Nichtigkeit des Coachingvertrags
Kurz erklärt Ein Coachingvertrag ist nichtig, wenn er von Anfang an keine Rechtswirkung entfaltet. Häufigster Grund ist ein Online-Programm, das als Fernunterricht ohne die nach § 12 FernUSG nötige ZFU-Zulassung verkauft wurde (§ 7 Abs. 1 FernUSG). Auch Sittenwidrigkeit oder Wucher nach § 138 BGB machen ihn nichtig. Gezahlte Beträge können dann nach § 812 BGB zurückgefordert werden.

Inhalt 4 Abschnitte
Wann liegt eine Nichtigkeit des Coachingvertrags vor?
Nichtig heißt: Der Vertrag gilt als nie geschlossen. Für Online-Coachings ist die wichtigste Vorschrift § 7 Abs. 1 FernUSG. Danach ist ein Fernunterrichtsvertrag nichtig, wenn der Anbieter keine Zulassung des Lehrgangs nach § 12 FernUSG hat. Zuständig ist die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht, siehe ZFU-Zulassung.
Fernunterricht liegt nach § 1 Abs. 1 FernUSG vor, wenn drei Merkmale zusammenkommen: entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, überwiegende räumliche Trennung von Lehrendem und Lernendem und eine Überwachung des Lernerfolgs. Der BGH legt die Merkmale weit aus. Fragen in Calls oder Chats können schon als Lernkontrolle genügen.
Wichtig für Selbstständige: Das Fernunterrichtsschutzgesetz schützt nicht nur Verbraucher. Nach dem BGH gilt es auch für Unternehmer (Urteil vom 12.06.2025, III ZR 109/24). Dort ging es um ein neunmonatiges Business-Mentoring für 47.600 Euro brutto. Die Folge war die Nichtigkeit des Coachingvertrags, sodass die Anbieterin zurückzahlen musste.
Ist jedes Online-Coaching ein Fernunterricht?
Nein. Eine pauschale Aussage „Coachingverträge sind nichtig“ ist falsch. Der BGH verlangt eine Prüfung im Einzelfall: Liegt der Schwerpunkt auf der Vermittlung von Wissen oder auf individueller Beratung und Begleitung? Siehe auch Abgrenzung von Coaching und Beratung.
Wie streng der Maßstab ist, zeigt das Urteil vom 15.01.2026 (III ZR 80/25). Ein Vertriebsprogramm für 4.760 Euro enthielt Videos, ein Workbook und wöchentliche 1:1-Calls. Trotz der Einzelbetreuung lag der Schwerpunkt nach Ansicht des BGH auf der Wissensvermittlung. Die Revision der Anbieterin wurde zurückgewiesen. Ähnlich entschied das Gericht beim „E-Commerce Master Club“ für 7.140 Euro (III ZR 173/24). Zur Rolle von Videos und Live-Terminen siehe synchroner und asynchroner Unterricht.
Die Zulassungspflicht selbst hält der BGH für verfassungsgemäß und hat keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht beschlossen (III ZR 74/25).
Weitere Gründe für die Nichtigkeit des Coachingvertrags
Unabhängig vom FernUSG kann ein Vertrag nach § 138 BGB nichtig sein. Absatz 1 erfasst Verträge, die gegen die guten Sitten verstoßen. Absatz 2 regelt den Wucher: Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung genügt allein nicht. Hinzukommen muss, dass der Anbieter eine Zwangslage, Unerfahrenheit, mangelndes Urteilsvermögen oder erhebliche Willensschwäche ausgenutzt hat. Mehr dazu unter Sittenwidrigkeit von Coachingverträgen.
Von der Nichtigkeit zu unterscheiden sind Widerruf und Anfechtung. Ein Widerruf nach § 355 BGB steht nur Verbrauchern zu und ist fristgebunden, siehe Widerrufsrecht beim Online-Coaching. Die Anfechtung nach § 123 BGB setzt eine Täuschung oder Drohung voraus und muss erklärt werden. Die Nichtigkeit des Coachingvertrags tritt dagegen automatisch ein, ohne Erklärung und ohne Frist.
