Finanzierung über Drittanbieter

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Kurz erklärt Bei einer Finanzierung über Drittanbieter bezahlst Du ein Coaching nicht direkt, sondern über einen Kredit, einen Ratenkauf oder einen Zahlungsdienst. Bilden Coachingvertrag und Kredit eine wirtschaftliche Einheit, sind sie nach § 358 Abs. 3 BGB verbunden. Dann erfasst ein Widerruf beide Verträge, und Einwendungen gegen den Coach wirken nach § 359 BGB auch gegenüber der Bank.

Person am Laptop, neben einer Kreditkarte, in einer deutschen Wohnung, die eine Finanzierung über Drittanbieter nutzt
Inhalt 4 Abschnitte

Welche Modelle der Finanzierung über Drittanbieter gibt es beim Coaching?

Wer ein teures Coaching nicht auf einmal bezahlt, trifft auf drei Grundmodelle. Bei einer Finanzierung über Drittanbieter per Kredit zahlt eine Bank den Preis an den Anbieter aus. Beim Ratenkauf über einen Zahlungsdienst kauft dieser die Forderung an oder zieht sie ein. Bei der Teilzahlung direkt beim Anbieter bleibt der Coach Gläubiger. Für Verbraucher gilt das Recht der Verbraucherdarlehen nach §§ 491 ff. BGB, für entgeltliche Zahlungsaufschübe und Teilzahlungen über § 506 BGB. Gründer schützt § 513 BGB bis 75.000 Euro (Existenzgründer als Verbraucher).

Ausnahmen: Nach § 491 Abs. 2 Satz 2 BGB greift das Verbraucherdarlehensrecht unter anderem nicht bei weniger als 200 Euro und nicht bei Rückzahlung binnen drei Monaten mit nur geringen Kosten. Ab dem 20.11.2026 gilt neues Recht: Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie vom 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) streicht die 200-Euro-Grenze und erfasst auch zinsfreie Modelle wie Buy now pay later. Für Verträge, die vor dem 20.11.2026 bestanden, gilt nach Art. 229 § 71 EGBGB das alte Recht weiter.

Wann sind Coaching und Kredit bei einer Finanzierung über Drittanbieter verbunden?

Nach § 358 Abs. 3 BGB sind beide Verträge verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise das Coaching finanziert und beide eine wirtschaftliche Einheit bilden. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn der Anbieter selbst finanziert oder sich die Bank bei Vorbereitung oder Abschluss des Kredits seiner Mitwirkung bedient, etwa über einen Kreditantrag im Bestellprozess (verbundener Vertrag).

Widerrufst Du den Coachingvertrag wirksam, bist Du nach § 358 Abs. 1 BGB auch an den Kredit nicht mehr gebunden; Zinsen und Kosten aus dessen Rückabwicklung schuldest Du nach § 358 Abs. 4 Satz 4 BGB nicht. Ohne Verbindung kann ein zusammenhängender Vertrag nach § 360 BGB mitfallen, wenn das Darlehen ausschließlich das widerrufene Coaching finanziert und dieses im Darlehensvertrag genau angegeben ist. Zum Widerruf selbst siehe Widerrufsrecht beim Online-Coaching.

Musst Du weiterzahlen, wenn das Coaching nichtig ist?

Bei verbundenen Verträgen hilft der Einwendungsdurchgriff nach § 359 Abs. 1 BGB: Du kannst die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Dich Einwendungen aus dem Coachingvertrag gegenüber dem Anbieter zur Leistungsverweigerung berechtigen würden. Bei Verträgen, die vor dem 20.11.2026 bestanden, gilt das nach § 359 Abs. 2 BGB nicht, wenn das finanzierte Entgelt unter 200 Euro liegt; für neuere Verträge fällt diese Grenze weg. Ausgeschlossen sind außerdem Einwendungen aus späteren Vertragsänderungen (Abs. 1 Satz 2).

Eine gewichtige Einwendung ist die Nichtigkeit nach dem FernUSG. Fehlt einem Fernlehrgang die Zulassung, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Der BGH hat das am 12.06.2025 (III ZR 109/24) für ein Business-Mentoring über 47.600 Euro bestätigt und klargestellt, dass das FernUSG auch für Unternehmer gilt. Mehr dazu unter Nichtigkeit des Coachingvertrags.

Was gilt, wenn ein Zahlungsdienst die Forderung übernimmt?

