Hinausschieben des Ruhestands

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Kurz erklärt Beim Hinausschieben des Ruhestands bleibt eine Beamtin oder ein Beamter über die Altersgrenze hinaus im Dienst. Für Bundesbeamte regelt das § 53 BBG, für Landesbeamte das jeweilige Landesgesetz, in Hamburg § 35 HmbBG. Möglich sind bis zu drei Jahre; der Antrag ist im Bund spätestens sechs Monate vor dem Ruhestand zu stellen.

Eine Beamtin mittleren Alters geht durch einen modernen Flur eines deutschen Verwaltungsgebäudes, was das Hinausschieben des Ruhestands veranschaulicht
Inhalt 4 Abschnitte

Was bedeutet das Hinausschieben des Ruhestands?

Beamte auf Lebenszeit treten kraft Gesetzes in den Ruhestand, sobald sie die Altersgrenze erreichen (§ 25 BeamtStG für Länder und Kommunen, § 51 BBG für den Bund). Die Regelaltersgrenze liegt im Bund und in Hamburg bei 67 Jahren. Mehr dazu unter Eintritt in den Ruhestand.

Das Hinausschieben des Ruhestands verschiebt diesen Zeitpunkt. Du bleibst aktiver Beamter mit vollen Dienstbezügen statt Ruhegehalt. Welche Regeln gelten, hängt vom Dienstherrn ab: Für Bundesbeamte das Bundesbeamtengesetz, für Landes- und Kommunalbeamte das Gesetz ihres Landes. In Hamburg ist das das Hamburgische Beamtengesetz.

Eine Grenze gilt überall: Nach dem Bundesverwaltungsgericht ist das Hinausschieben nur möglich, solange der Ruhestand noch nicht begonnen hat (Urteil vom 17.11.2016, 2 C 27.15).

Welche Voraussetzungen gelten für das Hinausschieben des Ruhestands im Bund nach § 53 BBG?

Im Bund kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn das im dienstlichen Interesse liegt und Du mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit arbeitest (§ 53 Abs. 1 BBG). Der Antrag ist spätestens sechs Monate vorher zu stellen. Über ihn entscheidet der Dienstherr nach Ermessen.

Einen Anspruch gibt § 53 Abs. 1a BBG, wenn Du familienbedingt teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt warst oder Pflege- oder Familienpflegezeit genommen hast, Dein Ruhegehalt die Höchstgrenze nicht erreicht und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Dann ist höchstens um die Dauer dieser Zeiten zu verschieben.

Daneben kann der Dienstherr selbst mit Deiner Zustimmung das Hinausschieben des Ruhestands vornehmen, wenn nur Du die Dienstgeschäfte fortführen kannst (§ 53 Abs. 2 BBG). Im Bund gibt es nach § 7a BBesG einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag von 10 Prozent des Grundgehalts, sobald der Höchstruhegehaltssatz erreicht ist.

Was gilt für Landesbeamte und in Hamburg?

Das Beamtenstatusgesetz regelt nur, dass Landes- und Kommunalbeamte mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten. Ob und wie lange verschoben werden kann, bestimmt jedes Land selbst.

In Hamburg erlaubt § 35 Abs. 4 HmbBG ein Hinausschieben um bis zu drei Jahre auf zwei Wegen: aus dienstlichen Gründen mit Deiner Zustimmung oder auf Deinen Antrag, wenn es im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens sechs Monate vorher gestellt werden.

Seit dem 01.01.2020 gibt § 35 Abs. 5 HmbBG einen Anspruch bis zu drei Jahren, wenn Du in entsprechendem Umfang teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt warst oder Pflegezeit genommen hast, das Ruhegehalt die Höchstgrenze nicht erreicht und zwingende dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.

Lohnt sich das Hinausschieben des Ruhestands für die Versorgung?

Jedes weitere Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit erhöht den Ruhegehaltssatz im Bund um 1,79375 Prozent, höchstens bis 71,75 Prozent (§ 14 Abs. 1 BeamtVG). Wer den Höchstsatz schon erreicht hat, gewinnt dadurch nichts mehr; im Bund greift dann der Zuschlag nach § 7a BBesG. Die Länder haben eigene Versorgungsgesetze, die Sätze ergeben sich dort.

Prüfe deshalb vorab Deine ruhegehaltfähige Dienstzeit.

Lehnt der Dienstherr ab, bleibt wenig Zeit. Weil die Verlängerung nach Beginn des Ruhestands nicht mehr möglich ist, kommt neben Widerspruch und Klage vor allem eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO in Betracht. Ob sie Aussicht hat, hängt vom Einzelfall ab.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bund und Länder regeln das Hinausschieben getrennt: § 53 BBG für Bundesbeamte, in Hamburg § 35 Abs. 4 und 5 HmbBG.
  • Möglich sind im Bund und in Hamburg bis zu drei Jahre; der Antrag gehört spätestens sechs Monate vor den Ruhestand.
  • Nach Beginn des Ruhestands ist kein Hinausschieben mehr möglich (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, 2 C 27.15).
  • Nach familienbedingter Teilzeit oder Beurlaubung besteht in Bund und Hamburg ein Anspruch, wenn das Ruhegehalt unter dem Höchstsatz liegt.
  • Im Bund gibt es ab Erreichen des Höchstruhegehaltssatzes einen Zuschlag von 10 Prozent des Grundgehalts (§ 7a BBesG).

Häufige Fragen (11)

Kann ich als Beamter länger arbeiten?

Ja, wenn Dein Dienstherr zustimmt oder ein Anspruch besteht. Im Bund ist ein Hinausschieben um bis zu drei Jahre möglich, wenn es im dienstlichen Interesse liegt und Du mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit leistest (§ 53 Abs. 1 BBG). Für Landes- und Kommunalbeamte gilt das jeweilige Landesgesetz, in Hamburg § 35 Abs. 4 HmbBG mit ebenfalls bis zu drei Jahren.

