Beamtenversorgung
Kurz erklärt Die Beamtenversorgung ist Deine Alterssicherung als Beamtin oder Beamter, vor allem das Ruhegehalt (Pension). Für Bundesbeamte regelt sie das Beamtenversorgungsgesetz, für Landes- und Kommunalbeamte das jeweilige Landesrecht. Im Bund steigt Dein Ruhegehalt um 1,79375 Prozent je Dienstjahr und erreicht höchstens 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

Inhalt 4 Abschnitte
Was gehört zur Beamtenversorgung und welches Recht gilt?
Zur Versorgung gehören vor allem das Ruhegehalt, die Hinterbliebenenversorgung und die Unfallfürsorge nach einem Dienstunfall. Sie folgt aus dem Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG: Der Dienstherr sichert seine Beamten auch im Ruhestand ab. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen Beamte aus ihrem Beamtenverhältnis nicht.
Welches Gesetz gilt, hängt vom Dienstherrn ab. Seit der Föderalismusreform 2006 regeln die Länder die Versorgung ihrer Beamten selbst; die Bundeskompetenz für Landesbeamte nimmt Besoldung und Versorgung ausdrücklich aus (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). Für Bundesbeamte gilt das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG).
Für Landes- und Kommunalbeamte in Hamburg gilt das Hamburgische Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG), siehe Beamte in Hamburg. Die folgenden Zahlen und Paragrafen stammen aus dem Bundesrecht. Ob Dein Landesrecht gleiche Sätze vorsieht, musst Du im jeweiligen Landesgesetz prüfen.
Wie berechnet sich Deine Beamtenversorgung im Bund?
Ein Ruhegehalt gibt es nur nach mindestens fünf Jahren Dienstzeit oder wenn Du ohne grobes Verschulden durch den Dienst dienstunfähig geworden bist (§ 4 Abs. 1 BeamtVG). Berechnet wird es aus zwei Größen.
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge: Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1 und als ruhegehaltfähig bezeichnete Zulagen aus dem letzten Amt, multipliziert mit dem Faktor 0,9901 (§ 5 Abs. 1 BeamtVG). Nach einer Beförderung zählt das neue Amt erst, wenn Du seine Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hast (§ 5 Abs. 3 BeamtVG); Ausnahmen gelten bei einer dienstbedingten Dienstunfähigkeit (§ 5 Abs. 4 BeamtVG).
Ruhegehaltfähige Dienstzeit: Für jedes Jahr gibt es 1,79375 Prozent, höchstens 71,75 Prozent (§ 14 Abs. 1 BeamtVG). Den Höchstsatz erreichst Du nach 40 Jahren. Teilzeit zählt nur anteilig (§ 6 Abs. 1 BeamtVG).
Ein Rechenbeispiel: 30 Jahre in Vollzeit ergeben 53,81 Prozent. Bei ruhegehaltfähigen Dienstbezügen von 4.500 Euro sind das 2.421,45 Euro brutto im Monat. Eine Auskunft über Deinen Stand erhältst Du auf Antrag beim Dienstherrn, unter Vorbehalt künftiger Änderungen (§ 49 Abs. 10 BeamtVG).
Abschläge und Mindestversorgung: Was Du wissen musst
Im Bund liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren, für ältere Jahrgänge gestaffelt darunter (§ 51 BBG). Auf Antrag kannst Du ab 63 in den Antragsruhestand gehen, mit Schwerbehinderung ab 62 (§ 52 BBG). Für jedes Jahr vor der maßgeblichen Altersgrenze sinkt das Ruhegehalt dann um 3,6 Prozent (§ 14 Abs. 3 BeamtVG), siehe Versorgungsabschlag:
- höchstens 10,8 Prozent bei Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, und beim Antragsruhestand mit Schwerbehinderung,
- höchstens 14,4 Prozent beim Antragsruhestand ab 63.
Es gibt Ausnahmen. Kein Abschlag fällt beim Antragsruhestand an, wenn Du 65 bist und 45 Jahre mit berücksichtigungsfähigen Zeiten hast, bei Dienstunfähigkeit mit 63 Jahren und 40 Jahren. Für Berufe mit besonderer Altersgrenze, etwa die Polizei, tritt diese an die Stelle des 65. Lebensjahres.
