Streikverbot für Beamte

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Kurz erklärt Das Streikverbot für Beamte untersagt Beamtinnen und Beamten, sich an Arbeitskämpfen zu beteiligen. Das Bundesverfassungsgericht hat es mit Urteil vom 12.06.2018 (2 BvR 1738/12 u. a.) als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG bestätigt. Wer dennoch streikt, bleibt unerlaubt dem Dienst fern und muss mit einem Disziplinarverfahren rechnen.

Uniformierte Person geht von einem modernen deutschen Verwaltungsgebäude weg, verdeutlicht das Streikverbot für Beamte
Inhalt 4 Abschnitte

Woraus folgt das Streikverbot für Beamte, obwohl es in keinem Gesetz steht?

Ein Paragraf mit dem Wort „Streikverbot“ existiert weder im Bundesbeamtengesetz noch im Beamtenstatusgesetz. Das Verbot folgt unmittelbar aus Art. 33 Abs. 5 GG, der die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums schützt. Das Bundesverfassungsgericht hat es als eigenständigen Grundsatz dieser Art eingeordnet (Urteil vom 12.06.2018, 2 BvR 1738/12 u. a.). Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung braucht das Streikverbot für Beamte danach nicht.

Das Gericht sieht das Verbot eng verbunden mit dem Alimentationsprinzip, der Treuepflicht und dem Lebenszeitprinzip. Die Besoldung legt der Gesetzgeber fest, nicht ein Tarifvertrag. Die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG schützt zwar auch Beamte. Das statusbezogene Streikverbot greift nach dem Urteil aber nicht unverhältnismäßig in sie ein. Es gilt unabhängig davon, ob jemand Polizist, Finanzbeamtin oder Lehrer ist.

Ist das Streikverbot für Beamte mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar?

Ja. Das Bundesverfassungsgericht sah 2018 keine Kollision mit Art. 11 EMRK; die gesetzliche Grundlage bilden die Regeln der Beamtengesetze zum unerlaubten Fernbleiben vom Dienst.

Einige Lehrkräfte zogen weiter nach Straßburg. Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verneinte am 14.12.2023 eine Verletzung der Vereinigungsfreiheit (Humpert u. a. gegen Deutschland, Nr. 59433/18 u. a., Pressemitteilung). Das Verbot nehme der Gewerkschaftsfreiheit nicht ihren Kern, weil verschiedene institutionelle Sicherungen Beamten und ihren Gewerkschaften eine wirksame Interessenvertretung ermöglichten. Die Disziplinarmaßnahmen lagen im Beurteilungsspielraum des Staates. Für Lehrer im Beamtenverhältnis gilt das Verbot damit uneingeschränkt.

Was dürfen Beamte im Arbeitskampf trotzdem?

Trotz Streikverbot für Beamte bleibt Gewerkschaftsarbeit erlaubt. Nach § 52 BeamtStG (Länder und Kommunen) und § 116 BBG (Bund) dürfen sich Beamte in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenschließen und dürfen deswegen nicht benachteiligt werden. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften sind bei der Vorbereitung beamtenrechtlicher Regelungen zu beteiligen (§ 53 BeamtStG, § 118 BBG).

Außerhalb der Dienstzeit kannst Du an Kundgebungen teilnehmen. Dabei gilt die Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung bei politischer Betätigung (§ 33 Abs. 2 BeamtStG). Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst sind dagegen Arbeitnehmer und dürfen sich an einem rechtmäßigen Streik beteiligen, auch in derselben Schule oder Behörde.

Welche Folgen hat die Teilnahme an einem Streik?

Wer ohne Genehmigung streikt, bleibt dem Dienst unerlaubt fern. Im Bund verbietet das § 96 Abs. 1 BBG; die Bezüge entfallen für diese Zeit nach § 9 BBesG, ein Disziplinarverfahren bleibt daneben möglich (§ 96 Abs. 2 BBG). Für Landes- und Kommunalbeamte ist die Pflichtverletzung nach § 47 BeamtStG ein Dienstvergehen; Fernbleiben, Besoldung und Disziplinarrecht regelt das jeweilige Land. In Hamburg sind das unter anderem das Hamburgische Beamtengesetz und das Hamburgische Disziplinargesetz.

