OLG-Rechtsprechung zum FernUSG

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Kurz erklärt Die OLG-Rechtsprechung zum FernUSG umfasst Urteile der Oberlandesgerichte darüber, ob Online-Coachings als zulassungspflichtiger Fernunterricht gelten. Ohne Zulassung ist ein solcher Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Seit 2025 hat der Bundesgerichtshof die wichtigsten Streitfragen entschieden, sodass ältere OLG-Urteile nur noch eingeschränkt weiterhelfen.

Symbolbild zu OLG-Rechtsprechung zum FernUSG: Person nimmt an einem Online-Kurs teil, auf dem Laptopbildschirm sind mehrere Videoteilnehmer zu sehen, was die Fe
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Warum widersprach sich die OLG-Rechtsprechung zum FernUSG?

Das Fernunterrichtsschutzgesetz kennt weder Zoom noch Lernportale. Als Teilnehmer von Business-Coachings ihr Geld zurückforderten, mussten die Oberlandesgerichte die Merkmale des § 1 Abs. 1 FernUSG auf Online-Programme übertragen. Daraus entstanden drei Streitlinien: Gilt das Gesetz auch für Unternehmer? Wann sind Lehrende und Lernende räumlich getrennt? Und was heißt Überwachung des Lernerfolgs?

Der BGH hat alle drei Fragen zwischen Juni 2025 und Mai 2026 beantwortet, siehe BGH-Urteil zum Online-Coaching. Die ältere OLG-Rechtsprechung zum FernUSG trägt nur, soweit er sie bestätigt hat.

Gilt das FernUSG auch für Unternehmer?

Die OLG München und Nürnberg sowie das Kammergericht wollten das Gesetz auf Verbraucher beschränken. Das OLG Celle, das OLG Düsseldorf, das OLG Oldenburg und das OLG Schleswig wendeten es auf alle Teilnehmer an. Der BGH folgte der zweiten Linie: Das Gesetz schützt jeden Vertragspartner eines Fernunterrichtsvertrags (BGH, Urteil vom 12.06.2025, III ZR 109/24, Rn. 32). Bestätigt wurde so das OLG Stuttgart (29.08.2024, 13 U 176/23), das 23.800 Euro Rückzahlung zugesprochen hatte. Details unter FernUSG bei Unternehmern.

Wann sind Live-Calls Fernunterricht nach der OLG-Rechtsprechung zum FernUSG?

Das OLG Celle, das OLG Oldenburg (17.12.2024, 2 U 123/24), ein anderer Senat des OLG Stuttgart und das OLG Dresden (30.04.2025, 12 U 1547/24) ließen jede physische Distanz genügen. In der OLG-Rechtsprechung zum FernUSG sahen die OLG München und Nürnberg das enger.

Der BGH hat § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG teleologisch reduziert. Synchrone Live-Calls mit direkter Nachfragemöglichkeit zählen nicht als Trennung. Aufzeichnungen zum späteren Abruf gelten als asynchron. Es kommt auf den Vertragsinhalt an, nicht darauf, wie viel der Teilnehmer tatsächlich genutzt hat (BGH, Urteil vom 05.02.2026, III ZR 137/25, Rn. 22 bis 37). Ein Urteil des OLG Oldenburg (21.05.2025, 14 U 177/24), das auf den tatsächlichen Ablauf abstellte, hob er auf. Siehe synchroner und asynchroner Unterricht.

Was gilt für die Überwachung des Lernerfolgs?

Das OLG Oldenburg verlangte zusätzlich eine Kontrolle durch den Lehrenden. Der BGH lässt ein vertragliches Fragerecht zum Verständnis des Stoffs genügen, etwa in Meetings, per Mail oder in einer Facebook-Gruppe (III ZR 109/24, Rn. 28; III ZR 137/25, Rn. 34). Ein Urteil des OLG Stuttgart vom 08.04.2025, das eine ausdrücklich vereinbarte Lernkontrolle forderte, hob er auf (BGH, Versäumnisurteil vom 12.02.2026, III ZR 73/25). Siehe Überwachung des Lernerfolgs.

