Zurückstufung
Kurz erklärt Die Zurückstufung ist eine Disziplinarmaßnahme, mit der ein Beamter in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt wird. Für Bundesbeamte regelt sie § 9 BDG, für Landesbeamte das jeweilige Landesdisziplinargesetz. Im Bund darf der Beamte danach in der Regel fünf Jahre nicht befördert werden.

Inhalt 4 Abschnitte
Was bedeutet eine Zurückstufung für Beamte?
Nach der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist die Zurückstufung die schwerste Maßnahme gegen aktive Beamte. Im Bund steht sie in der Liste der Disziplinarmaßnahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 4 BDG. Nach § 9 Abs. 1 BDG verliert der Beamte alle Rechte aus dem bisherigen Amt, einschließlich der Dienstbezüge und der Amtsbezeichnung. Aus einer A 11 wird so etwa eine A 10; wie die Gruppen aufgebaut sind, zeigt Besoldungsgruppen.
Beamte auf Probe und auf Widerruf können im Bund nicht zurückgestuft werden, gegen sie sind nur Verweis und Geldbuße möglich (§ 5 Abs. 3 BDG). Für Landes- und Kommunalbeamte gelten die Disziplinargesetze der Länder; was ein Dienstvergehen ist, bestimmt für sie § 47 BeamtStG. Hamburg kennt die Zurückstufung im Hamburgischen Disziplinargesetz seit dessen Erlass (HmbGVBl. 2004 Nr. 11); Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach der aktuellen Fassung, siehe Beamte in Hamburg. Bei Soldaten heißt die der Zurückstufung vergleichbare Maßnahme Dienstgradherabsetzung (§ 64 WDO).
Wann droht eine Zurückstufung?
Nach § 13 Abs. 2 Nr. 5 BDG kommt sie im Bund in Betracht, wenn ein Beamter durch ein mittelschweres bis schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nachhaltig erschüttert hat. Bemessen wird nach der Schwere des Vergehens, dem Persönlichkeitsbild und dem Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung (§ 13 Abs. 1 BDG).
Es gibt eine zeitliche Grenze: Sind seit Vollendung des Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf im Bund keine Zurückstufung mehr ausgesprochen werden (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 BDG). Bei Verstößen gegen die Verfassungstreuepflicht nach § 60 BBG sind es acht Jahre (§ 15 Abs. 2 BDG). Einleitung des Verfahrens und weitere Schritte unterbrechen die Frist (§ 15 Abs. 3 BDG).
Welche Folgen hat die Zurückstufung für Gehalt und Beförderung?
Die Bezüge aus dem niedrigeren Amt werden ab dem Kalendermonat gezahlt, der auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt (§ 9 Abs. 2 BDG). Tritt der Beamte vorher in den Ruhestand, richtet sich die Versorgung nach der festgelegten niedrigeren Besoldungsgruppe. Eine Beförderung ist im Bund frühestens fünf Jahre nach Unanfechtbarkeit möglich; die Entscheidung kann diese Sperre verkürzen, wenn das Verfahren lange gedauert hat (§ 9 Abs. 3 BDG). Die Folgen der Zurückstufung gelten auch in einem neuen Beamtenverhältnis weiter (§ 9 Abs. 4 BDG).
Wie läuft das Verfahren und wie wehrst Du Dich?
Im Bund spricht die oberste Dienstbehörde die Zurückstufung durch Disziplinarverfügung aus (§§ 33, 34 Abs. 4 BDG), sofern sie die Befugnis nicht auf eine nachgeordnete Stelle übertragen hat. Die Begründung muss bei dieser Maßnahme auch den persönlichen und beruflichen Werdegang und den Gang des Verfahrens darstellen (§ 33 Abs. 3 BDG). Vorher läuft ein Disziplinarverfahren mit Anhörung.
Hat die oberste Dienstbehörde selbst entschieden, entfällt der Widerspruch (§ 41 Abs. 1 Satz 2 BDG). Dann ist innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben (§ 52 BDG, § 74 VwGO). Im Land können Zuständigkeit, Rechtsbehelf und Fristen abweichen; maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung der Verfügung.
Das Wichtigste in Kürze
- Zurückstufung ist die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (im Bund § 9 Abs. 1 BDG).
- Im Bund ist eine Beförderung frühestens 5 Jahre nach Unanfechtbarkeit möglich, die Entscheidung kann die Frist verkürzen (§ 9 Abs. 3 BDG).
- Nach mehr als 7 Jahren seit dem Dienstvergehen ist im Bund keine Zurückstufung mehr zulässig, bei Verstößen gegen § 60 BBG nach 8 Jahren (§ 15 BDG).
- Beamte auf Probe und Widerruf können im Bund nicht zurückgestuft werden (§ 5 Abs. 3 BDG).
- Für Landes- und Kommunalbeamte gilt das Disziplinargesetz des jeweiligen Landes, in Hamburg das Hamburgische Disziplinargesetz.
Häufige Fragen (10)
Wie viel Geld verliert man bei einer Zurückstufung?
Das ergibt sich aus der Differenz zwischen alter und neuer Besoldungsgruppe in der für Dich geltenden Besoldungstabelle von Bund oder Land. Maßgeblich ist das Amt, in das Du zurückgestuft wirst. Eine pauschale Summe lässt sich für die Zurückstufung nicht nennen, weil Tabellen, Erfahrungsstufen und Zulagen unterschiedlich sind. Im Bund wirkt der Verlust ab dem Monat nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung (§ 9 Abs. 2 BDG) und dauerhaft, bis Du wieder befördert wirst.
