Verbraucherschlichtung

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Kurz erklärt Verbraucherschlichtung ist ein außergerichtliches Verfahren, in dem eine anerkannte Schlichtungsstelle einen Streit zwischen Verbraucher und Unternehmer aus einem Verbrauchervertrag beilegen soll. Grundlage ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Für Verbraucher ist das Verfahren in der Regel kostenlos, der Vorschlag ist nicht bindend, und der Antrag hemmt nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB die Verjährung.

Zwei Personen betreten ein Bürogebäude in Deutschland, bereit für eine Verbraucherschlichtung bei einem Streit
Inhalt 4 Abschnitte

Wie funktioniert Verbraucherschlichtung?

Eine Verbraucherschlichtungsstelle wird auf Antrag eines Verbrauchers tätig. Es muss um einen Verbrauchervertrag gehen, also einen Vertrag zwischen Dir als Privatperson und einem Unternehmer (§ 4 Abs. 1 VSBG; zur Abgrenzung siehe Verbraucher und Unternehmer). Arbeitsverträge sind ausgenommen.

Bevor Du einen Antrag auf Verbraucherschlichtung stellst, musst Du Deinen Anspruch beim Unternehmer selbst geltend gemacht haben, sonst lehnt die Stelle ab (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 VSBG). Die Stelle holt dann die Stellungnahme der Gegenseite ein. Spätestens 90 Tage nach Eingang der vollständigen Akte übermittelt sie einen Schlichtungsvorschlag oder das Ergebnis (§ 20 VSBG). Der Vorschlag soll sich am geltenden Recht ausrichten, ist aber für Dich nicht verbindlich (§ 5 Abs. 2 VSBG). Nimmst Du den Vorschlag der Verbraucherschlichtung nicht an, bleibt der Weg zum Gericht offen.

Zuständig sind zunächst Branchenstellen, etwa für Energie, Verkehr oder Telekommunikation. Fehlt eine solche Stelle, hilft die Universalschlichtungsstelle des Bundes, die das Zentrum für Schlichtung e.V. in Kehl betreibt.

Wann ist die Universalschlichtungsstelle des Bundes zuständig?

Die Universalschlichtungsstelle des Bundes ist die Auffangstelle. Nach § 30 VSBG lehnt sie ab, wenn eine spezielle Stelle zuständig ist, der Unternehmer keine Niederlassung im Inland hat oder der Streitwert unter 10 Euro oder über 50.000 Euro liegt.

Für Streit um ein Online-Programm kann sie also passen, etwa wenn Du Geld vom Coach zurück verlangst. Ist ein Anspruch schon zu einer Musterfeststellungs- oder Abhilfeklage angemeldet und die Klage noch anhängig, lehnt die Stelle ebenfalls ab.

Muss der Unternehmer an der Schlichtung teilnehmen?

In der Regel nicht. Erklärt er, nicht teilnehmen zu wollen, beendet die Stelle das Verfahren (§ 15 Abs. 2 VSBG). Etwas anderes gilt, wenn ihn ein Gesetz verpflichtet oder er sich selbst zur Teilnahme verpflichtet hat.

Zur Verbraucherschlichtung informieren muss er Dich trotzdem. Wer eine Website unterhält oder AGB verwendet, muss dort neben dem Impressum (siehe Impressumspflicht für Coaches) nach § 36 VSBG angeben, ob er zur Teilnahme bereit oder verpflichtet ist. Wer am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat, ist von der Angabe zur Teilnahmebereitschaft befreit (§ 36 Abs. 3 VSBG). Kommt es zum Streit, muss jeder Unternehmer nach § 37 VSBG in Textform auf eine zuständige Stelle hinweisen und erklären, ob er teilnimmt.

Was kostet die Verbraucherschlichtung und was bringt sie für Fristen?

Für Dich ist das Verfahren mit einem beteiligten Unternehmer in der Regel kostenlos. Ein Entgelt darf die Stelle nur verlangen, wenn Dein Antrag missbräuchlich ist, und dann höchstens 30 Euro (§ 23 Abs. 1 VSBG). Bei der Universalschlichtungsstelle zahlt der teilnehmende Unternehmer eine Gebühr nach § 31 VSBG.

Wichtig ist die Wirkung der Verbraucherschlichtung auf die Verjährung. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB hemmt die Veranlassung der Bekanntgabe Deines Antrags bei einer staatlich anerkannten Stelle die Verjährung, schon mit Eingang, wenn die Bekanntgabe demnächst erfolgt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Ende des Verfahrens (§ 204 Abs. 2 BGB). Das kann bei der Verjährung von Rückforderungsansprüchen helfen. Eine Klage ersetzt die Schlichtung aber nicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Verbraucherschlichtung nach dem VSBG gilt für Streit aus Verbraucherverträgen, nicht für Arbeitsverträge (§ 4 Abs. 1 VSBG).
  • Die Universalschlichtungsstelle des Bundes ist bei Streitwerten von 10 bis 50.000 Euro zuständig, wenn keine Branchenstelle greift (§ 30 VSBG).
  • Für Verbraucher ist das Verfahren in der Regel kostenlos; ein Entgelt von höchstens 30 Euro ist nur bei Missbrauch zulässig (§ 23 VSBG).
  • Der Antrag hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB; die Hemmung endet sechs Monate nach Verfahrensende.

Häufige Fragen (10)

Was kostet die Universalschlichtungsstelle für Verbraucher?

