Einkommensversprechen in der Werbung

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Kurz erklärt Ein Einkommensversprechen in der Werbung ist die Aussage, mit einem Kurs, Coaching oder Geschäftsmodell lasse sich ein bestimmter Verdienst erzielen. Maßstab ist das Irreführungsverbot des § 5 UWG. Ist die Angabe unwahr oder nicht belegbar, drohen Abmahnung und Unterlassungsklage, und getäuschte Verbraucher können innerhalb eines Jahres ab Kenntnis Schadensersatz nach § 9 Abs. 2 UWG verlangen.

Online-Coach führt ein Webinar mit vielen Teilnehmenden, was im Kontext von Einkommensversprechen in der Werbung relevant sein kann
Inhalt 4 Abschnitte

Wann ist ein Einkommensversprechen in der Werbung irreführend?

„10.000 Euro im Monat in 90 Tagen“ ist keine Meinung, sondern eine Tatsachenbehauptung über das Ergebnis einer Dienstleistung. Genau solche Angaben erfasst § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG: Irreführend ist eine Werbung, die unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die „von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse“ enthält. Maßgeblich ist das Verständnis des durchschnittlichen Adressaten (§ 3 Abs. 4 UWG).

Typisch für ein irreführendes Einkommensversprechen in der Werbung sind Umsatz-Screenshots, die als Gewinn gelesen werden, und Einzelerfolge, die als Regel erscheinen. Auch Schweigen kann unlauter sein: Wer verschweigt, dass die gezeigten Ergebnisse untypisch sind, enthält eine wesentliche Information vor (§ 5a Abs. 1 UWG). Mehr unter unseriöse Coaching-Anbieter erkennen und Testimonials und Erfahrungsberichte.

Welche Werbemethoden sind ohne Wertung verboten?

Der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG listet Handlungen, die gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind, darunter:

  • Nr. 7: die unwahre Angabe, ein Angebot gelte nur kurze Zeit („nur noch heute“).
  • Nr. 14: Schneeball- oder Pyramidensysteme.
  • Nr. 23b und 23c: ungeprüft als echt ausgegebene oder gefälschte Bewertungen.

Wer bezahlte Empfehlungen verbreitet, muss den kommerziellen Zweck kenntlich machen (§ 5a Abs. 4 UWG). Das betrifft vor allem Affiliate-Marketing im Coaching und Influencer-Coaching. Gezielt unwahre Werbung kann nach § 16 Abs. 1 UWG sogar strafbar sein, siehe Straftat oder Ordnungswidrigkeit.

Welche Ansprüche haben Kunden und Mitbewerber bei einem Einkommensversprechen in der Werbung?

Gegen den Werbenden können Mitbewerber, eingetragene Wirtschaftsverbände und qualifizierte Verbraucherverbände auf Unterlassung vorgehen (§ 8 Abs. 3 UWG), meist zuerst per Abmahnung (§ 13 UWG). Diese Ansprüche gegen ein Einkommensversprechen in der Werbung verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis (§ 11 UWG).

Auch Verbraucher haben einen eigenen Anspruch. Wer durch eine unlautere Werbung zu einem Vertrag veranlasst wurde, den er sonst nicht geschlossen hätte, kann Schadensersatz verlangen, wenn der Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig handelte (§ 9 Abs. 2 UWG). Die Frist beträgt hier ein Jahr ab Kenntnis, unabhängig davon höchstens zehn Jahre (§ 11 Abs. 1 bis 3 UWG). Daneben bleibt das Vertragsrecht: Bei bewusst falschen Angaben kommt die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung binnen eines Jahres ab Entdeckung in Betracht (§§ 123, 124 BGB). Ob Gründer als Verbraucher gelten, klärt Existenzgründer als Verbraucher.

Was gilt zusätzlich bei Online-Programmen mit Lernstoff?

Bei Programmen mit Videokursen und Aufgaben kommt das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) hinzu. Der BGH hat am 12.06.2025 (III ZR 109/24) einen Mentoring-Vertrag über 47.600 Euro ohne Zulassung der ZFU als nichtig behandelt (§ 7 Abs. 1 FernUSG) und klargestellt, dass das Gesetz auch für Unternehmer gilt. Ob ein konkretes Programm Fernunterricht ist, prüfen die Gerichte seit dem Urteil vom 15.01.2026 (III ZR 80/25) im Einzelfall.