Wie lange gilt eine Zurückstufung?
Die Zurückstufung selbst ist nicht befristet, sie ist eine dauerhafte Versetzung in das niedrigere Amt. Befristet ist im Bund nur das Beförderungsverbot: frühestens fünf Jahre nach Unanfechtbarkeit darfst Du wieder befördert werden (§ 9 Abs. 3 BDG). Ob und wann Du danach aufsteigst, hängt von Leistung, Beurteilung und freien Stellen ab. Nach sieben Jahren greift zudem das Verwertungsverbot des § 16 BDG.
Kann man als Beamter freiwillig zurückgestuft werden?
Eine Zurückstufung im Sinne des Disziplinarrechts ist immer eine Sanktion und keine Wahl. Wer aus persönlichen Gründen ein niedrigeres Amt anstrebt, etwa wegen gesundheitlicher Einschränkungen, muss andere beamtenrechtliche Wege prüfen, zum Beispiel eine Versetzung oder eine Teilzeit. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Übertragung eines geringer bewerteten Amtes auf Antrag möglich ist, regeln die Beamtengesetze von Bund und Ländern unterschiedlich.
Kann ein Beamter auf Probe zurückgestuft werden?
Im Bund nicht. Gegen Beamte auf Probe und auf Widerruf sind nach § 5 Abs. 3 BDG nur Verweis und Geldbuße möglich. Bei schweren Pflichtverletzungen kann stattdessen die Entlassung nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 BBG drohen. Für Landesbeamte enthalten die Landesdisziplinargesetze eigene Regeln, die meist vergleichbar aufgebaut sind, aber im Einzelfall geprüft werden müssen.
Wird eine Zurückstufung in der Personalakte gelöscht?
Im Bund greift nach sieben Jahren ein Verwertungsverbot: Die Zurückstufung darf dann bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden, und der Beamte gilt als von ihr nicht betroffen (§ 16 Abs. 1 BDG). Die Frist beginnt mit der Unanfechtbarkeit und endet nicht, solange ein neues Straf- oder Disziplinarverfahren läuft (§ 16 Abs. 2 BDG). Bei Verstößen gegen die Verfassungstreuepflicht gelten längere Fristen. Für Landesbeamte gilt das jeweilige Landesrecht.
Wer entscheidet über eine Zurückstufung?
Im Bund die oberste Dienstbehörde, also in der Regel das zuständige Ministerium, durch Disziplinarverfügung (§§ 33, 34 Abs. 4 BDG). Sie kann diese Befugnis durch allgemeine Anordnung, die im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird, auf unmittelbar nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen (§ 34 Abs. 5 BDG). Die Gerichte prüfen die Entscheidung auf Klage hin. In den Ländern kann die Zuständigkeit und Verfahren anders geregelt sein.
Welche Fristen gelten bei einer Zurückstufung?
Zwei Fristen sind wichtig. Erstens darf im Bund nach mehr als sieben Jahren seit dem Dienstvergehen keine Zurückstufung mehr ausgesprochen werden (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 BDG), bei Verfassungstreueverstößen nach acht Jahren. Zweitens läuft gegen die Verfügung eine Monatsfrist: entweder für den Widerspruch oder, wenn die oberste Dienstbehörde selbst entschieden hat, direkt für die Klage (§§ 41, 52 BDG, § 74 VwGO). Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung.
Kann ein Ruhestandsbeamter zurückgestuft werden?
Nein. Gegen Ruhestandsbeamte sieht das BDG nur die Kürzung und die Aberkennung des Ruhegehalts vor (§ 5 Abs. 2 BDG). Tritt ein Beamter während des laufenden Verfahrens in den Ruhestand, bevor die Zurückstufung unanfechtbar ist, erhält er Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe (§ 9 Abs. 2 Satz 2 BDG). Die Folgen wirken sich also trotzdem auf die Versorgung aus.
Was ist der Unterschied zwischen Zurückstufung und Kürzung der Dienstbezüge?
Die Kürzung der Dienstbezüge vermindert die Bezüge um höchstens ein Fünftel für längstens drei Jahre, das Amt bleibt erhalten (§ 8 Abs. 1 BDG). Sie ist für mittelschwere Dienstvergehen vorgesehen. Die Zurückstufung nimmt dagegen das Amt selbst und ist unbefristet, sie gilt bei mittelschweren bis schweren Vergehen (§ 13 Abs. 2 BDG). Während einer Kürzung ist eine Beförderung ebenfalls ausgeschlossen (§ 8 Abs. 4 BDG).
Gilt die Zurückstufung auch nach einem Dienstherrnwechsel?
Ja. Nach § 9 Abs. 4 BDG erstrecken sich die Rechtsfolgen auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Eine Einstellung in einem höheren Amt als dem, in das zurückgestuft wurde, steht während des Beförderungsverbots einer Beförderung gleich und ist damit gesperrt. Ein Wechsel zu einem anderen Dienstherrn ist also kein Weg, die Maßnahme zu umgehen. Für Landesbeamte enthalten die Landesgesetze eigene Bestimmungen.
Quellen
Weitere Begriffe in Beamtenrecht
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