Disziplinarmaßnahmen

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Kurz erklärt Disziplinarmaßnahmen sind die gesetzlich abschließend aufgezählten Sanktionen für ein Dienstvergehen von Beamten, vom Verweis bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Im Bund regelt sie § 5 BDG, für Landesbeamte das Disziplinargesetz des jeweiligen Landes, in Hamburg § 3 HmbDG. Nach Zeitablauf dürfen sie nicht mehr verhängt werden, beim Verweis schon nach zwei Jahren.

Beamter in Uniform geht durch einen langen Flur eines deutschen Verwaltungsgebäudes, nachdenklich über mögliche Disziplinarmaßnahmen
Inhalt 4 Abschnitte

Welche Disziplinarmaßnahmen gibt es?

Für ein Dienstvergehen gibt es einen festen Katalog. Im Bund steht er in § 5 BDG, für Hamburger Beamte in § 3 des Hamburgischen Disziplinargesetzes (Stand: Änderung vom 22.01.2025).

MaßnahmeBund (BDG)Hamburg (HmbDG)
Verweisschriftlicher Tadel, § 6ausdrücklich als Verweis bezeichneter Tadel, § 4
Geldbußebis zu einem Monatsbezug, § 7bis zu einem Monatsbezug ohne Familienzuschlag, § 5
Kürzung der Dienstbezügehöchstens ein Fünftel, längstens drei Jahre, § 8ebenso, mindestens drei Monate, § 6
ZurückstufungAmt mit geringerem Endgrundgehalt, § 9ebenso, nur bis zum Einstiegsamt, § 7
EntfernungEnde des Dienstverhältnisses, § 10ebenso, § 8

Als Disziplinarmaßnahmen drohen Ruhestandsbeamten nur Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts (§§ 11, 12 BDG, § 9 HmbDG). Einem Beamten auf Probe oder auf Widerruf dürfen nur Verweis und Geldbuße auferlegt werden (§ 5 Abs. 3 BDG, § 3 Abs. 4 HmbDG); sonst droht die Entlassung.

Wie wird die passende Maßnahme bemessen?

Maßstab ist im Bund die Schwere des Dienstvergehens, daneben Dein Persönlichkeitsbild und der Vertrauensschaden (§ 13 Abs. 1 BDG). Das Gesetz ordnet den Disziplinarmaßnahmen Stufen zu, vom Verweis beim leichten bis zur Zurückstufung beim mittelschweren bis schweren Dienstvergehen. Wer das Vertrauen endgültig verloren hat, ist zu entfernen (§ 13 Abs. 4 BDG). Hamburg nennt in § 11 HmbDG elf Kriterien, etwa Verschulden, Verhalten nach der Tat und bisherige Führung. Nach einer Strafe oder Geldbuße im Straf- oder Bußgeldverfahren wegen derselben Tat sind Verweis und Geldbuße ausgeschlossen (§ 14 Abs. 1 BDG, § 16 HmbDG).

Wer spricht die Maßnahme aus und wie kannst Du Dich wehren?

Alle Maßnahmen ergehen durch Disziplinarverfügung (§ 33 BDG, § 33 HmbDG). Die Disziplinarmaßnahmen Verweis und Geldbuße darf jeder Dienstvorgesetzte verhängen. Zurückstufung und Entfernung spricht im Bund die oberste Dienstbehörde aus (§ 34 Abs. 4 BDG), in Hamburg die für Entlassungen zuständige Stelle (§ 34 Abs. 4 HmbDG). Dass auch die Entfernung per Verwaltungsakt statt durch ein Gericht erfolgt, hat das Bundesverfassungsgericht gebilligt, sofern wirksamer Rechtsschutz besteht (Beschluss vom 14.01.2020, 2 BvR 2055/16).

Gegen die Verfügung legst Du zunächst Widerspruch ein, innerhalb eines Monats nach § 70 VwGO. Im Bund entfällt er, wenn die oberste Dienstbehörde entschieden hat (§ 41 BDG), Hamburg regelt Ausnahmen in § 36 Abs. 1 HmbDG. Details unter Widerspruchsverfahren.

Wann verjähren Disziplinarmaßnahmen und wann werden sie gelöscht?

