Versorgungsabschlag

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Kurz erklärt Der Versorgungsabschlag kürzt Dein Ruhegehalt dauerhaft, wenn Du als Beamter vor der maßgeblichen Altersgrenze in den Ruhestand gehst. Im Bund regelt ihn § 14 Abs. 3 BeamtVG, in Hamburg § 16 Abs. 2 HmbBeamtVG. Er beträgt 3,6 Prozent für jedes Jahr des vorzeitigen Ruhestands, höchstens 10,8 oder 14,4 Prozent.

Polizist im Dienstgebäude auf dem Weg in den vorzeitigen Ruhestand, der mit einem Versorgungsabschlag verbunden ist
Inhalt 4 Abschnitte

Was ist der Versorgungsabschlag?

Der Versorgungsabschlag mindert das Ruhegehalt, wenn Du früher in Pension gehst, als es die Altersgrenze vorsieht. Der Versorgungsabschlag wird bei der Festsetzung berechnet und gilt danach für die gesamte Bezugsdauer.

Für Bundesbeamte steht die Regel in § 14 Abs. 3 BeamtVG. Die Versorgung der Landes- und Kommunalbeamten regeln die Länder selbst. In Hamburg gilt das Hamburgische Beamtenversorgungsgesetz, der Abschlag steht in § 16 Abs. 2 HmbBeamtVG. Prozentsatz und Obergrenzen entsprechen dem Bund. Überblick: Beamtenversorgung.

Wann fällt der Versorgungsabschlag an und wie hoch ist er?

Der Versorgungsabschlag beträgt 3,6 Prozent für jedes Jahr des vorzeitigen Ruhestands. Er greift in drei Fällen:

  1. Antragsruhestand bei Schwerbehinderung vor Vollendung des 65. Lebensjahres, höchstens 10,8 Prozent.
  2. Allgemeiner Antragsruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, höchstens 14,4 Prozent. Im Bund ist das ab 63 möglich (§ 52 Abs. 3 BBG).
  3. Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, vor Vollendung des 65. Lebensjahres, höchstens 10,8 Prozent.

Rechenbeispiel für den Bund: Ein Beamter mit Regelaltersgrenze 67 geht auf Antrag mit 63. Für vier Jahre ergäben sich 14,4 Prozent. Bei einem erdienten Ruhegehalt von 3.000 Euro brutto bleiben 2.568 Euro. Angebrochene Jahre werden tagesgenau als Dezimalzahl berechnet (§ 14 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG).

Für Jahrgänge vor 1964 gelten im Bund Übergangsregeln mit früheren Bezugsaltern (§ 69h BeamtVG), in Hamburg § 89 HmbBeamtVG.

Wann entfällt der Abschlag?

Beruht die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall, gibt es keinen Abschlag. Im Bund entfällt der Abschlag außerdem in zwei Konstellationen (§ 14 Abs. 3 Satz 5 und 6 BeamtVG):

  • beim Antragsruhestand, wenn Du bei Eintritt in den Ruhestand 65 Jahre alt bist und mindestens 45 Jahre an berücksichtigungsfähigen Zeiten hast,
  • bei Dienstunfähigkeit, wenn Du 63 Jahre alt bist und mindestens 40 Jahre an solchen Zeiten hast.

Hamburg regelt das ähnlich, aber über eine Ersatzgrenze. Bei 45 Jahren tritt beim Antragsruhestand das 65. Lebensjahr an die Stelle der Altersgrenze, bei 40 Jahren und Dienstunfähigkeit das 63. Lebensjahr (§ 16 Abs. 2 Satz 6 und 7 HmbBeamtVG). Wer früher geht, behält danach einen Abschlag nur für die Zeit bis zu dieser Ersatzgrenze.

Ist der Abschlag rechtmäßig und wann lohnt sich eine Prüfung?

Den Abschlag bei Dienstunfähigkeit hat das Bundesverfassungsgericht gebilligt. Er verstößt nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG; die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 27.07.2010, 2 BvR 616/09).

Angreifbar ist deshalb weniger der Versorgungsabschlag an sich als seine Berechnung im Festsetzungsbescheid. Typische Prüfpunkte: Sind alle Zeiten für die 40- oder 45-Jahres-Grenze erfasst? Wurde ein Dienstunfall anerkannt? Stimmt das Datum, ab dem die Altersgrenze gerechnet wird? Gegen den Bescheid ist ein Widerspruch binnen eines Monats möglich, siehe Widerspruchsverfahren im Beamtenrecht. Wie stark der Abschlag wirkt, hängt auch von der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ab.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Versorgungsabschlag beträgt 3,6 Prozent je Jahr des vorzeitigen Ruhestands (§ 14 Abs. 3 BeamtVG, § 16 Abs. 2 HmbBeamtVG).
  • Die Obergrenze liegt bei 10,8 Prozent für Schwerbehinderung und Dienstunfähigkeit, bei 14,4 Prozent für den allgemeinen Antragsruhestand.
  • Bei Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls fällt kein Abschlag an.
  • Im Bund entfällt der Abschlag mit 65 und 45 Jahren beim Antragsruhestand oder mit 63 und 40 Jahren bei Dienstunfähigkeit.
  • Das BVerfG hat den Abschlag bei Dienstunfähigkeit gebilligt (Beschluss vom 27.07.2010, 2 BvR 616/09).

Häufige Fragen (10)

Wie hoch ist der Versorgungsabschlag bei Pensionierung mit 63?

