Zwangsversteigerung und Mietverhältnis
Kurz erklärt Zwangsversteigerung und Mietverhältnis: Wird eine vermietete Wohnung zwangsversteigert, bleibt der Mietvertrag bestehen, denn der Ersteher tritt mit dem Zuschlag an die Stelle des bisherigen Vermieters. Das regelt § 57 ZVG mit Verweis auf § 566 BGB. Nach § 57a ZVG darf der Ersteher einmalig mit gesetzlicher Frist kündigen, braucht dafür aber ein berechtigtes Interesse wie Eigenbedarf.

Inhalt 4 Abschnitte
Zwangsversteigerung und Mietverhältnis: Was passiert mit dem Mietvertrag?
Mit dem Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer (§ 90 Abs. 1 ZVG). Dein Mietvertrag endet dadurch nicht. § 57 ZVG erklärt die Regeln über den Eigentümerwechsel für entsprechend anwendbar, also vor allem den Grundsatz Kauf bricht nicht Miete aus § 566 BGB. Der Ersteher übernimmt den Vertrag so, wie er ist: Miete, Nebenkostenvereinbarung, Laufzeit.
Auch die Kaution geht mit. Nach § 566a BGB tritt der Ersteher in die Pflichten aus der Sicherheit ein, wie beim Eigentümerwechsel und der Kaution. Der Zuschlagsbeschluss ist zwar ein Räumungstitel gegen Besitzer, gegen Mieter mit fortbestehendem Recht soll aber nicht vollstreckt werden (§ 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG). Bei Zwangsversteigerung und Mietverhältnis musst Du also nicht ausziehen, nur weil versteigert wurde.
Zwangsversteigerung und Mietverhältnis: Darf der Ersteher kündigen?
Ja, aber nur unter engen Voraussetzungen. § 57a ZVG gibt dem Ersteher ein Sonderkündigungsrecht mit der gesetzlichen Frist. Für Wohnraum ist das nach § 573d Abs. 2 BGB eine Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats. Die längeren Fristen für langjährige Mieter gelten hier nicht.
Bei Zwangsversteigerung und Mietverhältnis ist das kein freies Kündigungsrecht. § 573d Abs. 1 BGB verlangt ein berechtigtes Interesse des Vermieters, meist eine Eigenbedarfskündigung. Die Kündigung braucht Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB) und eine Begründung (§ 573 Abs. 3 BGB).
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch ein im Mietvertrag vereinbarter Ausschluss der Eigenbedarfskündigung den Ersteher nicht bindet (BGH, Urteil vom 15.09.2021, VIII ZR 76/20). Die Räumungsklage der Ersteher hatte dort Erfolg.
Wann ist das Sonderkündigungsrecht ausgeschlossen?
Der Ersteher muss zum ersten Termin kündigen, für den die Kündigung zulässig ist (§ 57a Satz 2 ZVG). Verpasst er ihn, bleibt nur die normale Kündigung nach den allgemeinen Regeln, einschließlich der verlängerten Fristen aus § 573c BGB und vertraglicher Beschränkungen. Im BGH-Fall lagen zwischen Zuschlag und Kündigung nur vier Tage.
Kein Sonderkündigungsrecht gibt es bei der Teilungsversteigerung, etwa wenn Miteigentümer oder Erben die Auseinandersetzung betreiben: § 183 ZVG schließt §§ 57a, 57b ZVG dort aus.
Als Mieter kannst Du Dich schon im Verfahren schützen. Nach § 9 Nr. 2 ZVG wirst Du Beteiligter, wenn Du Dein Mietrecht beim Vollstreckungsgericht anmeldest. Dann kannst Du nach § 59 ZVG abweichende Versteigerungsbedingungen verlangen, etwa den Ausschluss des Sonderkündigungsrechts. Das Gericht bietet dann doppelt aus. Wird auf das Gebot zu den gesetzlichen Bedingungen zugeschlagen, bleibt das Sonderrecht bestehen, wie im Fall VIII ZR 76/20.
Welche Rechte bleiben Dir nach einer Kündigung durch den Ersteher?
