Besoldung

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Kurz erklärt Die Besoldung ist die gesetzlich geregelte Bezahlung für Beamte, Richter und Soldaten, die sich aus dem Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG ableitet. Geregelt wird die Besoldung für den Bund im Bundesbesoldungsgesetz und für Länder in Landesgesetzen. Sie wird monatlich im Voraus gezahlt und ist nicht frei verhandelbar.

Polizeibeamter in Uniform geht durch einen Flur im Präsidium, ein alltägliches Szenario der Besoldung im öffentlichen Dienst
Inhalt 4 Abschnitte

Was ist Besoldung und wer regelt sie?

Beamte bekommen kein Gehalt aus einem Arbeitsvertrag. Der Dienstherr schuldet ihnen eine amtsangemessene Alimentation, abgeleitet aus Art. 33 Abs. 5 GG, dazu mehr unter Alimentationsprinzip. Die Höhe der Besoldung bestimmt allein das Gesetz. Nach § 2 Abs. 2 und 3 BBesG sind Zusagen über eine höhere Besoldung unwirksam, und Du kannst auf Besoldung auch nicht verzichten.

Wichtig ist die Unterscheidung von Bund und Land. Seit der Föderalismusreform 2006 regelt jedes Land die Besoldung seiner Beamten selbst, das ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG. Für Bundesbeamte gilt das Bundesbesoldungsgesetz. Für Landes- und Kommunalbeamte gelten die Gesetze des jeweiligen Landes, in Hamburg das Hamburgische Besoldungsgesetz. Beträge und Zulagen unterscheiden sich deshalb von Land zu Land, Infos zu Hamburg findest Du unter Beamte in Hamburg.

Woraus setzt sich die Besoldung zusammen?

Für den Bund zählt § 1 Abs. 2 BBesG die Dienstbezüge auf: Grundgehalt, Leistungsbezüge für Professoren, Familienzuschlag, Zulagen, Vergütungen und Auslandsbesoldung. Hinzu kommen sonstige Bezüge wie Anwärterbezüge. Die Länder folgen im Kern derselben Systematik.

Das Grundgehalt richtet sich nach der Besoldungsgruppe Deines Amtes, etwa A 9 oder A 13, und nach der Stufe. Im Bund steigst Du nach § 27 BBesG in Erfahrungsstufen auf: nach zwei Jahren in Stufe 1, je drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und je vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Bleiben die Leistungen hinter den Anforderungen zurück, kann der Aufstieg gehemmt werden (§ 27 Abs. 4 BBesG). Die konkreten Euro-Beträge stehen in den Anlagen der jeweiligen Besoldungsgesetze und ändern sich mit jeder Anpassung. Verheiratete und Eltern erhalten zusätzlich den Familienzuschlag.

Was gilt, wenn die Besoldung zu niedrig ist?

Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob die Besoldung dem Alimentationsprinzip genügt. Mit Beschluss vom 17.09.2025 (2 BvL 5/18 u. a.) hat es die Berliner A-Besoldung der Jahre 2008 bis 2020 weitgehend für verfassungswidrig erklärt. Neu ist der Maßstab für die Mindestbesoldung: Sie muss die Prekaritätsschwelle von 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens erreichen. Berlin muss bis zum 31.03.2027 neu regeln.

Für Dich zählt vor allem: Zahlungen für zurückliegende Jahre gibt es in der Regel nur, wenn Du eine zu niedrige Besoldung zeitnah gerügt hast. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 07.05.2026 klargestellt, dass eine solche Rüge grundsätzlich fortwirkt und nicht jedes Haushaltsjahr wiederholt werden muss (2 B 5.26). Wie Du vorgehst, steht unter Widerspruch gegen die Besoldung.

Was passiert bei zu viel gezahlter Besoldung?

Überzahlungen fordert der Dienstherr nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurück. Im Bund steht das in § 12 Abs. 2 BBesG. Du kannst Dich dann grundsätzlich auf den Wegfall der Bereicherung berufen, also darauf, dass das Geld verbraucht ist. Das hilft aber nicht, wenn der Fehler so offensichtlich war, dass Du ihn hättest erkennen müssen. Aus Billigkeitsgründen kann der Dienstherr ganz oder teilweise verzichten. Details unter Rückforderung überzahlter Bezüge. Die Landesgesetze enthalten vergleichbare Regeln.

Das Wichtigste in Kürze

  • Besoldung beruht auf dem Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) und wird nur durch Gesetz geregelt (§ 2 Abs. 1 BBesG).
  • Bundesbeamte erhalten Besoldung nach dem BBesG, Landes- und Kommunalbeamte nach Landesrecht, in Hamburg nach dem Hamburgischen Besoldungsgesetz.
  • Im Bund steigt das Grundgehalt nach Erfahrungszeiten von 2, 3 und 4 Jahren (§ 27 Abs. 3 BBesG).
  • Die Mindestbesoldung muss 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens erreichen (BVerfG, 17.09.2025, 2 BvL 5/18 u. a.).
  • Eine Rüge gegen zu niedrige Besoldung wirkt grundsätzlich fort (BVerwG, 07.05.2026, 2 B 5.26).

Häufige Fragen (10)

Wann bekommen Beamte ihre Besoldung?

Monatlich im Voraus. Für Bundesbeamte regelt das § 3 Abs. 4 BBesG für Grundgehalt, Leistungsbezüge und Familienzuschlag; auch die anderen Bezüge werden im Voraus gezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Länder kennen vergleichbare Regeln. Das Geld kommt deshalb in der Regel zum Monatsanfang und nicht wie bei vielen Angestellten zum Monatsende.