Was sind die Folgen für Dich und den Coach?
Offene Raten musst Du nicht mehr zahlen, denn aus der Nichtigkeit des Coachingvertrags entsteht kein Vergütungsanspruch. Bereits gezahltes Geld kannst Du nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückverlangen, siehe Geld zurück vom Coach.
Der Anbieter kann dem einen Anspruch auf Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB entgegenhalten. Der BGH bemisst ihn nach der üblichen, hilfsweise angemessenen Vergütung, die Du erspart hast, höchstens nach dem vereinbarten Preis. Wertlos ist die Leistung nur dann nicht, wenn Du sonst einen anderen, zugelassenen Anbieter beauftragt hättest. Das muss der Anbieter darlegen. In III ZR 109/24 gelang ihm das nicht, deshalb blieb es bei der vollen Rückzahlung.
Für die Rückforderung gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem Du von den Umständen erfahren hast oder hättest erfahren müssen.
Das Wichtigste in Kürze
- Ohne ZFU-Zulassung ist ein Fernunterrichtsvertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig.
- Das FernUSG schützt auch Unternehmer und Selbstständige (BGH, 12.06.2025, III ZR 109/24).
- Ob ein Coaching Fernunterricht ist, entscheidet der Schwerpunkt der Leistung, auch 1:1-Calls schließen das nicht aus (BGH, 15.01.2026, III ZR 80/25).
- Wertersatz muss der Anbieter darlegen, er ist auf die ersparte übliche Vergütung und den Vertragspreis begrenzt.
- Rückforderungsansprüche verjähren in drei Jahren ab Jahresende der Kenntnis (§§ 195, 199 BGB).
Häufige Fragen (11)
Führt eine fehlende ZFU-Zulassung zur Nichtigkeit des Coachingvertrags?
Nur wenn das Programm Fernunterricht im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG ist. Dann führt die fehlende Zulassung nach § 7 Abs. 1 FernUSG zur Nichtigkeit. Ob das zutrifft, hängt vom Schwerpunkt ab: Wissensvermittlung mit Lernkontrolle spricht dafür, reine individuelle Beratung dagegen. Der BGH hat Programme mit Videos und Calls als Fernunterricht eingestuft, etwa am 12.06.2025 (III ZR 109/24) und am 15.01.2026 (III ZR 80/25).
Gilt das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) auch für Dich als Unternehmer?
Ja. Der BGH hat am 12.06.2025 entschieden, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer im Sinne von § 14 BGB schützt (III ZR 109/24). Im Fall ging es um ein Business-Mentoring für 47.600 Euro, gebucht von einem Selbstständigen. Die Nichtigkeit des Coachingvertrags folgte aus der mangelnden Zulassung. Anders ist es beim Widerrufsrecht, das nur Verbrauchern zusteht.
Wie prüfe ich, ob ein Coaching eine ZFU-Zulassung hat?
Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) in Köln bietet auf ihrer Website eine Lehrgangssuche für zugelassene Fernlehrgänge mit Kontaktdaten der Anbieter. Du kannst dort nach Anbieter oder Lehrgang suchen und die Angaben mit Deinem Vertrag abgleichen. Fehlt die Zulassung, ist das allein noch nicht entscheidend: Ob sie nötig war, hängt davon ab, ob das Programm Fernunterricht ist.
Was unterscheidet die Nichtigkeit des Coachingvertrags vom Widerruf?
Nichtigkeit tritt kraft Gesetzes ein, ohne Erklärung und ohne Frist. Der Vertrag gilt als nie wirksam geschlossen. Den Widerruf musst Du dagegen erklären, er steht nach § 312g BGB nur Verbrauchern zu und ist an die Frist von 14 Tagen gebunden, bei fehlender Belehrung höchstens zwölf Monate und 14 Tage. Für Selbstständige ist die Nichtigkeit deshalb oft der einzige Weg aus dem Vertrag.
