Zurückbehaltungsrecht des Mieters

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Kurz erklärt Das Zurückbehaltungsrecht erlaubt Mietern, bei einem Mangel neben der Minderung einen Teil der Miete vorübergehend einzubehalten, um den Vermieter zur Reparatur zu bewegen. Grundlage ist § 320 BGB. Nach BGH VIII ZR 19/14 ist es zeitlich und der Höhe nach begrenzt, und die einbehaltenen Beträge werden nach Beseitigung des Mangels sofort fällig.

Mieter zeigt auf einen Wasserschaden an der Decke einer leeren Wohnung, ein Vermieter hört zu, eine Szene zum Zurückbehaltungsrecht des Mieters
Inhalt 4 Abschnitte

Was ist das Zurückbehaltungsrecht des Mieters und wie unterscheidet es sich von der Minderung?

Bei einem Mangel hast Du zwei verschiedene Rechte. Die Mietminderung nach § 536 BGB senkt die Miete endgültig, und zwar kraft Gesetzes für die Zeit, in der die Wohnung beeinträchtigt ist. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB geht darüber hinaus. Es erlaubt Dir, auch einen Teil der bereits geminderten Miete vorübergehend nicht zu zahlen, bis der Vermieter seine Pflicht aus § 535 BGB erfüllt und den Mangel beseitigt.

Der Unterschied ist wichtig. Die Minderung ist verloren, das zurückbehaltene Geld nicht. Das Zurückbehaltungsrecht des Mieters ist ein Druckmittel. Ist der Mangel behoben, musst Du den einbehaltenen Betrag nachzahlen. So hat es der Bundesgerichtshof im Versäumnisurteil vom 17.06.2015, VIII ZR 19/14, festgehalten: Mit dem Wegfall des Zurückbehaltungsrechts werden die gesamten einbehaltenen Beträge grundsätzlich sofort fällig. Gleiches gilt bei Ende des Mietverhältnisses.

Ab wann und wie viel darfst Du zurückhalten?

Erst nach der Mängelanzeige. Kennt der Vermieter den Mangel nicht, kannst Du das Zurückbehaltungsrecht nach dem BGH-Versäumnisurteil vom 03.11.2010, VIII ZR 330/09, nur an den Mieten ausüben, die nach der Anzeige fällig werden. Rückwirkend gibt es das Zurückbehaltungsrecht des Mieters also nicht.

Zur Höhe hat der BGH in VIII ZR 19/14 schematische Formeln verworfen. Das Landgericht hatte das Vierfache der Minderung ohne zeitliche Grenze zugelassen; im Fall von 20 Prozent Minderung hätte der Mieter damit auf unabsehbare Zeit gar keine Miete gezahlt. Der Senat hob das Urteil auf. Das Recht ist schonend auszuüben und grundsätzlich zeitlich und betragsmäßig begrenzt. Es endet auch dann, wenn es seinen Zweck verfehlt, weil der Druck den Vermieter erkennbar nicht mehr zur Reparatur bewegt. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, etwa die Bedeutung des Mangels und der Aufwand für seine Beseitigung.

Welche Risiken hat das Zurückbehaltungsrecht des Mieters?

Das größte Risiko beim Zurückbehaltungsrecht des Mieters ist die fristlose Kündigung. Gerät ein Rückstand von zwei Monatsmieten oder mehr zusammen, kann der Vermieter nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB kündigen, siehe Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Im Fall VIII ZR 19/14 war genau das passiert: Die Räumungsklage des Vermieters hatte am Ende Erfolg, unter anderem weil der Einbehalt das zulässige Maß überschritten hatte.

Auf einen Irrtum kannst Du Dich kaum berufen. Nach BGH, Urteil vom 11.07.2012, VIII ZR 138/11, entfällt der Verzug nicht, wenn Du bei verkehrsüblicher Sorgfalt hättest erkennen können, dass Dein Minderungs- oder Leistungsverweigerungsrecht nicht besteht. Eine Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB kann die fristlose Kündigung zwar unwirksam machen, siehe Schonfristzahlung; eine hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung erfasst sie aber nicht (BGH, Urteil vom 19.09.2018, VIII ZR 231/17).

Welche Alternativen gibt es?

Wer das Kündigungsrisiko scheut, zahlt die Miete in voller Höhe unter Vorbehalt und fordert zu viel Gezahltes später zurück, siehe Mietzahlung unter Vorbehalt. Bleibt der Vermieter untätig, kannst Du nach Fristsetzung den Mangel unter den Voraussetzungen des § 536a Abs. 2 BGB selbst beseitigen lassen und Ersatz der Kosten verlangen, siehe Ersatzvornahme durch den Mieter.

Verrechnen statt zurückhalten ist eine weitere Option. Mit Forderungen aus § 536a BGB oder wegen zu viel gezahlter Miete kannst Du nach § 556b Abs. 2 BGB auch entgegen dem Mietvertrag aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn Du das mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete in Textform ankündigst. Die allgemeinen Regeln dazu erklärt der Eintrag Aufrechnung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB tritt neben die Minderung und dient nur als Druckmittel; der einbehaltene Betrag wird nach Mangelbeseitigung sofort fällig.
  • Zurückhalten darfst Du nur Mieten, die nach der Mängelanzeige fällig werden (BGH VIII ZR 330/09).
  • Das Recht ist nach BGH VIII ZR 19/14 zeitlich und betragsmäßig begrenzt; schematische Vielfache der Minderung sind unzulässig.
  • Ein zu hoher Einbehalt kann bei zwei Monatsmieten Rückstand eine fristlose Kündigung tragen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB).
  • Aufrechnung oder Zurückbehaltung entgegen dem Vertrag ist nach § 556b Abs. 2 BGB möglich, wenn Du sie einen Monat vor Fälligkeit in Textform ankündigst.