Das hängt von Deiner Altersgrenze ab. Liegt sie bei 67, gehst Du vier Jahre früher und der Abschlag beträgt 4 mal 3,6 Prozent, also 14,4 Prozent. Das ist zugleich die Obergrenze für den allgemeinen Antragsruhestand (§ 14 Abs. 3 BeamtVG). Für ältere Jahrgänge mit niedrigerer Altersgrenze fällt der Abschlag geringer aus, weil weniger Jahre bis zur Grenze fehlen.

Wie berechnet man den Versorgungsabschlag?

Du ermittelst die Zeit zwischen Ruhestandsbeginn und maßgeblicher Grenze und multiplizierst sie mit 3,6 Prozent. Angebrochene Jahre werden als Dezimalzahl auf Basis von 365 Tagen erfasst (§ 14 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 BeamtVG). Den Prozentsatz ziehst Du vom erdienten Ruhegehalt ab. Die Obergrenzen von 10,8 oder 14,4 Prozent dürfen dabei nicht überschritten werden.

Gibt es einen Versorgungsabschlag bei Dienstunfähigkeit?

Ja, wenn die Dienstunfähigkeit nicht auf einem Dienstunfall beruht und Du vor dem 65. Lebensjahr in den Ruhestand gehst. Der Abschlag beträgt dann höchstens 10,8 Prozent. Im Bund entfällt er, wenn Du bei Ruhestandsbeginn 63 bist und 40 Jahre an berücksichtigungsfähigen Zeiten hast (§ 14 Abs. 3 Satz 6 BeamtVG). Hamburg rechnet in diesem Fall nur bis zum 63. Lebensjahr.

Bleibt der Versorgungsabschlag lebenslang?

Ja. Der Versorgungsabschlag ist Teil der Berechnung des Ruhegehalts und wird bei der Festsetzung einmal ermittelt. Er fällt nicht weg, wenn Du später die reguläre Altersgrenze erreichst. Deshalb wirkt sich schon ein Jahr früherer Ruhestand über die gesamte Bezugszeit aus. Wer überlegt, vorzeitig zu gehen, sollte vorher eine Versorgungsauskunft anfordern und die Zahlen vergleichen.

Gibt es den Abschlag auch bei Schwerbehinderung?

Ja, aber gedeckelt. Schwerbehinderte Beamte können im Bund ab 62 auf Antrag in den Ruhestand gehen (§ 52 Abs. 1 BBG). Der Abschlag berechnet sich dann bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres und beträgt höchstens 10,8 Prozent (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG). Für Geburtsjahrgänge vor 1964 gelten Übergangsregeln mit niedrigeren Bezugsaltern.

Wann fällt kein Versorgungsabschlag an?

Kein Abschlag fällt an, wenn Du mit Erreichen der Altersgrenze gehst oder wenn die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall beruht. Im Bund entfällt er außerdem beim Antragsruhestand mit 65 und 45 Jahren an berücksichtigungsfähigen Zeiten sowie bei Dienstunfähigkeit mit 63 und 40 Jahren. Zu den Zeiten zählen auch Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung und Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr.

Gilt der Versorgungsabschlag auch für Landesbeamte in Hamburg?

Ja. Für Hamburger Landes- und Kommunalbeamte gilt § 16 Abs. 2 HmbBeamtVG mit ebenfalls 3,6 Prozent je Jahr und Obergrenzen von 10,8 und 14,4 Prozent. Die Ausnahmen sind über Ersatzgrenzen geregelt: Bei 45 Jahren an Zeiten zählt beim Antragsruhestand nur die Zeit bis 65, bei Dienstunfähigkeit mit 40 Jahren nur die Zeit bis 63.

Ist der Versorgungsabschlag verfassungsgemäß?

Für den Abschlag bei Dienstunfähigkeit hat das Bundesverfassungsgericht das bestätigt. Mit Beschluss vom 27.07.2010 (2 BvR 616/09) nahm es eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt. Der Gesetzgeber habe bei der Versorgung einen weiten Gestaltungsspielraum. Ein Angriff auf die Regel selbst hat danach wenig Aussicht.

Kann man den Versorgungsabschlag vermeiden?

Teilweise. Um den Versorgungsabschlag zu vermeiden, ist der sicherste Weg, bis zur maßgeblichen Grenze im Dienst zu bleiben. Prüfe außerdem, ob Du die 40- oder 45-Jahres-Grenze erreichst, wenn alle Zeiten erfasst sind, etwa Rentenversicherungszeiten vor der Verbeamtung oder Kindererziehung. Steht eine Dienstunfähigkeit im Zusammenhang mit einem Dienstunfall, sollte die Anerkennung des Unfalls geklärt sein, weil dann kein Abschlag anfällt.

Wie wehre ich mich gegen einen falsch berechneten Abschlag?

Mit einem Widerspruch gegen den Versorgungsfestsetzungsbescheid, in der Regel binnen eines Monats nach Bekanntgabe (§ 70 Abs. 1 VwGO). Begründe ihn mit konkreten Punkten: fehlende Zeiten, falsches Bezugsalter, nicht berücksichtigter Dienstunfall. Fehlende Nachweise wie Versicherungsverläufe kannst Du nachreichen. Bleibt der Widerspruch erfolglos, ist innerhalb eines Monats die Klage beim Verwaltungsgericht möglich.

Quellen

  1. § 14 BeamtVG Höhe des Ruhegehalts
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 16 HmbBeamtVG Höhe des Ruhegehalts (im Browser geprüft)
    GesetzFreie und Hansestadt Hamburg · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 52 BBG Ruhestand auf Antrag
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. § 69h BeamtVG Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026

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