Kauft ein Zahlungsdienst die Forderung des Coaches an, liegt eine Abtretung vor. Dann schützt Dich § 404 BGB: Du kannst dem neuen Gläubiger alle Einwendungen entgegenhalten, die bei der Abtretung gegen den Coach begründet waren, etwa Widerruf, Nichtigkeit oder Anfechtung. Ob zusätzlich ein entgeltlicher Zahlungsaufschub vorliegt, auf den § 506 Abs. 1 BGB die §§ 358 bis 360 BGB entsprechend anwendet, hängt von der Gestaltung ab.

Erkläre Einwendungen bei einer Finanzierung über Drittanbieter deshalb schriftlich gegenüber Coach und Zahlungsdienst. Wer Zahlungen einfach stoppt, sollte die Folgen kennen: Bestreitet der Gläubiger die Einwendung, drohen Mahnungen, Inkasso und unter Umständen ein Schufa-Eintrag.

Das Wichtigste in Kürze

  • Coaching und Kredit sind verbunden, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit bilden, etwa bei Mitwirkung des Coaches am Kreditabschluss (§ 358 Abs. 3 BGB).
  • Ein wirksamer Widerruf des Coachings beendet auch die Bindung an den verbundenen Kredit (§ 358 Abs. 1 BGB).
  • Einwendungen gegen den Coach kannst Du der Bank entgegenhalten (§ 359 BGB); die 200-Euro-Untergrenze gilt nur noch für Verträge, die vor dem 20.11.2026 bestanden.
  • Bei Abtretung an einen Zahlungsdienst bleiben Dir die Einwendungen gegen den Coach erhalten (§ 404 BGB).
  • Gründer sind beim Kredit bis 75.000 Euro wie Verbraucher geschützt (§ 513 BGB).

Häufige Fragen (11)

Was ist bei einer Finanzierung über Drittanbieter ein verbundener Vertrag?

Ein verbundener Vertrag liegt vor, wenn ein Darlehen ganz oder teilweise einen anderen Vertrag finanziert und beide eine wirtschaftliche Einheit bilden (§ 358 Abs. 3 BGB). Typisch für die Finanzierung über Drittanbieter ist der Kredit, den Du im Bestellprozess des Anbieters abschließt. Folge: Widerruf und viele Einwendungen wirken auf beide Verträge. Für Darlehen, die den Erwerb von Finanzinstrumenten finanzieren, gelten nach § 358 Abs. 5 und § 359 Abs. 2 BGB Ausnahmen.

Kann ich eine Finanzierung über Drittanbieter für ein Coaching widerrufen?

Als Verbraucher in der Regel ja. Nach § 495 Abs. 1 BGB steht Dir beim Verbraucherdarlehen ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, die Frist beträgt 14 Tage. Sie beginnt nach § 356b BGB nicht, bevor Du die Vertragsurkunde oder eine Abschrift erhalten hast; fehlen Pflichtangaben, beginnt sie erst mit deren Nachholung und dauert dann einen Monat. Ist der Kredit mit dem Coaching verbunden, entfällt nach § 358 Abs. 2 BGB auch die Bindung an das Coaching.

Muss ich die Raten weiterzahlen, wenn ich das Coaching widerrufe?

Bei einem verbundenen Kredit nicht. Nach § 358 Abs. 1 BGB bist Du nach wirksamem Widerruf des Coachings auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehens kann die Bank nach § 358 Abs. 4 Satz 4 BGB nicht verlangen. Ist das Darlehen schon an den Coach geflossen, tritt die Bank nach Satz 5 in dessen Rechte und Pflichten aus dem Widerruf ein.

Was bedeutet Einwendungsdurchgriff bei der Finanzierung über Drittanbieter?

Der Begriff beschreibt das Recht aus § 359 Abs. 1 BGB, Einwendungen aus dem finanzierten Vertrag auch gegenüber der Bank geltend zu machen. Ist der Coachingvertrag etwa nichtig oder angefochten, kannst Du die Rückzahlung des verbundenen Darlehens verweigern, soweit Du dem Coach nichts schulden würdest. Ausgeschlossen ist das nach § 359 Abs. 2 BGB bei einem finanzierten Entgelt unter 200 Euro, allerdings nur noch für Verträge, die vor dem 20.11.2026 bestanden.

Gilt der Verbraucherschutz bei der Finanzierung über Drittanbieter auch für Existenzgründer?

Beim Kredit ja, mit Grenze. Nach § 513 BGB gelten die §§ 491 bis 512 BGB auch für natürliche Personen, die eine Finanzierung für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit nutzen. Das gilt nicht, wenn der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis 75.000 Euro übersteigt. Ob der Coachingvertrag selbst ein Verbrauchervertrag ist, richtet sich dagegen nach § 13 BGB.

