleibender Sach- und Rechtslage. Außerdem kannst Du nach § 49 Abs. 10 BeamtVG eine Versorgungsauskunft verlangen.
Wird die Zurechnungszeit bei Dienstunfähigkeit voll angerechnet?
Nein, nur zu zwei Dritteln. Wirst Du im Bund vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, wird die Zeit bis zum Ende des Monats, in dem Du 60 wirst, zu zwei Dritteln hinzugerechnet (§ 13 Abs. 1 BeamtVG). Zusätzlich kann der Versorgungsabschlag greifen, wenn die Dienstunfähigkeit nicht auf einem Dienstunfall beruht.
Quellen
Weitere Begriffe in Beamtenrecht
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