Muss ich bei Nichtigkeit des Coachingvertrags offene Raten zahlen?
Nein. Aus einem nichtigen Vertrag entsteht kein Anspruch auf Vergütung, so auch der BGH in III ZR 109/24. Der Anbieter kann allenfalls Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen verlangen und muss dessen Höhe darlegen. Mahnt er trotzdem oder schaltet ein Inkassobüro ein, solltest Du der Forderung schriftlich widersprechen. Gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid bleiben nach § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zwei Wochen ab Zustellung für den Widerspruch.
Bekomme ich bei Nichtigkeit mein gesamtes Geld zurück?
Das hängt vom Wertersatz ab. Grundsätzlich kannst Du alle Zahlungen nach § 812 BGB zurückverlangen. Der Anbieter darf aber den Wert seiner Leistungen nach § 818 Abs. 2 BGB gegenrechnen, begrenzt auf die übliche ersparte Vergütung und höchstens den Vertragspreis. Dafür muss er darlegen, dass Du sonst einen zugelassenen Anbieter bezahlt hättest. Gelingt das nicht, bleibt es bei der vollen Rückzahlung.
Wann führt Sittenwidrigkeit zur Nichtigkeit des Coachingvertrags?
Nach § 138 Abs. 1 BGB, wenn der Vertrag nach Inhalt, Zweck und Umständen gegen die guten Sitten verstößt. Wucher nach Absatz 2 setzt ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung und zusätzlich die Ausnutzung einer Zwangslage, Unerfahrenheit oder Willensschwäche voraus. Ein hoher Preis allein reicht nicht. Entscheidend ist, was der Coach tatsächlich leistet und wie der Vertrag zustande kam.
Welche Verjährungsfrist gilt für die Rückforderung meines Geldes?
Der Rückzahlungsanspruch verjährt nach §§ 195, 199 BGB in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Du von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hast oder ohne grobe Fahrlässigkeit hättest erlangen müssen. Bei einer Zahlung im Jahr 2024 und Kenntnis im selben Jahr endet die Frist also mit Ablauf des 31.12.2027.
Kann auch ein 1:1-Coaching als Fernunterricht gelten?
Es kann sein. Der BGH hat am 15.01.2026 klargestellt, dass das nicht abstrakt beantwortet werden kann (III ZR 80/25). Entscheidend ist, ob der Schwerpunkt auf Wissensvermittlung oder auf individueller Beratung liegt. Im entschiedenen Fall enthielt das Programm wöchentliche 1:1-Calls, trotzdem stufte der BGH es als Fernunterricht ein, und die Anbieterin unterlag. Reine Einzelberatung ohne Lehrplan fällt eher nicht darunter.
Ist die Nichtigkeitsfolge des FernUSG verfassungsgemäß?
Der BGH hat Zweifel daran nicht geteilt. Im Urteil vom 05.02.2026 (III ZR 74/25) war der Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit der Zulassungspflicht nach § 12 FernUSG und der Nichtigkeitsfolge nach § 7 Abs. 1 FernUSG überzeugt. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht hat er deshalb abgelehnt. Anbieter können sich also derzeit nicht darauf berufen, dass die Regel nicht anwendbar sei.
Verliere ich meinen Rückzahlungsanspruch, wenn ich das Coaching genutzt habe?
Nur über den Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB. Die Nutzung der Inhalte macht den nichtigen Vertrag nicht wirksam. Der BGH lässt Wertersatz nur zu, wenn Du durch die Leistung Aufwendungen erspart hast, weil Du sonst einen anderen, zugelassenen Anbieter bezahlt hättest. Das muss der Anbieter konkret vortragen. Ein Ausschluss der Rückforderung nach § 814 oder § 817 BGB setzt Kenntnis vom Gesetzesverstoß voraus.
Quellen
Weitere Begriffe in Online-Coaching-Recht
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