Ordnungswidrigkeit nach dem FernUSG

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Kurz erklärt Eine Ordnungswidrigkeit nach dem FernUSG begeht ein Veranstalter, der zum Beispiel einen zulassungspflichtigen Fernlehrgang ohne Zulassung vertreibt. § 21 FernUSG droht dafür eine Geldbuße bis 10.000 Euro an, bei Anzeige- und Auskunftsverstößen bis 1.000 Euro. Unabhängig davon ist ein Fernunterrichtsvertrag ohne die nötige Zulassung nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig.

Laptop mit Online-Kurs-Plattform in einem deutschen Büro, im Zusammenhang mit einer Ordnungswidrigkeit nach dem FernUSG
Inhalt 4 Abschnitte

Welche Verstöße sind eine Ordnungswidrigkeit nach dem FernUSG (§ 21)?

Ordnungswidrig handelt ein Veranstalter, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine dieser Pflichten verstößt (§ 21 Abs. 1 FernUSG):

  • Vertrieb eines Fernlehrgangs ohne ZFU-Zulassung oder nach einer nicht zugelassenen wesentlichen Änderung (Nr. 1),
  • fehlende Anzeige eines reinen Freizeitlehrgangs oder eines ergänzenden Lehrgangs nach § 18 FernUSG (Nr. 2),
  • unvollständiges Informationsmaterial, fehlender Hinweis auf eine nur vorläufige Zulassung oder Werbung mit der Anerkennung eines unentgeltlichen Lehrgangs (Nr. 3),
  • Hausbesuche zur Werbung ohne vorheriges Informationsmaterial und schriftliche Bitte des Kunden (Nr. 4, § 17 FernUSG),
  • verweigerte Auskünfte gegenüber der Behörde (Nr. 5).

Ob ein Coaching überhaupt Fernunterricht ist, richtet sich nach § 1 Abs. 1 FernUSG. Mehr dazu unter Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG).

Wie hoch kann das Bußgeld bei einer Ordnungswidrigkeit nach dem FernUSG ausfallen?

In den Fällen der Nr. 1, 3 und 4 bis 10.000 Euro, bei Nr. 2 und 5 bis 1.000 Euro (§ 21 Abs. 2 FernUSG). Bei Fahrlässigkeit halbiert sich das Höchstmaß (§ 17 Abs. 2 OWiG). Bemessen wird nach Bedeutung des Verstoßes, Vorwurf und wirtschaftlichen Verhältnissen. Die Geldbuße soll den Gewinn aus dem Verstoß übersteigen; reicht das Höchstmaß nicht, darf es überschritten werden (§ 17 Abs. 4 OWiG).

Verfolgbar sind Verstöße mit bis zu 10.000 Euro Höchstmaß zwei Jahre, die übrigen sechs Monate (§ 31 Abs. 2 OWiG). Für die Ordnungswidrigkeit nach dem FernUSG ist die nach Landesrecht bestimmte Behörde zuständig (§ 36 OWiG).

Was folgt daraus für Teilnehmer und Verträge?

Das Bußgeld für eine Ordnungswidrigkeit nach dem FernUSG trifft nur den Veranstalter. Für Dich als Teilnehmer zählt § 7 Abs. 1 FernUSG: Ohne Zulassung ist der Vertrag nichtig. Der BGH wendet das auf Verbraucher und Unternehmer an und wies die Revision einer Anbieterin von Business-Mentoring zu 47.600 Euro zurück (III ZR 109/24, 12.06.2025). Ob ein Coaching Fernunterricht ist, prüft er im Einzelfall; im Verfahren III ZR 80/25 (15.01.2026) verlor die Anbieterin. Wie Du Geld zurückforderst, steht unter Nichtigkeit des Coachingvertrags und Geld zurück vom Coach.

Was ändert die geplante Reform?

