Wohngeld
Kurz erklärt Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte mit geringem Einkommen, die keine Grundsicherung beziehen. Mieter erhalten das Wohngeld nach § 1 Abs. 2 WoGG als Mietzuschuss, Eigentümer als Lastenzuschuss. Gezahlt wird es nur auf Antrag und ab dem Monat der Antragstellung, in der Regel für zwölf Monate (§ 25 WoGG).

Inhalt 3 Abschnitte
Wer hat Anspruch auf Wohngeld?
Anspruch hat, wer Wohnraum gemietet hat und selbst nutzt (§ 3 Abs. 1 WoGG), und dessen Einkommen gemessen an Miete und Haushaltsgröße nicht reicht. Ausgeschlossen sind nach § 7 Abs. 1 WoGG Haushalte, deren Unterkunftskosten schon über eine andere Leistung gedeckt werden. Dazu gehören das Grundsicherungsgeld nach dem SGB II (früher Bürgergeld), die Grundsicherung im Alter und Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Ausnahme: Kann das Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermeiden, ist der Antrag trotzdem möglich (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WoGG).
Wie viel Miete berücksichtigt wird, ist gedeckelt. Die Höchstbeträge richten sich nach § 12 WoGG nach der Zahl der Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe der Gemeinde, von I bis VII. Hamburg ist nach der Anlage zur Wohngeldverordnung der Mietenstufe VI zugeordnet. Hinzu kommen eine Heizkostenentlastung und eine Klimakomponente. Wohngeld gibt es auch in einer Sozialwohnung.
Wie viel Wohngeld gibt es und ab wann wird es gezahlt?
Die Höhe vom Wohngeld ergibt sich aus einer Formel in § 19 WoGG mit drei Größen: Zahl der Haushaltsmitglieder, berücksichtigungsfähige Miete und Gesamteinkommen. Einen pauschalen Betrag gibt es deshalb nicht; die Wohngeldbehörden und das zuständige Bundesministerium stellen Wohngeldrechner bereit. Die Werte werden nach § 43 WoGG alle zwei Jahre an Mieten und Preise angepasst, zuletzt zum 01.01.2025, als nächstes zum 01.01.2027.
Bewilligt wird nach § 25 WoGG in der Regel für zwölf Monate, bei stabilen Verhältnissen bis 24 Monate. Der Zeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem Du den Antrag stellst. Rückwirkend gibt es nur Ausnahmen, etwa wenn vorher Grundsicherung abgelehnt wurde und Du bis Ende des Folgemonats Wohngeld beantragst (§ 25 Abs. 3). Den Folgeantrag solltest Du rechtzeitig stellen; ein Antrag mehr als zwei Monate vor Ablauf gilt nach § 22 Abs. 4 WoGG als zum Ersten des zweiten Monats vor Ablauf gestellt.
Was gilt bei Mieterhöhung, Nebenkosten und Mietschulden?
Eine Mieterhöhung wirkt sich unmittelbar aus. Steigt die berücksichtigte Miete um mehr als 10 Prozent oder sinkt das Einkommen um mehr als 10 Prozent, wird das Wohngeld auf Antrag neu bewilligt (§ 27 Abs. 1 WoGG). Umgekehrt musst Du nach § 27 Abs. 3 WoGG unverzüglich melden, wenn die Miete um mehr als 15 Prozent sinkt oder das Einkommen um mehr als 15 Prozent steigt. Unterlassene Mitteilungen führen zu Rückforderungen.
Auch die Nebenkostennachzahlung kann eine Rolle spielen, weil Betriebskosten zur berücksichtigten Miete gehören. Mit Deiner Einwilligung kann das Wohngeld direkt an den Vermieter fließen (§ 26 Abs. 1 WoGG). Bei Mietschulden hilft Wohngeld nur für die Zukunft. Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs kann nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam werden. Dafür müssen die Rückstände spätestens zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage gezahlt sein, oder eine öffentliche Stelle verpflichtet sich dazu, siehe Schonfristzahlung.
Das Wichtigste in Kürze
- Wohngeld gibt es nur auf Antrag (§ 22 Abs. 1 WoGG) und ab dem Ersten des Antragsmonats (§ 25 Abs. 2 WoGG).
- Wer Grundsicherungsgeld nach dem SGB II oder Grundsicherung nach dem SGB XII mit Unterkunftskosten erhält, ist vom Wohngeld ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 WoGG).
- Hamburg gehört nach der Anlage zur Wohngeldverordnung zur Mietenstufe VI.
- Bei einer Mietsteigerung um mehr als 10 Prozent kannst Du eine Neubewilligung beantragen (§ 27 Abs. 1 WoGG).
- Die Werte werden alle zwei Jahre angepasst, die nächste Anpassung erfolgt zum 01.01.2027 (§ 43 WoGG).
Häufige Fragen (10)
Kann Wohngeld auch rückwirkend beantragt werden?
