Fürsorgepflicht des Dienstherrn
Kurz erklärt Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verpflichtet ihn, für das Wohl seiner Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien zu sorgen, auch nach Ende des Beamtenverhältnisses, und sie bei der amtlichen Tätigkeit zu schützen. Für Landes- und Kommunalbeamte steht sie in § 45 BeamtStG, für Bundesbeamte in § 78 BBG. Schuldhafte Verletzungen können Schadensersatz einschließlich Schmerzensgeld auslösen.

Inhalt 4 Abschnitte
Was regelt die Fürsorgepflicht des Dienstherrn?
Die Fürsorgepflicht ist das Gegenstück zu den Pflichten, die Du als Beamtin oder Beamter trägst. Für Landes- und Kommunalbeamte steht sie in § 45 BeamtStG, im Bund wortgleich in § 78 BBG. Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamten und ihrer Familien zu sorgen, auch für die Zeit nach dem Ende des Beamtenverhältnisses. Außerdem schützt er sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist bewusst allgemein gehalten. Einzelne Leistungen sind gesondert geregelt, etwa die Beihilfe in Krankheits- und Pflegefällen: im Bund in § 80 BBG, in Hamburg in § 80 HmbBG. Dort steht ausdrücklich, dass auf die Beihilfe ein Rechtsanspruch besteht (§ 80 Abs. 1 Satz 3 HmbBG).
Welche Pflichten folgen daraus im Dienstalltag?
Aus § 45 BeamtStG folgt nach dem Bundesverwaltungsgericht ein Anspruch auf Schutz und Wahrung Deiner Persönlichkeitsrechte. Das betrifft etwa den Schutz vor Mobbing am Arbeitsplatz. Auch eine gezielte Unterbeschäftigung kann die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verletzen. Der Dienstvorgesetzte handelt für den Dienstherrn und muss die Pflicht bei seinen Entscheidungen beachten, zum Beispiel bei einer Umsetzung oder bei der Zuweisung von Aufgaben. Wie weit die Pflicht im Einzelfall reicht, beurteilen die Verwaltungsgerichte nach den Umständen.
Welche Ansprüche hast Du bei einer Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn?
Verletzt der Dienstherr die Fürsorgepflicht schuldhaft, kommt ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch in Betracht. Er umfasst nach dem Urteil des BVerwG vom 28.03.2023, 2 C 6.21 auch den Ersatz immaterieller Schäden, also ein Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB). Bei Mobbing aus vielen Einzelhandlungen verlangt das Gericht eine Gesamtbetrachtung: Einzelakte, die für sich harmlos wirken, können zusammen eine systematische Verletzung ergeben. Im entschiedenen Fall hob das BVerwG das klageabweisende Urteil des OVG auf und verwies zurück.
Nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB musst Du Dich zunächst mit Rechtsbehelfen gegen das beanstandete Verhalten wehren. Hast Du eine einstweilige Anordnung erwirkt, musst Du nicht zusätzlich vollstrecken (2 C 6.21, Leitsatz 3). Klagen aus dem Beamtenverhältnis gehören vor das Verwaltungsgericht; nach § 54 Abs. 2 BeamtStG ist vorher ein Widerspruchsverfahren nötig, wenn das Landesgesetz nichts anderes bestimmt (Rechtsweg im Beamtenrecht).
Was gilt im Bund und was in Hamburg?
Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist in Bund und Ländern gleich formuliert, die Einzelregeln unterscheiden sich. Für Bundesbeamte gelten das BBG und die Bundesbeihilfeverordnung. Für Hamburger Beamte gelten das BeamtStG zusammen mit dem Hamburgischen Beamtengesetz und der Hamburgischen Beihilfeverordnung. Leistungen und Beihilfesätze können deshalb voneinander abweichen. Für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst gilt nicht § 45 BeamtStG, sondern die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Fürsorgepflicht steht für Landes- und Kommunalbeamte in § 45 BeamtStG, für Bundesbeamte in § 78 BBG.
- Sie umfasst das Wohl der Beamten und ihrer Familien, auch nach dem Ende des Beamtenverhältnisses.
- Bei schuldhafter Verletzung gibt es Schadensersatz einschließlich Schmerzensgeld (BVerwG, 28.03.2023, 2 C 6.21).
- Mobbing wird in einer Gesamtbetrachtung aller Einzelhandlungen geprüft (2 C 6.21).
- Vor einer Klage beim Verwaltungsgericht ist nach § 54 Abs. 2 BeamtStG grundsätzlich ein Widerspruchsverfahren durchzuführen.
Häufige Fragen (11)
Was bedeutet Fürsorgepflicht des Dienstherrn?
Der Dienstherr muss für das Wohl seiner Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien sorgen und sie bei der amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung schützen. Die Pflicht besteht auch nach dem Ende des Beamtenverhältnisses fort. So steht es in § 45 BeamtStG für Landes- und Kommunalbeamte und in § 78 BBG für Bundesbeamte. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist das Gegenstück zu den besonderen Treuepflichten der Beamten.
Wo ist die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geregelt?
