FernUSG bei Unternehmern
Kurz erklärt Die Anwendung vom FernUSG bei Unternehmern schützt Dich auch als Selbstständiger, wenn Du ein Business-Coaching buchst. Das hat der BGH am 12.06.2025 entschieden (III ZR 109/24). Fehlt bei echtem Fernunterricht die ZFU-Zulassung nach § 12 FernUSG, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig.

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Gilt das FernUSG bei Unternehmern?
Ja. Lange war das umstritten, einige Oberlandesgerichte wollten das Gesetz nur auf Verbraucher anwenden. Der Bundesgerichtshof hat das mit Urteil vom 12.06.2025 geklärt (BGH, III ZR 109/24). Das FernUSG bei Unternehmern spricht nur vom „Teilnehmer“, ohne nach Verbraucher und Unternehmer zu unterscheiden. Sein Schutz knüpft an den Vertragsgegenstand an, nicht an die Person. Im entschiedenen Fall ging es um ein neunmonatiges Business-Mentoring für 47.600 Euro brutto, die Revision der Anbieterin blieb erfolglos.
Der Senat hat das seither bestätigt, unter anderem am 02.10.2025 (III ZR 173/24) und am 15.01.2026. Damit gilt das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) uneingeschränkt auch für Selbstständige, Freiberufler und Unternehmen. Wie sich Verbraucher und Unternehmer sonst unterscheiden, bleibt etwa beim Widerrufsrecht wichtig. Einen Überblick über die Rechtsprechung gibt der Beitrag zum BGH-Urteil zum Online-Coaching.
Wann ist ein Business-Coaching Fernunterricht?
Fernunterricht ist nach § 1 Abs. 1 FernUSG die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird. Ob ein Coaching unter das FernUSG bei Unternehmern fällt, ist nach dem BGH nicht abstrakt zu beantworten. Entscheidend ist, ob die Wissensvermittlung oder die individuelle Beratung im Vordergrund steht. Mehr dazu unter Abgrenzung Coaching und Beratung.
Wie streng das ausfällt, zeigt das Urteil vom 15.01.2026 (BGH, III ZR 80/25). Ein selbstständiger Investment-Makler hatte eine dreimonatige Vertriebsausbildung für 4.760 Euro und ein zwölfmonatiges Betreuungsprogramm für 35.700 Euro gebucht. Die Videos dauerten nur rund 80 Minuten, dazu kamen ein Workbook und wöchentliche 1:1-Calls. Der BGH sah trotzdem die Wissensvermittlung im Vordergrund, weil die Calls die Lerninhalte vertieften. Der asynchrone Teil überwog, die Fragemöglichkeit in den Calls genügte als Überwachung des Lernerfolgs. Beide Verträge waren ohne ZFU-Zulassung nichtig, die Anbieterin unterlag.
Was bedeutet die Nichtigkeit für Zahlungen und offene Raten?
Ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, schuldest Du keine Vergütung. Offene Raten musst Du nicht zahlen, bereits Gezahltes kannst Du nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückverlangen.
Der Anbieter kann dem einen Wertersatz bei nichtigem Vertrag nach § 818 Abs. 2 BGB entgegenhalten. Der BGH legt dafür einen engen Maßstab an. Maßgeblich ist die übliche, hilfsweise angemessene Vergütung, die Du erspart hast, höchstens der Vertragspreis. Ersparnis liegt nur vor, wenn Du sonst einen befugten Anbieter beauftragt und bezahlt hättest. Das muss der Anbieter darlegen und beweisen. Im Fall III ZR 109/24 gelang ihm das nicht.
Der Rückzahlungsanspruch verjährt in der Regel drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem Du von den maßgeblichen Umständen erfahren hast (§§ 195, 199 BGB). Mehr dazu unter Verjährung von Rückforderungsansprüchen.
Welche Rechte hast Du durch das FernUSG bei Unternehmern nicht?