In der Regel nicht. Nach § 25 Abs. 2 WoGG beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wird. Entscheidend ist der Monat, in dem der Antrag bei der Wohngeldbehörde eingeht. Ausnahmen gibt es nach § 25 Abs. 3 WoGG, wenn zuvor etwa Grundsicherungsgeld abgelehnt wurde und Du bis Ende des Folgemonats Wohngeld beantragst.
Für wie lange wird Wohngeld bewilligt?
Das Wohngeld soll nach § 25 Abs. 1 WoGG für zwölf Monate bewilligt werden. Die Behörde kann den Zeitraum verkürzen oder bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen auf bis zu 24 Monate verlängern. Danach endet die Zahlung vom Wohngeld, wenn Du keinen Weiterleistungsantrag stellst. Stelle ihn etwa zwei Monate vor Ablauf, damit keine Lücke entsteht.
Muss man erhaltenes Wohngeld zurückzahlen?
Nur in bestimmten Fällen. Wohngeld ist ein Zuschuss, kein Darlehen. Eine Rückforderung droht aber bei nicht gemeldeten Änderungen. Das betrifft etwa ein um mehr als 15 Prozent gestiegenes Einkommen (§ 27 Abs. 2 und 3 WoGG). Für bereits abgelaufene Zeiträume kann die Behörde nach § 27 Abs. 4 WoGG bis zu zehn Jahre zurückgehen.
Kann man Wohngeld und Bürgergeld gleichzeitig beziehen?
Nein. Das Bürgergeld heißt inzwischen Grundsicherungsgeld. Wer es mit Kosten der Unterkunft erhält, ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen. Möglich ist aber der Wechsel: Reicht das Wohngeld zusammen mit anderem Einkommen, etwa Kinderzuschlag, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, ist es vorrangig. Das prüfen Wohngeldbehörde und Jobcenter.
Kann das Wohngeld direkt an den Vermieter gezahlt werden?
Ja. Nach § 26 Abs. 1 WoGG kann das Wohngeld mit Deiner schriftlichen Einwilligung an den Vermieter gezahlt werden. Ohne Einwilligung ist das nur möglich, wenn es im Einzelfall geboten ist, etwa um Mietschulden zu vermeiden. Die Behörde muss Dich darüber unterrichten. Ansonsten wird das Wohngeld monatlich im Voraus auf ein Konto im Haushalt überwiesen.
Welches Einkommen zählt für das Wohngeld?
Maßgeblich ist das Gesamteinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, also etwa Lohn, Renten oder Arbeitslosengeld. Für Steuern sowie Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden nach § 16 WoGG jeweils 10 Prozent abgezogen. § 17 WoGG sieht Freibeträge vor, etwa 1.800 Euro jährlich für schwerbehinderte Haushaltsmitglieder mit GdB 100 und 1.320 Euro für Alleinerziehende mit Kindern unter 18.
Muss man Wohngeld jedes Jahr neu beantragen?
Ja, sobald der Bewilligungszeitraum abläuft. Das ist meist nach zwölf Monaten der Fall, manchmal nach bis zu 24 Monaten. Ohne Weiterleistungsantrag wird nicht automatisch weitergezahlt. Ein Antrag, der früher als zwei Monate vor Ablauf gestellt wird, gilt nach § 22 Abs. 4 WoGG als am Ersten des zweiten Monats vor Ablauf gestellt.
Wo kann ich in Hamburg Wohngeld beantragen?
Zuständig sind nach § 24 WoGG die nach Landesrecht bestimmten Wohngeldbehörden. In Hamburg findest Du Antrag und Zuständigkeit über das Serviceportal der Stadt unter hamburg.de. Reiche den Antrag so früh wie möglich ein, auch wenn noch Nachweise fehlen, weil erst der Antragsmonat zählt. Die Behörde entscheidet schriftlich (§ 24 Abs. 2 WoGG).
Was kann ich tun, wenn mein Wohngeldantrag abgelehnt wird?
Prüfe zuerst die Berechnung im Bescheid, vor allem Einkommen, Miete und Zahl der Haushaltsmitglieder. Gegen den Bescheid kannst Du innerhalb der Frist vorgehen, die in der Rechtsbehelfsbelehrung steht, in der Regel ein Monat. Für Streitigkeiten über Wohngeld sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Ändert sich Deine Lage, kannst Du jederzeit einen neuen Antrag stellen.
Bekomme ich bei einer Mieterhöhung mehr Wohngeld?
Möglicherweise. Steigt die berücksichtigte Miete um mehr als 10 Prozent, kannst Du nach § 27 Abs. 1 WoGG eine Neubewilligung beantragen. Stelle den Antrag zeitnah, denn die Behörde wird nicht von selbst tätig. Die Erhöhung zählt aber nur bis zum Höchstbetrag Deiner Mietenstufe, in Hamburg Stufe VI. Liegt Deine Miete schon darüber, ändert eine weitere Erhöhung am Wohngeld nichts.
Quellen
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