Nach unten sichert die Mindestversorgung ab: 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder, wenn günstiger, 65 Prozent aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 plus 30,68 Euro (§ 14 Abs. 4 BeamtVG). Voraussetzung sind mindestens fünf Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit, außer bei dienstbedingter Dienstunfähigkeit.
Anrechnung, Hinzuverdienst und vorzeitiges Ausscheiden
Verdienst Du im Ruhestand dazu, erhältst Du Deine Beamtenversorgung nur bis zu einer Höchstgrenze (§ 53 BeamtVG). Auch Renten, etwa aus einer früheren Angestelltentätigkeit, werden nach § 55 BeamtVG bis zu einer Höchstgrenze berücksichtigt. Versorgungsbezüge sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steuerpflichtig, mit einem Versorgungsfreibetrag (§ 19 EStG).
Wer vor dem Ruhestand aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, verliert den Anspruch auf Ruhegehalt. Der Dienstherr versichert Dich dann in der gesetzlichen Rentenversicherung nach, siehe Nachversicherung. Bundesbeamte auf Lebenszeit, die auf eigenen Antrag entlassen werden, können stattdessen unter Voraussetzungen Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz wählen; die Erklärung muss vor dem Ausscheiden abgegeben werden (§ 1 AltGG).
Das Wichtigste in Kürze
- Bundesbeamte erhalten je ruhegehaltfähigem Dienstjahr 1,79375 Prozent, höchstens 71,75 Prozent nach 40 Jahren (§ 14 Abs. 1 BeamtVG).
- Ein Ruhegehalt setzt mindestens fünf Jahre Dienstzeit voraus, außer bei dienstbedingter Dienstunfähigkeit (§ 4 Abs. 1 BeamtVG).
- Jedes Jahr vorzeitiger Ruhestand kostet im Bund 3,6 Prozent, gedeckelt auf 10,8 oder 14,4 Prozent (§ 14 Abs. 3 BeamtVG).
- Landes- und Kommunalbeamte unterliegen dem Versorgungsrecht ihres Landes, in Hamburg dem HmbBeamtVG.
- Wer vorzeitig ausscheidet, wird in der Rentenversicherung nachversichert; Bundesbeamte können unter Voraussetzungen Altersgeld wählen.
Häufige Fragen (12)
Wie hoch ist die Beamtenversorgung?
Im Bund beträgt das Ruhegehalt 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit, höchstens 71,75 Prozent (§ 14 Abs. 1 BeamtVG). Nach 40 Jahren ist der Höchstsatz erreicht. Wie viel das in Euro ist, hängt von Besoldungsgruppe, Erfahrungsstufe und Zulagen im letzten Amt ab. Für Landesbeamte gelten die Sätze des jeweiligen Landesrechts.
Wie viele Dienstjahre brauche ich für die Beamtenversorgung?
Im Bund mindestens fünf Jahre Dienstzeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG). Ohne diese Wartezeit gibt es ein Ruhegehalt nur, wenn Du infolge einer Krankheit oder Beschädigung dienstunfähig wirst, die Du Dir ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hast (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG). Die Länder haben eigene, vergleichbare Regeln.
Ab wann kann ich in den Ruhestand gehen?
Bundesbeamte auf Lebenszeit erreichen die Regelaltersgrenze mit 67 Jahren; für Jahrgänge vor 1964 ist sie stufenweise niedriger (§ 51 BBG). Für bestimmte Gruppen gelten besondere Altersgrenzen. Auf Antrag ist der Ruhestand ab 63 möglich, bei Schwerbehinderung ab 62, allerdings mit Abschlägen (§ 52 BBG, § 14 Abs. 3 BeamtVG). Landesbeamte richten sich nach ihrem Landesbeamtengesetz.
Muss ich die Beamtenversorgung versteuern?
Ja. Versorgungsbezüge sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG, der Dienstherr behält deshalb Lohnsteuer ein. Ein Teil bleibt über den Versorgungsfreibetrag und einen Zuschlag dazu steuerfrei; deren Höhe hängt vom Jahr des Versorgungsbeginns ab. Wie viel netto bleibt, hängt außerdem von Deiner Steuerklasse und Krankenversicherung ab.