Ein gesetzliches Widerrufsrecht haben nur Verbraucher. Das gilt für § 312g BGB ebenso wie für das Widerrufsrecht in § 4 FernUSG, das nach dem BGH nur Verbraucherverträge betrifft (III ZR 109/24, Rn. 38). Als Unternehmer bist Du deshalb auf die Nichtigkeit, eine Kündigung oder eine Anfechtung angewiesen.
Die Verfassungsmäßigkeit des Zulassungserfordernisses hat der BGH am 05.02.2026 bestätigt (III ZR 74/25). Er sah keinen Anlass für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht.
Stand der Gesetzgebung (Oktober 2026): Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat am 27.08.2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts veröffentlicht (aktuelle Fassung: Bearbeitungsstand 05.10.2026). Danach sollen die §§ 1 bis 26 FernUSG zum 01.07.2027 entfallen, auch die Zulassungspflicht; das Gesetz soll mit Ablauf des 30.06.2028 außer Kraft treten. Beschlossen ist das nicht. Bis zur Verkündung gilt das FernUSG unverändert (ZFU, 07.09.2026). Für bereits geschlossene Verträge enthält der Entwurf keine eigene Regel.
Das Wichtigste in Kürze
- Das FernUSG gilt auch für Unternehmer und Selbstständige (BGH, 12.06.2025, III ZR 109/24).
- Ob ein Coaching Fernunterricht ist, hängt vom Schwerpunkt ab, auch 1:1-lastige Programme können darunter fallen (BGH, 15.01.2026, III ZR 80/25).
- Ohne ZFU-Zulassung ist ein Fernunterrichtsvertrag nichtig (§ 7 Abs. 1 FernUSG), Gezahltes kann zurückgefordert werden.
- Wertersatz muss der Anbieter konkret darlegen, höchstens bis zum Vertragspreis.
- Ein gesetzliches Widerrufsrecht haben Unternehmer nicht.
Häufige Fragen (11)
Gilt das FernUSG bei Unternehmern auch für B2B-Verträge?
Ja. Der Bundesgerichtshof hat am 12.06.2025 entschieden, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz nicht nur für Verbraucher nach § 13 BGB, sondern auch für Unternehmer nach § 14 BGB gilt (III ZR 109/24). Er hat das in späteren Urteilen bestätigt. Ob Du ein Coaching privat oder für Dein Unternehmen gebucht hast, ist für die Anwendung vom FernUSG bei Unternehmern deshalb unerheblich.
Kann ich als Selbstständiger mein Geld vom Coach zurückfordern?
Das ist möglich, wenn das Programm Fernunterricht im Sinne des § 1 FernUSG ist und keine ZFU-Zulassung hatte. Dann ist der Vertrag nichtig, und Du kannst die Zahlungen nach § 812 BGB zurückverlangen. Der Anbieter kann nur Wertersatz einwenden, wenn er ihn konkret belegt. Ob Dein Programm darunter fällt, hängt vom konkreten Leistungsumfang ab und lässt sich nur im Einzelfall beurteilen.
Habe ich durch das FernUSG bei Unternehmern ein Widerrufsrecht?
In der Regel nein. Das Widerrufsrecht nach § 312g BGB steht nur Verbrauchern zu. Auch § 4 FernUSG gewährt nach dem BGH nur Verbrauchern ein Widerrufsrecht (III ZR 109/24, Rn. 38). Ein vertraglich eingeräumtes Rücktritts- oder Widerrufsrecht bleibt möglich. Andere Wege sind die Nichtigkeit nach dem FernUSG, eine Kündigung oder eine Anfechtung.
Macht es für das FernUSG bei Unternehmern einen Unterschied, ob ich Gründer war?
