Ernennung und Ernennungsurkunde
Kurz erklärt Bei Ernennung und Ernennungsurkunde geht es um den Rechtsakt, mit dem ein Beamtenverhältnis begründet, umgewandelt oder ein höheres Amt verliehen wird. Für Landes- und Kommunalbeamte regelt dies § 8 BeamtStG, im Bund § 10 BBG. Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde mit vorgeschriebenem Wortlaut. Fehlt die Form, ist die Ernennung nichtig.

Inhalt 4 Abschnitte
Wann braucht es Ernennung und Ernennungsurkunde?
Ohne Ernennung und Ernennungsurkunde gibt es kein Beamtenverhältnis. Für Landes- und Kommunalbeamte nennt § 8 Abs. 1 BeamtStG vier Fälle. Erstens die Begründung des Beamtenverhältnisses, zweitens seine Umwandlung in eine andere Art, etwa vom Beamten auf Probe zum Beamten auf Lebenszeit. Drittens die Verleihung eines Amtes mit anderem Grundgehalt, also die Beförderung. Viertens, soweit das Landesrecht es bestimmt, die Verleihung eines Amtes mit anderer Amtsbezeichnung.
Im Bund gilt der fast gleichlautende § 10 Abs. 1 BBG. Kleine Unterschiede gibt es bei Nr. 3 und 4: Dort kommt es auf ein anderes Endgrundgehalt und eine andere Amtsbezeichnung beziehungsweise auf den Wechsel der Laufbahngruppe an. Für Landesbeamte ergänzt das jeweilige Landesbeamtengesetz die Regeln, in Hamburg das Hamburgische Beamtengesetz.
Die Ernennung auf Lebenszeit setzt eine bestandene Probezeit voraus. Für Landesbeamte dauert sie nach § 10 BeamtStG mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre, Ausnahmen von der Mindestzeit kann das Landesrecht vorsehen. Im Bund beträgt sie nach § 11 Abs. 1 BBG mindestens drei Jahre (Probezeit für Beamte).
Was muss bei Ernennung und Ernennungsurkunde in der Urkunde stehen?
Ernannt wird durch Aushändigung der Urkunde, nicht durch Bescheid, Mail oder Handschlag (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG, § 10 Abs. 2 Satz 1 BBG). Bei der Begründung des Beamtenverhältnisses muss sie die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ enthalten, dazu den Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Dauer. Bei einer Umwandlung genügen die Wörter für die neue Art, bei einer Beförderung die Amtsbezeichnung.
Im Bund wird die Ernennung am Tag der Aushändigung wirksam, wenn die Urkunde keinen späteren Zeitpunkt nennt. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam (§ 12 Abs. 2 BBG). Mit der Ernennung erlischt dort ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn (§ 12 Abs. 3 BBG). Für Landesbeamte richtet sich der Zeitpunkt nach Landesrecht.
Neben Ernennung und Ernennungsurkunde steht der Diensteid nach § 38 BeamtStG beziehungsweise § 64 BBG.
Was passiert bei Fehlern in der Urkunde?
Fehlt die vorgeschriebene Form, ist die Ernennung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG nichtig, im Bund nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBG. Ein fehlender Zusatz lässt sich aber heilen. Voraussetzung ist, dass aus Urkunde oder Akte eindeutig hervorgeht, welches Beamtenverhältnis gewollt war. Bestätigt die zuständige Stelle die Wirksamkeit dann schriftlich, gilt die Ernennung von Anfang an als wirksam (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG).
Davon zu trennen ist die Rücknahme. Sie ist zwingend, wenn die Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder eine unbekannte Verurteilung die Person unwürdig erscheinen lässt (§ 12 Abs. 1 BeamtStG, § 14 Abs. 1 BBG). Bewusst falsche Angaben, etwa zu Vorstrafen, können so zum rückwirkenden Verlust des Status führen. Die Rücknahme ist von der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu unterscheiden, die nur für die Zukunft wirkt.
Was können unterlegene Bewerber vor einer Ernennung tun?
Unterlegene Mitbewerber sollten vor der Ernennung handeln, in der Regel mit einem Eilantrag nach § 123 VwGO (einstweilige Anordnung im Beamtenrecht). Damit das möglich ist, muss der Dienstherr mit der Aushändigung der Urkunde angemessen warten. Das Bundesverfassungsgericht leitet diese Wartepflicht aus Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG ab und hat entschieden, dass zwei Tage jedenfalls nicht genügen (Beschluss vom 09.07.2009, 2 BvR 706/09).
Das Wichtigste in Kürze
- Einer Ernennung bedarf es zur Begründung, Umwandlung und bei Beförderungen (§ 8 Abs. 1 BeamtStG für Länder, § 10 Abs. 1 BBG im Bund).
- Die Ernennung erfolgt nur durch Aushändigung einer Urkunde mit dem Wortlaut „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ und dem Zusatz zur Art.
- Im Bund wird sie am Tag der Aushändigung wirksam, rückwirkende Ernennungen sind unwirksam (§ 12 Abs. 2 BBG).
- Formfehler machen die Ernennung nichtig, eine Heilung durch schriftliche Bestätigung ist möglich (§ 11 BeamtStG, § 13 BBG).
- Vor einer Beförderung muss der Dienstherr unterlegenen Bewerbern Zeit für Rechtsschutz lassen; zwei Tage genügen nicht (BVerfG, 2 BvR 706/09).
Häufige Fragen (10)
Sind Ernennung und Ernennungsurkunde ein Verwaltungsakt?
