Videoüberwachung durch den Vermieter

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Kurz erklärt Videoüberwachung durch den Vermieter ist der Einsatz von Kameras in Hauseingang, Treppenhaus, Keller oder Hof eines Mietshauses. Sie ist nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO nur zulässig, wenn ein konkretes berechtigtes Interesse besteht, die Überwachung erforderlich ist und Deine Interessen nicht überwiegen. Aufnahmen sollen nach den Aufsichtsbehörden in der Regel nach 72 Stunden gelöscht werden.

Weitwinkel-Sicherheitskamera in einem dunklen Treppenhaus eines Mietshauses, die die Videoüberwachung durch den Vermieter thematisiert
Inhalt 4 Abschnitte

Ist Videoüberwachung durch den Vermieter im Hausflur erlaubt?

Videoüberwachung durch den Vermieter ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Filmt der Vermieter Personen, verarbeitet er personenbezogene Daten und braucht eine Rechtsgrundlage. In Betracht kommt Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO. Die Aufsichtsbehörden prüfen das in drei Schritten: ein konkretes berechtigtes Interesse, etwa nach wiederholten Einbrüchen oder Sachbeschädigungen, die Erforderlichkeit ohne mildere Mittel und eine Abwägung mit den Interessen der Bewohner und Besucher (DSK, Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen, Stand 17.07.2020).

Im Hausflur wiegt Dein Interesse schwer. Du kannst den Flur nicht meiden, und eine Kamera dort erfasst, wann Du kommst und gehst und wer Dich besucht. Ein bloß allgemeines Sicherheitsgefühl rechtfertigt eine Dauerüberwachung deshalb kaum. Auch Gemeinschaftsflächen und Keller sind kein rechtsfreier Raum.

Was sagen die Gerichte zur Videoüberwachung durch den Vermieter im Eingangsbereich?

Der Bundesgerichtshof hat für eine Wohnungseigentumsanlage entschieden, dass der Eingangsbereich nur überwacht werden darf, wenn ein berechtigtes Überwachungsinteresse die Interessen der Bewohner und Dritter überwiegt und die Ausgestaltung dem Schutzbedürfnis ausreichend Rechnung trägt. Im konkreten Fall musste die Anlage stillgelegt werden: Sie war als vorübergehende Reaktion auf eine Farbschmiererei beschlossen worden, sollte inzwischen aber dauerhaft laufen und auch den Besucherverkehr kontrollieren (BGH, Urteil vom 24.05.2013, V ZR 220/12). Das Urteil erging noch zu § 6b BDSG a. F.; die Abwägung folgt heute Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Anders liegt es bei einer Klingelkamera. Zulässig war eine Videoanlage am Klingeltableau, die nur beim Klingeln anspringt, das Bild nur in die angeklingelte Wohnung überträgt, nach spätestens einer Minute abschaltet und nichts dauerhaft aufzeichnet (BGH, Urteil vom 08.04.2011, V ZR 210/10).

Welche Regeln gelten für Hinweisschild, Speicherung und Attrappen?

Bei Videoüberwachung durch den Vermieter muss eine zulässige Kamera erkennbar sein. Ein Hinweisschild mit dem Verantwortlichen und dem Zweck gehört an den Eingang, die ausführlichen Pflichtinformationen nach Art. 13 DSGVO müssen leicht erreichbar sein. Aufnahmen sind zu löschen, sobald sie nicht mehr gebraucht werden; die DSK hält eine Speicherdauer von 72 Stunden in der Regel für ausreichend, längere Fristen müssen besonders begründet werden.

Auch eine Attrappe kann unzulässig sein. Sie verarbeitet keine Daten, erzeugt aber Überwachungsdruck. Der BGH lässt dafür eine Verdachtssituation genügen, wenn Betroffene eine Überwachung objektiv ernsthaft befürchten müssen; die bloß hypothetische Möglichkeit reicht nicht (BGH, Urteil vom 16.03.2010, VI ZR 176/09).

Wie wehrst Du Dich gegen eine unzulässige Kamera?

Verlange zuerst schriftlich Auskunft nach Art. 15 DSGVO: Zweck, Speicherdauer, wer Zugriff hat. Ist die Überwachung nicht gerechtfertigt, kannst Du Löschung verlangen und Unterlassung wegen Verletzung Deines Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1 und § 1004 BGB analog. Reagiert der Vermieter nicht, siehe Vermieter reagiert nicht; daneben steht die Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht, in Hamburg bei der Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit; weitere Anlaufstellen nennt Mietrecht in Hamburg.

Regeln zur Nutzung des Hauses gehören in die Hausordnung, nicht in eine Kamera. Und auch Dein eigenes Recht hat Grenzen: Eine Kamera an Deiner Wohnungstür, die den Flur filmt, folgt denselben Maßstäben. Ähnliche Abwägungen kennt das Arbeitsrecht bei der Videoüberwachung am Arbeitsplatz.

Das Wichtigste in Kürze

  • Videoüberwachung durch den Vermieter braucht nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ein konkretes berechtigtes Interesse, Erforderlichkeit und eine Abwägung zu Deinen Gunsten.
  • Den Eingangsbereich einer Wohnanlage überwachen darf nur, wer klare Zwecke festlegt; eine ausufernde Dauerüberwachung musste stillgelegt werden (BGH V ZR 220/12).
  • Eine Klingelkamera ohne Aufzeichnung, mit Bild nur in die angeklingelte Wohnung und Abschaltung nach einer Minute ist zulässig (BGH V ZR 210/10).
  • Aufnahmen sollen nach der DSK in der Regel nach 72 Stunden gelöscht werden; auch Attrappen können das Persönlichkeitsrecht verletzen (BGH VI ZR 176/09).

