Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
Kurz erklärt Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) schützt Teilnehmer an bezahlten Fernlehrgängen. Nach § 1 FernUSG erfasst es die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen bei überwiegender räumlicher Trennung und Lernerfolgskontrolle. Fernlehrgänge brauchen nach § 12 eine Zulassung der ZFU, sonst ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 nichtig. Dass das auch viele Online-Coachings betrifft, hat der BGH 2025 geklärt.

Inhalt 4 Abschnitte
Was regelt das Fernunterrichtsschutzgesetz?
Das Fernunterrichtsschutzgesetz stammt aus dem Jahr 1976 und sollte ursprünglich Fernschüler vor unseriösen Fernlehrinstituten schützen. Heute ist es vor allem für Online-Kurse, Mentoring- und Coachingprogramme von Bedeutung. Der Text des Fernunterrichtsschutzgesetzes ist kurz, die Wirkung erheblich. Die wichtigsten Normen im Überblick:
| Norm | Inhalt |
|---|---|
| § 1 | Begriff des Fernunterrichts |
| § 2 | Pflichten, Teilzahlungen für höchstens drei Monate im Voraus |
| § 3 | Textform für die Vertragserklärung des Teilnehmers |
| § 4 | Widerrufsrecht nach § 355 BGB |
| § 5 | Kündigung durch den Teilnehmer |
| § 7 | Nichtigkeit ohne Zulassung |
| § 12 | Zulassungspflicht für Fernlehrgänge |
| § 21 | Bußgeld für den Vertrieb ohne Zulassung |
Den vollständigen Text findest Du bei Gesetze im Internet.
Wann ist ein Online-Coaching Fernunterricht nach § 1 FernUSG?
Nach § 1 Abs. 1 FernUSG müssen drei Merkmale zusammenkommen. Erstens die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten auf vertraglicher Grundlage. Zweitens eine ausschließliche oder überwiegende räumliche Trennung von Lehrendem und Lernendem. Drittens eine Überwachung des Lernerfolgs durch den Anbieter.
Der Bundesgerichtshof legt die Merkmale weit aus. Die räumliche Trennung ist jedenfalls gegeben, wenn bei Online-Unterricht die asynchronen Anteile wie Videos überwiegen. Live-Calls, die aufgezeichnet und danach abrufbar sind, zählen dabei als asynchron (BGH III ZR 109/24, Rn. 26). Zur Abgrenzung von Live-Calls und Aufzeichnungen siehe synchroner und asynchroner Unterricht. Für die Lernerfolgskontrolle genügt nach dem BGH schon ein vertraglicher Anspruch, zum Beispiel durch Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle zu erhalten; eine einzige Lernkontrolle reicht (III ZR 109/24, Rn. 28). Fragen, die nur die Beratung zum eigenen Unternehmen betreffen, genügen nicht.
Mit Urteil vom 15.01.2026, Az. III ZR 80/25, betonte der BGH: Coaching fällt nicht automatisch unter das Gesetz. Steht die individuelle Beratung und Begleitung im Vordergrund statt der Wissensvermittlung, liegt kein Fernunterricht vor. Im entschiedenen Fall ordnete der BGH aber beide Programme als Fernunterricht ein, auch eine „12 Monate Betreuung“ mit wöchentlichen 1:1-Calls, und wies die Revision der Anbieterin zurück. Diese Abgrenzung von Coaching und Beratung entscheidet über den Einzelfall.
Welche Folgen hat eine fehlende ZFU-Zulassung?
Fernlehrgänge brauchen nach § 12 Abs. 1 FernUSG eine ZFU-Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht in Köln. Ausgenommen sind Lehrgänge, die ausschließlich der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dienen. Diese müssen nur angezeigt werden.
Fehlt die Zulassung, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes nichtig. Gezahlte Beträge können dann nach § 812 BGB zurückgefordert werden. Der Anbieter kann allenfalls Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB verlangen, den er darlegen muss. Den Vertrieb ohne Zulassung ahndet § 21 FernUSG zusätzlich als Ordnungswidrigkeit.