Was umfasst die Hinterbliebenenversorgung?
Im Bund beträgt das Witwengeld 55 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder bei Ruhestand am Todestag hätte erhalten können (§ 20 Abs. 1 BeamtVG). War die Witwe mehr als 20 Jahre jünger und ist aus der Ehe kein Kind hervorgegangen, wird gekürzt (§ 20 Abs. 2 BeamtVG). Für Witwer gilt das entsprechend (§ 28 BeamtVG). Landesrecht kann abweichen.
Wird meine Rente auf die Beamtenversorgung angerechnet?
Ja, bis zu einer Höchstgrenze. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes oder berufsständischen Versorgungswerken werden nach § 55 BeamtVG neben der Versorgung nur so weit gezahlt, dass die Summe die Höchstgrenze nicht übersteigt. Übersteigt sie diese, ruht die Beamtenversorgung in Höhe des Überschusses. Die Rente selbst wird nicht gekürzt.
Darf ich im Ruhestand hinzuverdienen?
Ja, aber Erwerbseinkommen kann die Versorgung mindern. Nach § 53 BeamtVG erhältst Du neben einem Verdienst Deine Versorgungsbezüge nur bis zu einer Höchstgrenze. Sie richtet sich unter anderem nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe Deiner Besoldungsgruppe. Für Ruhestandsbeamte wegen Dienstunfähigkeit gilt bis zur Regelaltersgrenze eine eigene Höchstgrenze (§ 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG). Landesrecht kann andere Beträge vorsehen.
Was ist die Mindestversorgung für Beamte?
Im Bund beträgt die Mindestversorgung 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder, wenn das günstiger ist, 65 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, erhöht um 30,68 Euro (§ 14 Abs. 4 BeamtVG). Sie setzt mindestens fünf Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit voraus. Bei Dienstunfähigkeit durch den Dienst gilt diese Voraussetzung nicht.
Wie wirkt sich Teilzeit auf die Beamtenversorgung aus?
Teilzeit mindert die Pension, weil die Zeiten nur anteilig ruhegehaltfähig sind. Nach § 6 Abs. 1 BeamtVG zählt eine Teilzeitbeschäftigung nur zu dem Teil, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Zehn Jahre mit halber Stundenzahl ergeben also fünf ruhegehaltfähige Jahre. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge selbst berechnen sich dagegen aus dem vollen letzten Amt.
Was passiert bei Kündigung mit meinem Versorgungsanspruch?
Wer sich auf eigenen Antrag entlassen lässt, verliert den Anspruch auf Beamtenversorgung. Der Dienstherr versichert die Beamtenzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach (§ 8 Abs. 2 SGB VI), sodass sie dort als Beitragszeit zählt. Bundesbeamte auf Lebenszeit können stattdessen unter Voraussetzungen Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz wählen, wenn sie das vor dem Ausscheiden erklären.
Wer berechnet meine Versorgungsbezüge?
Die Versorgungsbezüge setzt die oberste Dienstbehörde fest, die ihre Befugnis auf andere Stellen übertragen kann (§ 49 Abs. 1 BeamtVG). Schon vor dem Ruhestand erhältst Du auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Auskunft über Deinen Versorgungsanspruch nach aktueller Sach- und Rechtslage (§ 49 Abs. 10 BeamtVG). In den Ländern sind eigene Versorgungsstellen zuständig, die Dein Dienstherr Dir nennt.
Kann meine Versorgung gekürzt werden?
Ja, in gesetzlich geregelten Fällen. Kürzungen ergeben sich etwa aus dem Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand, aus der Anrechnung von Einkommen und Renten (§§ 53, 55 BeamtVG) oder aus einem Versorgungsausgleich nach Scheidung. Im Disziplinarrecht kann die Beamtenversorgung bei schweren Dienstvergehen gekürzt oder aberkannt werden. Die Höhe der Versorgung insgesamt bestimmt der Gesetzgeber im Rahmen von Art. 33 Abs. 5 GG.
Quellen
Weitere Begriffe in Beamtenrecht
Kostenlose Fallprüfung
Schildere uns Deinen Fall. Wir prüfen kostenlos und unverbindlich, welche Möglichkeiten Du hast.