Ordentliche Kündigung
Kurz erklärt Die ordentliche Kündigung beendet ein unbefristetes Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Die Fristen stehen in § 622 BGB: mindestens vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende, für den Arbeitgeber je nach Betriebszugehörigkeit bis zu sieben Monate. Gegen eine unwirksame Kündigung musst Du innerhalb von drei Wochen nach Zugang klagen.

Inhalt 4 Abschnitte
Was unterscheidet die ordentliche von der außerordentlichen Kündigung?
Bei der ordentlichen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis nicht sofort, sondern erst nach Ablauf einer Frist. Die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB setzt dagegen einen wichtigen Grund voraus und wirkt meist fristlos. Sie muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen erklärt werden.
Für beide Arten gilt dieselbe Form. Nach § 623 BGB braucht die Kündigung die Schriftform, also ein Papier mit eigenhändiger Unterschrift. E-Mail, WhatsApp oder Fax reichen nicht, die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Wirksam wird die Kündigung erst mit dem Zugang beim Empfänger (§ 130 Abs. 1 BGB). Den Zugang muss der Kündigende beweisen. Das Bundesarbeitsgericht hat am 30.01.2025 entschieden, dass ein Einlieferungsbeleg für ein Einwurf-Einschreiben zusammen mit dem online abgerufenen Sendungsstatus dafür nicht genügt (BAG, 2 AZR 68/24). Die Arbeitgeberin konnte den Zugang nicht beweisen und verlor.
Welche Kündigungsfristen gelten bei einer ordentlichen Kündigung?
Die Grundfrist steht in § 622 Abs. 1 BGB: vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Sie gilt für Dich als Arbeitnehmer, egal wie lange Du schon im Betrieb bist.
Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sich die Frist mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 622 Abs. 2 BGB). Die Einzelheiten erklärt der Eintrag Kündigungsfrist für Arbeitgeber.
| Bestand im Betrieb | Frist für den Arbeitgeber |
|---|---|
| 2 Jahre | 1 Monat zum Monatsende |
| 5 Jahre | 2 Monate zum Monatsende |
| 8 Jahre | 3 Monate zum Monatsende |
| 10 Jahre | 4 Monate zum Monatsende |
| 12 Jahre | 5 Monate zum Monatsende |
| 15 Jahre | 6 Monate zum Monatsende |
| 20 Jahre | 7 Monate zum Monatsende |
Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten reichen zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Tarifverträge dürfen kürzere oder längere Fristen vorsehen (§ 622 Abs. 4 BGB). Für Dich als Arbeitnehmer darf vertraglich keine längere Frist gelten als für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB).
Braucht der Arbeitgeber einen Grund für die ordentliche Kündigung?
Das hängt davon ab, ob das Kündigungsschutzgesetz greift. Nach § 1 Abs. 1 KSchG muss Dein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden haben. Außerdem darf es kein Kleinbetrieb sein: Das Gesetz gilt in der Regel erst ab mehr als zehn Arbeitnehmern, Teilzeitkräfte zählen mit 0,5 oder 0,75 (§ 23 Abs. 1 Satz 3 und 4 KSchG). Wer schon vor dem 01.01.2004 im Betrieb war, kann nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG bereits geschützt sein, wenn mehr als fünf solcher Altarbeitnehmer weiter beschäftigt sind.
Gilt das Gesetz, braucht die ordentliche Kündigung einen von drei Gründen aus § 1 Abs. 2 KSchG. Es gibt die personenbedingte, die verhaltensbedingte und die betriebsbedingte Kündigung. Bei betrieblichen Gründen muss der Arbeitgeber außerdem eine Sozialauswahl treffen: Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung (§ 1 Abs. 3 KSchG).
Gibt es einen Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung angehört werden. Ohne Anhörung ist sie unwirksam (§ 102 Abs. 1 BetrVG). Bei einer ordentlichen Kündigung hat er eine Woche Zeit für Bedenken.
Wann ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen?
Manche Gruppen haben Sonderkündigungsschutz. Während der Schwangerschaft und bis mindestens vier Monate nach der Entbindung ist eine Kündigung unzulässig (§ 17 Abs. 1 MuSchG). Ab dem Verlangen der Elternzeit gilt § 18 BEEG, frühestens acht Wochen vor ihrem Beginn bei Kindern unter drei Jahren. In beiden Fällen kann nur die zuständige Landesbehörde die Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären.