Was gilt bei Ratenzahlung über einen Zahlungsdienst?

Bei einer Finanzierung über Drittanbieter hängt das von der Gestaltung ab. Kauft der Dienst die Forderung des Coaches an, kannst Du ihm nach § 404 BGB alle Einwendungen entgegenhalten, die bei der Abtretung gegen den Coach bestanden. Gewährt er einen entgeltlichen Zahlungsaufschub, wendet § 506 Abs. 1 BGB das Verbraucherkreditrecht einschließlich der Regeln zu verbundenen Verträgen entsprechend an. Unentgeltliche Ratenzahlungen erfasst § 506 BGB bis 19.11.2026 nicht, die Regeln zu verbundenen Verträgen gelten für sie aber über § 515 BGB. Ab dem 20.11.2026 fallen auch sie unter § 506 BGB.

Gilt das FernUSG noch?

Ja. Stand der Gesetzgebung (Oktober 2026): Das Bundesfamilienministerium hat am 27.08.2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts veröffentlicht (Bearbeitungsstand 05.10.2026). Danach sollen die §§ 1 bis 26 FernUSG zum 01.07.2027 entfallen, auch die Zulassungspflicht; das Gesetz soll mit Ablauf des 30.06.2028 außer Kraft treten. Beschlossen ist das nicht. Bis zur Verkündung gilt das FernUSG unverändert (ZFU, 07.09.2026).

Kann ich bereits gezahlte Raten von der Bank zurückverlangen?

Beim Widerruf eines verbundenen Vertrags kann das möglich sein: Ist das Darlehen schon an den Coach geflossen, tritt die Bank nach § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB hinsichtlich der Widerrufsfolgen in dessen Rechte und Pflichten ein. Bei anderen Einwendungen wie der Nichtigkeit regelt § 359 BGB nur ein Recht, die weitere Rückzahlung zu verweigern. Ob schon gezahlte Raten zurückgefordert werden können, ist dann eine Frage des Einzelfalls.

Was passiert, wenn ich die Raten einfach nicht mehr zahle?

Dann gerätst Du in Verzug, wenn Dir keine berechtigte Einwendung zusteht. Kündigen und die Restschuld fällig stellen darf die Bank beim Ratenkredit nach § 498 Abs. 1 BGB aber erst, wenn Du mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten und einem Mindestanteil des Nennbetrags in Verzug bist und eine zweiwöchige Nachfrist erfolglos blieb. Berufst Du Dich auf § 359 BGB, solltest Du das vorher schriftlich und begründet erklären.

Bin ich bei einer Finanzierung unter 200 Euro geschützt?

Bei Verträgen bis 19.11.2026 nur eingeschränkt. Das Verbraucherdarlehensrecht greift nach § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB nicht bei einem Nettodarlehensbetrag unter 200 Euro, und der Einwendungsdurchgriff ist nach § 359 Abs. 2 BGB bei einem finanzierten Entgelt unter 200 Euro ausgeschlossen. Für Verträge ab dem 20.11.2026 entfallen beide 200-Euro-Grenzen (BGBl. 2026 I Nr. 139); für ältere Verträge bleibt es nach Art. 229 § 71 EGBGB beim alten Recht.

Wer ist mein Ansprechpartner, der Coach oder die Bank?

Für Widerruf, Anfechtung oder Kündigung des Coachings ist der Coach Dein Vertragspartner, für den Kredit die Bank. Bei verbundenen Verträgen wirken diese Erklärungen nach §§ 358, 359 BGB auch auf den Kredit. Sinnvoll ist, beide schriftlich zu informieren, damit die Bank nicht weiter einzieht, ohne von Deinen Einwendungen zu wissen. Bei einer Abtretung an einen Zahlungsdienst ist dieser der neue Gläubiger.

Quellen

  1. § 358 BGB Mit dem Widerrufenen verbundener Vertrag
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 359 BGB Einwendungen bei verbundenen Verträgen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 513 BGB Existenzgründer
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. BGH, Urteil vom 12.06.2025, III ZR 109/24 (FernUSG, Nichtigkeit ohne Zulassung)
    UrteilBundesgerichtshof · abgerufen am 27.10.2026
  5. Referentenentwurf Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts (Bearbeitungsstand 05.10.2026)
    BehördeBundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend · abgerufen am 27.10.2026
  6. Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge vom 12.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 139
    GesetzBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · abgerufen am 28.10.2026

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