Stand der Gesetzgebung (Oktober 2026): Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat am 27.08.2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts veröffentlicht (aktuelle Fassung: Bearbeitungsstand 05.10.2026). Danach sollen die §§ 1 bis 26 FernUSG zum 01.07.2027 entfallen, auch die Zulassungspflicht; das Gesetz soll mit Ablauf des 30.06.2028 außer Kraft treten. Beschlossen ist das nicht. Bis zur Verkündung gilt das FernUSG unverändert (ZFU, 07.09.2026). Für bereits geschlossene Verträge enthält der Entwurf keine eigene Regel. Was das für Anbieter bedeutet, steht unter ZFU-Zulassungsverfahren für Anbieter.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 21 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG erfasst den Vertrieb eines zulassungspflichtigen Fernlehrgangs ohne ZFU-Zulassung.
  • Die Geldbuße reicht nach § 21 Abs. 2 FernUSG bis 10.000 Euro, bei Anzeige- und Auskunftsverstößen bis 1.000 Euro; bei Fahrlässigkeit gilt nach § 17 Abs. 2 OWiG die Hälfte.
  • Nach § 17 Abs. 4 OWiG darf das Höchstmaß überschritten werden, um den Gewinn aus dem Verstoß abzuschöpfen.
  • Teilnehmer zahlen kein Bußgeld; für sie zählt die Nichtigkeit des Vertrags nach § 7 Abs. 1 FernUSG.
  • Der Referentenentwurf vom 27.08.2026 (Bearbeitungsstand 05.10.2026) will die §§ 1 bis 26 FernUSG zum 01.07.2027 streichen und das Gesetz mit Ablauf des 30.06.2028 aufheben, beschlossen ist er nicht.

Häufige Fragen (10)

Wie hoch ist das Bußgeld für eine Ordnungswidrigkeit nach dem FernUSG, wenn ein Coach keine ZFU-Zulassung hat?

Bis zu 10.000 Euro. Der Vertrieb eines zulassungspflichtigen Fernlehrgangs ohne Zulassung ist nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG ordnungswidrig, die Obergrenze nennt § 21 Abs. 2 FernUSG. Handelt der Anbieter nur fahrlässig, liegt das Höchstmaß nach § 17 Abs. 2 OWiG bei 5.000 Euro. Hat er mehr verdient, darf die Behörde das Höchstmaß nach § 17 Abs. 4 OWiG überschreiten.

Muss ich als Teilnehmer eines Coachings ohne Zulassung ein Bußgeld fürchten?

Nein. § 21 FernUSG richtet sich an den Veranstalter, also den Anbieter des Fernlehrgangs. Wer einen solchen Kurs bucht, begeht keine Ordnungswidrigkeit nach dem FernUSG. Für Dich stellt sich eine andere Frage: Ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, schuldest Du die Vergütung nicht und kannst bereits Gezahltes grundsätzlich zurückfordern; der Anbieter kann unter Umständen Wertersatz für erbrachte Leistungen geltend machen.

Wer ahndet eine Ordnungswidrigkeit nach dem FernUSG?

Das FernUSG bestimmt die Bußgeldbehörde nicht selbst. Nach § 36 Abs. 1 OWiG ist dann die fachlich zuständige oberste Landesbehörde zuständig, sofern das Landesrecht keine andere Behörde bestimmt. Die Zulassung der Fernlehrgänge erteilt die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU). Hinweise auf nicht zugelassene Angebote kannst Du ihr übermitteln; sie entscheidet, wie sie weiter vorgeht.

Kann ich einen Coach ohne ZFU-Zulassung melden?

Das ist möglich. Du kannst der ZFU oder der zuständigen Landesbehörde mitteilen, dass ein Anbieter einen Kurs mit Lernkontrolle ohne Zulassung vertreibt. Ob ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird, entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 47 Abs. 1 OWiG). Eine Meldung ersetzt keine eigene Rückforderung: Dein Geld bekommst Du nur über einen zivilrechtlichen Anspruch zurück, nicht über das Bußgeldverfahren.

Ist ein Coachingvertrag ohne ZFU-Zulassung automatisch nichtig?

