Überwachung des Lernerfolgs

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Kurz erklärt Die Überwachung des Lernerfolgs ist eines der Merkmale, an denen das Fernunterrichtsschutzgesetz Fernunterricht erkennt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG). Der Bundesgerichtshof legt es weit aus: Es genügt, wenn Teilnehmende nach dem Vertrag Fragen zum Lernstoff stellen dürfen. Fehlt dann die ZFU-Zulassung, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig.

Person in einem deutschen Co-Working-Space vor einem Laptop mit Videokonferenz, um die Überwachung des Lernerfolgs zu ermöglichen
Inhalt 3 Abschnitte

Was bedeutet Überwachung des Lernerfolgs im FernUSG?

Fernunterricht liegt nach § 1 Abs. 1 FernUSG vor, wenn Kenntnisse und Fähigkeiten gegen Entgelt vermittelt werden, Lehrende und Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwacht. Fehlt eines dieser Merkmale, ist das Fernunterrichtsschutzgesetz nicht anwendbar.

Was Überwachung des Lernerfolgs heißt, sagt das Gesetz nicht. Der Bundesgerichtshof legt das Merkmal mit Blick auf den Schutzzweck weit aus. Es ist bereits erfüllt, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, etwa in einer begleitenden Veranstaltung durch mündliche Fragen zum Stoff eine individuelle Kontrolle seines Lernerfolgs zu erhalten (BGH, Urteil vom 15.10.2009, III ZR 310/08). In diesem Fall ging es um einen „Geldlehrgang“ für 4.990 Euro mit zwölf Lehrbriefen und drei Informationsveranstaltungen; die Teilnehmerin bekam die 4.990 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe der Lehrmaterialien zurück.

Wann ist die Überwachung des Lernerfolgs bei Online-Coachings erfüllt?

Für Online-Programme hat der BGH die Linie bestätigt. Im Urteil vom 12.06.2025 (III ZR 109/24) reichte ein vertragliches Fragerecht in Online-Meetings, per E-Mail oder in einer Facebook-Gruppe. Für die Überwachung des Lernerfolgs genügt eine einzige Lernkontrolle. Ob die Überwachung des Lernerfolgs tatsächlich stattfindet, ist unerheblich, es kommt auf den Vertrag an. Arbeitskorrekturen, ein Abschlusstest oder Semester sind nicht nötig; Hausaufgaben sprechen zusätzlich für eine Überwachung. Die Revision der Anbieterin eines Mentoring-Programms blieb erfolglos.

Im Urteil vom 15.01.2026 (III ZR 80/25) genügte eine Fragemöglichkeit in „1:1 Calls“, die das Programm selbst als „Ergebnisauswertung“ bezeichnete. Beide Programme eines Business-Coachings waren Fernunterricht, der Teilnehmer erhielt 5.148 Euro zurück. Der BGH betont aber, dass jedes Angebot einzeln zu prüfen ist: Liegt der Schwerpunkt auf individueller Beratung statt auf Wissensvermittlung, kann das FernUSG ausscheiden. Die Abgrenzung beschreibt Abgrenzung Coaching und Beratung.

Welche Folgen hat das für Teilnehmer und Anbieter?

Ist ein Programm Fernunterricht, braucht es eine ZFU-Zulassung (§ 12 Abs. 1 FernUSG). Fehlt sie, ist der Vertrag nichtig (§ 7 Abs. 1 FernUSG). Teilnehmer können gezahltes Geld dann nach Bereicherungsrecht zurückverlangen, müssen sich aber unter Umständen erhaltene Leistungen anrechnen lassen; Einzelheiten unter Nichtigkeit des Coachingvertrags. Das gilt nach III ZR 109/24 auch für Unternehmer, nicht nur für Verbraucher.

Stand der Gesetzgebung (Oktober 2026): Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat am 27.08.2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts veröffentlicht (aktuelle Fassung: Bearbeitungsstand 05.10.2026). Danach sollen die §§ 1 bis 26 FernUSG zum 01.07.2027 entfallen, auch die Zulassungspflicht; das Gesetz soll mit Ablauf des 30.06.2028 außer Kraft treten. Beschlossen ist das nicht. Bis zur Verkündung gilt das FernUSG unverändert (ZFU, 07.09.2026). Für bereits geschlossene Verträge enthält der Entwurf keine eigene Regel.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Überwachung des Lernerfolgs ist ein Pflichtmerkmal des Fernunterrichts (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG).
  • Der BGH legt das Merkmal weit aus: Ein vertragliches Recht, Fragen zum Lernstoff zu stellen, genügt (III ZR 310/08, III ZR 109/24).
  • Ob die Kontrolle tatsächlich stattfindet, ist unerheblich; maßgeblich ist der Vertrag (BGH, III ZR 109/24).
  • Ohne ZFU-Zulassung ist ein Fernunterrichtsvertrag nichtig (§ 7 Abs. 1 FernUSG), auch gegenüber Unternehmern.
  • Ein Referentenentwurf vom 27.08.2026 will die §§ 1 bis 26 FernUSG zum 01.07.2027 streichen; bis zur Verkündung gilt das FernUSG unverändert.

Häufige Fragen (11)

Was bedeutet Überwachung des Lernerfolgs im Sinne des FernUSG?

Jede vertraglich vorgesehene Möglichkeit, bei der Lehrende oder ihre Beauftragten prüfen, ob Teilnehmende den Stoff verstanden haben. Das können Tests, korrigierte Aufgaben oder Feedback sein. Nach dem BGH reicht aber schon ein Recht, Fragen zum eigenen Verständnis des Erlernten zu stellen, etwa in Calls, per E-Mail oder in einer Community-Gruppe (III ZR 109/24, Rn. 28).