In einem der Fälle vor dem Bundesverfassungsgericht hatte ein niedersächsischer Lehrer 2009 während der Unterrichtszeit an einer GEW-Protestveranstaltung teilgenommen. Das Land stellte den Verlust der Dienstbezüge fest und verhängte eine Geldbuße von 100 Euro. Die Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Streikverbot folgt aus Art. 33 Abs. 5 GG und gilt für alle Beamten unabhängig von ihrer Tätigkeit (BVerfG, 12.06.2018, 2 BvR 1738/12 u. a.).
  • Der EGMR sah am 14.12.2023 im Fall Humpert u. a. gegen Deutschland keine Verletzung von Art. 11 EMRK.
  • Gewerkschaftsmitgliedschaft und -arbeit bleiben erlaubt (§ 52 BeamtStG, § 116 BBG).
  • Streikteilnahme ist unerlaubtes Fernbleiben; im Bund entfallen die Bezüge nach § 9 BBesG, ein Disziplinarverfahren ist möglich (§ 96 BBG).
  • Für Landes- und Kommunalbeamte gelten BeamtStG und Landesrecht, in Hamburg unter anderem das Hamburgische Beamtengesetz.

Häufige Fragen (11)

Gilt in Deutschland ein Streikverbot für Beamte?

Nein. Für Beamtinnen und Beamte gilt in Deutschland ein Streikverbot, das sich unmittelbar aus Art. 33 Abs. 5 GG ergibt. Das Bundesverfassungsgericht hat es 2018 bestätigt, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat es 2023 gebilligt. Das Verbot betrifft Bundes-, Landes- und Kommunalbeamte gleichermaßen und erfasst auch Warnstreiks. Erlaubt bleiben Gewerkschaftsmitgliedschaft und Kundgebungen außerhalb der Dienstzeit.

In welchem Gesetz steht das Streikverbot für Beamte?

In keinem einfachen Gesetz ausdrücklich. Es ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums und hat über Art. 33 Abs. 5 GG Verfassungsrang. Das Bundesverfassungsgericht hält eine eigene gesetzliche Regelung nicht für nötig. Praktisch umgesetzt wird es über die Pflichten der Beamtengesetze, vor allem das Verbot, dem Dienst ohne Genehmigung fernzubleiben, etwa § 96 BBG im Bund.

Dürfen verbeamtete Lehrer streiken?

Nein, auch für sie gilt das Streikverbot. Gerade Lehrkräfte hatten vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geklagt, beide Male ohne Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht hat dabei auch das Recht der Schüler auf Bildung in die Abwägung einbezogen. Angestellte Lehrkräfte dürfen dagegen an rechtmäßigen Streiks teilnehmen, weil sie Arbeitnehmer sind.

Was hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zum Beamtenstreik entschieden?

Die Große Kammer hat am 14.12.2023 im Fall Humpert u. a. gegen Deutschland entschieden, dass das Streikverbot für verbeamtete Lehrkräfte Art. 11 EMRK nicht verletzt. Die Gewerkschaftsfreiheit werde nicht ausgehöhlt, weil Beamte und ihre Gewerkschaften über andere institutionelle Wege wirksam für ihre Interessen eintreten könnten. Die Disziplinarmaßnahmen gegen die Lehrkräfte lagen im Beurteilungsspielraum Deutschlands.

Was passiert bei einem Verstoß gegen das Streikverbot für Beamte?

Er bleibt dem Dienst ohne Genehmigung fern und verletzt damit seine Dienstpflichten. Im Bund verliert er nach § 9 BBesG für die Fehlzeit die Bezüge, zusätzlich ist ein Disziplinarverfahren möglich. Für Landesbeamte regeln die Länder Besoldung und Disziplinarrecht eigenständig. In einem der vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fälle verhängte Niedersachsen neben dem Bezügeverlust eine Geldbuße von 100 Euro.

