Online-Kurs

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Kurz erklärt Ein Online-Kurs ist ein entgeltliches Lernangebot, das über das Internet als Video, Live-Session oder Lernplattform vermittelt wird. Für Verbraucher gilt das Fernabsatzrecht mit 14 Tagen Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 2 BGB). Überwacht der Anbieter den Lernerfolg, kann Fernunterricht vorliegen; ohne ZFU-Zulassung ist der Vertrag dann nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig.

Person nimmt konzentriert an einem Video-Webinar teil, das als entgeltlicher Online-Kurs über das Internet angeboten wird
Inhalt 4 Abschnitte

Welche Regeln gelten für einen Online-Kurs?

Rechtlich ist ein Online-Kurs je nach Gestaltung ein Vertrag über digitale Inhalte (§ 327 BGB), ein Dienstvertrag oder beides. Buchst Du als Verbraucher über eine Website, liegt ein Fernabsatzvertrag vor. Bei einem Online-Kurs musst Du dann vor der Bestellung über Preis, Laufzeit und Widerrufsrecht informiert werden, und Du kannst innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Für Selbstständige, die einen Online-Kurs für ihr Business buchen, gilt das Widerrufsrecht nicht.

Wann fällt ein Online-Kurs unter das Fernunterrichtsschutzgesetz?

Fernunterricht ist nach § 1 Abs. 1 FernUSG die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind und der Anbieter den Lernerfolg überwacht. Viele Online-Kurse mit Videos, Aufgaben und Feedback erfüllen das. Ein reiner Online-Kurs zum Selbstlernen ohne jede Lernkontrolle fällt dagegen nicht darunter.

Der Bundesgerichtshof hat am 12.06.2025 entschieden, dass die räumliche Trennung jedenfalls vorliegt, wenn asynchrone Anteile wie Videos überwiegen, und dass das Gesetz auch für Unternehmer gilt (III ZR 109/24). Ein neunmonatiges Mentoring als Online-Kurs für 47.600 Euro ohne Zulassung war deshalb nichtig. Aufgezeichnete Live-Calls zählen nach BGH, Urteil vom 07.05.2026, III ZR 142/25, ebenfalls als asynchron. Fehlt die ZFU-Zulassung, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, und bereits gezahlte Beträge können zurückgefordert werden. Mehr unter Fernunterrichtsschutzgesetz und FernUSG bei Unternehmern.

Kannst Du einen Online-Kurs widerrufen?

Als Verbraucher in der Regel ja, innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss, sofern Du korrekt belehrt wurdest. Ohne ordnungsgemäße Belehrung erlischt das Recht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Fristbeginn (§ 356 Abs. 4 BGB).

Vorzeitig erlöschen kann es nur unter engen Voraussetzungen. Das betrifft vor allem digitale Inhalte, etwa ein Videopaket zum Streamen. Nach § 356 Abs. 6 BGB muss der Anbieter begonnen haben, und Du musst dem Start ausdrücklich zugestimmt haben. Außerdem musst Du bestätigt haben, dass Du Dein Widerrufsrecht dadurch verlierst, und eine Bestätigung nach § 312f BGB erhalten haben. Bei Dienstleistungen wie Live-Unterricht endet es nach § 356 Abs. 5 BGB erst mit vollständiger Erbringung. Siehe Erlöschen des Widerrufsrechts bei digitalen Inhalten.

Was ändert die geplante Reform des FernUSG?

Stand der Gesetzgebung (Oktober 2026): Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat am 27.08.2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts veröffentlicht (aktuelle Fassung: Bearbeitungsstand 05.10.2026). Danach sollen die §§ 1 bis 26 FernUSG zum 01.07.2027 entfallen, auch die Zulassungspflicht; das Gesetz soll mit Ablauf des 30.06.2028 außer Kraft treten. Beschlossen ist das nicht. Bis zur Verkündung gilt das FernUSG unverändert (ZFU, 07.09.2026). Für bereits geschlossene Verträge enthält der Entwurf keine eigene Regel.

Das Wichtigste in Kürze

  • Verbraucher können einen online gebuchten Kurs in der Regel binnen 14 Tagen widerrufen; ohne Belehrung längstens zwölf Monate und 14 Tage (§ 356 Abs. 4 BGB).
  • Bei digitalen Inhalten erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig nur unter den vier Voraussetzungen des § 356 Abs. 6 Nr. 2 BGB.
  • Ein Online-Kurs mit überwiegend asynchroner Vermittlung und Lernkontrolle kann Fernunterricht sein (BGH III ZR 109/24).
  • Fernunterricht ohne ZFU-Zulassung ist nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, auch bei Verträgen mit Unternehmern.
  • Die geplante FernUSG-Reform ist nicht beschlossen; bis zur Verkündung gilt das Gesetz unverändert (Stand Oktober 2026).

Häufige Fragen (10)

Kann man einen Online-Kurs zurückgeben?

Als Verbraucher ja, über den Widerruf innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss (§ 355 Abs. 2 BGB). Eine Begründung brauchst Du nicht; eine eindeutige Erklärung genügt, aus Beweisgründen am besten per E-Mail oder Brief. Hast Du dem sofortigen Start zugestimmt und bestätigt, dass Du Dein Widerrufsrecht verlierst, kann es bei digitalen Inhalten schon mit Beginn erloschen sein. Ein Rückgaberecht aus Unzufriedenheit gibt es darüber hinaus nur, wenn der Anbieter es freiwillig einräumt.

Habe ich ein Widerrufsrecht, wenn ich den Kurs für mein Business buche?