Stand der Gesetzgebung (Oktober 2026): Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat am 27.08.2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts veröffentlicht (aktuelle Fassung: Bearbeitungsstand 05.10.2026). Danach sollen die §§ 1 bis 26 FernUSG zum 01.07.2027 entfallen, auch die Zulassungspflicht; das Gesetz soll mit Ablauf des 30.06.2028 außer Kraft treten. Beschlossen ist das nicht. Bis zur Verkündung gilt das FernUSG unverändert (ZFU, 07.09.2026).

Das Wichtigste in Kürze

  • Ohne ZFU-Zulassung ist ein Fernunterrichtsvertrag nichtig (§ 7 Abs. 1 FernUSG); ob ein Coaching Fernunterricht ist, war unter den Oberlandesgerichten lange umstritten.
  • Das FernUSG schützt auch Unternehmer; die Gegenansicht der OLG München und Nürnberg hat der BGH verworfen (III ZR 109/24, Rn. 32).
  • Live-Calls zählen nicht als räumliche Trennung, Aufzeichnungen schon; maßgeblich ist der Vertragsinhalt (BGH III ZR 137/25).
  • Ein vertragliches Fragerecht, auch in einer Facebook-Gruppe, genügt als Überwachung des Lernerfolgs (BGH III ZR 109/24, Rn. 28).
  • Ein Referentenentwurf vom 27.08.2026 will die Zulassungspflicht zum 01.07.2027 abschaffen; beschlossen ist das nicht.

Häufige Fragen (10)

Welche OLG-Rechtsprechung zum FernUSG gibt es bei Coachings?

Unter anderem die Oberlandesgerichte Celle, Dresden, Düsseldorf, Köln, München, Nürnberg, Oldenburg, Schleswig und Stuttgart sowie das Kammergericht. Viele dieser Entscheidungen zitiert der BGH in seinen Urteilen III ZR 109/24 und III ZR 137/25 und ordnet sie den Streitlinien zu. Für die Frage, welche Ansicht heute gilt, kommt es deshalb vor allem auf die BGH-Urteile seit Juni 2025 an.

Was hat das OLG Celle zum FernUSG entschieden?

Das OLG Celle hat das FernUSG in mehreren Entscheidungen auch auf Unternehmer angewandt, auf diese Urteile stützt sich der BGH in III ZR 109/24 ausdrücklich. Bei der räumlichen Trennung ließ das OLG Celle dagegen jede Online-Kommunikation genügen. Diesen Teil seiner Rechtsprechung hat der BGH am 05.02.2026 (III ZR 137/25) nicht übernommen.

Ist die OLG-Rechtsprechung zum FernUSG noch aktuell?

Nur teilweise. Seit dem BGH-Urteil vom 12.06.2025 ist geklärt, dass das FernUSG auch Unternehmer schützt. Seit dem 05.02.2026 gilt, dass synchrone Live-Calls keine räumliche Trennung begründen. OLG-Urteile, die davon abweichen, haben in diesen Punkten keine Leitwirkung mehr. Für die Würdigung eines konkreten Vertrags bleiben sie als Beispiele nützlich, etwa bei der Auslegung von Programmbeschreibungen.

Muss das Gericht prüfen, wie das Coaching tatsächlich ablief?

Nein. Nach dem BGH kommt es darauf an, was der Vertrag verspricht, nicht darauf, wie viele Videos Du angesehen oder an wie vielen Calls Du teilgenommen hast (III ZR 137/25, Rn. 30 f.). Das OLG Oldenburg hatte in seiner OLG-Rechtsprechung zum FernUSG den tatsächlichen Ablauf gewichtet, sein Urteil wurde deshalb aufgehoben. Wichtig sind also Vertrag, Programmbeschreibung und Werbeunterlagen zum Zeitpunkt der Buchung.