Warum bekommen Beamte ihr Gehalt im Voraus?

Weil die Besoldung kein Lohn für erbrachte Arbeit ist, sondern Unterhalt für die Dauer des Dienstverhältnisses. Das folgt aus dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG. Der Dienstherr sichert damit den Lebensunterhalt für den kommenden Monat. Gesetzlich steht die Vorauszahlung im Bund in § 3 Abs. 4 BBesG. Endet das Dienstverhältnis mitten im Monat, wird nur anteilig gezahlt (§ 3 Abs. 3 BBesG).

Wer bezahlt Beamte?

Der Dienstherr, also Bund, Land, Gemeinde oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts. Bundesbeamte werden aus dem Bundeshaushalt bezahlt, Landesbeamte aus dem Landeshaushalt. Die Abrechnung übernimmt eine Bezügestelle, in Hamburg das Zentrum für Personaldienste (ZPD). Die Höhe der Besoldung legt aber nicht die Behörde fest, sondern das Besoldungsgesetz des jeweiligen Dienstherrn.

Was bedeutet Besoldung A, B, W und R?

Die Buchstaben stehen für Besoldungsordnungen. A gilt für die meisten Beamten, mit aufsteigenden Erfahrungsstufen. B gilt für Spitzenämter mit festem Grundgehalt ohne Stufen. W ist die Besoldung der Professoren mit Leistungsbezügen, R die der Richter und Staatsanwälte. Im Bund ordnet § 20 BBesG die Ämter den Ordnungen A und B zu, die übrigen Ordnungen stehen ebenfalls in den Anlagen zum BBesG. Die Länder haben eigene Anlagen.

Wann gibt es eine Besoldungserhöhung?

Wenn der Gesetzgeber ein Besoldungsanpassungsgesetz beschließt. Eine automatische Kopplung an Tarifverträge gibt es nicht. Ob und wie ein Tarifergebnis für Angestellte auf Beamte übertragen wird, entscheidet der jeweilige Gesetzgeber. Weil jedes Land selbst entscheidet, unterscheiden sich Zeitpunkt und Höhe. Den Stand für Dein Land zeigt das aktuelle Anpassungsgesetz.

Was ist der Unterschied zwischen Besoldung und Versorgung?

Besoldung erhältst Du im aktiven Dienst, Versorgung im Ruhestand. Zur Versorgung gehören vor allem das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung. Für Bundesbeamte regelt das Beamtenversorgungsgesetz, für Landesbeamte das jeweilige Landesversorgungsgesetz. Die Höhe des Ruhegehalts knüpft an die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und die Dienstzeit an, also an die zuletzt erreichte Besoldung.

Kann man als Beamter über die Besoldung verhandeln?

Nein. Die Besoldung wird durch Gesetz geregelt, § 2 Abs. 1 BBesG. Vereinbarungen oder Zusagen, die eine höhere als die gesetzliche Besoldung verschaffen sollen, sind nach § 2 Abs. 2 BBesG unwirksam. Spielraum bei der Besoldung gibt es nur dort, wo das Gesetz ihn vorsieht, etwa bei der Anerkennung von Vorzeiten für die Stufenzuordnung. Ein Streikrecht haben Beamte ebenfalls nicht.

Muss ich jedes Jahr Widerspruch gegen die Besoldung einlegen?

Nach der neueren Rechtsprechung nicht zwingend. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 07.05.2026 entschieden, dass die Rüge einer nicht amtsangemessenen Alimentation grundsätzlich fortwirkt (2 B 5.26, Leitsatz 1). Wer sein Begehren bereits gerichtlich anhängig gemacht hat, muss es nicht erneuern (Leitsatz 2). Ob Dein Land Besonderheiten kennt, sollte im Einzelfall geprüft werden.

Gilt das BVerfG-Urteil zur Berliner Besoldung auch für andere Bundesländer?

Nicht unmittelbar. Der Beschluss vom 17.09.2025 betrifft die Berliner Besoldungsgesetze. Andere Länder sind aber an die Maßstäbe gebunden, die das Gericht aus Art. 33 Abs. 5 GG entwickelt hat, etwa die Prekaritätsschwelle von 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens. Ob die Besoldung in Hamburg oder einem anderen Land diesen Maßstab erfüllt, muss gesondert geprüft werden.

Muss ich zu viel gezahlte Besoldung zurückzahlen?

In der Regel ja, nach § 12 Abs. 2 BBesG und den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung. Du kannst Dich auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn das Geld verbraucht ist. Das scheidet aus, wenn der Fehler so offensichtlich war, dass Du ihn hättest erkennen müssen. Der Dienstherr kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise auf die Rückforderung verzichten.

Quellen

  1. Art. 33 GG
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 1 BBesG Anwendungsbereich und Bestandteile
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 27 BBesG Bemessung des Grundgehaltes
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. § 12 BBesG Rückforderung von Bezügen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  5. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2025, 2 BvL 5/18 u. a. (Berliner A-Besoldung)
    UrteilBundesverfassungsgericht · abgerufen am 27.10.2026
  6. BVerwG, Beschluss vom 07.05.2026, 2 B 5.26 (Fortwirkung der Rüge)
    UrteilBundesverwaltungsgericht · abgerufen am 27.10.2026

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