Häufige Fragen (10)

Wann ist Videoüberwachung durch den Vermieter im Hausflur erlaubt?

Videoüberwachung durch den Vermieter ist nur ausnahmsweise erlaubt. Der Vermieter braucht ein konkretes berechtigtes Interesse, etwa nach Einbrüchen oder Vandalismus, und die Kamera muss das mildeste wirksame Mittel sein. Weil Du den Hausflur nicht meiden kannst, überwiegt Dein Persönlichkeitsrecht meist eine anlasslose Dauerüberwachung. Zulässig sein kann eine zeitlich und räumlich eng begrenzte Kamera mit kurzer Speicherdauer und deutlichem Hinweisschild.

Müssen Mieter der Videoüberwachung durch den Vermieter zustimmen?

Eine Zustimmung jedes Mieters verlangt die DSGVO nicht, wenn die Überwachung auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f gestützt werden kann. Der Vermieter muss aber transparent informieren: Hinweisschild am Eingang, Angaben zu Zweck, Verantwortlichem und Speicherdauer nach Art. 13 DSGVO. In einer Eigentümergemeinschaft entscheidet zusätzlich die Versammlung über den Einbau.

Wie lange dürfen Aufnahmen aus dem Treppenhaus gespeichert werden?

So kurz wie möglich. Nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz reicht in der Regel eine Speicherdauer von 72 Stunden, weil Schäden meist innerhalb von ein bis zwei Arbeitstagen auffallen. Längere Fristen muss der Verantwortliche besonders begründen, etwa über Feiertage. Werden Aufnahmen zur Beweissicherung gebraucht, dürfen die betroffenen Sequenzen länger aufbewahrt werden.

Gilt Videoüberwachung durch den Vermieter auch für Kamera-Attrappen im Mietshaus?

Nicht ohne Weiteres. Eine Attrappe verarbeitet zwar keine Daten, die DSGVO greift also nicht. Sie erzeugt aber einen Überwachungsdruck. Müssen Bewohner objektiv ernsthaft befürchten, gefilmt zu werden, kann das ihr Persönlichkeitsrecht verletzen (BGH VI ZR 176/09). Dann kommen Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nach § 823 Abs. 1 und § 1004 BGB analog in Betracht.

Darf mein Vermieter den Hauseingang filmen?

Unter Umständen ja, wenn konkrete Vorfälle das rechtfertigen und die Ausgestaltung stimmt. Der BGH hat das für eine Wohnanlage grundsätzlich für möglich gehalten, aber nur mit festgelegten Zwecken und Regeln zu Aufzeichnung und Verwendung (V ZR 220/12). Die Kamera darf nicht den Gehweg oder die Straße erfassen; den öffentlichen Raum dürfen Private nach der DSK nicht überwachen.

Ist eine Klingel mit Kamera im Mehrfamilienhaus erlaubt?

Ja, in der zurückhaltenden Form. Der BGH hat eine Videoklingel gebilligt, die nur beim Klingeln aktiv wird, das Bild ausschließlich in die angeklingelte Wohnung sendet, nach spätestens einer Minute abschaltet und keine dauerhafte Aufzeichnung erlaubt (V ZR 210/10). Moderne Klingeln mit Bewegungserkennung und Cloud-Speicher gehen darüber hinaus und müssen strenger geprüft werden.

Was kann ich gegen Videoüberwachung durch den Vermieter im Treppenhaus tun?

Fordere vom Vermieter schriftlich Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu Zweck, Speicherdauer und Zugriff. Ist die Überwachung nicht gerechtfertigt, verlange Löschung und Abbau mit Frist. Zusätzlich kannst Du Dich bei der Datenschutzaufsicht beschweren. Zivilrechtlich kommt eine Unterlassungsklage wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Betracht, bei rechtswidriger Datenverarbeitung auch Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO.

Darf ich als Mieter selbst eine Kamera an der Wohnungstür anbringen?

Nur sehr eingeschränkt. Filmt Deine Kamera den Hausflur, erfasst sie Nachbarn und Besucher, und es gelten dieselben Maßstäbe wie für den Vermieter. Zulässig kann ein Türspion mit Kamera sein, der nur bei Bedarf ein Livebild zeigt und nichts speichert. Außerdem greifst Du in die Außenseite der Tür ein, die zur Mietsache gehört; frage vorher den Vermieter.

Kann ich wegen Videoüberwachung die Miete mindern?

Das ist höchstrichterlich nicht geklärt und hängt vom Einzelfall ab. Näher liegen bei einer unzulässigen Kamera Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung sowie die Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht. Wer stattdessen eigenmächtig mindert, trägt das Risiko, dass ein Gericht keinen Mangel annimmt und Rückstände entstehen. Zahle im Zweifel unter Vorbehalt und kläre die Lage vorher.

Wo melde ich eine unzulässige Videoüberwachung in Hamburg?

Bei der Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Nach Art. 77 DSGVO kannst Du Dich bei der Aufsichtsbehörde Deines Wohnorts beschweren. Beschreibe Standort und Blickwinkel der Kamera, füge Fotos bei und lege Deine Korrespondenz mit dem Vermieter bei. Die Behörde kann die Datenverarbeitung prüfen und anordnen, dass die Überwachung angepasst oder beendet wird.

Quellen

  1. BGH, Urteil vom 08.04.2011, V ZR 210/10 (Videoklingel am Klingeltableau)
    UrteilBundesgerichtshof · abgerufen am 28.10.2026
  2. BGH, Urteil vom 16.03.2010, VI ZR 176/09 (Überwachungsdruck bei Kameras)
    UrteilBundesgerichtshof · abgerufen am 28.10.2026

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