Fernunterricht

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Kurz erklärt Fernunterricht ist nach § 1 Abs. 1 FernUSG die vertraglich vereinbarte, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird. Solche Fernlehrgänge brauchen eine Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (§ 12 FernUSG). Fehlt sie, ist der Vertrag nichtig (§ 7 Abs. 1 FernUSG).

Junger Erwachsener in einer modernen Wohnung in Deutschland, an einem Laptop sitzend, um an einem Fernunterricht teilzunehmen
Inhalt 4 Abschnitte

Wann liegt Fernunterricht nach § 1 FernUSG vor?

Nach § 1 Abs. 1 FernUSG braucht es eine entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten auf vertraglicher Grundlage und zwei weitere Merkmale:

  • Räumliche Trennung: Lehrende und Lernende sind ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt. Bei Online-Unterricht ist das jedenfalls so, wenn asynchrone Anteile überwiegen, also Inhalte zeitversetzt abgerufen werden. Aufgezeichnete Live-Calls zählen dabei als asynchron. Mehr dazu unter Synchroner und asynchroner Unterricht.
  • Überwachung des Lernerfolgs: Es genügt ein vertraglicher Anspruch, etwa durch Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle zu erhalten. Fragen nur zur Beratung im eigenen Unternehmen reichen nicht, siehe Überwachung des Lernerfolgs.

Das Gesetz zum Fernunterricht schützt nicht nur Verbraucher. Der Bundesgerichtshof wendet es ausdrücklich auch auf Unternehmer im Sinne von § 14 BGB an (BGH, Urteil vom 12.06.2025, III ZR 109/24, Leitsätze a und b), siehe FernUSG bei Unternehmern. Reine Präsenzseminare sind kein Fernunterricht, siehe Seminar oder Fernunterricht?

Ist Online-Coaching Fernunterricht?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend ist, ob der Schwerpunkt auf der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten oder auf individueller Beratung und Begleitung liegt (BGH, Urteil vom 15.01.2026, III ZR 80/25, Leitsatz).

Wie streng das in der Praxis ausfällt, zeigt der entschiedene Fall. Ein selbstständiger Makler hatte eine dreimonatige „Ausbildung“ für 4.760 Euro gebucht, mit Lernvideos, Workbook, WhatsApp-Support und wöchentlichen 1:1-Calls. Später folgte ein Programm mit „12 Monate Betreuung“ für 35.700 Euro, unter anderem mit CEO-Calls und einem Workshop vor Ort. Beide Verträge stufte der BGH als Fernunterricht ein und bestätigte, dass der Kunde die gezahlten 5.148 Euro zurückerhält; die Zahlungsklage der Anbieterin blieb erfolglos.

Auch ein „E-Commerce Master Club“ für 7.140 Euro mit Videos und Coaching-Calls war Fernunterricht (BGH, Urteil vom 02.10.2025, III ZR 173/24). Weitere Entscheidungen sammelt der Eintrag BGH-Urteil zum Online-Coaching.

Folgen für Verträge ohne ZFU-Zulassung

Fernlehrgänge müssen von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zugelassen sein (§ 12 Abs. 1 FernUSG); Kurse nur zur Freizeitgestaltung oder Unterhaltung sind lediglich anzuzeigen. Ohne ZFU-Zulassung ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Der Vertrieb kann zudem mit einer Geldbuße bis 10.000 Euro geahndet werden (§ 21 FernUSG). Verfassungsrechtliche Bedenken teilt der BGH nicht; er sieht gute Gründe für die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz (Urteil vom 05.02.2026, III ZR 74/25).

Folge der Nichtigkeit des Coachingvertrags: Offene Raten musst Du nicht zahlen, für den nichtigen Fernunterricht bereits Gezahltes kannst Du nach § 812 Abs. 1 BGB zurückverlangen. Der Anbieter kann zwar Wertersatz für seine Leistungen geltend machen (§ 818 Abs. 2 BGB). Maßstab ist aber die übliche, hilfsweise angemessene Vergütung, die Du erspart hast, höchstens der Vertragspreis. Dafür muss der Anbieter darlegen, dass Du die Leistung sonst bei einem anderen, befugten Anbieter eingekauft hättest. Daran scheiterte die Anbieterin in III ZR 109/24; der Kunde erhielt 23.800 Euro zurück.

