Wegfall des Nebenkostenprivilegs
Kurz erklärt Der Wegfall des Nebenkostenprivilegs bedeutet: Seit dem 01.07.2024 dürfen Vermieter die laufenden Kosten eines Kabel-TV-Anschlusses nicht mehr als Betriebskosten auf Mieter umlegen. Grundlage ist § 2 Nr. 15 BetrKV, der die Umlage nur bis zum 30.06.2024 erlaubte. Umlagefähig bleiben vor allem Betriebsstrom und Wartung sowie für neue Glasfasernetze ein begrenztes Bereitstellungsentgelt.

Inhalt 4 Abschnitte
Was war das Nebenkostenprivileg und was bringt der Wegfall des Nebenkostenprivilegs?
Früher durften Vermieter die Gebühren eines Sammelvertrags für Kabelfernsehen über die Betriebskosten abrechnen, auch wenn ein Mieter gar nicht fernsah. Die Betriebskostenverordnung erlaubt das Nutzungsentgelt, die Urheberrechtsgebühren und die Grundgebühren für Breitbandanschlüsse in § 2 Nr. 15 Buchst. a und b nur noch bis zum 30.06.2024. Für Anlagen, die ab dem 01.12.2021 errichtet wurden, gelten die Buchstaben a und b gar nicht.
Auslöser für den Wegfall des Nebenkostenprivilegs war das neue Telekommunikationsrecht. Nach § 71 Abs. 2 TKG können Mieter die Inanspruchnahme solcher Dienste beenden, wenn das Mietverhältnis 24 Monate oder länger besteht; § 230 Abs. 4 TKG hatte das für Betriebskostenmodelle bis zum 30.06.2024 ausgesetzt. Zum alten Recht hatte der BGH am 18.11.2021 noch entschieden, dass Vermieter eine Kündigung nach 24 Monaten nicht ermöglichen mussten (I ZR 106/20).
Welche Kosten darf der Vermieter noch umlegen?
Bei einer Gemeinschafts-Antennenanlage bleiben Betriebsstrom und die regelmäßige Prüfung einschließlich Einstellung durch eine Fachkraft umlagefähig, bei einer Verteilanlage für Breitband der Betriebsstrom. Beides gilt nur für Anlagen, die vor dem 01.12.2021 errichtet wurden.
Für neue Glasfasernetze erlaubt § 2 Nr. 15 Buchst. c BetrKV Betriebsstrom und ein Bereitstellungsentgelt, wenn Du Deinen Anbieter frei wählen kannst. Die Grenzen stehen in § 72 TKG: höchstens 60 Euro im Jahr und 540 Euro insgesamt je Wohnung, für bis zu fünf Jahre, ausnahmsweise bis zu neun. Der Internet- oder TV-Tarif selbst gehört nicht dazu. Was sonst nicht abgerechnet werden darf, steht unter nicht umlagefähige Nebenkosten.
Was tun nach dem Wegfall des Nebenkostenprivilegs, wenn die Abrechnung noch Kabelgebühren enthält?
Prüfe die Nebenkostenabrechnung für Zeiträume ab dem 01.07.2024 genau. Steht dort weiter ein Posten für Kabel-TV, ist er insoweit nicht umlagefähig. Einwendungen musst Du nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung erheben, sonst sind sie in der Regel ausgeschlossen.
Nach einer Abrechnung kannst Du die Vorauszahlungen in Textform auf eine angemessene Höhe anpassen (§ 560 Abs. 4 BGB). Hilfe beim Prüfen gibt es unter Nebenkostenabrechnung prüfen.
Wie bekommst Du jetzt Fernsehen?
Wer nach dem Wegfall des Nebenkostenprivilegs weiter Kabel-TV möchte, braucht einen eigenen Vertrag mit einem Anbieter. Alternativen sind Satellit, Antenne oder Fernsehen über das Internet. Alte Sammelverträge zwischen Vermieter und Kabelanbieter, die vor dem 01.12.2021 geschlossen wurden, konnten beide Seiten nach § 230 Abs. 5 TKG frühestens zum 01.07.2024 ohne Frist kündigen. Eine Mieterhöhung allein wegen des Wegfalls sieht das Gesetz nicht vor, sie richtet sich weiter nach den §§ 557 ff. BGB, siehe Mieterhöhung.
Das Wichtigste in Kürze
- Seit dem 01.07.2024 sind Kabel-TV-Gebühren nicht mehr als Betriebskosten umlagefähig (§ 2 Nr. 15 BetrKV).
- Umlagefähig bleiben bei älteren Anlagen Betriebsstrom und Wartung, bei neuen Glasfasernetzen höchstens 60 Euro im Jahr Bereitstellungsentgelt (§ 72 TKG).
- Einwendungen gegen eine Abrechnung mit Kabelgebühren musst Du binnen zwölf Monaten nach Zugang erheben (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB).
- Nach der Abrechnung kannst Du die Vorauszahlungen in Textform anpassen (§ 560 Abs. 4 BGB).
Häufige Fragen (11)
Was war das Nebenkostenprivileg?
Die Möglichkeit für Vermieter, die Kosten eines Kabel-TV-Sammelvertrags über die Betriebskosten auf alle Mieter zu verteilen. Rechtsgrundlage war § 2 Nr. 15 BetrKV. Mieter konnten sich dem in der Regel nicht entziehen, auch wenn sie den Anschluss nicht nutzten. Daher der Name: Ein Telekommunikationsdienst lief ausnahmsweise wie Heizung oder Müllabfuhr über die Nebenkosten.