Für Beamte der Länder und Kommunen in § 45 BeamtStG, für Bundesbeamte in § 78 BBG. Beide Vorschriften sind wortgleich. Einzelne Ausprägungen stehen in eigenen Normen, etwa die Beihilfe in § 80 BBG für den Bund und in § 80 HmbBG für Hamburger Beamte. Ergänzend gelten die Beihilfeverordnungen des Bundes und der Länder, in Hamburg die Hamburgische Beihilfeverordnung.
Was passiert, wenn der Dienstherr seine Fürsorgepflicht verletzt?
Dann kann ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch entstehen, wenn die Verletzung schuldhaft war und Dir ein Schaden entstanden ist. Er umfasst nach dem BVerwG auch immaterielle Schäden, also ein Schmerzensgeld (Urteil vom 28.03.2023, 2 C 6.21). Gegen die beanstandete Maßnahme selbst kannst Du außerdem mit Widerspruch oder Eilantrag vorgehen. Zuständig für Streitigkeiten ist das Verwaltungsgericht.
Gibt es Schmerzensgeld bei Mobbing im Beamtenverhältnis?
Ja, das ist möglich. Das Bundesverwaltungsgericht hat 2023 entschieden, dass der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht auch immaterielle Schäden erfasst (2 C 6.21). Ob Mobbing vorliegt, prüft das Gericht in einer Gesamtbetrachtung aller Einzelhandlungen. Eine Einzelmaßnahme, die für sich genommen rechtmäßig ist, kann im Zusammenspiel mit anderen Teil einer systematischen Verletzung sein.
Gilt die Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch nach der Pensionierung?
Ja. § 45 BeamtStG und § 78 BBG erstrecken die Fürsorge ausdrücklich auf die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Praktisch zeigt sich das zum Beispiel bei der Beihilfe: Nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 HmbBG sind in Hamburg auch Ruhestandsbeamte beihilfeberechtigt, im Bund regelt das § 80 Abs. 1 Nr. 2 BBG für Versorgungsempfänger. Auch Hinterbliebene können erfasst sein.
Gilt die Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch für die Familie des Beamten?
Ja, der Gesetzeswortlaut nennt ausdrücklich das Wohl der Beamten und ihrer Familien. Wie weit das reicht, ergibt sich aus den Einzelregeln. Bei der Beihilfe werden zum Beispiel im Bund Aufwendungen der Ehegattin oder des Ehegatten ohne ausreichendes eigenes Einkommen und der berücksichtigungsfähigen Kinder einbezogen (§ 80 Abs. 2 BBG). Für Hamburg regelt § 80 Abs. 2 HmbBG die berücksichtigungsfähigen Angehörigen.
Welche Fürsorgepflicht hat der Dienstherr bei Krankheit?
Die wichtigste Leistung ist die Beihilfe zu Krankheitskosten, auf die in Hamburg nach § 80 Abs. 1 Satz 3 HmbBG ein Rechtsanspruch besteht; im Bund regelt sie § 80 BBG. Darüber hinaus muss der Dienstherr bei Entscheidungen, die eine erkrankte Beamtin betreffen, auf ihre gesundheitliche Situation Rücksicht nehmen. Was das konkret bedeutet, etwa bei Umsetzungen, hängt vom Einzelfall ab.
Muss ich mich erst gegen eine Maßnahme wehren, bevor ich Schadensersatz verlange?
Grundsätzlich ja. Nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB entfällt der Anspruch, wenn Du es schuldhaft unterlassen hast, den Schaden durch einen Rechtsbehelf abzuwenden. Das BVerwG hat aber klargestellt, dass nach einer erfolgreichen einstweiligen Anordnung nicht zusätzlich Vollstreckungsmaßnahmen nötig sind (2 C 6.21). Widerspruch, Beschwerde oder Eilantrag zur richtigen Zeit können also über den späteren Anspruch entscheiden.
Gilt die Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch für Angestellte im öffentlichen Dienst?
Nicht in dieser Form. § 45 BeamtStG und § 78 BBG gelten nur für Beamtinnen und Beamte. Tarifbeschäftigte haben einen Arbeitsvertrag; für sie gilt die arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die sich aus den Rücksichtnahmepflichten des Vertrags ergibt (§ 241 Abs. 2 BGB). Streitigkeiten daraus gehören vor das Arbeitsgericht, nicht vor das Verwaltungsgericht.
Kann ich bei einer Verletzung der Fürsorgepflicht klagen?
Ja, vor dem Verwaltungsgericht. § 54 Abs. 1 BeamtStG eröffnet für alle Klagen aus dem Beamtenverhältnis den Verwaltungsrechtsweg. Vorher ist nach § 54 Abs. 2 BeamtStG ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, außer ein Landesgesetz bestimmt ausdrücklich etwas anderes. Den Anspruch solltest Du zuerst schriftlich beim Dienstherrn geltend machen. Im BVerwG-Fall 2 C 6.21 erhob die Beamtin nach erfolgloser Aufforderung zunächst Untätigkeitsklage.
Hat der Dienstvorgesetzte selbst eine Fürsorgepflicht?
Rechtlich trifft die Pflicht den Dienstherrn als juristische Person. Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte handeln aber für ihn und müssen sie bei ihren Entscheidungen beachten. Verletzen sie die Pflicht, haftet nach außen der Dienstherr. Deine Ansprüche richtest Du deshalb gegen den Dienstherrn und nicht gegen die handelnde Person.
Quellen
Weitere Begriffe in Beamtenrecht
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