Einzelcoaching (1:1)
Kurz erklärt Ein Einzelcoaching ist eine Begleitung, bei der ein Coach mit nur einer Person arbeitet, meist in Live-Terminen per Video oder vor Ort. Rechtlich ist es in der Regel ein Dienstvertrag nach § 611 BGB. Steht die Wissensvermittlung im Vordergrund, kann das FernUSG greifen; ohne ZFU-Zulassung ist der Vertrag dann nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig.

Inhalt 4 Abschnitte
Was ist ein Einzelcoaching rechtlich?
Beim Einzelcoaching schuldet der Coach eine Tätigkeit, keinen Erfolg. Das spricht für einen Dienstvertrag nach § 611 BGB, nicht für einen Werkvertrag. Mehr zur Abgrenzung findest Du unter Dienstvertrag und Werkvertrag.
Anders als im Gruppencoaching richtet sich jede Einheit an Dich allein. Für die rechtliche Einordnung des Einzelcoachings zählt aber nicht der Name, sondern was im Vertrag konkret versprochen wird.
Bist Du Verbraucher und schließt den Vertrag online, per Telefon oder Video, liegt meist ein Fernabsatzvertrag vor. Dann hast Du ein Widerrufsrecht von 14 Tagen (§§ 312g, 355 Abs. 2 BGB).
Wann fällt ein Einzelcoaching als 1:1-Coaching unter das FernUSG?
Das Fernunterrichtsschutzgesetz erfasst die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, wenn Lehrender und Lernender ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird (§ 1 Abs. 1 FernUSG).
Der Bundesgerichtshof prüft das im Einzelfall. Entscheidend ist, ob der Schwerpunkt auf Wissensvermittlung oder auf individueller Beratung und Begleitung liegt (Urteil vom 15.01.2026, III ZR 80/25). Dort wertete der BGH sogar Programme mit „1:1 Betreuung mit wöchentlichen Calls“ als Fernunterricht, weil Videos und Arbeitsbuch den Schwerpunkt bildeten und die 1:1-Calls nur ergänzten. Die Fragemöglichkeit in den Calls reichte für die Überwachung des Lernerfolgs.
Offen gelassen hat der BGH, ob Live-Kommunikation per Internet immer eine räumliche Trennung bedeutet. Klar ist nur: Überwiegen asynchrone Anteile, ist sie gegeben (Urteil vom 12.06.2025, III ZR 109/24). Ein reines Einzelcoaching mit Live-Terminen und persönlicher Beratung kann deshalb außerhalb des FernUSG liegen, ein Programm mit Videokurs und Begleit-Calls eher nicht.
Was folgt aus der Einordnung des Einzelcoachings für Zahlung und Kündigung?
Fällt das Coaching unter das FernUSG und fehlt die ZFU-Zulassung, ist der Vertrag nichtig (§ 7 Abs. 1 FernUSG). Bereits gezahltes Geld kann dann zurückgefordert werden. Das gilt nach III ZR 109/24 auch für Unternehmer, nicht nur für Verbraucher.
Ist das FernUSG auf das Einzelcoaching nicht anwendbar, bleibt der Dienstvertrag wirksam. Dann kann ein Kündigungsrecht nach § 627 BGB in Betracht kommen, wenn Dienste höherer Art auf Grund besonderen Vertrauens geschuldet sind und kein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen besteht. Mehr dazu unter Kündigung bei Diensten höherer Art.
Ändert die geplante FernUSG-Reform etwas?
Stand der Gesetzgebung (Oktober 2026): Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat am 27.08.2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts veröffentlicht (aktuelle Fassung: Bearbeitungsstand 05.10.2026). Danach sollen die §§ 1 bis 26 FernUSG zum 01.07.2027 entfallen, auch die Zulassungspflicht; das Gesetz soll mit Ablauf des 30.06.2028 außer Kraft treten. Beschlossen ist das nicht. Bis zur Verkündung gilt das FernUSG unverändert (ZFU, 07.09.2026).
Für bereits geschlossene Verträge enthält der Entwurf keine eigene Regel.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Einzelcoaching ist in der Regel ein Dienstvertrag nach § 611 BGB; geschuldet ist die Tätigkeit, kein Erfolg.
- Ob das FernUSG greift, entscheidet der Schwerpunkt: Wissensvermittlung oder individuelle Beratung (BGH, 15.01.2026, III ZR 80/25).
- Auch ein Programm mit 1:1-Calls kann Fernunterricht sein, wenn Videos und Material überwiegen; ohne ZFU-Zulassung ist es nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig.
- Verbraucher können einen online geschlossenen Coachingvertrag binnen 14 Tagen widerrufen (§§ 312g, 355 Abs. 2 BGB).
- Die FernUSG-Reform ist nur ein Referentenentwurf (Bearbeitungsstand 05.10.2026); bis zur Verkündung gilt das FernUSG unverändert.
Häufige Fragen (10)
Was ist ein Einzelcoaching?