Für das FernUSG nicht, denn es gilt für Verbraucher und Unternehmer gleichermaßen. Wichtig wird die Frage beim Widerrufsrecht nach § 312g BGB, das nur Verbrauchern zusteht. Ob ein Gründer bei der Buchung noch als Verbraucher oder schon als Unternehmer gehandelt hat, hängt vom Zweck und vom Stand der Gründung ab. Dazu gibt es einen eigenen Beitrag über Existenzgründer als Verbraucher.
Wie prüfe ich, ob ein Coaching zugelassen ist?
Über die Lehrgangssuche der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) in Köln. Dort sind zugelassene Fernlehrgänge mit Anbieter verzeichnet. Ein Siegel auf der Website des Anbieters ersetzt diese Prüfung nicht. Achte darauf, dass genau das gebuchte Programm zugelassen ist, denn auch wesentliche Änderungen eines Lehrgangs brauchen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 FernUSG eine eigene Zulassung.
Muss ich offene Coaching-Raten weiterzahlen?
Nicht, wenn der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig ist. Aus einem nichtigen Vertrag entsteht kein Vergütungsanspruch, der Anbieter kann die Raten also nicht einklagen. Im Fall III ZR 80/25 scheiterte die Anbieterin mit ihrer Zahlungsklage über sieben Raten. Stellst Du die Zahlungen ein, solltest Du die Gründe schriftlich mitteilen, weil der Anbieter oft mahnt oder Inkasso einschaltet.
Darf der Coach Wertersatz für seine Leistungen verlangen?
Grundsätzlich ja, aber in engen Grenzen. Nach § 818 Abs. 2 BGB schuldest Du Wertersatz nur in Höhe der üblichen oder angemessenen Vergütung, die Du erspart hast, höchstens den vereinbarten Preis. Ersparnis liegt nach dem BGH nur vor, wenn Du sonst einen befugten Anbieter bezahlt hättest. Darlegen und beweisen muss das der Anbieter.
Wie lange kann ich Geld vom Coach zurückfordern?
In der Regel drei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Du von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hast oder hättest erlangen müssen (§§ 195, 199 BGB). Hast Du 2024 gezahlt und davon gewusst, endet die Frist mit Ablauf des Jahres 2027. Ein Mahnbescheid oder eine Klage hemmen die Verjährung.
Ist die Zulassungspflicht für Online-Kurse verfassungsgemäß?
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ja. Mit Urteil vom 05.02.2026 (III ZR 74/25) hat er erklärt, dass er nicht von der Verfassungswidrigkeit des Zulassungserfordernisses in § 12 FernUSG und der Nichtigkeitsfolge in § 7 Abs. 1 FernUSG überzeugt ist. Es sprächen im Gegenteil gute Gründe für die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht lehnte er deshalb ab.
Wird das FernUSG abgeschafft?
Stand der Gesetzgebung (Oktober 2026): Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat am 27.08.2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts veröffentlicht (aktuelle Fassung: Bearbeitungsstand 05.10.2026). Danach sollen die §§ 1 bis 26 FernUSG zum 01.07.2027 entfallen, auch die Zulassungspflicht; das Gesetz soll mit Ablauf des 30.06.2028 außer Kraft treten. Beschlossen ist das nicht. Bis zur Verkündung gilt das FernUSG bei Unternehmern unverändert (ZFU, 07.09.2026). Für bereits geschlossene Verträge enthält der Entwurf keine eigene Regel.
Fällt reines 1:1-Coaching auch unter das FernUSG bei Unternehmern?
Eher nicht, wenn wirklich die individuelle Beratung zu Deinem Unternehmen im Vordergrund steht. Der BGH lässt aber nicht das Etikett entscheiden, sondern das Leistungsspektrum. Im Fall III ZR 80/25 dienten wöchentliche 1:1-Calls vor allem dazu, Lerninhalte aus Videos und Workbook zu vertiefen. Das sprach für Unterricht. Ohne strukturierte Lerninhalte und Lernkontrolle liegt dagegen eher ein Dienstvertrag vor.
Quellen
Weitere Begriffe in Online-Coaching-Recht
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