Wer muss beweisen, dass ein Coaching Fernunterricht ist?

Wer sich auf das FernUSG beruft, also meist der Teilnehmer. Er trägt nach dem BGH die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind (III ZR 137/25, Rn. 38). Die teleologische Reduktion ändert daran nichts. Für die Beweisführung helfen Screenshots der Programmübersicht, Vertragsunterlagen und E-Mails aus der Zeit des Vertragsschlusses.

Ist das Zulassungserfordernis nach dem FernUSG verfassungsgemäß?

Der BGH hat Zweifel daran nicht geteilt. Mit Urteil vom 05.02.2026 (III ZR 74/25) erklärte er, er sei von einer Verfassungswidrigkeit der Zulassungspflicht nach § 12 FernUSG und der Nichtigkeitsfolge nach § 7 Abs. 1 FernUSG nicht überzeugt. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht lehnte er ab. Anbieter können sich deshalb nicht darauf berufen, die Regeln seien unwirksam.

Was bedeutet die OLG-Rechtsprechung zum FernUSG für meinen eigenen Fall?

Ein OLG-Urteil bindet nur die Parteien des jeweiligen Verfahrens. Für andere Fälle ist es ein Argument, aber keine Vorgabe. Gerichte orientieren sich an der Rechtsprechung des BGH, die die meisten Grundfragen inzwischen klärt. Ob Dein Programm Fernunterricht ist, hängt deshalb von der Auslegung Deines Vertrags im Einzelfall ab, nicht davon, welches OLG zuständig wäre.

Kann der Coach bei Nichtigkeit Wertersatz verlangen?

Nur unter engen Voraussetzungen. Nach BGH III ZR 109/24 schuldet der Teilnehmer allenfalls die ersparte übliche Vergütung, höchstens den Vertragspreis. Der Anbieter muss dafür darlegen, dass der Teilnehmer die Leistung sonst bei einem anderen, befugten Anbieter eingekauft hätte. Daran scheiterte die Anbieterin in diesem Verfahren. Einzelheiten stehen unter Wertersatz bei nichtigem Vertrag.

Welche Rolle spielt das OLG Dresden in der OLG-Rechtsprechung zum FernUSG?

Das OLG Dresden hat mehrere Coaching-Verträge als Fernunterricht gewertet. Ein Urteil vom 30.04.2025 (12 U 1547/24) bestätigte der BGH am 15.01.2026 (III ZR 80/25): Beide Programme waren Fernunterricht, die Anbieterin verlor. Ein weiteres Urteil vom 25.06.2025 hob der BGH dagegen am 07.05.2026 (III ZR 142/25) auf, weil eine bloß physische Trennung nicht genügt.

Wird das FernUSG bald abgeschafft?

Geplant ist das, beschlossen nicht. Ein Referentenentwurf des Bundesfamilienministeriums vom 27.08.2026 (Bearbeitungsstand 05.10.2026) sieht vor, die §§ 1 bis 26 FernUSG samt Zulassungspflicht zum 01.07.2027 zu streichen und das Gesetz mit Ablauf des 30.06.2028 aufzuheben. Für bereits geschlossene Verträge enthält der Entwurf keine eigene Regel. Bis zur Verkündung gilt das FernUSG unverändert.

Quellen

  1. BGH, Versäumnisurteil vom 12.02.2026, III ZR 73/25 (Lernerfolgskontrolle)
    UrteilBundesgerichtshof · abgerufen am 28.10.2026
  2. BGH, Urteil vom 15.01.2026, III ZR 80/25 (OLG Dresden bestätigt)
    UrteilBundesgerichtshof · abgerufen am 28.10.2026
  3. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts (Bearbeitungsstand 05.10.2026)
    BehördeBundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend · abgerufen am 28.10.2026
  4. Aktuelles der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht
    BehördeStaatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) · abgerufen am 28.10.2026

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