Seminar oder Fernunterricht?

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Kurz erklärt Ob ein Kurs ein Seminar oder Fernunterricht ist, hängt davon ab, ob Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird (§ 1 Abs. 1 FernUSG). Der BGH behandelt Live-Unterricht mit Rückfragen wie Präsenzunterricht. Überwiegt bei Seminar oder Fernunterricht der asynchrone Teil, braucht der Anbieter eine ZFU-Zulassung, sonst ist der Vertrag nichtig.

Person nimmt an einer Online-Besprechung teil, während die Frage „Seminar oder Fernunterricht?“ im Raum steht
Inhalt 4 Abschnitte

Seminar oder Fernunterricht: Worin unterscheiden sie sich rechtlich?

Bei Seminar oder Fernunterricht gilt: Ein klassisches Seminar findet im selben Raum statt. Fernunterricht liegt dagegen nach § 1 Abs. 1 FernUSG vor, wenn Kenntnisse gegen Entgelt vermittelt werden, beide Seiten „ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt“ sind und der Lernerfolg überwacht wird.

Fernlehrgänge brauchen nach § 12 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes eine ZFU-Zulassung. Fehlt sie, ist der Vertrag nichtig (§ 7 Abs. 1 FernUSG). Für ein reines Präsenzseminar gilt das Gesetz nicht.

Für die Lernerfolgskontrolle genügt nach dem BGH ein vertraglich eingeräumtes Fragerecht zum eigenen Verständnis des Stoffs (Überwachung des Lernerfolgs). Streit gibt es meist über die räumliche Trennung.

Seminar oder Fernunterricht: Zählt ein Live-Webinar wie ein Präsenzseminar?

In der Regel ja. Der BGH legt § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG einschränkend aus. Räumlich getrennt sind Lehrende und Lernende nur, soweit die Wissensvermittlung über eine Distanz und nicht in bidirektionaler, synchroner Kommunikation läuft. Synchron heißt: Du kannst wie im Präsenzunterricht ohne besondere Anstrengung Kontakt zum Lehrenden aufnehmen (BGH, Urteil vom 05.02.2026, III ZR 137/25, Leitsatz).

Bei Seminar oder Fernunterricht steht ein Zoom-Seminar mit Fragen in Echtzeit einem Seminar vor Ort gleich. Aufzeichnungen, die danach zum Abruf bereitstehen, gelten dagegen als asynchroner Unterricht (III ZR 137/25, Rn. 37; BGH, Urteil vom 12.06.2025, III ZR 109/24). Mehr dazu unter synchroner und asynchroner Unterricht.

Wie wird ein Programm mit Präsenzanteil gewichtet?

Ob bei gemischten Programmen die räumliche Trennung „überwiegt“, prüft das Gericht im Einzelfall. Anknüpfungspunkte sind nach dem BGH Inhalt und Bedeutung der einzelnen Teilleistungen für den Lernerfolg und die Dauer der vereinbarten Lerneinheiten (III ZR 137/25, Rn. 37).

Maßgeblich ist der Vertrag, nicht die tatsächliche Nutzung. Wie oft Du an Calls teilgenommen hast, spielt keine Rolle (Rn. 31). Einen Minutenvergleich des OLG Oldenburg hob der BGH deshalb auf. Beweisen muss die räumliche Trennung, wer sich auf das FernUSG beruft, meist also der Teilnehmer (Rn. 38; Beweislast im Coaching-Streit).

Auch ein Urteil des OLG Dresden zu einem Business-Mentoring für 16.000 Euro hob der BGH auf und verwies zurück (Urteil vom 07.05.2026, III ZR 142/25). Sichere deshalb Angebot und Vertragsbestätigung, etwa bei einem Mastermind-Programm.

Gilt das FernUSG nach der geplanten Reform noch?

