Berliner Räumung
Kurz erklärt Die Berliner Räumung ist eine Zwangsräumung, bei der der Gerichtsvollzieher den Mieter nur aus dem Besitz setzt und den Vermieter in die Wohnung einweist, ohne die Möbel abzutransportieren. Grundlage ist heute der beschränkte Vollstreckungsauftrag nach § 885a ZPO. Fordert der Mieter seine Sachen nicht binnen eines Monats ab, darf der Vermieter sie verwerten.

Inhalt 4 Abschnitte
Was unterscheidet die Berliner Räumung von der klassischen Räumung?
Bei der klassischen Zwangsräumung nach § 885 ZPO setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz, lässt die beweglichen Sachen wegschaffen und bringt sie in Verwahrung. Das verursacht Transport- und Lagerkosten, für die er einen Vorschuss verlangen kann. Bei der Berliner Räumung beschränkt der Vermieter den Auftrag dagegen auf die Herausgabe: Der Gerichtsvollzieher setzt den Mieter aus dem Besitz und weist den Vermieter ein, die Sachen bleiben zunächst in der Wohnung.
Der Name geht auf Berliner Verfahren zurück. Der BGH ließ die Beschränkung mit Beschluss vom 17.11.2005, I ZB 45/05, zu, wenn der Vermieter an allen Sachen sein Vermieterpfandrecht geltend macht. Die Gerichtsvollzieherin durfte im Fall keinen Vorschuss von 3.000 Euro für den Abtransport verlangen. Heute regelt § 885a ZPO den beschränkten Vollstreckungsauftrag ausdrücklich, ohne ein Vermieterpfandrecht vorauszusetzen.
Wie läuft die Berliner Räumung ab?
Voraussetzung ist ein vollstreckbarer Titel, etwa ein Urteil aus der Räumungsklage oder ein gerichtlicher Vergleich. Mit der Mitteilung des Räumungstermins weist der Gerichtsvollzieher beide Seiten auf die Regeln des § 885a Abs. 2 bis 5 ZPO hin (Abs. 6). Im Termin dokumentiert er die frei ersichtlichen beweglichen Sachen im Protokoll und darf dafür Fotos anfertigen (Abs. 2).
Nach der Berliner Räumung liegt die Verantwortung beim Vermieter. Er darf die Sachen jederzeit wegschaffen und muss sie verwahren; Gegenstände, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, darf er vernichten (Abs. 3). Für diese Maßnahmen haftet er nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Unpfändbare Sachen und solche ohne zu erwartenden Erlös muss er Dir auf Verlangen jederzeit herausgeben (Abs. 5).
Was passiert mit Deinen Sachen und wer trägt die Kosten?
Forderst Du Deine Sachen nicht binnen eines Monats nach der Einweisung des Vermieters ab, darf er sie verwerten (§ 885a Abs. 4 ZPO). Dafür gelten die Vorschriften über Hinterlegung und Selbsthilfeverkauf entsprechend; eine Androhung der Versteigerung ist nicht nötig. Nicht verwertbare Sachen dürfen vernichtet werden. Bei der Berliner Räumung gelten die Kosten für Wegschaffen, Verwahrung und Verwertung als Kosten der Zwangsvollstreckung (Abs. 7) und treffen damit am Ende den Schuldner.
Geht es um Mietschulden, hilft Dir § 562 Abs. 1 Satz 2 BGB: Das Vermieterpfandrecht erstreckt sich nicht auf unpfändbare Sachen. Diese kann der Vermieter nicht wegen offener Forderungen zurückhalten.
Welchen Schutz hast Du vor dem Räumungstermin?
Im Räumungsprozess kann das Gericht eine Räumungsfrist gewähren, insgesamt höchstens ein Jahr ab Rechtskraft des Urteils (§ 721 Abs. 5 ZPO). Steht der Termin fest, bleibt der Vollstreckungsschutz bei Räumung nach § 765a ZPO. Er greift nur, wenn die Räumung wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor dem Termin beim Vollstreckungsgericht eingehen, außer die Gründe sind später entstanden oder Du warst ohne Verschulden an einer früheren Antragstellung gehindert (§ 765a Abs. 3 ZPO).
Das Wichtigste in Kürze
- Bei der Berliner Räumung beschränkt der Vermieter den Vollstreckungsauftrag auf die Herausgabe der Wohnung (§ 885a Abs. 1 ZPO).
- Der Gerichtsvollzieher dokumentiert die vorgefundenen Sachen und darf Fotos anfertigen (§ 885a Abs. 2 ZPO).
- Der Vermieter muss die Sachen verwahren und haftet dabei nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 885a Abs. 3 ZPO).
- Nach einem Monat ohne Abholung darf er sie verwerten; unpfändbare Sachen sind auf Verlangen jederzeit herauszugeben (§ 885a Abs. 4 und 5 ZPO).
- Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO musst Du spätestens zwei Wochen vor dem Räumungstermin beantragen.
Häufige Fragen (11)
Was ist eine Berliner Räumung?
Eine Zwangsräumung, bei der der Vermieter den Gerichtsvollzieher nur mit der Herausgabe der Wohnung beauftragt. Der Gerichtsvollzieher setzt den Mieter aus dem Besitz und weist den Vermieter ein; die Möbel bleiben zunächst in der Wohnung. Die Berliner Räumung spart Transport- und Lagerkosten. Grundlage ist § 885a ZPO. Den Namen hat das Modell von Berliner Verfahren, die der BGH 2005 entschieden hat (I ZB 45/05).
Wie läuft eine Berliner Räumung ab?