Häufige Fragen (10)

Wann besteht das Zurückbehaltungsrecht des Mieters?

Wenn die Wohnung einen Mangel hat, Du ihn dem Vermieter angezeigt hast und er ihn nicht beseitigt. Zurückhalten darfst Du nach BGH VIII ZR 330/09 nur Mieten, die nach der Anzeige fällig werden. Das Recht aus § 320 BGB tritt neben die Minderung. Es ist schonend auszuüben und endet, sobald der Mangel beseitigt ist oder der Einbehalt seinen Zweck als Druckmittel nicht mehr erfüllt.

Wie viel Miete darf man zurückbehalten?

Eine feste Quote für das Zurückbehaltungsrecht des Mieters gibt es nicht. Der BGH hat in VIII ZR 19/14 schematische Formeln wie das Drei- oder Vierfache der Minderung ohne zeitliche Grenze ausdrücklich abgelehnt. Der Gesamtbetrag muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des Mangels stehen. Denkbar ist ein kleinerer Teil über einen etwas längeren Zeitraum oder die ganze Miete für kurze Zeit; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.

Was ist der Unterschied zwischen Mietminderung und Zurückbehaltungsrecht des Mieters?

Die Minderung nach § 536 BGB senkt die Miete endgültig für die Zeit des Mangels, das Geld musst Du nie nachzahlen. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB ist dagegen nur vorübergehend. Du hältst einen Teil der geminderten Miete zurück, um Druck zu machen. Sobald der Mangel beseitigt ist oder das Mietverhältnis endet, wird der einbehaltene Betrag grundsätzlich sofort fällig.

Muss ich nach dem Zurückbehaltungsrecht des Mieters die Miete nachzahlen?

Ja. Nach BGH VIII ZR 19/14 werden die gesamten zu Recht einbehaltenen Beträge mit dem Wegfall des Zurückbehaltungsrechts grundsätzlich sofort fällig, also wenn der Mangel beseitigt ist oder das Mietverhältnis endet. Leg das Geld deshalb zur Seite. Nachzahlen musst Du nur die geminderte Miete; der Minderungsbetrag selbst bleibt Dir.

Kann ich die Miete rückwirkend zurückbehalten?

Nein. Kannte der Vermieter den Mangel nicht, kannst Du das Zurückbehaltungsrecht nach BGH VIII ZR 330/09 erst an den Mieten ausüben, die nach Deiner Mängelanzeige fällig werden. Für frühere Monate kommt allenfalls die Minderung in Betracht, und auch die kann nach § 536c Abs. 2 BGB entfallen, wenn der Vermieter wegen der fehlenden Anzeige nicht abhelfen konnte.

Kann mir der Vermieter kündigen, wenn ich Miete zurückbehalte?

Ja, wenn der Einbehalt zu hoch war. Übersteigt er das zulässige Maß und entsteht ein Rückstand von zwei Monatsmieten, ist eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB möglich. Ein Irrtum schützt Dich nach BGH VIII ZR 138/11 nicht, wenn Du die fehlende Berechtigung bei verkehrsüblicher Sorgfalt hättest erkennen können. Eine vorherige Prüfung im Einzelfall ist deshalb sinnvoll.

Darf ich die Miete wegen der Kaution zurückbehalten?

Nein, die Kaution lässt sich nicht abwohnen. Sie sichert nach § 551 BGB die Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB setzt einen fälligen Gegenanspruch voraus, und einen fälligen Anspruch auf Rückzahlung der Sicherheit hast Du während der laufenden Mietzeit nicht. Wer die letzten Mieten einbehält, riskiert deshalb einen Zahlungsrückstand.

Muss ich das Zurückbehalten der Miete ankündigen?

Für das Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB wegen eines Mangels schreibt das Gesetz keine Frist vor, nötig ist aber die vorherige Mängelanzeige. Eine besondere Ankündigung verlangt § 556b Abs. 2 BGB, wenn der Mietvertrag Aufrechnung oder Zurückbehaltung einschränkt und Du wegen Ansprüchen aus § 536a, § 539 BGB oder zu viel gezahlter Miete zurückhalten willst: mindestens einen Monat vor Fälligkeit, in Textform.

Was ist besser: Miete zurückbehalten oder unter Vorbehalt zahlen?

Das hängt von Deiner Risikobereitschaft ab. Zurückbehalten erhöht den Druck auf den Vermieter, birgt aber das Risiko eines kündigungsrelevanten Rückstands, wenn die Höhe falsch eingeschätzt wird. Zahlung unter Vorbehalt vermeidet das, Du musst zu viel Gezahltes aber später zurückfordern und notfalls einklagen. Bei unsicherer Rechtslage ist der Vorbehalt der vorsichtigere Weg.

Gilt das Zurückbehaltungsrecht des Mieters auch bei Schimmel oder Heizungsausfall?

Ja, wenn der Schimmel oder Ausfall ein Mangel ist, den der Vermieter zu beseitigen hat. Beim Schimmel kommt es auf die Ursache an; Wärmebrücken in einem nach damaligen Bauvorschriften errichteten Gebäude sind nach BGH VIII ZR 271/17 für sich genommen kein Mangel. Bei einem Heizungsausfall im Winter liegt ein erheblicher Mangel nahe. In beiden Fällen gilt: erst anzeigen, dann maßvoll und befristet zurückhalten.

Quellen

  1. § 320 BGB Einrede des nicht erfüllten Vertrags
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 556b BGB Fälligkeit, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 543 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026

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