Reicht eine Facebook-Gruppe für eine Überwachung des Lernerfolgs?

Sie kann reichen. Im Fall III ZR 109/24 sah die Programmbeschreibung vor, dass Teilnehmende in Online-Meetings, per E-Mail oder in der Facebook-Gruppe Fragen stellen können. Der BGH legte das so aus, dass sich das Fragerecht jedenfalls auch auf die vermittelten Lerninhalte bezog, und bejahte die Lernerfolgsüberwachung. Entscheidend ist also, wofür die Gruppe laut Vertrag gedacht ist.

Muss die Überwachung des Lernerfolgs tatsächlich stattfinden?

Nein. Für die Anwendung des FernUSG kommt es nach dem BGH nicht darauf an, ob die im Vertrag vorgesehene Lernerfolgsüberwachung tatsächlich durchgeführt wird (III ZR 109/24, Rn. 29, unter Verweis auf III ZR 310/08). Ein Anbieter kann sich also nicht damit verteidigen, niemand habe Fragen gestellt oder er habe nie kontrolliert. Maßgeblich ist, worauf Teilnehmende einen Anspruch hatten.

Genügt für die Überwachung des Lernerfolgs eine einzige Lernkontrolle?

Ja. Der BGH hat ausdrücklich festgehalten, dass eine einzige Lernkontrolle genügt, und sich dabei auf den Bericht des zuständigen Bundestagsausschusses zum FernUSG gestützt (III ZR 109/24, Rn. 28). Es braucht weder regelmäßige Tests noch einen Abschluss. Schon ein einzelner vertraglich zugesagter Termin, in dem Fragen zum Lernstoff beantwortet werden, kann ausreichen.

Ist ein Coaching ohne Tests automatisch kein Fernunterricht?

Nein. Dass keine Arbeitskorrekturen stattfinden, kein Lehrgangsabschluss vorgesehen ist und es keine Semester gibt, steht der Annahme von Fernunterricht nach dem BGH nicht entgegen (III ZR 109/24, Rn. 29). Entscheidend ist das vertragliche Fragerecht zum Lernstoff. Ob überhaupt Wissen vermittelt wird oder individuelle Beratung im Vordergrund steht, ist eine eigene Frage.

Was ist der Unterschied zwischen Lernerfolgskontrolle und individueller Beratung?

Bei der Lernerfolgskontrolle geht es darum, ob vermittelter Stoff verstanden wurde. Individuelle Beratung bezieht sich dagegen auf die konkrete Situation des Kunden, etwa die Optimierung seines Unternehmens. Nach dem BGH kommt es darauf an, ob der Schwerpunkt des Angebots auf der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten oder auf persönlicher Beratung und Begleitung liegt (III ZR 80/25).

Gilt das FernUSG auch, wenn ich das Coaching als Unternehmer gebucht habe?

Ja. Der BGH hat entschieden, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gilt (III ZR 109/24, Leitsatz b). Die Nichtigkeit nach § 7 Abs. 1 FernUSG trifft also auch Verträge mit Selbständigen und Firmen, wenn die übrigen Merkmale des Fernunterrichts vorliegen und die ZFU-Zulassung fehlt.

Welche Rolle spielen Live-Calls für die Überwachung des Lernerfolgs?

Live-Calls sind oft der Ort, an dem Fragen zum Stoff gestellt werden, und können deshalb die Lernerfolgsüberwachung begründen (III ZR 80/25, Rn. 27). Für die räumliche Trennung zählen sie aber als synchroner Unterricht. Nach III ZR 109/24 liegt eine überwiegende räumliche Trennung jedenfalls vor, wenn asynchrone Anteile wie Videos überwiegen. Beide Merkmale werden getrennt geprüft.

Was passiert, wenn ein Kurs mit Lernerfolgskontrolle keine ZFU-Zulassung hat?

Liegen auch die übrigen Merkmale des § 1 Abs. 1 FernUSG vor, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Der Anbieter hat dann keinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Bereits gezahltes Geld kann nach Bereicherungsrecht zurückgefordert werden; ob und in welcher Höhe sich Teilnehmende den Wert erhaltener Leistungen anrechnen lassen müssen, hängt vom Einzelfall ab.

Wird die Lernerfolgskontrolle durch die FernUSG-Reform abgeschafft?

Geplant ist das, beschlossen nicht. Der Referentenentwurf des Bundesfamilienministeriums vom 27.08.2026 (Bearbeitungsstand 05.10.2026) sieht vor, die §§ 1 bis 26 FernUSG zum 01.07.2027 zu streichen, also auch die Definition des Fernunterrichts und die Zulassungspflicht. Bis zur Verkündung gilt das FernUSG unverändert. Für bereits geschlossene Verträge enthält der Entwurf keine eigene Regel.

Wie prüfe ich, ob mein Coaching eine Lernerfolgskontrolle enthält?

Lies Angebot, Leistungsbeschreibung, AGB und Willkommensunterlagen. Achte auf Formulierungen wie Fragerunden, Q&A-Calls, Support zu den Modulen, Feedback zu Aufgaben, Hausaufgaben oder Ergebnisauswertung. Maßgeblich ist, wie typische Kunden diese Angebote verstehen durften. Sichere die Unterlagen in der Fassung, die bei Vertragsschluss galt, denn Anbieter ändern Webseiten oft nachträglich.

Quellen

  1. § 1 FernUSG Anwendungsbereich
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 7 FernUSG Nichtigkeit
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. BGH, Urteil vom 15.10.2009, III ZR 310/08 (Überwachung des Lernerfolgs)
    UrteilBundesgerichtshof · abgerufen am 28.10.2026
  4. Referentenentwurf FernUSG-Aufhebung (Bearbeitungsstand 05.10.2026)
    BehördeBundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend · abgerufen am 28.10.2026

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