Dürfen Beamte an einer Demonstration teilnehmen?

Außerhalb der Dienstzeit grundsätzlich ja, denn Versammlungs- und Meinungsfreiheit gelten auch für Beamte. Zu beachten ist die Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung bei politischer Betätigung nach § 33 Abs. 2 BeamtStG, im Bund nach § 60 Abs. 2 BBG. Wer während der Dienstzeit an einer Kundgebung teilnehmen will, braucht eine Genehmigung. Andernfalls gilt die Teilnahme als unerlaubtes Fernbleiben.

Dürfen Beamte Mitglied in einer Gewerkschaft sein?

Ja, das ist ausdrücklich geschützt. § 52 BeamtStG und § 116 BBG garantieren das Recht, sich in Gewerkschaften und Berufsverbänden zusammenzuschließen. Niemand darf wegen gewerkschaftlicher Betätigung dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden. Die Spitzenorganisationen sind zudem an der Vorbereitung beamtenrechtlicher Regelungen zu beteiligen. Nur das Mittel des Streiks steht Beamten nicht zur Verfügung.

Gilt das Streikverbot auch für Beamte im Ruhestand?

Praktisch stellt sich die Frage kaum, denn wer im Ruhestand ist, hat keinen Dienst, dem er fernbleiben könnte. Das Verbot knüpft an die Dienstleistungspflicht an. Für Ruhestandsbeamte gelten aber eigene Pflichten fort; als Dienstvergehen gilt etwa die Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 47 Abs. 2 BeamtStG, § 77 Abs. 2 BBG). An Kundgebungen teilnehmen dürfen sie.

Dürfen beurlaubte Beamte streiken?

Das hängt davon ab, in welchem Rechtsverhältnis Du während der Beurlaubung tätig bist. Bist Du beurlaubt, um als Arbeitnehmer bei einem anderen Arbeitgeber zu arbeiten, gilt für diese Tätigkeit grundsätzlich das Arbeitsrecht. Ob und wie weit beamtenrechtliche Pflichten fortwirken, ist eine Frage des Einzelfalls und des jeweiligen Landesrechts. Vor einer Streikteilnahme solltest Du das prüfen lassen.

Gilt das Streikverbot auch für Beamte auf Probe und auf Widerruf?

Ja, das Verbot knüpft an den Beamtenstatus an, nicht an die Art des Beamtenverhältnisses. Es gilt also auch für Beamte auf Probe und Anwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Für sie kann ein Verstoß besonders folgenreich sein, weil Zweifel an der Bewährung oder Eignung bei der Entscheidung über die Ernennung auf Lebenszeit oder die Entlassung eine Rolle spielen können.

Warum gilt das Streikverbot für Beamte, aber nicht für Angestellte im öffentlichen Dienst?

Angestellte sind Arbeitnehmer und handeln ihre Bezahlung in Tarifverträgen aus; dafür schützt Art. 9 Abs. 3 GG auch den Arbeitskampf. Beamte stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Ihre Besoldung legt der Gesetzgeber fest, und der Dienstherr muss sie amtsangemessen alimentieren. Nach dem Bundesverfassungsgericht gehören das Streikverbot für Beamte und das Alimentationsprinzip deshalb zusammen.

Quellen

  1. BVerfG, Urteil vom 12.06.2018, 2 BvR 1738/12 u. a. (Streikverbot für Beamte)
    UrteilBundesverfassungsgericht · abgerufen am 28.10.2026
  2. EGMR (Große Kammer), Urteil vom 14.12.2023, Humpert u. a. gegen Deutschland, Nr. 59433/18 u. a. (Pressemitteilung)
    UrteilEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte · abgerufen am 28.10.2026
  3. Art. 33 GG (Abs. 5 hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums)
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  4. § 52 BeamtStG Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  5. § 96 BBG Fernbleiben vom Dienst (Bund)
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  6. § 9 BBesG Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben (Bund)
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026

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