Nach § 15 Abs. 1 BDG und § 17 Abs. 1 HmbDG darf ein Verweis nach zwei Jahren, eine Geldbuße oder Kürzung nach drei Jahren und eine Zurückstufung nach sieben Jahren nicht mehr ausgesprochen werden, gerechnet ab Vollendung des Dienstvergehens. Bei Verstößen gegen die Verfassungstreuepflicht gelten für Disziplinarmaßnahmen vier, sechs und acht Jahre. Für die Entfernung gibt es keine solche Frist.

Dieselben Fristen gelten nach Unanfechtbarkeit für das Verwertungsverbot. Danach wird die Maßnahme aus der Personalakte entfernt, bei der Zurückstufung bleiben Kopfteil und Entscheidungsformel (§ 16 BDG, § 79 HmbDG).

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Katalog ist abschließend: Verweis, Geldbuße, Kürzung, Zurückstufung, Entfernung (§ 5 BDG, § 3 HmbDG).
  • Die Kürzung beträgt höchstens ein Fünftel für längstens drei Jahre, in Hamburg mindestens drei Monate (§ 8 BDG, § 6 HmbDG).
  • Beamten auf Probe und auf Widerruf drohen nur Verweis und Geldbuße, daneben die Entlassung (§ 5 Abs. 3 BDG, § 3 Abs. 4 HmbDG).
  • Verweis nach zwei, Geldbuße und Kürzung nach drei, Zurückstufung nach sieben Jahren nicht mehr zulässig (§ 15 BDG, § 17 HmbDG).
  • Gegen die Disziplinarverfügung gilt in der Regel ein Monat für den Widerspruch (§ 70 VwGO).

Häufige Fragen (11)

Welche Disziplinarmaßnahmen gibt es für Beamte?

Fünf: Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. So steht es im Bund in § 5 Abs. 1 BDG und in Hamburg in § 3 Abs. 1 HmbDG, die übrigen Länder haben vergleichbare Kataloge in ihren eigenen Disziplinargesetzen. Andere Sanktionen als diese Disziplinarmaßnahmen, etwa eine Versetzung als Strafe, kennt das Disziplinarrecht nicht. Eine Versetzung kann aber aus anderen dienstlichen Gründen erfolgen.

Welche Disziplinarmaßnahmen sind bei Beamten auf Probe möglich?

Nur Verweis und Geldbuße, so § 5 Abs. 3 BDG im Bund und § 3 Abs. 4 HmbDG in Hamburg. Kürzung, Zurückstufung und Entfernung sind als Disziplinarmaßnahmen ausgeschlossen. Wiegt das Dienstvergehen schwerer, kommt stattdessen die Entlassung in Betracht, für Landesbeamte nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG, wenn bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zu erwarten wäre. Die Entlassung von Beamten auf Widerruf regelt § 23 Abs. 4 BeamtStG.

Welche Disziplinarmaßnahmen gibt es gegen Ruhestandsbeamte?

Die Kürzung des Ruhegehalts und die Aberkennung des Ruhegehalts (§ 5 Abs. 2 BDG, § 3 Abs. 2 HmbDG). Die Kürzung beträgt wie bei aktiven Beamten höchstens ein Fünftel für längstens drei Jahre (§ 11 BDG). Die Aberkennung setzt voraus, dass ein aktiver Beamter für dasselbe Verhalten hätte entfernt werden müssen (§ 13 Abs. 4 Satz 2 BDG). Mit ihr entfällt bei den Disziplinarmaßnahmen auch die Hinterbliebenenversorgung.

Wie hoch kann eine Geldbuße im Disziplinarverfahren sein?

Höchstens so hoch wie Deine monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge (§ 7 BDG). In Hamburg bleibt der Familienzuschlag dabei außer Betracht (§ 5 HmbDG). Wer keine Bezüge erhält, etwa wegen Beurlaubung, zahlt höchstens 500 Euro. Bei der Bemessung sind in Hamburg nach § 3 Abs. 5 HmbDG auch Deine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die konkrete Höhe hängt von der Schwere des Dienstvergehens ab.

Wie lange und wie stark darf die Besoldung gekürzt werden?

Um höchstens ein Fünftel der monatlichen Dienstbezüge und für längstens drei Jahre (§ 8 Abs. 1 BDG). Hamburg schreibt zusätzlich eine Mindestdauer von drei Monaten vor (§ 6 Abs. 1 HmbDG). Die Kürzung beginnt im Bund mit dem Monat nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung und wird gehemmt, solange Du ohne Bezüge beurlaubt bist. Während der Kürzung darfst Du nicht befördert werden (§ 8 Abs. 4 BDG, § 6 Abs. 2 HmbDG).

