BGH-Urteil zum Online-Coaching

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Kurz erklärt Mit dem BGH-Urteil zum Online-Coaching ist meist die Entscheidung vom 12.06.2025, Az. III ZR 109/24, gemeint. Der Bundesgerichtshof wandte darin das Fernunterrichtsschutzgesetz auf ein Online-Mentoring an, auch gegenüber Unternehmern. Ohne Zulassung der ZFU ist ein solcher Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, gezahlte Vergütung kann zurückgefordert werden.

Laptop mit Online-Meeting, im Hintergrund verschwommene Stadtansicht, als Kontext zum BGH-Urteil zum Online-Coaching
Inhalt 4 Abschnitte

Was hat der BGH am 12.06.2025 entschieden?

Ein Teilnehmer hatte ein „9-Monats-Business-Mentoring-Programm“ für 47.600 Euro brutto gebucht und die Hälfte, also 23.800 Euro, bezahlt. Eine Zulassung nach § 12 FernUSG hatte das Programm nicht. Er verlangte sein Geld zurück. Das Landgericht wies die Klage noch ab, das Oberlandesgericht Stuttgart verurteilte die Anbieterin zur Rückzahlung. Der Bundesgerichtshof wies ihre Revision zurück (BGH, Urteil vom 12.06.2025, III ZR 109/24).

Zwei Leitsätze prägen das BGH-Urteil zum Online-Coaching. Erstens liegt die nötige überwiegende räumliche Trennung bei Online-Unterricht jedenfalls dann vor, wenn asynchrone Anteile überwiegen, etwa Videos zum Abruf. Zweitens schützt das Fernunterrichtsschutzgesetz nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, mehr dazu unter FernUSG bei Unternehmern. Folge: Der Vertrag war nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, die Zahlung nach § 812 BGB zurückzugewähren.

Wann ist Dein Coaching Fernunterricht?

Maßgeblich ist § 1 Abs. 1 FernUSG. Fernunterricht ist die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der Lehrende und Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird. Für die Überwachung genügt nach dem BGH, dass Du vertraglich Fragen zum erlernten Stoff stellen darfst, etwa in einem begleitenden Call (III ZR 109/24, Rn. 28).

Die Folgeentscheidungen haben das verfeinert. Ob ein Coaching oder Mentoring unter das Gesetz fällt, lässt sich nicht abstrakt beantworten. Es kommt darauf an, ob der Schwerpunkt auf Wissensvermittlung oder auf individueller Beratung liegt (BGH, 15.01.2026, III ZR 80/25). Im Ergebnis unterlag dort aber die Anbieterin, ein Unternehmer erhielt 5.148 Euro zurück. Am 05.02.2026 legte der BGH die räumliche Trennung enger aus: Echte Live-Kommunikation, bei der Du wie im Präsenzunterricht nachfragen kannst, zählt nicht als getrennt (III ZR 137/25). Aufgezeichnete und später abrufbare Live-Calls gelten dagegen als asynchron (III ZR 142/25). Mehr dazu unter synchroner und asynchroner Unterricht.

Muss der Coach das Geld vollständig zurückzahlen?

Meist ja. Ist der Vertrag nichtig, kann der Anbieter zwar Wertersatz für erbrachte Leistungen verlangen (§ 818 Abs. 2 BGB). Der BGH setzt dafür aber eine hohe Hürde. Der Wert bemisst sich nach der üblichen, hilfsweise angemessenen Vergütung, die der Teilnehmer erspart hat, höchstens nach dem vereinbarten Preis. Ersparnis liegt nur vor, wenn der Teilnehmer sonst einen anderen, befugten Anbieter beauftragt und bezahlt hätte (III ZR 109/24, Rn. 45 f.). Dazu hatte die Anbieterin nichts vorgetragen, ein Abzug entfiel. Mehr dazu unter Wertersatz bei nichtigem Vertrag.

Verfassungsrechtliche Einwände der Anbieter hat der BGH zurückgewiesen. Er ist nicht davon überzeugt, dass Zulassungspflicht und Nichtigkeitsfolge gegen das Grundgesetz verstoßen (BGH, 05.02.2026, III ZR 74/25). Rückforderungsansprüche verjähren in der regelmäßigen Frist von drei Jahren (§ 195 BGB).

Was bedeutet das BGH-Urteil zum Online-Coaching für Dich?