Ja. Die Ernennung ist ein Verwaltungsakt, der an eine strenge Form gebunden ist: Er wird nur durch Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam (§ 8 Abs. 2 BeamtStG, § 10 Abs. 2 BBG). Bei Ernennung und Ernennungsurkunde gibt es deshalb keine Ernennung per E-Mail, mündlich oder durch einfachen Bescheid. Fehlt die vorgeschriebene Form, ist die Ernennung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG beziehungsweise § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBG nichtig.
Wann werden Ernennung und Ernennungsurkunde wirksam?
Im Bund mit dem Tag, an dem Dir die Urkunde ausgehändigt wird, außer die Urkunde nennt ausdrücklich einen späteren Tag (§ 12 Abs. 2 BBG). Ein früherer Tag ist unzulässig, die Ernennung ist insoweit unwirksam. Für Landes- und Kommunalbeamte bestimmt das jeweilige Landesrecht den Zeitpunkt.
Was steht in einer Ernennungsurkunde für einen Beamten auf Lebenszeit?
Bei der ersten Berufung die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit“, bei der Umwandlung aus der Probezeit die Wörter für die neue Art, also „auf Lebenszeit“. Bei einer gleichzeitigen Amtsverleihung kommt die Amtsbezeichnung hinzu, etwa Steuerinspektorin. Daneben stehen Name, ernennende Stelle, Datum und Unterschrift. Der Pflichtwortlaut folgt aus § 8 Abs. 2 BeamtStG beziehungsweise § 10 Abs. 2 BBG.
Was passiert mit Ernennung und Ernennungsurkunde, wenn ich die Urkunde verliere?
Die Ernennung bleibt wirksam. Sie ist mit der Aushändigung vollzogen, das Papier selbst ist danach nur noch ein Nachweis. In Deiner Personalakte ist die Ernennung dokumentiert. Für Nachweise kannst Du Dich an Deine Personalstelle wenden und eine Bescheinigung oder Abschrift erbitten. Eine erneute Ernennung ist nicht nötig und wäre rechtlich auch nicht vorgesehen.
Können Ernennung und Ernennungsurkunde rückgängig gemacht werden?
Nur in engen Grenzen. Nichtig ist sie bei Formfehlern, sachlicher Unzuständigkeit oder fehlender Staatsangehörigkeitsvoraussetzung ohne Ausnahme (§ 11 BeamtStG, § 13 BBG). Zurückgenommen werden muss sie, wenn sie etwa durch arglistige Täuschung, Zwang oder Bestechung zustande kam (§ 12 Abs. 1 BeamtStG). Im Bund muss die oberste Dienstbehörde innerhalb von sechs Monaten zurücknehmen, nachdem sie den Grund kennt (§ 14 Abs. 3 BBG); für Landesbeamte regelt das Landesrecht die Frist.
Wie läuft die Ernennung zum Beamten auf Widerruf ab?
Zu Beginn des Vorbereitungsdienstes, etwa im Referendariat oder in der Polizeiausbildung, bekommst Du eine Urkunde mit den Wörtern „unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf“. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient nach § 4 Abs. 4 BeamtStG dem Vorbereitungsdienst oder der vorübergehenden Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben. Dazu kommt der Diensteid. Nach der Ausbildung braucht es für den Wechsel auf Probe eine neue Ernennung.
Muss ich bei der Ernennung einen Eid ablegen?
Beamte leisten einen Diensteid, der eine Verpflichtung auf das Grundgesetz enthält (§ 38 Abs. 1 BeamtStG). Im Bund lautet er nach § 64 Abs. 1 BBG: „Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“ Die religiöse Formel kann entfallen, aus Glaubens- oder Gewissensgründen ist ein Gelöbnis möglich.
Bekomme ich bei jeder Beförderung eine neue Urkunde?
Bei einer Beförderung in ein Amt mit anderem Grundgehalt ja, denn sie ist eine Ernennung nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG beziehungsweise § 10 Abs. 1 Nr. 3 BBG. Bei Ernennung und Ernennungsurkunde muss die Urkunde dann die neue Amtsbezeichnung enthalten. Keine Ernennung ist dagegen ein Aufstieg in eine höhere Erfahrungsstufe derselben Besoldungsgruppe, der automatisch erfolgt. Auch eine Versetzung oder Abordnung ändert das Amt im statusrechtlichen Sinn nicht.
Kann ich mich gegen die Ernennung eines Mitbewerbers wehren?
Ja, aber möglichst vor der Ernennung. Wer bei einer Auswahl unterlegen ist, kann beim Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO beantragen, damit die Stelle bis zur Klärung frei bleibt. Der Dienstherr muss dafür vor Aushändigung der Urkunde eine angemessene Wartefrist einhalten, zwei Tage genügen nach dem Bundesverfassungsgericht nicht (Beschluss vom 09.07.2009, 2 BvR 706/09).
Endet mit der Verbeamtung mein Arbeitsvertrag beim selben Dienstherrn?
Im Bund ja: Nach § 12 Abs. 3 BBG erlischt mit der Ernennung ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn, eine Kündigung ist nicht nötig. Für Landes- und Kommunalbeamte richtet sich das nach dem jeweiligen Landesbeamtengesetz. Wer vom Tarifbeschäftigten zum Beamten wechselt, sollte vorher mit der Personalstelle klären, wie Urlaubsansprüche und Zeiten aus dem Arbeitsverhältnis behandelt werden.
Quellen
Weitere Begriffe in Beamtenrecht
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