Seit wann gilt der Wegfall des Nebenkostenprivilegs?
Seit dem 01.07.2024. § 2 Nr. 15 BetrKV lässt die Umlage der Kabel-TV-Gebühren ausdrücklich nur bis zum 30.06.2024 zu. Bis dahin galt eine Übergangszeit, in der Mieter die Leistung nach § 230 Abs. 4 TKG auch noch nicht nach 24 Monaten beenden konnten. Für Anlagen, die ab dem 01.12.2021 errichtet wurden, war die Umlage von vornherein ausgeschlossen.
Darf der Vermieter nach dem Wegfall des Nebenkostenprivilegs den Kabelanschluss noch über die Nebenkosten abrechnen?
Die laufenden Gebühren für Kabel-TV nicht mehr, jedenfalls nicht für Zeiträume ab dem 01.07.2024. Weiter umlegen darf er bei älteren Anlagen den Betriebsstrom und die Kosten der regelmäßigen Prüfung und Einstellung der Anlage. Will er Dir Fernsehen weiter anbieten, braucht es dafür eine eigene Vereinbarung mit Dir, die Du nicht abschließen musst.
Muss ich meinen Kabelanschluss selbst kündigen?
In der Regel nicht. Lief der Anschluss über einen Sammelvertrag des Vermieters, hattest Du keinen eigenen Vertrag mit dem Kabelanbieter. Den Sammelvertrag konnten Vermieter und Anbieter nach § 230 Abs. 5 TKG frühestens zum 01.07.2024 ohne Frist kündigen. Willst Du weiter Kabel-TV schauen, musst Du einen eigenen Vertrag abschließen. Hast Du bereits einen Einzelvertrag, gelten dessen Kündigungsregeln.
Was gilt für Glasfaser in den Nebenkosten?
Für ein neues Glasfasernetz im Haus darf der Vermieter ein Bereitstellungsentgelt umlegen, wenn Du Deinen Anbieter frei wählen kannst (§ 2 Nr. 15 Buchst. c BetrKV). Nach § 72 Abs. 2 TKG sind höchstens 60 Euro im Jahr und 540 Euro insgesamt je Wohnung erlaubt, grundsätzlich für bis zu fünf Jahre, ausnahmsweise bis zu neun. Den Internettarif zahlst Du separat an Deinen Anbieter.
Darf der Vermieter die Kosten der Satellitenanlage umlegen?
Teilweise. Für eine Gemeinschafts-Antennenanlage, unter die auch eine gemeinsame Satellitenanlage fallen kann, bleiben der Betriebsstrom und die regelmäßige Prüfung und Einstellung durch eine Fachkraft umlagefähig (§ 2 Nr. 15 Buchst. a BetrKV). Das gilt aber nur für Anlagen, die vor dem 01.12.2021 errichtet wurden. Für neuere Anlagen ist Buchstabe a nach dem letzten Satz der Vorschrift nicht anwendbar.
Was tun, wenn die Nebenkostenabrechnung 2025 noch Kabelgebühren enthält?
Erhebe schriftlich Einwendung gegen diesen Posten und verweise auf § 2 Nr. 15 BetrKV. Wichtig ist die Frist: Nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB musst Du Einwendungen spätestens bis zum Ende des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitteilen. Bei einer Abrechnung für 2024 betrifft das nur das zweite Halbjahr, für 2025 das ganze Jahr.
Kann ich zu viel gezahlte Kabelgebühren zurückfordern?
Hast Du über die Vorauszahlungen Kabelgebühren für Zeiträume ab dem 01.07.2024 bezahlt, darf der Vermieter sie in der Abrechnung nicht ansetzen. Das erhöht Dein Guthaben oder senkt die Nachzahlung. Entscheidend ist, dass Du rechtzeitig Einwendungen erhebst, sonst sind sie nach Ablauf von zwölf Monaten in der Regel ausgeschlossen. Bewahre Abrechnung und Schriftverkehr auf.
Darf der Vermieter die Miete erhöhen, weil die Kabelgebühren wegfallen?
Der Wegfall des Nebenkostenprivilegs allein reicht dafür nicht. Eine Mieterhöhung ist nur auf den gesetzlich vorgesehenen Wegen möglich, etwa bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB, nach Modernisierung oder bei vereinbarter Staffel- oder Indexmiete. Bietet Dir der Vermieter einen TV-Anschluss gegen Aufpreis an, ist das ein neues Angebot, das Du annehmen kannst, aber nicht musst.
Muss der Vermieter nach dem Wegfall des Nebenkostenprivilegs die Nebenkostenvorauszahlung senken?
Automatisch nicht, aber Du kannst es selbst veranlassen. Nach § 560 Abs. 4 BGB darf jede Vertragspartei nach einer Abrechnung die Vorauszahlungen durch Erklärung in Textform auf eine angemessene Höhe anpassen. Sind die Kabelgebühren weggefallen und ergibt die Abrechnung ein Guthaben, ist das ein Anlass, die monatlichen Vorauszahlungen zu senken.
Gilt der Wegfall des Nebenkostenprivilegs auch für Internet über den Kabelanschluss?
Ja. § 2 Nr. 15 Buchst. b BetrKV erlaubte die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse ebenfalls nur bis zum 30.06.2024. Internet- und Telefontarife waren ohnehin nie als Betriebskosten umlagefähig. Bei neuen Glasfasernetzen darf nur das Bereitstellungsentgelt nach § 72 TKG umgelegt werden, nicht der Tarif.
Quellen
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