Nur wenn das Programm Fernunterricht im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG ist: entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, überwiegende räumliche Trennung und Überwachung des Lernerfolgs. Dann ist der Vertrag ohne Zulassung nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Ob das zutrifft, prüft der BGH im Einzelfall; entscheidend ist, ob Wissensvermittlung oder individuelle Beratung im Vordergrund steht (III ZR 80/25).

Gilt das FernUSG auch, wenn ich als Unternehmer gebucht habe?

Ja. Der BGH hat mit Urteil vom 12.06.2025 (III ZR 109/24) entschieden, dass das FernUSG nicht nur Verbraucher schützt, sondern auch Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Im entschiedenen Fall ging es um ein Business-Mentoring für 47.600 Euro brutto; der Vertrag war ohne Zulassung nichtig, die Revision der Anbieterin blieb erfolglos. Gründer und Selbstständige können sich also ebenfalls auf § 7 FernUSG berufen.

Wann verjährt eine Ordnungswidrigkeit nach dem FernUSG?

Bei Verstößen mit einem Höchstmaß von 10.000 Euro, also Vertrieb ohne Zulassung, mangelhaftes Informationsmaterial und unerlaubte Hausbesuche, in zwei Jahren (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG). Bei fehlender Anzeige und Auskunftsverstößen mit höchstens 1.000 Euro sind es sechs Monate (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG). Die Frist beginnt mit Beendigung der Handlung. Beim laufenden Vertrieb kann das später sein als der erste Verkauf.

Darf ein Coaching-Anbieter mich zu Hause besuchen, um mir einen Kurs zu verkaufen?

Nur unter engen Voraussetzungen. Nach § 17 FernUSG dürfen Veranstalter oder ihre Beauftragten Dich zur Werbung oder zum Vertragsschluss nur aufsuchen, wenn Du vorher Informationsmaterial erhalten hast. Außerdem musst Du danach schriftlich um den Besuch gebeten haben. Ein Verstoß ist nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 FernUSG ordnungswidrig und kann mit bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Fällt die Ordnungswidrigkeit nach dem FernUSG mit der geplanten Reform weg?

Das ist offen. Der Referentenentwurf vom 27.08.2026 (Bearbeitungsstand 05.10.2026) sieht vor, die §§ 1 bis 26 FernUSG zum 01.07.2027 zu streichen, also auch § 21; das Gesetz soll mit Ablauf des 30.06.2028 außer Kraft treten. Beschlossen ist das nicht; bis zur Verkündung gilt das FernUSG unverändert. Würde eine Bußgeldvorschrift vor der Entscheidung über einen Altfall aufgehoben, wäre nach § 4 Abs. 3 OWiG grundsätzlich das mildeste Gesetz anzuwenden. Wie das Gesetz am Ende aussieht, bleibt abzuwarten.

Muss ein Anbieter der ZFU Auskunft geben?

Auf Verlangen schon. Nach § 20 Abs. 1 FernUSG muss der Veranstalter der zuständigen Behörde auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen, Unterlagen vorlegen und Besichtigungen seiner Geschäftsräume dulden. Fragen, deren Beantwortung ihn oder nahe Angehörige der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde, darf er verweigern (§ 20 Abs. 2). Verstöße gegen die Auskunftspflicht kosten nach § 21 Abs. 2 FernUSG bis 1.000 Euro.

Quellen

  1. § 21 FernUSG Ordnungswidrigkeiten
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 7 FernUSG Nichtigkeit
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 17 OWiG Höhe der Geldbuße
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. BGH, Urteil vom 12.06.2025, III ZR 109/24
    UrteilBundesgerichtshof · abgerufen am 27.10.2026
  5. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts (Bearbeitungsstand 05.10.2026)
    BehördeBundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend · abgerufen am 27.10.2026
  6. ZFU Aktuelles (Mitteilungen vom 27.08. und 07.09.2026)
    BehördeStaatliche Zentralstelle für Fernunterricht · abgerufen am 27.10.2026

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