Stand der Gesetzgebung (Oktober 2026): Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat am 27.08.2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts veröffentlicht (aktuelle Fassung: Bearbeitungsstand 05.10.2026). Danach sollen die §§ 1 bis 26 FernUSG zum 01.07.2027 entfallen, auch die Zulassungspflicht; das Gesetz soll mit Ablauf des 30.06.2028 außer Kraft treten. Beschlossen ist das nicht. Bis zur Verkündung gilt das FernUSG unverändert (ZFU, 07.09.2026). Für bereits geschlossene Verträge enthält der Entwurf keine eigene Regel.

Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht hielt der BGH nicht für veranlasst (III ZR 137/25, Rn. 35). Zur Rückabwicklung siehe Nichtigkeit des Coachingvertrags.

Das Wichtigste in Kürze

  • Fernunterricht setzt überwiegende räumliche Trennung und Lernerfolgskontrolle voraus (§ 1 Abs. 1 FernUSG).
  • Live-Unterricht mit Rückfragen in Echtzeit zählt wie Präsenzunterricht; Aufzeichnungen zum Abruf gelten als asynchron (BGH III ZR 137/25, Rn. 37).
  • Gewichtet wird nach dem Vertragsinhalt, nicht nach der tatsächlichen Nutzung (BGH III ZR 137/25, Rn. 31).
  • Die Beweislast für die räumliche Trennung trägt, wer sich auf das FernUSG beruft (BGH III ZR 137/25, Rn. 38).
  • Ohne ZFU-Zulassung ist ein Fernunterrichtsvertrag nichtig (§ 7 Abs. 1 FernUSG); das FernUSG gilt bis zu einer Reform unverändert (Stand Oktober 2026).

Häufige Fragen (10)

Wie unterscheide ich Seminar oder Fernunterricht bei einem Online-Kurs?

Nicht automatisch. Ein Online-Seminar, bei dem Du live dabei bist und direkt Fragen stellen kannst, behandelt der BGH wie Präsenzunterricht (Urteil vom 05.02.2026, III ZR 137/25). Fernunterricht im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG liegt erst vor, wenn der asynchrone Teil überwiegt, also Videos, Skripte und Aufzeichnungen, die Du Dir selbst einteilst. Zusätzlich muss der Lernerfolg überwacht werden.

Was bedeutet „überwiegend räumlich getrennt“?

Gemeint ist, dass der Unterricht zum größeren Teil ohne gleichzeitige Anwesenheit stattfindet. Seit dem BGH-Urteil III ZR 137/25 zählt dabei nur die Vermittlung über Distanz ohne synchrone Kommunikation als räumlich getrennt. Live-Calls mit Rückfragen stehen auf der Seite des Präsenzunterrichts. Wie die Teile gewichtet werden, hängt nach dem BGH von Inhalt, Bedeutung und vereinbarter Dauer ab; eine feste Prozentgrenze nennt das Gericht nicht.

Seminar oder Fernunterricht: Braucht ein Präsenzseminar eine ZFU-Zulassung?

Nein. Ein Seminar, das vollständig vor Ort oder live stattfindet, ist kein Fernunterricht nach § 1 Abs. 1 FernUSG, weil die räumliche Trennung fehlt. Die Zulassungspflicht des § 12 FernUSG greift deshalb nicht. Anders kann es aussehen, wenn zum Präsenzteil ein umfangreicher Videokurs oder Lernmaterial zum Selbststudium gehört und dieser Teil nach dem Vertrag überwiegt. Dann kommt es auf die Gewichtung im Einzelfall an.

Zählen aufgezeichnete Live-Calls als Präsenz?

Nein. Werden synchrone Teile aufgezeichnet und danach vereinbarungsgemäß zum Abruf bereitgestellt, gelten sie als asynchroner Unterricht (BGH, Urteil vom 05.02.2026, III ZR 137/25, Rn. 37, unter Verweis auf III ZR 109/24). Für den Anbieter bedeutet das: Je mehr Inhalte nur als Aufzeichnung verfügbar sind, desto eher überwiegt die räumliche Trennung.

Kommt es darauf an, wie oft ich an den Live-Calls teilgenommen habe?