Der Vermieter braucht einen Räumungstitel und erteilt dem Gerichtsvollzieher einen auf die Herausgabe beschränkten Auftrag. Mit der Terminmitteilung werden beide Seiten über die Regeln belehrt (§ 885a Abs. 6 ZPO). Am Termin setzt der Gerichtsvollzieher den Mieter aus dem Besitz, dokumentiert die frei ersichtlichen Sachen und weist den Vermieter ein. Danach ist der Vermieter für die Verwahrung der Sachen verantwortlich.
Was passiert mit den Möbeln bei einer Berliner Räumung?
Sie bleiben zunächst in der Wohnung oder werden vom Vermieter weggeschafft und verwahrt (§ 885a Abs. 3 ZPO). Offensichtlich wertlose Gegenstände darf er vernichten. Forderst Du Deine Sachen nicht binnen eines Monats nach der Einweisung beim Vermieter ab, darf er sie verwerten; Unverwertbares darf er vernichten (Abs. 4). Unpfändbare Sachen und solche ohne erwarteten Erlös musst Du auf Verlangen jederzeit zurückbekommen (Abs. 5).
Wie lange muss der Vermieter die Sachen nach einer Berliner Räumung aufbewahren?
Einen Monat ab der Einweisung des Vermieters in den Besitz. Fordert der Mieter die Sachen bis dahin nicht ab, darf der Vermieter sie nach § 885a Abs. 4 ZPO verwerten, ohne die Versteigerung vorher androhen zu müssen. Bis dahin muss er sie verwahren. Unpfändbare Sachen und solche ohne zu erwartenden Verwertungserlös sind auch danach auf Verlangen herauszugeben (Abs. 5).
Braucht der Vermieter für die Berliner Räumung ein Vermieterpfandrecht?
Nach heutiger Rechtslage nicht. Der BGH hatte die Beschränkung auf die Herausgabe 2005 noch damit begründet, dass der Vermieter an allen Sachen ein Vermieterpfandrecht geltend macht (I ZB 45/05). § 885a Abs. 1 ZPO erlaubt den beschränkten Auftrag inzwischen ohne diese Voraussetzung. Ob ein Pfandrecht besteht, bleibt aber für die Frage wichtig, ob der Vermieter Sachen wegen offener Forderungen behalten darf.
Was kostet eine Berliner Räumung?
Feste Beträge nennt das Gesetz nicht; es fallen Gebühren und Auslagen des Gerichtsvollziehers an. Der Vorteil liegt darin, dass die Kosten für Abtransport und Einlagerung durch den Gerichtsvollzieher entfallen. Im BGH-Fall I ZB 45/05 durfte deshalb kein Vorschuss von 3.000 Euro für den Abtransport verlangt werden. Kosten für Wegschaffen, Verwahrung und Verwertung durch den Vermieter gelten als Vollstreckungskosten (§ 885a Abs. 7 ZPO).
Welche Nachteile hat die Berliner Räumung für den Vermieter?
Er übernimmt Verantwortung, die sonst beim Gerichtsvollzieher liegt. Er muss die Sachen verwahren, unpfändbare Gegenstände jederzeit herausgeben und haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 885a Abs. 3 und 5 ZPO). Nach einem Monat darf er verwerten, muss sich dabei aber an die entsprechend anwendbaren Regeln über Hinterlegung und Selbsthilfeverkauf halten (Abs. 4). Fehler können Schadensersatzansprüche des Mieters auslösen.
Kann ich meine Sachen nach der Räumung zurückverlangen?
Ja. Innerhalb eines Monats nach der Einweisung des Vermieters kannst Du Deine Sachen abfordern (§ 885a Abs. 4 ZPO). Unpfändbare Sachen und Gegenstände, bei denen kein Verwertungserlös zu erwarten ist, musst Du sogar jederzeit und ohne Weiteres herausbekommen (Abs. 5). Wegen offener Mietforderungen kann der Vermieter nur pfändbare Sachen zurückhalten, an denen sein Pfandrecht besteht (§ 562 BGB).
Gilt die Berliner Räumung auch für Gewerberäume?
Ja. § 885 ZPO erfasst die Herausgabe und Räumung unbeweglicher Sachen allgemein, und § 885a ZPO erlaubt die Beschränkung auf die Maßnahmen nach § 885 Abs. 1 ZPO ohne Unterscheidung nach der Art der Räume. Sie ist damit auch bei Gewerberäumen, Lagerflächen oder Garagen möglich. Die Schutzvorschriften zur Räumungsfrist nach § 721 ZPO betreffen dagegen nur Wohnraum.
Kann ich eine Räumung noch stoppen?
Nur in engen Grenzen. Im Prozess kann das Gericht eine Räumungsfrist von insgesamt höchstens einem Jahr gewähren (§ 721 ZPO), bei einem Räumungsvergleich nach § 794a ZPO. Nach Terminierung bleibt der Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO, wenn die Räumung eine sittenwidrige Härte wäre. Er muss spätestens zwei Wochen vor dem Termin gestellt werden. Ob er Erfolg hat, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab.
Was ist der Unterschied zwischen Berliner Räumung und § 885a ZPO?
Inhaltlich kaum einer. „Berliner Räumung“ ist der Name aus der Praxis, § 885a ZPO die gesetzliche Grundlage. Der Unterschied liegt in den Voraussetzungen: Nach der früheren Rechtsprechung (BGH I ZB 45/05) setzte die Beschränkung ein geltend gemachtes Vermieterpfandrecht voraus. § 885a ZPO kennt diese Voraussetzung nicht und regelt Dokumentation, Verwahrung, Verwertung und Haftung im Einzelnen.
Quellen
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