Gegen die Kündigung kannst Du nach § 574 BGB Härte einwenden. Der BGH hat ausdrücklich bestätigt, dass dieser Einwand auch bei der Kündigung nach § 57a ZVG möglich ist (VIII ZR 76/20, Rn. 46). Wie das geht, erklärt der Eintrag Widerspruch gegen die Kündigung des Vermieters. Den Widerspruch musst Du in Textform spätestens zwei Monate vor dem Ende des Mietverhältnisses erklären (§ 574b Abs. 2 Satz 1 BGB).
Außerdem lohnt eine Prüfung, ob der behauptete Eigenbedarf tatsächlich besteht und ausreichend begründet ist. Ziehst Du nicht aus, muss der Ersteher eine Räumungsklage erheben. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt, in Hamburg also eines der Hamburger Amtsgerichte.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Mietvertrag geht mit dem Zuschlag auf den Ersteher über (§ 57 ZVG, § 566 BGB), auch die Kaution (§ 566a BGB).
- Der Ersteher darf nach § 57a ZVG einmal mit gesetzlicher Frist kündigen, bei Wohnraum etwa drei Monate (§ 573d Abs. 2 BGB).
- Auch diese Kündigung braucht ein berechtigtes Interesse wie Eigenbedarf (§ 573d Abs. 1 BGB) und kann am Härteeinwand nach § 574 BGB scheitern.
- Ein vertraglicher Ausschluss der Eigenbedarfskündigung bindet den Ersteher nicht (BGH VIII ZR 76/20); schützen kann nur ein Antrag nach § 59 ZVG im Verfahren.
- Bei der Teilungsversteigerung gibt es kein Sonderkündigungsrecht (§ 183 ZVG).
Häufige Fragen (11)
Zwangsversteigerung und Mietverhältnis: Was passiert mit Mietern?
Bei Zwangsversteigerung und Mietverhältnis ändert sich für Dich zunächst nur der Vermieter. Der Ersteher übernimmt Deinen Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten, weil § 57 ZVG auf § 566 BGB verweist. Die Miete zahlst Du ab Kenntnis vom Zuschlag an den neuen Eigentümer. Deine Kaution muss er bei Auszug zurückzahlen (§ 566a BGB). Eine Kündigung ist nur über das Sonderkündigungsrecht des § 57a ZVG möglich, und auch das nur mit berechtigtem Interesse.
Muss ich als Mieter nach einer Zwangsversteigerung ausziehen?
Nein, nicht automatisch. Bei Zwangsversteigerung und Mietverhältnis beendet der Zuschlag den Mietvertrag nicht. Zwar ist der Zuschlagsbeschluss ein Vollstreckungstitel gegen Besitzer, er soll aber nicht gegen Mieter vollstreckt werden, deren Recht durch den Zuschlag nicht erloschen ist (§ 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG). Ausziehen musst Du erst, wenn eine wirksame Kündigung das Mietverhältnis beendet hat. Weigerst Du Dich dann, braucht der Ersteher ein Räumungsurteil.
Zwangsversteigerung und Mietverhältnis: Wie lange ist die Kündigungsfrist?
Es gilt die gesetzliche Frist nach § 573d Abs. 2 BGB. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen und wirkt zum Ablauf des übernächsten Monats, also nach knapp drei Monaten. Die Verlängerung auf sechs oder neun Monate bei langer Mietdauer greift beim Sonderkündigungsrecht nicht. Kündigt der Ersteher nicht zum ersten zulässigen Termin, entfällt das Sonderrecht und die normalen, oft längeren Fristen gelten.
Kann der Ersteher nach der Zwangsversteigerung wegen Eigenbedarf kündigen?
Ja, Eigenbedarf ist der häufigste Grund für die Kündigung nach § 57a ZVG. Er muss die Person nennen, für die er die Wohnung braucht, und deren Interesse darlegen (§ 573 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BGB). Nach BGH VIII ZR 76/20 schadet ihm ein vertraglicher Ausschluss der Eigenbedarfskündigung nicht. Du kannst aber den Eigenbedarf bestreiten und Härtegründe nach § 574 BGB vorbringen.
Gilt mein Kündigungsausschluss im Mietvertrag auch für den Ersteher?
