Berechtigtes Interesse des Vermieters
Kurz erklärt Das berechtigte Interesse des Vermieters ist die Voraussetzung, ohne die er ein Wohnraummietverhältnis nicht ordentlich kündigen kann. § 573 Abs. 1 BGB verlangt es, Abs. 2 nennt Pflichtverletzung, Eigenbedarf und wirtschaftliche Verwertung als Beispiele. Die Gründe müssen im Kündigungsschreiben stehen; eine Kündigung zum Zweck der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

Inhalt 4 Abschnitte
Wann liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters vor?
§ 573 Abs. 1 BGB bindet die ordentliche Kündigung durch den Vermieter an ein berechtigtes Interesse; eine Kündigung zum Zweck der Mieterhöhung ist ausgeschlossen. Abs. 2 nennt drei Regelbeispiele:
- Der Mieter hat seine Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt (Nr. 1).
- Der Vermieter benötigt die Räume als Wohnung für sich, Familien- oder Haushaltsangehörige (Nr. 2, Eigenbedarfskündigung).
- Die Fortsetzung hindert ihn an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung, und er würde dadurch erhebliche Nachteile erleiden (Nr. 3). Eine höhere Miete bei Neuvermietung zählt nicht.
Das Wort „insbesondere“ lässt weitere Gründe zu. Der BGH verlangt dafür aber eine umfassende Würdigung des Einzelfalls; einen Berufs- oder Geschäftsbedarf darf ein Gericht nicht pauschal als weitere Kategorie anerkennen (Urteil vom 29.03.2017, VIII ZR 45/16).
Welche Form gilt und wann braucht es kein berechtigtes Interesse des Vermieters?
Die Gründe müssen im Kündigungsschreiben stehen (§ 573 Abs. 3 BGB); andere zählen nur, wenn sie später entstanden sind. Die Kündigung braucht Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB). Die Frist beträgt nach § 573c Abs. 1 BGB knapp drei Monate und verlängert sich für den Vermieter nach fünf und acht Jahren um jeweils drei Monate (Kündigungsfrist im Mietrecht).
Ohne berechtigtes Interesse geht es nur ausnahmsweise. Bewohnt der Vermieter selbst ein Haus mit nicht mehr als zwei Wohnungen, erlaubt § 573a BGB die erleichterte Kündigung im Zweifamilienhaus, mit drei Monaten längerer Frist. Für Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch und bestimmte möblierte Zimmer in der Vermieterwohnung gilt § 573 BGB nach § 549 Abs. 2 BGB nicht.
Was gilt bei Mietschulden und bei der Verwertungskündigung?
Zahlungsrückstände können neben einer fristlosen auch eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB tragen. Kündigt der Vermieter fristlos und hilfsweise ordentlich, heilt eine Schonfristzahlung nur die fristlose Kündigung. Das hat der BGH mit Urteil vom 09.04.2025, VIII ZR 145/24, bekräftigt: Der Mieter hatte die Rückstände bis Ende des Kündigungsmonats ausgeglichen, trotzdem hob der BGH das klageabweisende Berufungsurteil zur ordentlichen Kündigung auf.
Bei der Verwertungskündigung nach Nr. 3 sind die Anforderungen hoch. Der erhebliche Nachteil muss beim Vermieter selbst eintreten und konkret dargelegt werden; ein Nachteil einer Schwestergesellschaft reicht nicht (BGH, Urteil vom 27.09.2017, VIII ZR 243/16).
Wie kannst Du Dich gegen die Kündigung wehren?
Fehlt ein berechtigtes Interesse des Vermieters oder steht es nicht ausreichend im Schreiben, ist die Kündigung unwirksam. Liegt es vor, bleibt der Widerspruch gegen die Kündigung des Vermieters nach § 574 BGB. Er greift bei einer nicht zu rechtfertigenden Härte, etwa ohne zumutbaren Ersatzwohnraum. Der Widerspruch muss in Textform und spätestens zwei Monate vor dem Ende erklärt werden, wenn der Vermieter rechtzeitig darauf hingewiesen hat (§ 574b BGB).
Deine individuelle Härte prüft das Gericht erst auf den Widerspruch hin (BGH VIII ZR 45/16). Über die Räumungsklage entscheidet das Amtsgericht am Ort der Wohnung.
Das Wichtigste in Kürze
- Ohne berechtigtes Interesse kann der Vermieter Wohnraum nicht ordentlich kündigen; eine Kündigung zur Mieterhöhung ist ausgeschlossen (§ 573 Abs. 1 BGB).
- Regelbeispiele sind erhebliche schuldhafte Pflichtverletzung, Eigenbedarf und wirtschaftliche Verwertung (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB).
- Die Gründe müssen im Kündigungsschreiben stehen (§ 573 Abs. 3 BGB); sonst ist die Kündigung angreifbar.
- Eine Schonfristzahlung heilt nur die fristlose, nicht die hilfsweise ordentliche Kündigung (BGH, 09.04.2025, VIII ZR 145/24).
- Den Widerspruch nach § 574 BGB musst Du spätestens zwei Monate vor Ende des Mietverhältnisses in Textform erklären, wenn der Vermieter rechtzeitig darauf hingewiesen hat (§ 574b BGB).
Häufige Fragen (11)
Was ist ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses?
Es ist ein Grund, der nach § 573 BGB die ordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses rechtfertigt. Das Gesetz nennt beispielhaft drei Fälle: eine schuldhafte, nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters, Eigenbedarf und die Hinderung an angemessener wirtschaftlicher Verwertung. Andere Gründe sind möglich, erfordern aber eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls (BGH, 29.03.2017, VIII ZR 45/16).