Deine Schutzrechte und die geplante Gesetzesreform

Das FernUSG gibt Teilnehmern weitere Rechte:

  • Die Vertragserklärung des Teilnehmers bedarf der Textform (§ 3 Abs. 1 FernUSG).
  • Die Vergütung ist in Teilbeträgen für höchstens drei Monate zu zahlen; Vorauszahlungen dürfen weder vereinbart noch gefordert werden (§ 2 Abs. 2 FernUSG).
  • Kündigen kannst Du ohne Grund erstmals zum Ende des ersten Halbjahres mit sechs Wochen Frist, danach jederzeit mit drei Monaten Frist, jeweils in Textform (§ 5 FernUSG).

Wurde der Vertrag im Fernabsatz geschlossen, ergibt sich das Widerrufsrecht für Verbraucher aus § 312g BGB; § 4 FernUSG gilt nur für die übrigen Fernunterrichtsverträge.

Stand der Gesetzgebung (Oktober 2026): Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat am 27.08.2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts veröffentlicht (aktuelle Fassung: Bearbeitungsstand 05.10.2026). Danach sollen die §§ 1 bis 26 FernUSG zum 01.07.2027 entfallen, auch die Zulassungspflicht; das Gesetz soll mit Ablauf des 30.06.2028 außer Kraft treten. Beschlossen ist das nicht. Bis zur Verkündung gilt das FernUSG unverändert (ZFU, 07.09.2026). Für bereits geschlossene Verträge enthält der Entwurf keine eigene Regel.

Das Wichtigste in Kürze

  • Fernunterricht setzt Wissensvermittlung gegen Entgelt, überwiegende räumliche Trennung und eine Lernerfolgskontrolle voraus (§ 1 Abs. 1 FernUSG).
  • Das FernUSG gilt nach dem BGH auch für Unternehmer (III ZR 109/24 vom 12.06.2025).
  • Ob ein Coaching Fernunterricht ist, entscheidet der Schwerpunkt: Wissensvermittlung oder individuelle Beratung (III ZR 80/25 vom 15.01.2026).
  • Ohne ZFU-Zulassung ist der Vertrag nichtig (§ 7 Abs. 1 FernUSG); Wertersatz muss der Anbieter konkret darlegen.
  • Ein Referentenentwurf vom 27.08.2026 will die §§ 1 bis 26 FernUSG zum 01.07.2027 streichen, außer Kraft treten soll das Gesetz mit Ablauf des 30.06.2028; bis zur Verkündung gilt es unverändert.

Häufige Fragen (11)

Was ist Fernunterricht einfach erklärt?

Fernunterricht ist bezahlter Unterricht auf Distanz, bei dem Du Wissen oder Fähigkeiten lernst und der Anbieter Deinen Lernfortschritt kontrolliert. Lehrender und Lernender sind dabei überwiegend räumlich getrennt, etwa bei Lernvideos, Online-Modulen oder Studienbriefen. Die gesetzliche Definition steht in § 1 Abs. 1 FernUSG. Für solchen Fernunterricht gelten besondere Schutzregeln und eine Zulassungspflicht.

Ist jedes Coaching Fernunterricht?

Nein. Nach dem Bundesgerichtshof kommt es auf das konkrete Leistungsangebot an: Steht die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Vordergrund oder die individuelle Beratung und Begleitung (Urteil vom 15.01.2026, III ZR 80/25)? Ein reines Einzelcoaching zu persönlichen Fragen ist eher Beratung. Programme mit Lernvideos, Modulen und Aufgaben können dagegen Fernunterricht sein, wie der entschiedene Fall zeigt.

Gilt das FernUSG auch für Selbstständige und Unternehmer?

Ja. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.06.2025 (III ZR 109/24) entschieden, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz nicht nur Verbraucher schützt, sondern auch Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Wer als Gründer oder Selbstständiger ein Business-Programm bucht, kann sich deshalb ebenfalls auf die Nichtigkeit eines Vertrags ohne ZFU-Zulassung berufen. Ein Widerrufsrecht hat er dagegen nicht.

Was ist die ZFU?

Die ZFU ist die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht mit Sitz in Köln. Sie prüft und lässt Fernlehrgänge nach § 12 FernUSG zu. Versagt wird die Zulassung etwa, wenn der Lehrgang nicht zum angegebenen Ziel führt oder die Vertragsbedingungen nicht dem Gesetz entsprechen. Ob ein Angebot zugelassen ist, kannst Du bei der ZFU erfragen.

Was passiert, wenn ein Fernlehrgang keine Zulassung hat?