Für das Sonderkündigungsrecht in der Regel nicht. Der BGH hat 2021 entschieden, dass Vereinbarungen zwischen Mieter und Voreigentümer den Ersteher nicht binden, wenn der Zuschlag zu den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen erteilt wurde (VIII ZR 76/20). Anders ist es nur, wenn der Zuschlag auf ein Gebot erfolgt, bei dem das Sonderkündigungsrecht ausgeschlossen war. Das musst Du als Beteiligter im Verfahren nach § 59 ZVG beantragen.
Wie melde ich mein Mietrecht im Zwangsversteigerungsverfahren an?
Du meldest Dein Mietrecht beim zuständigen Vollstreckungsgericht an, das ist das Amtsgericht, das die Versteigerung durchführt. Damit wirst Du Beteiligter nach § 9 Nr. 2 ZVG und musst Dein Recht auf Verlangen glaubhaft machen, etwa mit dem Mietvertrag. Als Beteiligter kannst Du spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten abweichende Bedingungen verlangen (§ 59 Abs. 1 ZVG). Eine Erfolgsgarantie ist das nicht.
Gilt das Sonderkündigungsrecht auch bei einer Teilungsversteigerung?
Nein. Betreiben Miteigentümer, Erben oder getrennte Ehepartner die Versteigerung, um eine Gemeinschaft aufzulösen, schließt § 183 ZVG die §§ 57a und 57b ZVG aus. Der Ersteher tritt dann wie ein Käufer in den Mietvertrag ein und kann nur nach den allgemeinen Regeln kündigen. Das bedeutet: verlängerte Fristen nach § 573c BGB und Bindung an vertragliche Kündigungsbeschränkungen. Welche Versteigerungsart vorliegt, steht im Beschluss des Gerichts.
Wem muss ich die Miete nach dem Zuschlag zahlen?
Ab dem Zuschlag ist der Ersteher Vermieter. Zahlst Du noch an den alten Vermieter, ist das nach § 566c BGB in gewissen Grenzen wirksam, solange Du vom Eigentümerwechsel nichts weißt. Für Vorausverfügungen über die Miete stellt § 57b ZVG auf die Beschlagnahme statt auf den Eigentumsübergang ab. Wird Dir der Anordnungsbeschluss zugestellt, gilt die Beschlagnahme als bekannt. Im Zweifel fragst Du schriftlich beim Gericht oder beim Ersteher nach.
Zwangsversteigerung und Mietverhältnis: Bekomme ich meine Kaution zurück?
Ja, der Anspruch richtet sich gegen den Ersteher. § 57 ZVG verweist auf § 566a BGB, wonach der neue Eigentümer in die Pflichten aus der Mietsicherheit eintritt. Das gilt nach dem Wortlaut unabhängig davon, ob er die Kaution vom Voreigentümer erhalten hat. Kann der Ersteher die Kaution bei Mietende nicht zurückzahlen, bleibt nach § 566a Satz 2 BGB auch der frühere Vermieter verpflichtet, was nach einer Insolvenz aber oft wenig hilft.
Kann ich der Kündigung des Erstehers widersprechen?
Ja, über den Härteeinwand nach § 574 BGB. Der BGH hält ihn auch bei der Sonderkündigung nach § 57a ZVG für anwendbar (VIII ZR 76/20, Rn. 46). Härtegründe sind etwa schwere Erkrankung, fehlender Ersatzwohnraum oder eine Schwangerschaft. Der Widerspruch braucht Textform und sollte spätestens zwei Monate vor Mietende zugehen (§ 574b BGB). Hat der Vermieter Dich nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen, kannst Du noch im ersten Gerichtstermin widersprechen.
Was ist der Unterschied zwischen Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Mieter?
Bei der Zwangsversteigerung wechselt der Eigentümer, und der Ersteher bekommt das Sonderkündigungsrecht nach § 57a ZVG. Bei der Zwangsverwaltung bleibt der Eigentümer gleich. Ein gerichtlich bestellter Verwalter zieht die Mieten ein, um die Gläubiger zu befriedigen. Ein besonderes Kündigungsrecht entsteht dadurch nicht. Du zahlst die Miete an den Verwalter, sobald Dir das Zahlungsverbot zugestellt ist (§ 57b Abs. 2 ZVG beschreibt diese Wirkung).
Quellen
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