In der Regel nichts. Die Gebühr zahlt der Unternehmer, der am Verfahren teilnimmt (§ 31 Abs. 1 VSBG). Vom Verbraucher darf eine Gebühr nur verlangt werden, wenn sein Antrag unter Berücksichtigung aller Umstände missbräuchlich ist (§ 31 Abs. 3 VSBG). Eigene Kosten, etwa für einen Anwalt, trägst Du allerdings selbst.

Ist ein Unternehmen verpflichtet, an einer Verbraucherschlichtung teilzunehmen?

Meist nicht. Die Teilnahme ist freiwillig, solange kein Gesetz und keine eigene Erklärung den Unternehmer verpflichten. Lehnt er ab, endet das Verfahren (§ 15 Abs. 2 VSBG). Bei der Universalschlichtungsstelle gilt er als teilnahmebereit, wenn er nicht binnen drei Wochen nach Übermittlung des Antrags ablehnt (§ 30 Abs. 6 VSBG). Pflicht ist dagegen die Information: Auf Website oder in den AGB muss er angeben, ob er teilnimmt (§ 36 VSBG), und nach einem Streit in Textform auf eine zuständige Stelle hinweisen (§ 37 VSBG).

Wie lange dauert ein Verbraucherschlichtungsverfahren?

Das Gesetz gibt 90 Tage ab Eingang der vollständigen Beschwerdeakte vor (§ 20 Abs. 2 VSBG). Vollständig ist die Akte in der Regel, wenn beide Seiten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Bei besonders schwierigen Streitigkeiten oder mit Zustimmung der Parteien kann die Stelle die Frist verlängern und muss Dich darüber informieren (§ 20 Abs. 3 VSBG).

Ist der Schlichtungsvorschlag verbindlich?

Nein, für Dich als Verbraucher nicht. Nach § 5 Abs. 2 VSBG darf eine Verbraucherschlichtungsstelle kein Verfahren durchführen, das Dir eine verbindliche Lösung auferlegt oder den Weg zu den Gerichten ausschließt. Erst wenn beide Seiten den Vorschlag der Verbraucherschlichtung annehmen, entsteht eine Einigung. Die Stelle muss Dich auf die Folgen der Annahme hinweisen (§ 19 Abs. 3 VSBG).

Wo sitzt die Universalschlichtungsstelle des Bundes?

Sie wird vom Zentrum für Schlichtung e.V. in Kehl am Rhein betrieben. Den Antrag kannst Du online über verbraucher-schlichter.de stellen. Persönliche Termine sind bei der Verbraucherschlichtung nicht nötig, das Verfahren läuft in der Regel schriftlich oder elektronisch. Zuständig ist die Stelle nur, wenn der Unternehmer eine Niederlassung in Deutschland hat (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 VSBG).

Muss ich mich vor der Schlichtung beim Unternehmen beschweren?

Ja. Die Schlichtungsstelle lehnt ab, wenn Du den streitigen Anspruch nicht zuvor gegenüber dem Unternehmer geltend gemacht hast (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 und § 30 Abs. 2 Nr. 6 VSBG). Am besten forderst Du ihn schriftlich mit Frist auf und hebst die Nachricht auf. Reagiert er nicht oder lehnt ab, kannst Du den Antrag stellen.

Hemmt ein Schlichtungsantrag die Verjährung?

Ja, bei einer staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB hemmt schon der Eingang des Antrags die Verjährung, wenn er demnächst bekannt gegeben wird. Bei anderen Stellen gilt das nur, wenn der Gegner einverstanden ist. Die Hemmung endet sechs Monate nach Abschluss des Verfahrens (§ 204 Abs. 2 BGB).

Was ist der Unterschied zwischen Verbraucherschlichtung und Klage?

Die Schlichtung ist freiwillig, für Verbraucher meist kostenlos und endet mit einem unverbindlichen Vorschlag. Eine Klage führt zu einem vollstreckbaren Urteil, kostet aber Gerichtsgebühren, und wer verliert, trägt in der Regel auch die Anwaltskosten der Gegenseite. Lehnt der Unternehmer die Schlichtung ab oder nimmt den Vorschlag nicht an, bleibt Dir die Klage.

Müssen kleine Unternehmen auf die Verbraucherschlichtung hinweisen?

Teilweise. Unternehmer, die am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben, sind von der allgemeinen Hinweispflicht auf Website und in AGB befreit (§ 36 Abs. 3 VSBG). Kommt es aber zu einem konkreten Streit, der nicht beigelegt werden kann, gilt § 37 VSBG für alle Unternehmer: Sie müssen in Textform auf eine zuständige Stelle hinweisen.

Kann ich die Schlichtung auch bei Streit mit einem Coach nutzen?

Ja, wenn Du den Coachingvertrag als Verbraucher geschlossen hast und der Coach in Deutschland niedergelassen ist. Dann kommt die Universalschlichtungsstelle in Betracht, sofern keine Branchenstelle zuständig ist und der Streitwert zwischen 10 und 50.000 Euro liegt. Hast Du das Programm für Dein Unternehmen gebucht, bist Du kein Verbraucher, und das VSBG greift nicht.

Quellen

  1. § 30 VSBG Zuständigkeit der Universalschlichtungsstelle des Bundes
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 36 VSBG Allgemeine Informationspflicht
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 23 VSBG Entgelt
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. § 20 VSBG Verfahrensdauer
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  5. § 204 BGB Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  6. Universalschlichtungsstelle des Bundes (Zentrum für Schlichtung e.V., Kehl)
    BehördeZentrum für Schlichtung e.V. · abgerufen am 27.10.2026

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