Stand der Gesetzgebung (Oktober 2026): Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat am 27.08.2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts veröffentlicht (aktuelle Fassung: Bearbeitungsstand 05.10.2026). Danach sollen die §§ 1 bis 26 FernUSG zum 01.07.2027 entfallen, auch die Zulassungspflicht; das Gesetz soll mit Ablauf des 30.06.2028 außer Kraft treten. Beschlossen ist das nicht. Bis zur Verkündung gilt das FernUSG unverändert (ZFU, 07.09.2026). Für bereits geschlossene Verträge enthält der Entwurf keine eigene Regel.
Mit Urteil vom 05.02.2026, Az. III ZR 74/25, sah der BGH keinen Anlass, die Zulassungspflicht oder die Nichtigkeitsfolge dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen; es sprächen gute Gründe für ihre Verfassungsmäßigkeit. Die Revision des Teilnehmers hatte Erfolg, die Sache ging zur neuen Entscheidung an das Landgericht Berlin II zurück.
Gilt das Fernunterrichtsschutzgesetz auch für Unternehmer?
Ja. Mit Urteil vom 12.06.2025, Az. III ZR 109/24, entschied der BGH, dass das Gesetz nicht auf Verbraucher beschränkt ist. Es schützt auch Selbstständige und Unternehmer nach § 14 BGB. Im entschiedenen Fall ging es um ein neunmonatiges Business-Mentoring für 47.600 Euro. Mehr dazu unter FernUSG bei Unternehmern.
Das unterscheidet das Fernunterrichtsschutzgesetz vom Widerrufsrecht des BGB, das nur Verbraucher haben. Die Kündigung nach § 5 FernUSG ist erstmals zum Ende des ersten Halbjahres mit sechs Wochen Frist möglich, danach jederzeit mit drei Monaten Frist. Sie setzt einen wirksamen, also zugelassenen Vertrag voraus.
Das Wichtigste in Kürze
- Fernunterricht nach § 1 FernUSG setzt Wissensvermittlung, überwiegende räumliche Trennung und Lernerfolgskontrolle voraus.
- Ohne ZFU-Zulassung nach § 12 FernUSG ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig.
- Das FernUSG gilt nach BGH III ZR 109/24 vom 12.06.2025 auch für Unternehmer.
- Coaching ist nach BGH III ZR 80/25 vom 15.01.2026 nicht automatisch Fernunterricht, entscheidend ist der Schwerpunkt; dort waren beide Programme Fernunterricht.
- Die Kündigung nach § 5 FernUSG ist erstmals zum Ende des ersten Halbjahres mit sechs Wochen Frist möglich.
- Ein Referentenentwurf vom 27.08.2026 will die §§ 1 bis 26 FernUSG zum 01.07.2027 streichen; bis zur Verkündung gilt das Gesetz unverändert.
Häufige Fragen (11)
Was fällt unter das Fernunterrichtsschutzgesetz?
Jede bezahlte Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind und der Anbieter den Lernerfolg überwacht (§ 1 Abs. 1 FernUSG). Das können klassische Fernlehrgänge sein, aber auch Online-Kurse, Mentoring- oder Coachingprogramme mit Videomodulen und Feedback. Reine Freizeit- oder Unterhaltungsangebote brauchen keine Zulassung, nur eine Anzeige.
Ist jeder Coachingvertrag ohne ZFU-Zulassung nichtig?
Nein. Nichtig ist nach § 7 Abs. 1 FernUSG nur ein Vertrag über Fernunterricht ohne die erforderliche Zulassung. Ob ein Coaching Fernunterricht ist, hängt vom Schwerpunkt ab. Der BGH hat mit Urteil vom 15.01.2026, Az. III ZR 80/25, klargestellt, dass das nicht abstrakt zu beantworten ist. Individuelle Einzelberatung fällt eher nicht darunter, strukturierte Wissensvermittlung eher schon.
Was ist eine Lernerfolgskontrolle im Sinne des FernUSG?
Eine Überwachung des Lernerfolgs liegt vor, wenn der Anbieter oder seine Beauftragten prüfen können, ob Du den Stoff verstanden hast. Der BGH lässt dafür bereits einen vertraglichen Anspruch genügen, Fragen zum erlernten Stoff zu stellen und eine individuelle Rückmeldung zu erhalten, etwa in Calls, Chats oder durch Korrektur von Aufgaben. Formelle Prüfungen oder Noten sind nicht erforderlich.