Dann ist der Vertrag nichtig (§ 7 Abs. 1 FernUSG). Du musst keine weiteren Raten zahlen und kannst bereits gezahlte Beträge nach § 812 Abs. 1 BGB zurückverlangen. Der Anbieter darf dem einen Wertersatz entgegenhalten, muss ihn aber konkret darlegen. Außerdem handelt er ordnungswidrig und riskiert eine Geldbuße bis 10.000 Euro (§ 21 FernUSG).

Zählen Live-Calls als Fernunterricht?

Live-Calls per Video gelten als synchroner Unterricht. Werden sie aufgezeichnet und den Teilnehmern danach zum Abruf bereitgestellt, behandelt der Bundesgerichtshof sie aber als asynchron (III ZR 109/24). Das ist wichtig, weil räumliche Trennung jedenfalls vorliegt, wenn asynchrone Anteile überwiegen. Ob reine Live-Formate ohne Aufzeichnung ebenfalls genügen, hat der BGH in dieser Entscheidung offengelassen.

Wie lange kann man Geld vom Coach zurückfordern?

Ansprüche aus § 812 BGB verjähren in der regelmäßigen Frist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Du von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hast oder ohne grobe Fahrlässigkeit hättest erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Eine Klage oder ein Mahnbescheid hemmt die Verjährung.

Kann man einen Fernunterrichtsvertrag kündigen?

Ja, ohne Angabe von Gründen. Nach § 5 Abs. 1 FernUSG kannst Du erstmals zum Ende des ersten Halbjahres nach Vertragsschluss mit sechs Wochen Frist kündigen, danach jederzeit mit drei Monaten Frist. Die Kündigung muss in Textform erfolgen. Du schuldest dann nur den Teil der Vergütung, der dem Wert der bis dahin erbrachten Leistungen entspricht (§ 5 Abs. 3 FernUSG).

Darf ein Fernkurs komplett im Voraus bezahlt werden?

Nein. Nach § 2 Abs. 2 FernUSG ist die Vergütung in Teilleistungen für Zeitabschnitte von höchstens drei Monaten zu entrichten. Höhere Teilleistungen und Vorauszahlungen dürfen weder vereinbart noch gefordert werden. Eine Ausnahme gilt für mitgelieferte bewegliche Sachen, die nicht Teil des Lehrmaterials sind (§ 2 Abs. 3 FernUSG). Diese Regeln setzen aber einen wirksamen Vertrag voraus.

Wird das FernUSG abgeschafft?

Stand der Gesetzgebung (Oktober 2026): Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat am 27.08.2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts veröffentlicht (aktuelle Fassung: Bearbeitungsstand 05.10.2026). Danach sollen die §§ 1 bis 26 FernUSG zum 01.07.2027 entfallen, auch die Zulassungspflicht; das Gesetz soll mit Ablauf des 30.06.2028 außer Kraft treten. Beschlossen ist das nicht. Bis zur Verkündung gilt das FernUSG unverändert (ZFU, 07.09.2026). Für bereits geschlossene Verträge enthält der Entwurf keine eigene Regel.

Ist ein Online-Kurs ohne Betreuung Fernunterricht?

Meist nicht. Ohne jede Möglichkeit, den Lernerfolg kontrollieren zu lassen, fehlt das Merkmal der Überwachung des Lernerfolgs (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG). Ein reiner Videokurs zum Selbstlernen ohne Fragemöglichkeit zum Stoff ist daher in der Regel kein Fernunterricht. Anders kann es sein, wenn Du vertraglich Fragen zum erlernten Stoff stellen und Rückmeldung verlangen kannst.

Quellen

  1. § 1 FernUSG Anwendungsbereich
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 7 FernUSG Nichtigkeit
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. BGH, Urteil vom 12.06.2025, III ZR 109/24
    UrteilBundesgerichtshof · abgerufen am 27.10.2026
  4. BGH, Urteil vom 15.01.2026, III ZR 80/25
    UrteilBundesgerichtshof · abgerufen am 27.10.2026
  5. Referentenentwurf: Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts (veröffentlicht 27.08.2026, Bearbeitungsstand 05.10.2026)
    BehördeBundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend · abgerufen am 27.10.2026
  6. ZFU: Einordnung des Referentenentwurfs zum FernUSG (07.09.2026)
    BehördeStaatliche Zentralstelle für Fernunterricht · abgerufen am 27.10.2026

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