Laufbahnwechsel und Aufstieg
Kurz erklärt Laufbahnwechsel und Aufstieg sind zwei Wege im Beamtenrecht: Aufstieg ist der Wechsel eines Beamten in eine höhere Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Gruppe. Im Bund regeln das § 22a BBG und die Bundeslaufbahnverordnung (BLV). Zum Aufstiegsverfahren wird zugelassen, wer sich nach der Probezeit mindestens drei Jahre bewährt hat. Für Landesbeamte gilt Landesrecht.

Inhalt 4 Abschnitte
Was unterscheidet Laufbahnwechsel und Aufstieg von der Beförderung?
Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die verwandte und gleichwertige Ausbildungen voraussetzen (§ 16 Abs. 1 BBG). Im Bund sind die Laufbahnen den Gruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet (§ 6 BLV).
- Aufstieg: Wechsel in ein Amt einer höheren Laufbahngruppe, etwa vom mittleren in den gehobenen Dienst. Die Qualifikation ist nach § 22a Abs. 1 BBG durch eine Prüfung nachzuweisen.
- Laufbahnwechsel: Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Gruppe, etwa vom nichttechnischen in den technischen Verwaltungsdienst.
- Beförderung: höheres Amt innerhalb derselben Laufbahn.
Bei Laufbahnwechsel und Aufstieg nicht gemeint ist der Aufstieg in den Erfahrungsstufen der Besoldung; der richtet sich nach dem Besoldungsrecht.
Wie läuft der Aufstieg im Bund ab?
Am Anfang steht ein Auswahlverfahren (§§ 43, 44 BLV). Zugelassen wirst Du, wenn Du Dich nach der Probezeit mindestens drei Jahre bewährt hast und bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet ist. Für die fachspezifische Qualifizierung musst Du zusätzlich das erste Beförderungsamt (Aufstieg in den gehobenen Dienst) oder das zweite Beförderungsamt (höherer Dienst) erreicht haben. Geprüft wird mindestens in einem strukturierten Interview, beim Aufstieg in den gehobenen und höheren Dienst auch schriftlich. Das Ergebnis bestimmt die Rangfolge, die dienstliche Beurteilung und der Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG prägen die Auswahl.
Danach gibt es für Laufbahnwechsel und Aufstieg drei Wege (§§ 45 bis 47 BLV): einen Vorbereitungsdienst, eine fachspezifische Qualifizierung oder ein Hochschulstudium mit einem Jahr berufspraktischer Einführung. Die Qualifizierung dauert mindestens zwei Jahre, in den mittleren Dienst eineinhalb Jahre. Nach erfolgreichem Abschluss wird Dir im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen (§ 48 BLV). Wirst Du entlassen, bevor Du eine Dienstzeit von mindestens dem Dreifachen der Qualifizierung geleistet hast, musst Du die Kosten in der Regel erstatten. Bei besonderer Härte ist ein Verzicht möglich (§ 49 BLV).
Wann ist ein Laufbahnwechsel möglich?
Im Bund ist der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Gruppe aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn Du die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt (§ 50 BLV). Dafür ist eine Qualifizierung von mindestens drei Monaten im einfachen, einem Jahr im mittleren und eineinhalb Jahren im gehobenen und höheren Dienst nötig. Die Befähigung wird festgestellt und Dir schriftlich mitgeteilt (§ 16 Abs. 2 BBG). Ein Wechsel des Dienstherrn läuft meist über eine Versetzung.
Was gilt bei Laufbahnwechsel und Aufstieg für Landes- und Kommunalbeamte, etwa in Hamburg?
Das Beamtenstatusgesetz regelt Laufbahnwechsel und Aufstieg nicht. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG sind Laufbahnen, Besoldung und Versorgung der Landesbeamten Sache der Länder. Für Landes- und Kommunalbeamte gelten deshalb die Regeln des jeweiligen Bundeslandes, in Hamburg das Hamburgische Beamtengesetz und die darauf gestützten Laufbahnvorschriften. Gruppen, Wartezeiten und Aufstiegswege können dort deutlich vom Bund abweichen. Welche Verfahren Dein Dienstherr anbietet, ergibt sich aus Landesrecht und Ausschreibung.
Gegen eine Ablehnung im Auswahlverfahren steht der Verwaltungsrechtsweg offen; bei knappen Plätzen kann eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO nötig sein.
Das Wichtigste in Kürze
- Aufstieg ist der Wechsel in eine höhere Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel der Wechsel innerhalb derselben Gruppe.
- Im Bund setzt die Zulassung zum Aufstiegsverfahren mindestens drei Jahre Bewährung nach der Probezeit und ein Alter unter 60 voraus (§ 44 Abs. 2 BLV).
- Die fachspezifische Qualifizierung dauert im Bund mindestens zwei Jahre für den gehobenen und höheren Dienst (§ 46 Abs. 1 BLV).
- Bei Entlassung vor Ablauf der dreifachen Qualifizierungsdauer drohen Kostenerstattungen (§ 49 BLV).
- Laufbahnen der Landesbeamten regeln die Länder selbst (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG), in Hamburg unter anderem das HmbBG.
Häufige Fragen (10)
Wie lange dauern Laufbahnwechsel und Aufstieg in den gehobenen Dienst?
Im Bund hängt das vom Weg ab. Eine fachspezifische Qualifizierung dauert mindestens zwei Jahre, davon soll die fachtheoretische Ausbildung mindestens acht Monate umfassen (§ 46 BLV). Beim Weg über ein Bachelorstudium kommt eine berufspraktische Einführung von einem Jahr hinzu (§ 47 Abs. 1 BLV). Läuft der Aufstieg über einen Vorbereitungsdienst, gilt dessen Dauer. Für Landesbeamte richtet sich die Dauer nach dem Landesrecht.