Eine Reform des FernUSG ist geplant, aber nicht beschlossen (Stand Oktober 2026). Die Rückforderungswege beschreibt Geld zurück vom Coach.

Das Wichtigste in Kürze

  • Angaben über die zu erwartenden Ergebnisse einer Dienstleistung fallen unter das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG.
  • Schneeballsysteme, falsche Verknappung und gefälschte Bewertungen sind gegenüber Verbrauchern stets verboten (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 7, 14, 23b, 23c).
  • Unterlassungsansprüche verjähren in 6 Monaten, der Schadensersatz von Verbrauchern nach § 9 Abs. 2 UWG in 1 Jahr ab Kenntnis (§ 11 UWG).
  • Bei arglistiger Täuschung ist die Anfechtung des Vertrags innerhalb eines Jahres ab Entdeckung möglich (§§ 123, 124 BGB).
  • Ein Programm ohne ZFU-Zulassung kann nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig sein, ob es Fernunterricht ist, entscheidet der Einzelfall (BGH III ZR 80/25).

Häufige Fragen (11)

Darf ein Coach mit einem Einkommensversprechen in der Werbung auftreten?

Ja, ein Einkommensversprechen in der Werbung ist erlaubt, wenn die Angaben stimmen und nicht täuschen. Wer mit eigenen oder fremden Ergebnissen wirbt, muss sie belegen können und darf Ausnahmefälle nicht als typisch darstellen. Entscheidend ist der Gesamteindruck der Anzeige beim durchschnittlichen Adressaten (§ 3 Abs. 4, § 5 UWG). Ein Hinweis im Kleingedruckten entkräftet eine Überschrift, die etwas anderes verspricht, nicht ohne Weiteres. Unproblematisch sind Aussagen über Inhalte und Methoden des Programms, die tatsächlich geliefert werden.

Reicht ein Hinweis wie „keine Erfolgsgarantie“ aus?

Nicht automatisch. Der Satz kann einen falschen Eindruck abschwächen, aber er heilt keine unwahre Kernaussage. Lautet die Überschrift „So verdienst Du 10.000 Euro im Monat“, bleibt der Eindruck eines erreichbaren Regelergebnisses bestehen. Nach § 5a Abs. 2 Nr. 2 UWG gilt auch eine Information, die unklar oder versteckt gegeben wird, als vorenthalten. Ob ein Hinweis genügt, hängt davon ab, wie deutlich er neben der Verdienstangabe steht.

Sind Umsatz-Screenshots als Einkommensversprechen in der Werbung erlaubt?

Sie sind nicht per se verboten, aber riskant. Ein Screenshot über Zahlungseingänge zeigt Umsatz, nicht Gewinn; Werbekosten, Steuern und Rückerstattungen fehlen. Wird er so präsentiert, dass Betrachter ihn als Verdienst verstehen, kann das eine täuschende Angabe über zu erwartende Ergebnisse sein (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Stammen die Zahlen nur von einzelnen Teilnehmern, muss das erkennbar sein. Gefälschte oder fremde Screenshots sind klar unzulässig.

Was kann ich tun, wenn mich ein Einkommensversprechen in der Werbung zum Kauf gebracht hat?

Prüfen lassen sich mehrere Wege nebeneinander. Bei unlauterer Werbung kommt Schadensersatz nach § 9 Abs. 2 UWG in Betracht, verjährt aber in einem Jahr ab Kenntnis. Bei bewusst falschen Angaben ist die Anfechtung nach § 123 BGB möglich. Häufig wichtiger sind Widerruf bei Online-Abschluss und eine mögliche Nichtigkeit nach dem FernUSG. Sichere Anzeige, Verkaufsseite, Chatverläufe und Zahlungsbelege früh, weil Werbung oft schnell gelöscht wird.

Wie lange kann ich Ansprüche geltend machen, wenn ein Einkommensversprechen in der Werbung irreführend war?