Ein Freifahrtschein ist das BGH-Urteil zum Online-Coaching nicht. Am 07.05.2026 hob der BGH ein Urteil zugunsten einer Teilnehmerin auf und verwies den Fall zurück, weil das Oberlandesgericht die räumliche Trennung allein daraus abgeleitet hatte, dass alles über das Internet lief (III ZR 142/25). Das Verhältnis von Live-Calls zu Videos muss also im Einzelfall festgestellt werden.

Prüfe deshalb drei Punkte: Hat das Programm eine Zulassung der ZFU? Überwiegt die Vermittlung von Wissen gegenüber individueller Beratung? Und überwiegen Videos, Skripte und Aufzeichnungen gegenüber reinen Live-Terminen? Belege dafür sind Programmbeschreibung, Vertrag, Zugänge und Kalender. Stand der Gesetzgebung (Oktober 2026): Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat am 27.08.2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts veröffentlicht (aktuelle Fassung: Bearbeitungsstand 05.10.2026). Danach sollen die §§ 1 bis 26 FernUSG zum 01.07.2027 entfallen, auch die Zulassungspflicht; das Gesetz soll mit Ablauf des 30.06.2028 außer Kraft treten. Beschlossen ist das nicht. Bis zur Verkündung gilt das FernUSG unverändert (ZFU, 07.09.2026). Für bereits geschlossene Verträge enthält der Entwurf keine eigene Regel. Wie Du konkret vorgehst, beschreibt Geld zurück vom Coach.

Das Wichtigste in Kürze

  • Am 12.06.2025 wandte der BGH das FernUSG auf ein Online-Mentoring für 47.600 Euro an, Az. III ZR 109/24.
  • Das FernUSG gilt für Verbraucher und Unternehmer, ein Vertrag ohne ZFU-Zulassung ist nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig.
  • Für die Lernerfolgskontrolle reicht ein vertragliches Recht, Fragen zum erlernten Stoff zu stellen (III ZR 109/24, Rn. 28).
  • Wertersatz gibt es nur, wenn der Teilnehmer sonst einen befugten Anbieter bezahlt hätte, höchstens bis zum Vertragspreis.
  • Echte Live-Kommunikation zählt nicht als räumliche Trennung, aufgezeichnete Calls gelten als asynchron (III ZR 137/25, III ZR 142/25).

Häufige Fragen (10)

Was besagt das BGH-Urteil zum Online-Coaching (III ZR 109/24)?

Es besagt, dass ein Online-Mentoring ohne ZFU-Zulassung als Fernunterricht nichtig sein kann, auch wenn der Kunde Unternehmer ist. Der BGH bestätigte die Rückzahlung von 23.800 Euro an einen Teilnehmer eines 9-Monats-Programms. Entscheidend waren überwiegend asynchrone Lerninhalte und ein Fragerecht zum Stoff. Wertersatz musste der Teilnehmer nicht leisten, weil die Anbieterin keine ersparten Aufwendungen dargelegt hatte.

Gilt das BGH-Urteil zum Online-Coaching auch für Unternehmer?

Ja. Der zweite Leitsatz von III ZR 109/24 stellt klar, dass das FernUSG nicht nur Verbraucher nach § 13 BGB, sondern auch Unternehmer nach § 14 BGB schützt. Das BGH-Urteil zum Online-Coaching ist für Business-Coachings entscheidend, weil Teilnehmer dort oft bereits selbstständig sind oder gründen wollen. Auch in III ZR 80/25 erhielt ein selbstständiger Makler sein Geld zurück.

Kann ich mein Geld vom Coach zurückfordern?

Möglicherweise, wenn das Programm Fernunterricht im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG ist und keine ZFU-Zulassung hat. Dann ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, und Du kannst Zahlungen nach § 812 BGB zurückverlangen. Ob das Programm diese Voraussetzungen erfüllt, hängt vom Inhalt und vom Verhältnis zwischen Videos und Live-Terminen ab. Die Verjährung beträgt drei Jahre.

Schließt das BGH-Urteil zum Online-Coaching einen Wertersatz aus?

Nur unter engen Voraussetzungen. Der Anbieter muss darlegen, dass Du ohne ihn einen anderen, befugten Anbieter beauftragt und bezahlt hättest. Erst dann ist die übliche oder angemessene Vergütung als Wertersatz anzusetzen, höchstens der vereinbarte Preis (III ZR 109/24, Rn. 45 f.). Im entschiedenen Fall scheiterte die Anbieterin daran. Ein pauschaler Abzug für bereits genutzte Inhalte findet also nicht statt.