Welche Voraussetzungen gelten für Laufbahnwechsel und Aufstieg als Beamter?
Für Bundesbeamte: erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren, eine Bewährung von mindestens drei Jahren nach der Probezeit und ein Alter unter 60 Jahren bei Ablauf der Ausschreibungsfrist (§§ 43, 44 BLV). Für die fachspezifische Qualifizierung musst Du außerdem das erste Beförderungsamt (gehobener Dienst) oder das zweite (höherer Dienst) erreicht haben. Landesbeamte müssen die Voraussetzungen ihres Landesrechts prüfen.
Gibt es eine Altersgrenze für Laufbahnwechsel und Aufstieg?
Im Bund ja. Nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 BLV darfst Du für Laufbahnwechsel und Aufstieg bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei der Gestaltung der Verfahren sind die Benachteiligungsverbote des § 25 BBG zu beachten. In den Ländern können andere oder gar keine festen Altersgrenzen gelten. Ob eine Grenze im Einzelfall rechtmäßig ist, kann eine Frage des Antidiskriminierungsrechts sein.
Kann man ohne Studium in den gehobenen Dienst aufsteigen?
Im Bund ja. Neben dem Hochschulweg sieht § 43 Abs. 1 Nr. 2 BLV den Aufstieg über einen Vorbereitungsdienst oder eine fachspezifische Qualifizierung vor. Die fachspezifische Qualifizierung besteht aus fachtheoretischer Ausbildung mit Leistungstests und berufspraktischer Einführung; ein unabhängiger Ausschuss stellt den erfolgreichen Abschluss fest (§ 46 Abs. 6 BLV). Für den höheren Dienst gelten entsprechende Wege mit höheren Anforderungen.
Was ist der Unterschied zwischen Laufbahnwechsel und Aufstieg einerseits und Beförderung andererseits?
Bei der Beförderung erhältst Du ein höheres Amt innerhalb Deiner Laufbahn, etwa von A 9 nach A 10 im gehobenen Dienst des Bundes. Beim Aufstieg wechselst Du in eine höhere Laufbahngruppe und brauchst dafür eine zusätzliche Qualifikation mit Prüfung (§ 22a BBG). Für beide gilt der Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG. Nach dem Aufstieg ist das erste Beförderungsamt der neuen Laufbahn frühestens nach einem Jahr möglich (§ 48 BLV).
Muss ich Kosten zurückzahlen, wenn ich nach dem Aufstieg kündige?
Im Bund unter Umständen ja. Wirst Du nach einer fachspezifischen Qualifizierung oder einem Hochschulstudium für den Aufstieg entlassen, musst Du die vom Dienstherrn getragenen Kosten erstatten (§ 49 BLV). Das gilt, wenn Deine anschließende Dienstzeit nicht mindestens dreimal so lang war wie die Ausbildung. Auf Antrag kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn die Erstattung eine besondere Härte wäre. Nach dem Wortlaut gilt das für jede Entlassung, auch auf eigenen Antrag.
Kann mein Dienstherr mich in eine andere Laufbahn wechseln lassen?
Ein Laufbahnwechsel im Bund setzt dienstliche Gründe und die Befähigung für die neue Laufbahn voraus (§ 50 BLV). Fehlt die Befähigung, musst Du zunächst eine Qualifizierung durchlaufen. Ob der Wechsel auch gegen Deinen Willen möglich ist, hängt von der Ausgestaltung als Versetzung oder Umsetzung und von deren Voraussetzungen ab. Das Statusamt und die Besoldungsgruppe dürfen dabei nicht ohne Rechtsgrundlage verschlechtert werden.
Kann ich gegen die Ablehnung meiner Aufstiegsbewerbung vorgehen?
Ja. Die Auswahl ist am Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen. Gegen eine ablehnende Entscheidung kannst Du je nach Landesrecht Widerspruch einlegen und danach vor dem Verwaltungsgericht klagen. Bundesbeamte müssen vor der Klage regelmäßig ein Widerspruchsverfahren durchlaufen (§ 126 Abs. 2 BBG). Weil Plätze schnell vergeben sind, kann ein Eilantrag nach § 123 VwGO nötig sein. Fristen ergeben sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung.
Was ändert sich nach dem Aufstieg an der Besoldung?
Nach dem Erwerb der Befähigung wird Dir im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen (§ 48 BLV). Deine Besoldung richtet sich dann nach der Besoldungsgruppe dieses Amtes. Im Bund gilt das Bundesbesoldungsgesetz, für Landesbeamte das Besoldungsgesetz des Landes. Wie Du in die Erfahrungsstufen der neuen Besoldungsgruppe eingestuft wirst, ergibt sich aus Deiner Bezügemitteilung und dem jeweiligen Besoldungsrecht.
Gilt die neue Bundeslaufbahnverordnung auch für Landesbeamte?
Nein. Die Bundeslaufbahnverordnung gilt nach § 1 BLV nur für Beamtinnen und Beamte des Bundes. Landes- und Kommunalbeamte fallen unter das Laufbahnrecht ihres Landes, weil Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG die Laufbahnen ausdrücklich von der Bundeskompetenz für das Statusrecht ausnimmt. In Hamburg gelten das Hamburgische Beamtengesetz und die zugehörigen Laufbahnvorschriften. Wechselst Du vom Land zum Bund, wendet § 53 BLV Teile der BLV entsprechend an.
Quellen
Weitere Begriffe in Beamtenrecht
Kostenlose Fallprüfung
Schildere uns Deinen Fall. Wir prüfen kostenlos und unverbindlich, welche Möglichkeiten Du hast.