Ein Einzelcoaching ist eine individuelle Begleitung, bei der ein Coach nur mit Dir arbeitet, etwa zu Beruf, Führung oder Selbstständigkeit. Die Termine finden live statt, vor Ort, per Video oder Telefon. Rechtlich handelt es sich meist um einen Dienstvertrag nach § 611 BGB. Der Coach verspricht seine Tätigkeit, aber kein bestimmtes Ergebnis wie mehr Umsatz oder einen neuen Job.
Was ist der Unterschied zwischen Einzelcoaching und Gruppencoaching?
Im Einzelcoaching gehen die Termine allein auf Deine Fragen ein, im Gruppencoaching teilen sich mehrere Teilnehmer die Zeit. Rechtlich zählt das Format allein nicht. Für das FernUSG prüft der BGH, ob Wissensvermittlung oder persönliche Beratung im Vordergrund steht (III ZR 80/25). Gruppenformate mit Videokurs werden eher als Fernunterricht eingestuft, reine Einzelberatung eher nicht.
Wie läuft ein Einzelcoaching ab?
Meist gibt es ein Erstgespräch, danach eine feste Zahl von Sitzungen mit Aufgaben dazwischen. Den Ablauf bestimmt der Vertrag, nicht das Gesetz. Achte darauf, was genau versprochen ist: Anzahl und Dauer der Termine, Zugang zu Material, Erreichbarkeit zwischen den Terminen und Laufzeit. Diese Punkte entscheiden später darüber, ob das FernUSG greift und wie Du kündigen kannst.
Fällt ein 1:1-Coaching unter das Fernunterrichtsschutzgesetz?
Das kommt auf den Inhalt an. Der BGH lässt es nicht abstrakt beantworten, sondern prüft das Leistungsspektrum im Einzelfall (Urteil vom 15.01.2026, III ZR 80/25). Stehen Lernvideos und Material im Mittelpunkt und dienen die 1:1-Calls vor allem Fragen zum Stoff, kann Fernunterricht vorliegen. Steht die persönliche Beratung zu Deiner Situation im Vordergrund, eher nicht.
Brauche ich als Kunde eine ZFU-Zulassung zu prüfen?
Du musst nichts beantragen, die Zulassung ist Sache des Anbieters (§ 12 FernUSG). Fällt das Angebot unter das FernUSG und fehlt sie, ist der Vertrag nichtig (§ 7 Abs. 1 FernUSG). Ob ein Lehrgang zugelassen ist, kannst Du bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht erfragen. Die Antwort hilft Dir bei der Einschätzung, ob eine Rückforderung möglich ist.
Kann ich ein Einzelcoaching widerrufen?
Als Verbraucher in der Regel ja, wenn der Vertrag online, per Telefon oder Video geschlossen wurde. Die Frist beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss (§ 355 Abs. 2 BGB) und beginnt erst mit ordnungsgemäßer Belehrung (§ 356 Abs. 3 BGB). Hast Du einen sofortigen Beginn verlangt, schuldest Du für bereits erbrachte Leistungen Wertersatz (§ 357a Abs. 2 BGB). Unternehmer haben kein gesetzliches Widerrufsrecht.
Kann ich ein Einzelcoaching vorzeitig kündigen?
Das hängt vom Vertrag und von der Einordnung ab. Liegt ein wichtiger Grund vor, ist eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB möglich. Daneben kann § 627 BGB eine Kündigung ohne Grund erlauben, wenn Dienste höherer Art aus besonderem Vertrauen geschuldet sind und kein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen besteht. Ob das für Dein Coaching gilt und ob AGB es ausschließen, ist eine Frage des Einzelfalls.
Muss ich ein Coaching bezahlen, wenn es mir nichts gebracht hat?
In der Regel ja, denn beim Dienstvertrag wird die Tätigkeit geschuldet, nicht der Erfolg (§ 611 BGB). Anders ist es, wenn der Vertrag nichtig ist, etwa nach § 7 Abs. 1 FernUSG oder wegen Wuchers nach § 138 BGB. Auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung über Leistungen kann den Vertrag beseitigen (§ 123 BGB). Ein enttäuschendes Ergebnis allein reicht dafür nicht.
Gilt das FernUSG auch, wenn ich das Coaching als Unternehmer gebucht habe?
Ja. Der BGH hat entschieden, dass das FernUSG für Verbraucher und Unternehmer gilt (Urteil vom 12.06.2025, III ZR 109/24). Das ist für Selbstständige und Gründer wichtig, die Business-Coachings oft gewerblich buchen. Das Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB steht dagegen nur Verbrauchern zu.
Was ändert die FernUSG-Reform für mein Coaching?
Vorerst nichts. Es gibt nur einen Referentenentwurf des Bundesministeriums vom 27.08.2026, aktuelle Fassung mit Bearbeitungsstand 05.10.2026. Danach sollen die §§ 1 bis 26 FernUSG zum 01.07.2027 entfallen. Beschlossen ist das nicht, bis zur Verkündung gilt das FernUSG unverändert. Für bereits geschlossene Verträge enthält der Entwurf keine eigene Regel.
Quellen
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