Ist jeder Coaching-Vertrag ohne ZFU-Zulassung nichtig?

Nein. Nichtig ist nur ein Vertrag über Fernunterricht ohne Zulassung. Ein Coaching mit Schwerpunkt auf individueller Beratung und Begleitung fällt nicht automatisch unter das FernUSG (III ZR 80/25). Auch ein Programm, das überwiegend aus echter Live-Kommunikation besteht, kann an der räumlichen Trennung scheitern (III ZR 137/25). Jeder Vertrag ist deshalb einzeln anhand von § 1 Abs. 1 FernUSG zu prüfen.

Was ist der Unterschied zwischen synchronem und asynchronem Unterricht?

Synchron ist Unterricht, bei dem Lehrende und Lernende gleichzeitig verbunden sind und Du wie im Präsenzunterricht ohne besondere Mühe nachfragen kannst, etwa in einem Live-Call. Asynchron ist alles, was Du zeitversetzt abrufst, also Videos, Skripte und Aufzeichnungen. Nach dem BGH zählen aufgezeichnete Live-Calls als asynchron, wenn sie jederzeit abrufbar sind und die Teilnahme live entbehrlich machen (III ZR 142/25).

Hat der BGH das FernUSG für verfassungsgemäß gehalten?

Der BGH hat jedenfalls keine Zweifel gesehen, die eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht rechtfertigen. Im Urteil vom 05.02.2026, III ZR 74/25, heißt es, er sei von der Verfassungswidrigkeit der Zulassungspflicht und der Nichtigkeitsfolge nicht überzeugt, es sprächen im Gegenteil gute Gründe für ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz. Anbieter können sich deshalb kaum auf diesen Einwand stützen.

Wie lange kann ich Geld aus einem Coaching-Vertrag zurückfordern?

In der Regel drei Jahre (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Du von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis hattest oder ohne grobe Fahrlässigkeit hättest haben müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Für Zahlungen aus dem Jahr 2023 kann die Frist also Ende 2026 ablaufen. Prüfe offene Ansprüche deshalb zeitnah.

Gilt das BGH-Urteil zum Online-Coaching auch für reine Online-Kurse?

Reine Online-Kurse sind der klassische Anwendungsfall des FernUSG, wenn sie Wissen vermitteln, überwiegend asynchron laufen und eine Lernerfolgskontrolle vorsehen. Fehlt jede Möglichkeit, Fragen zum Stoff zu stellen, etwa bei einem Videokurs ohne Betreuung, kann die Überwachung des Lernerfolgs fehlen. Dann ist das FernUSG nicht anwendbar, und es gelten die allgemeinen Regeln, etwa zum Widerrufsrecht.

Wird das FernUSG bald abgeschafft?

Stand der Gesetzgebung (Oktober 2026): Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat am 27.08.2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts veröffentlicht (aktuelle Fassung: Bearbeitungsstand 05.10.2026). Danach sollen die §§ 1 bis 26 FernUSG zum 01.07.2027 entfallen, auch die Zulassungspflicht; das Gesetz soll mit Ablauf des 30.06.2028 außer Kraft treten. Beschlossen ist das nicht. Bis zur Verkündung gilt das FernUSG unverändert (ZFU, 07.09.2026). Für bereits geschlossene Verträge enthält der Entwurf keine eigene Regel.

Quellen

  1. BGH, Urteil vom 12.06.2025, III ZR 109/24
    UrteilBundesgerichtshof · abgerufen am 27.10.2026
  2. BGH, Urteil vom 15.01.2026, III ZR 80/25
    UrteilBundesgerichtshof · abgerufen am 27.10.2026
  3. BGH, Urteil vom 05.02.2026, III ZR 137/25
    UrteilBundesgerichtshof · abgerufen am 27.10.2026
  4. BGH, Urteil vom 07.05.2026, III ZR 142/25
    UrteilBundesgerichtshof · abgerufen am 27.10.2026
  5. Referentenentwurf: Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts (veröffentlicht 27.08.2026, Bearbeitungsstand 05.10.2026)
    BehördeBundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend · abgerufen am 27.10.2026
  6. § 7 FernUSG Nichtigkeit
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026

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