Nein, das gesetzliche Widerrufsrecht im Fernabsatz steht nur Verbrauchern zu (§ 312g Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 13 BGB). Wer einen Kurs überwiegend für seine selbstständige Tätigkeit bucht, handelt als Unternehmer. Das FernUSG gilt nach dem Bundesgerichtshof aber auch für Unternehmer (Urteil vom 12.06.2025, III ZR 109/24). Fehlt eine nötige ZFU-Zulassung, kann der Vertrag deshalb trotzdem nichtig sein.

Brauchen Online-Kurse eine ZFU-Zulassung?

Nur wenn sie Fernunterricht im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG sind, also Kenntnisse gegen Entgelt vermitteln, überwiegend räumlich getrennt ablaufen und der Anbieter den Lernerfolg überwacht. Dann ist nach § 12 FernUSG eine Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht nötig. Ob das vorliegt, ist für jeden Kurs einzeln zu prüfen. Ob ein Anbieter zugelassen ist, kannst Du in der Datenbank der ZFU nachsehen.

Was passiert, wenn ein Online-Kurs keine Zulassung hat?

Ist der Online-Kurs zulassungspflichtiger Fernunterricht, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Du schuldest dann keine weiteren Raten und kannst bereits gezahlte Beträge grundsätzlich nach Bereicherungsrecht zurückfordern. Der Anbieter kann Wertersatz für erhaltene Leistungen einwenden, muss dessen Höhe aber darlegen. Im vom BGH am 12.06.2025 entschiedenen Fall gelang das der Anbieterin nicht (III ZR 109/24).

Wann erlischt das Widerrufsrecht bei einem Videokurs?

Bei digitalen Inhalten ohne Datenträger erst, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind (§ 356 Abs. 6 Nr. 2 BGB). Der Anbieter hat mit der Bereitstellung begonnen. Du hast dem vorzeitigen Beginn ausdrücklich zugestimmt. Du hast bestätigt, dass Du dadurch Dein Widerrufsrecht verlierst, und Du hast eine Vertragsbestätigung nach § 312f BGB erhalten. Fehlt einer dieser Punkte, bleibt der Widerruf möglich.

Kann ich bei einem Online-Kurs in Raten zahlen und trotzdem widerrufen?

Ja. Die Ratenzahlung ändert beim Online-Kurs nichts am Widerrufsrecht des Verbrauchers. Nach einem wirksamen Widerruf entfällt die Pflicht zu weiteren Raten, bereits gezahlte Beträge sind innerhalb von 14 Tagen zu erstatten (§ 357 Abs. 1 BGB). Läuft die Finanzierung über einen Kredit eines Dritten, kann der Widerruf nach § 358 BGB auch den Darlehensvertrag erfassen, wenn beide Verträge verbunden sind.

Ist ein Online-Kurs mit Live-Calls Fernunterricht?

Das hängt vom Verhältnis der Anteile ab. Räumliche Trennung im Sinne des FernUSG liegt jedenfalls vor, wenn asynchrone Inhalte wie Videos überwiegen (BGH, III ZR 109/24). Werden Live-Calls aufgezeichnet und zum späteren Abruf bereitgestellt, zählen sie nach dem BGH ebenfalls als asynchron (Urteil vom 07.05.2026, III ZR 142/25). Überwiegt echter Live-Unterricht, kann das Ergebnis anders ausfallen.

Was kann ich tun, wenn der Online-Kurs nicht hält, was versprochen wurde?

Ist der Kurs ein digitales Produkt und mangelhaft, kannst Du nach §§ 327e und 327i BGB Nacherfüllung verlangen und unter weiteren Voraussetzungen den Preis mindern oder den Vertrag beenden. Bei irreführender Werbung kommt eine Anfechtung wegen Täuschung nach § 123 BGB in Betracht. Unabhängig davon lohnt sich die Prüfung, ob der Kurs zulassungspflichtiger Fernunterricht ist. Eine bloße Unzufriedenheit mit dem Lernerfolg begründet keinen Anspruch.

Wie lange kann ich Geld für einen nichtigen Online-Kurs zurückfordern?

Der Rückzahlungsanspruch verjährt in der regelmäßigen Frist von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Du davon Kenntnis erlangt hast oder ohne grobe Fahrlässigkeit hättest erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Wann diese Kenntnis bei einer fehlenden ZFU-Zulassung vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen.

Wird das FernUSG für Online-Kurse abgeschafft?

Geplant, aber nicht beschlossen. Nach dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 27.08.2026 (Bearbeitungsstand 05.10.2026) sollen die §§ 1 bis 26 FernUSG zum 01.07.2027 entfallen, auch die Zulassungspflicht. Bis zur Verkündung gilt das FernUSG unverändert (ZFU, 07.09.2026). Für bereits geschlossene Verträge enthält der Entwurf keine eigene Regel.

Quellen

  1. § 1 FernUSG Anwendungsbereich
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 7 FernUSG Nichtigkeit
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. § 356 BGB Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  4. BGH, Urteil vom 12.06.2025, III ZR 109/24 (Online-Mentoring als Fernunterricht)
    UrteilBundesgerichtshof · abgerufen am 28.10.2026
  5. BGH, Urteil vom 07.05.2026, III ZR 142/25 (aufgezeichnete Calls asynchron)
    UrteilBundesgerichtshof · abgerufen am 28.10.2026
  6. Referentenentwurf FernUSG-Reform, Bearbeitungsstand 05.10.2026
    BehördeBundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend · abgerufen am 28.10.2026

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