Wie prüfe ich, ob ein Kurs eine ZFU-Zulassung hat?
Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht stellt auf ihrer Website eine Suche nach zugelassenen Fernlehrgängen bereit. Suche nach Anbieter und Lehrgangstitel und vergleiche die Zulassungsnummer mit den Angaben im Vertrag. Die Zulassung gilt für einen bestimmten Lehrgang, nicht für den Anbieter insgesamt. Wesentliche Änderungen des Lehrgangs brauchen nach § 12 Abs. 1 FernUSG eine neue Zulassung.
Seit wann gilt das Fernunterrichtsschutzgesetz für Online-Coachings?
Das Fernunterrichtsschutzgesetz gilt seit Jahrzehnten für jeden Fernunterricht, egal ob per Post oder online. Neu ist die Rechtsprechung: Mit Urteil vom 12.06.2025, Az. III ZR 109/24, hat der Bundesgerichtshof ein Online-Mentoring ausdrücklich als Fernunterricht eingeordnet und den Schutz auf Unternehmer erstreckt. Seitdem prüfen Gerichte Online-Programme deutlich häufiger am Maßstab des FernUSG.
Kann ich einen Fernunterrichtsvertrag kündigen?
Ja. Nach § 5 Abs. 1 FernUSG kannst Du ohne Grund erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsschluss mit sechs Wochen Frist kündigen, danach jederzeit mit drei Monaten Frist. Die Kündigung braucht Textform. Du schuldest dann nur den Anteil der Vergütung, der dem Wert der bis dahin erbrachten Leistungen entspricht (§ 5 Abs. 3 FernUSG).
Darf ein Fernlehrgang im Voraus komplett bezahlt werden?
Nein. Nach § 2 Abs. 2 FernUSG ist die Vergütung in Teilleistungen für Zeitabschnitte von höchstens drei Monaten zu zahlen. Höhere Teilleistungen und Vorauszahlungen dürfen weder vereinbart noch gefordert werden. Für zugelassene Fernlehrgänge ist eine Einmalzahlung für das ganze Jahr deshalb unzulässig. Ausnahmen gelten nur für bewegliche Sachen, die nicht zum Lehrmaterial gehören.
Gilt das Fernunterrichtsschutzgesetz auch für Unternehmer und Selbstständige?
Ja. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.06.2025, Az. III ZR 109/24, entschieden, dass das FernUSG sowohl Verbraucher als auch Unternehmer schützt. Damit können sich Selbstständige, Gründer und Geschäftsführer auf die Nichtigkeit eines nicht zugelassenen Fernlehrgangs berufen. Das Widerrufsrecht nach § 4 FernUSG und § 312g BGB ist dagegen an die Verbrauchereigenschaft gebunden.
Ist das Fernunterrichtsschutzgesetz verfassungswidrig?
Der Bundesgerichtshof hält es nicht für verfassungswidrig. Mit Urteil vom 05.02.2026, Az. III ZR 74/25, war der Senat nicht von einer Verfassungswidrigkeit der Zulassungspflicht nach § 12 und der Nichtigkeitsfolge nach § 7 Abs. 1 FernUSG überzeugt. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht hielt er deshalb nicht für geboten. Die Regelungen sind weiter anzuwenden.
Was droht Anbietern, die ohne Zulassung Fernunterricht verkaufen?
Neben der Nichtigkeit der Verträge und möglichen Rückforderungen handelt nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG ordnungswidrig, wer einen nicht zugelassenen Fernlehrgang vertreibt. Dafür sieht § 21 Abs. 2 FernUSG eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro vor. Hinzu können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen kommen. Anbieter sollten ihre Programme deshalb vor dem Vertrieb prüfen lassen.
Wird das FernUSG abgeschafft?
Geplant ist es, beschlossen nicht. Stand der Gesetzgebung (Oktober 2026): Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat am 27.08.2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts veröffentlicht (aktuelle Fassung: Bearbeitungsstand 05.10.2026). Danach sollen die §§ 1 bis 26 FernUSG zum 01.07.2027 entfallen, auch die Zulassungspflicht; das Gesetz soll mit Ablauf des 30.06.2028 außer Kraft treten. Beschlossen ist das nicht. Bis zur Verkündung gilt das FernUSG unverändert (ZFU, 07.09.2026).
Quellen
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