Nein. Der BGH stellt auf den Vertragsinhalt ab, also darauf, wie der Anbieter den Stoff nach der Vereinbarung anzubieten hat. Die tatsächliche Gestaltung des Unterrichts und der Umfang der von Dir genutzten Leistungen sind unerheblich (III ZR 137/25, Rn. 31). Wichtig sind deshalb Angebot, Programmbeschreibung, Vertragsbestätigung und Leistungsübersicht aus der Zeit des Vertragsschlusses.

Wer muss beweisen, dass Fernunterricht vorliegt?

Wer sich auf das FernUSG beruft. Im typischen Streit verlangt der Teilnehmer sein Geld zurück, weil der Vertrag ohne Zulassung nichtig sei. Dann muss er darlegen und beweisen, dass Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt waren (BGH III ZR 137/25, Rn. 38). Eine sekundäre Darlegungslast des Anbieters hat der BGH im entschiedenen Fall verneint, weil der Teilnehmer zum Vertragsinhalt selbst vortragen konnte (Rn. 40).

Gilt das FernUSG auch für Unternehmer und Selbstständige?

Ja. Der BGH hat das FernUSG auch auf Verträge mit Unternehmern angewandt und ein neunmonatiges Mentoring für 47.600 Euro brutto als nichtigen Fernunterrichtsvertrag behandelt (Urteil vom 12.06.2025, III ZR 109/24). Entscheidend ist also nicht, ob Du Verbraucher bist, sondern ob die Merkmale des § 1 Abs. 1 FernUSG erfüllt sind. Einzelne Rechte, etwa das Widerrufsrecht nach § 4 FernUSG, setzen dagegen Verbrauchereigenschaft voraus.

Was passiert, wenn ein Kurs ohne Zulassung als Fernunterricht gilt?

Dann ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Bereits gezahlte Beträge kannst Du grundsätzlich nach Bereicherungsrecht zurückverlangen. Der Anbieter kann dem einen Wertersatz für erhaltene Leistungen entgegenhalten, muss dessen Höhe aber selbst darlegen. Streitpunkt ist dann der Wert der genutzten Inhalte. Mehr dazu unter „Wertersatz bei nichtigem Vertrag“ und „Geld zurück vom Coach“.

Wird das Fernunterrichtsschutzgesetz abgeschafft?

Geplant, aber nicht beschlossen. Das Bundesbildungsministerium hat am 27.08.2026 einen Referentenentwurf veröffentlicht (Bearbeitungsstand 05.10.2026). Danach sollen die §§ 1 bis 26 FernUSG zum 01.07.2027 entfallen; das Gesetz soll mit Ablauf des 30.06.2028 außer Kraft treten. Nach der ZFU gilt das FernUSG bis zur Verkündung unverändert (Stand Oktober 2026). Für bereits geschlossene Verträge enthält der Entwurf keine eigene Regel.

Woran erkenne ich Seminar oder Fernunterricht vor der Buchung?

Lies die Leistungsbeschreibung genau. Zähle, welcher Anteil aus Videos, Skripten und Aufzeichnungen besteht und welcher aus Präsenz oder Live-Terminen mit Fragemöglichkeit. Frage nach der ZFU-Zulassungsnummer, wenn der Selbstlernanteil groß ist; zugelassene Lehrgänge lassen sich bei der ZFU prüfen. Speichere Angebot und Vertragsbestätigung als PDF. Diese Unterlagen entscheiden später darüber, ob Seminar oder Fernunterricht vorliegt, nicht Deine Erinnerung an den Kurs.

Quellen

  1. § 1 FernUSG Anwendungsbereich
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. Referentenentwurf: Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts (veröffentlicht 27.08.2026, Bearbeitungsstand 05.10.2026)
    BehördeBundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend · abgerufen am 28.10.2026
  3. ZFU: Einordnung des Referentenentwurfs zum FernUSG (07.09.2026)
    BehördeStaatliche Zentralstelle für Fernunterricht · abgerufen am 28.10.2026

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