Ist eine Ermahnung eine Disziplinarmaßnahme?

Nein. Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen (§ 6 Satz 2 BDG, § 3 Abs. 6 HmbDG). Sie können trotzdem in der Personalakte landen. Für ihre Entfernung gilt im Bund § 16 Abs. 5 BDG, der auf das Personalaktenrecht des § 112 BBG verweist. Ist ein Dienstvergehen bereits verjährt, darf es Dir in Hamburg auch nicht mehr in einer Missbilligung vorgehalten werden (§ 17 Abs. 5 HmbDG).

Wann verjährt ein Dienstvergehen?

Es kommt auf die Maßnahme an. Ein Verweis ist zwei Jahre nach Vollendung des Dienstvergehens nicht mehr zulässig, Geldbuße und Kürzung nach drei Jahren, die Zurückstufung nach sieben Jahren (§ 15 Abs. 1 BDG, § 17 Abs. 1 HmbDG). Bei Verstößen gegen die Verfassungstreue verlängern sich die Fristen auf vier, sechs und acht Jahre. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens unterbricht die Frist, ein Strafverfahren hemmt sie. Für die Entfernung gibt es keine Frist.

Wann wird eine Disziplinarmaßnahme aus der Personalakte gelöscht?

Nach denselben Fristen wie beim Maßnahmeverbot: Verweis nach zwei Jahren, Geldbuße und Kürzung nach drei, Zurückstufung nach sieben Jahren ab Unanfechtbarkeit (§ 16 Abs. 1 und 2 BDG, § 79 Abs. 1 HmbDG). Dann tritt für die Disziplinarmaßnahmen ein Verwertungsverbot ein, und die Eintragungen werden von Amts wegen entfernt. Bei der Zurückstufung bleiben Kopfteil und Entscheidungsformel in der Akte. Läuft ein neues Straf- oder Disziplinarverfahren, endet die Frist im Bund nicht.

Kann ich gegen eine Disziplinarmaßnahme Widerspruch einlegen?

Ja, und vor einer Klage musst Du das in der Regel auch. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich einzulegen (§ 70 VwGO, auf den § 41 Abs. 2 BDG und § 36 Abs. 1 HmbDG verweisen). Im Bund entfällt er, wenn die oberste Dienstbehörde selbst entschieden hat. In Hamburg darf der Widerspruchsbescheid die Maßnahme nicht zu Deinem Nachteil verschärfen (§ 36 Abs. 2 HmbDG).

Gibt es nach einer Strafe noch zusätzlich eine Disziplinarmaßnahme?

Teilweise. Ist wegen derselben Tat im Straf- oder Bußgeldverfahren eine Strafe oder Geldbuße unanfechtbar verhängt worden, dürfen Verweis und Geldbuße nicht mehr ausgesprochen werden. Eine Kürzung der Dienstbezüge ist nur zulässig, wenn sie zusätzlich erforderlich ist, um Dich zur Pflichterfüllung anzuhalten (§ 14 Abs. 1 BDG). Zurückstufung und Entfernung bleiben möglich. Nach einem Freispruch ist eine Maßnahme nur wegen eines rein dienstrechtlichen Restvorwurfs zulässig (§ 14 Abs. 2 BDG).

Gelten im Bund und in den Ländern dieselben Disziplinarmaßnahmen?

Im Kern ja, im Detail nein. Bundesbeamte unterliegen dem Bundesdisziplinargesetz, Landes- und Kommunalbeamte dem Disziplinargesetz ihres Landes. Hamburg kennt dieselben fünf Maßnahmen, weicht aber etwa bei der Mindestdauer der Kürzung von drei Monaten (§ 6 HmbDG) und bei der Grenze der Zurückstufung bis zum Einstiegsamt (§ 7 HmbDG) ab. Auch Zuständigkeiten und Widerspruchsverfahren sind unterschiedlich geregelt.

Quellen

  1. § 5 BDG Arten der Disziplinarmaßnahmen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 15 BDG Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. § 13 BDG Bemessung der Disziplinarmaßnahme
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026

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