Kann der Vermieter ohne Grund kündigen?
Bei Wohnraum nur ausnahmsweise. Ohne berechtigtes Interesse ist eine ordentliche Kündigung möglich, wenn der Vermieter selbst in einem Haus mit nicht mehr als zwei Wohnungen wohnt (§ 573a BGB); die Frist verlängert sich dann um drei Monate. Außerdem gilt § 573 BGB nach § 549 Abs. 2 BGB nicht für Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch und bestimmte möblierte Zimmer in der Wohnung des Vermieters.
Muss das berechtigte Interesse des Vermieters im Kündigungsschreiben stehen?
Ja. Nach § 573 Abs. 3 BGB sind die Gründe für das berechtigte Interesse im Kündigungsschreiben anzugeben. Gründe, die erst später nachgeschoben werden, berücksichtigt das Gericht nur, wenn sie nachträglich entstanden sind. Ein pauschaler Satz reicht dafür in der Regel nicht; der Mieter muss erkennen können, auf welchen Sachverhalt sich der Vermieter stützt. Bei der erleichterten Kündigung muss das Schreiben angeben, dass sie auf § 573a BGB gestützt wird.
Ist die Mieterhöhung ein berechtigtes Interesse des Vermieters für eine Kündigung?
Nein. § 573 Abs. 1 Satz 2 BGB schließt die Kündigung zum Zweck der Mieterhöhung ausdrücklich aus. Auch bei der Verwertungskündigung bleibt nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB außer Betracht, dass sich durch eine andere Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete erzielen ließe. Will der Vermieter mehr Miete, muss er die gesetzlichen Wege der Mieterhöhung gehen, etwa bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete.
Darf der Vermieter wegen Mietschulden ordentlich kündigen?
Ja, wenn die Pflichtverletzung schuldhaft und nicht unerheblich ist (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Kündigt der Vermieter fristlos und hilfsweise ordentlich, gilt: Zahlst Du die Rückstände innerhalb der Schonfrist nach, wird nur die fristlose Kündigung unwirksam. Die ordentliche Kündigung kann bestehen bleiben, wie der BGH mit Urteil vom 09.04.2025 (VIII ZR 145/24) erneut entschieden hat.
Was ist eine Verwertungskündigung?
Eine Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB, weil das Mietverhältnis den Vermieter an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung hindert und er dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. Eine höhere Miete bei Neuvermietung und ein geplanter Verkauf nach Umwandlung in Eigentumswohnungen zählen nicht. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters setzt hier voraus, dass er den Nachteil selbst erleidet und konkret darlegt (BGH, 27.09.2017, VIII ZR 243/16).
Ist Berufsbedarf ein berechtigtes Interesse des Vermieters?
Er kann eines sein, aber nicht automatisch. Der BGH hat mit Urteil vom 29.03.2017 (VIII ZR 45/16) entschieden, dass Berufs- oder Geschäftsbedarf keine ungeschriebene weitere Kategorie neben den Regelbeispielen ist. Es braucht eine Abwägung der beiderseitigen Belange im Einzelfall. Will der Vermieter die Wohnung ausschließlich geschäftlich nutzen, muss ein Nachteil von einigem Gewicht hinzukommen.
Wie lange ist die Kündigungsfrist für den Vermieter?
Nach § 573c Abs. 1 BGB kann spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden, also mit knapp drei Monaten Frist. Für den Vermieter verlängert sich die Frist fünf und acht Jahre nach Überlassung der Wohnung um jeweils drei Monate, höchstens also auf knapp neun Monate. Bei der erleichterten Kündigung nach § 573a BGB kommen weitere drei Monate hinzu.
Braucht es bei Gewerberäumen ein berechtigtes Interesse des Vermieters?
Ja, nach § 574 BGB, wenn die Beendigung für Dich, Deine Familie oder einen anderen Haushaltsangehörigen eine Härte bedeutet, die auch unter Würdigung der Vermieterinteressen nicht zu rechtfertigen ist. Fehlender zumutbarer Ersatzwohnraum gilt als Härte. Der Widerspruch braucht Textform und muss nach § 574b BGB spätestens zwei Monate vor dem Ende erklärt werden, sofern der Vermieter rechtzeitig auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
Gilt § 573 BGB auch für Gewerberäume?
Nein. § 573 BGB gehört zu den Vorschriften über Mietverhältnisse über Wohnraum. Bei der Gewerbemiete braucht der Vermieter für eine ordentliche Kündigung eines unbefristeten Vertrags kein berechtigtes Interesse; maßgeblich sind die Fristen aus § 580a BGB und die Vereinbarungen im Vertrag. Den Kündigungsschutz des Wohnraummietrechts kannst Du dort nicht in Anspruch nehmen.
Was gilt, wenn meine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und verkauft wurde?
Dann greift die Kündigungssperre des § 577a BGB. Der Erwerber kann sich auf Eigenbedarf oder wirtschaftliche Verwertung erst drei Jahre nach der Veräußerung berufen. In Gebieten, die eine Landesverordnung als besonders gefährdet bestimmt hat, verlängert sich die Frist auf bis zu zehn Jahre (§ 577a Abs. 2 BGB). Andere Kündigungsgründe, etwa Pflichtverletzungen, bleiben auch während der Sperrfrist möglich.
Quellen
Weitere Begriffe in Mietrecht
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