Als Verbraucher hast Du für den Schadensersatz nach § 9 Abs. 2 UWG ein Jahr ab dem Zeitpunkt, in dem Du von den Umständen und der Person des Werbenden weißt oder ohne grobe Fahrlässigkeit wissen müsstest. Unabhängig davon endet der Anspruch spätestens zehn Jahre nach seiner Entstehung (§ 11 UWG). Für die Anfechtung wegen Täuschung gilt die Jahresfrist des § 124 BGB ab Entdeckung. Vertragliche Rückforderungen verjähren nach den allgemeinen Regeln des BGB.

Wer kann einen Coach wegen irreführender Werbung abmahnen?

Abmahnen dürfen nur die in § 8 Abs. 3 UWG genannten Stellen: Mitbewerber, die gleichartige Leistungen nicht nur gelegentlich anbieten, eingetragene Wirtschaftsverbände, qualifizierte Verbraucherverbände sowie Kammern. Einzelne Kunden können keine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen, sie haben aber den eigenen Schadensersatzanspruch nach § 9 Abs. 2 UWG und ihre vertraglichen Rechte. Eine Abmahnung muss die Angaben aus § 13 Abs. 2 UWG enthalten.

Ist ein Coaching mit Anwerbeprovision ein Schneeballsystem?

Das kommt auf die Gewichtung an. Verboten ist nach Nr. 14 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ein System, bei dem Teilnehmer zahlen, um eine Vergütung allein oder hauptsächlich durch das Anwerben weiterer Teilnehmer zu erhalten. Eine normale Empfehlungsprämie neben einem echten Produkt fällt nicht ohne Weiteres darunter. Steht das Anwerben im Mittelpunkt, kann zusätzlich die progressive Kundenwerbung nach § 16 Abs. 2 UWG strafbar sein.

Muss ein Influencer, der ein Coaching empfiehlt, Werbung kennzeichnen?

Ja, wenn er dafür ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erhält, etwa eine Provision je Verkauf. Nach § 5a Abs. 4 UWG muss der kommerzielle Zweck erkennbar sein, sofern er sich nicht schon aus den Umständen ergibt. Eine Gegenleistung wird vermutet, bis der Handelnde glaubhaft macht, keine erhalten zu haben. Ein versteckter Partnerlink in einer scheinbar privaten Empfehlung ist deshalb ein typisches Risiko.

Gilt das UWG auch, wenn ich als Selbstständiger gebucht habe?

Das Irreführungsverbot schützt nicht nur Verbraucher, sondern auch „sonstige Marktteilnehmer“ (§ 5 Abs. 1 UWG), also auch Selbstständige. Die schwarze Liste im Anhang gilt dagegen nur gegenüber Verbrauchern, ebenso der eigene Schadensersatzanspruch nach § 9 Abs. 2 UWG. Wer als Unternehmer gebucht hat, ist auf das Vertragsrecht angewiesen. Das FernUSG gilt nach BGH III ZR 109/24 auch für Unternehmer.

Kann ich die Werbung bei einer Behörde melden?

Für den einzelnen Werbeverstoß sieht das UWG keine Behörde vor, die von Amts wegen einschreitet. Bußgelder nach § 19 UWG betreffen nur weitverbreitete Verstöße im Sinne von § 5c UWG. Durchgesetzt wird das UWG sonst über die Berechtigten des § 8 Abs. 3 UWG, Du kannst also einen Verbraucherverband oder eine Kammer informieren, die selbst über eine Abmahnung entscheiden. Wer einen Fernlehrgang ohne Zulassung vertreibt, handelt zusätzlich ordnungswidrig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG).

Wird das FernUSG abgeschafft?

Stand der Gesetzgebung (Oktober 2026): Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat am 27.08.2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts veröffentlicht (aktuelle Fassung: Bearbeitungsstand 05.10.2026). Danach sollen die §§ 1 bis 26 FernUSG zum 01.07.2027 entfallen, auch die Zulassungspflicht; das Gesetz soll mit Ablauf des 30.06.2028 außer Kraft treten. Beschlossen ist das nicht. Bis zur Verkündung gilt das FernUSG unverändert (ZFU, 07.09.2026).

Quellen

  1. § 5 UWG Irreführende geschäftliche Handlungen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (Nr. 7, 14, 23b, 23c)
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 9 UWG Schadensersatz (Abs. 2 Verbraucher)
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. § 11 UWG Verjährung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  5. Referentenentwurf Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts (Bearbeitungsstand 05.10.2026)
    BehördeBundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend · abgerufen am 27.10.2026

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