Wann muss ich den Antrag auf Hinausschieben des Ruhestands stellen?

Im Bund spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand (§ 53 Abs. 1 Satz 2 BBG). In Hamburg soll der Antrag ebenfalls spätestens sechs Monate vorher gestellt werden (§ 35 Abs. 4 Nr. 2 HmbBG). Plane mit Puffer, denn die Entscheidung muss vor Beginn des Ruhestands fallen. Danach ist eine Verlängerung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr möglich.

Habe ich einen Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestands?

In der Regel nicht, der Dienstherr entscheidet nach Ermessen. Einen Anspruch gibt es im Bund nach § 53 Abs. 1a BBG, wenn Du familienbedingt in Teilzeit, beurlaubt oder in Pflegezeit warst, Dein Ruhegehalt die Höchstgrenze nicht erreicht und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Hamburg sieht in § 35 Abs. 5 HmbBG einen vergleichbaren Anspruch vor, der nur bei zwingenden dienstlichen Interessen scheitert.

Was ist ein dienstliches Interesse?

Gemeint ist ein Interesse des Dienstherrn an der Fortführung Deiner Aufgaben, nicht Dein persönliches Interesse. Das Bundesverwaltungsgericht nennt als Zweck etwa, ein bestimmtes Vorhaben zum Abschluss zu bringen (Urteil vom 17.11.2016, 2 C 27.15). Gegen ein Hinausschieben sprechen im Bund nach § 53 Abs. 1b BBG zum Beispiel wegfallende Aufgaben, Stellenabbau oder ein Rotationsprinzip.

Wie lange kann der Ruhestand hinausgeschoben werden?

Im Bund um bis zu drei Jahre, auch bei einer besonderen Altersgrenze (§ 53 Abs. 1 BBG). Beim Anspruch nach familienbedingter Teilzeit oder Beurlaubung höchstens um die Dauer dieser Zeiten (§ 53 Abs. 1a Satz 3 BBG). In Hamburg sind ebenfalls bis zu drei Jahre möglich (§ 35 Abs. 4 und 5 HmbBG). Andere Länder können abweichende Höchstdauern vorsehen.

Bekomme ich einen Zuschlag, wenn ich länger arbeite?

Bundesbeamte erhalten nach § 7a BBesG einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag von 10 Prozent des Grundgehalts, allerdings erst ab dem Monat nach Erreichen der Altersgrenze und nur, wenn der Höchstsatz des Ruhegehalts erreicht ist. Bei Teilzeit kommt ein eigener Zuschlag nach § 7a Abs. 3 BBesG hinzu. Für Landesbeamte gilt das Besoldungsgesetz ihres Landes, der Bundeszuschlag lässt sich nicht übertragen.

Erhöht das Hinausschieben des Ruhestands meine Pension?

Beim Hinausschieben des Ruhestands meist ja, solange Du den Höchstsatz noch nicht erreicht hast. Im Bund steigt der Ruhegehaltssatz pro Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit um 1,79375 Prozent bis höchstens 71,75 Prozent (§ 14 Abs. 1 BeamtVG). Wer bereits beim Höchstsatz liegt, erhöht seine Pension dadurch nicht. Für Landesbeamte gelten die Versorgungsgesetze der Länder; Deine Versorgungsauskunft zeigt den aktuellen Stand.

Kann ich nach dem Hinausschieben früher aufhören?

In Hamburg ja, wenn der Ruhestand aus dienstlichen Gründen mit Deiner Zustimmung verschoben wurde: Du kannst jederzeit verlangen, mit einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalenderhalbjahres in den Ruhestand versetzt zu werden (§ 35 Abs. 4 Nr. 1 HmbBG). Im Bund enthält § 53 BBG keine entsprechende Regel für Verlängerungen auf Antrag. Hier hilft nur eine Prüfung des Bescheids.

Gilt das Hinausschieben auch für Beamte auf Probe?

Im Bund ja, § 53 Abs. 3 BBG erklärt die Absätze 1 und 2 im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 BBG für entsprechend anwendbar. Das betrifft Ämter mit leitender Funktion. Für Landesbeamte musst Du das Landesrecht prüfen. Beamte auf Widerruf und auf Zeit unterliegen eigenen Regeln zur Beendigung des Dienstverhältnisses.

Was kann ich tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Gegen die Ablehnung stehen Widerspruch oder Klage offen; Frist und Weg nennt die Rechtsbehelfsbelehrung. Weil nach Beginn des Ruhestands nicht mehr verlängert werden kann, reicht ein normales Verfahren oft zeitlich nicht. Dann kommt ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht nach § 123 VwGO in Betracht. Gerichte prüfen dabei, ob der Dienstherr sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

Brauche ich für das Hinausschieben des Ruhestands eine amtsärztliche Untersuchung?

Das Gesetz verlangt das nicht ausdrücklich. Im Bund steht einem Hinausschieben aber entgegen, wenn zu erwarten ist, dass Du den Anforderungen des Dienstes nicht mehr gewachsen bist (§ 53 Abs. 1b Nr. 6 BBG). Bestehen daran Zweifel, kann der Dienstherr eine Untersuchung veranlassen. Eine pauschale Altersannahme genügt nicht, es braucht konkrete Anhaltspunkte.

Quellen

  1. § 53 BBG Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 25 BeamtStG Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. § 7a BBesG Zuschlag bei Hinausschieben des Ruhestands
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  4. § 14 BeamtVG Höhe des Ruhegehalts
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  5. BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, 2 C 27.15
    UrteilBundesverwaltungsgericht · abgerufen am 28.10.2026

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