Bei schwerbehinderten Menschen braucht der Arbeitgeber vorher die Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX). Das gilt nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX nicht, solange das Arbeitsverhältnis noch nicht länger als sechs Monate besteht. Betriebsratsmitgliedern kann nach § 15 Abs. 1 KSchG ordentlich gar nicht gekündigt werden, nur aus wichtigem Grund mit Zustimmung des Betriebsrats.
Auch ein befristeter Vertrag ist nur ordentlich kündbar, wenn das im Arbeitsvertrag oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist (§ 15 Abs. 4 TzBfG). Halte Dir die Klagefrist von drei Wochen nach § 4 KSchG vor Augen: Sie gilt für fast alle Unwirksamkeitsgründe, auch im Kleinbetrieb. Im Mietrecht gibt es ebenfalls eine ordentliche Kündigung, mit eigenen Regeln zur Kündigungsfrist im Mietrecht.
Das Wichtigste in Kürze
- Die ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf der Kündigungsfrist aus § 622 BGB.
- Für Arbeitnehmer gilt die Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende, für Arbeitgeber steigt sie nach zwei Jahren schrittweise bis auf sieben Monate.
- Nur eine eigenhändig unterschriebene Kündigung auf Papier ist wirksam (§ 623 BGB).
- Nach mehr als sechs Monaten in einem Betrieb mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern braucht der Arbeitgeber einen Grund nach § 1 Abs. 2 KSchG.
- Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang erhoben werden (§ 4 Satz 1 KSchG).
Häufige Fragen (11)
Was bedeutet ordentliche Kündigung?
Ordentlich heißt: Der Vertrag endet nicht sofort, sondern mit Ablauf der gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Frist. Gemeint ist der Normalfall der Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Das Gegenstück ist die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB. Auf Arbeitspapieren taucht dafür auch die Bezeichnung fristgerechte Kündigung auf.
Ist eine ordentliche Kündigung ohne Grund möglich?
Im Kleinbetrieb und in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses meist ja, weil das Kündigungsschutzgesetz dann nicht greift. Auch dort darf die Kündigung aber nicht sittenwidrig, treuwidrig oder diskriminierend sein. Sobald das Gesetz anwendbar ist, braucht der Arbeitgeber einen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grund nach § 1 Abs. 2 KSchG. Ins Kündigungsschreiben muss er ihn in der Regel trotzdem nicht schreiben.
Wie muss eine ordentliche Kündigung vom Arbeitgeber aussehen?
Sie muss schriftlich auf Papier vorliegen und vom Arbeitgeber oder einer bevollmächtigten Person eigenhändig unterschrieben sein (§ 623 BGB). Aus dem Schreiben muss klar hervorgehen, dass das Arbeitsverhältnis enden soll. Ein Kündigungstermin oder die Formulierung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ macht klar, wann es enden soll. Eine Begründung verlangt das Gesetz für die ordentliche Kündigung in der Regel nicht; eine Ausnahme ist etwa die behördlich zugelassene Kündigung in der Schwangerschaft (§ 17 Abs. 2 MuSchG).
Wie lange ist die Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung?
Für Arbeitnehmer gilt nach § 622 Abs. 1 BGB eine Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sich die Frist ab zwei Jahren Betriebszugehörigkeit auf einen Monat zum Monatsende und steigt bis zu sieben Monate nach 20 Jahren. In der Probezeit genügen zwei Wochen. Tarifverträge und Arbeitsverträge können abweichen.
Wann ist eine ordentliche Kündigung unwirksam?
Unwirksam ist eine ordentliche Kündigung zum Beispiel ohne Schriftform, ohne Anhörung des Betriebsrats oder ohne die nötige Zustimmung einer Behörde bei Sonderkündigungsschutz. Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes kann ein tragfähiger Grund fehlen oder die Sozialauswahl fehlerhaft sein. Diese Fehler zählen aber nur, wenn Du innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage erhebst. Sonst gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam.
Was ist der Unterschied zur außerordentlichen Kündigung?
Der Unterschied liegt in Frist und Grund. Die ordentliche Kündigung hält die Kündigungsfrist ein und braucht nur dann einen Grund, wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt. Die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB beendet das Arbeitsverhältnis meist sofort, setzt aber immer einen wichtigen Grund voraus. Sie muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der Gründe erklärt werden.
Kann der Arbeitgeber mir während einer Krankheit kündigen?
Eine Krankschreibung schützt nicht vor einer Kündigung. Der Arbeitgeber darf auch während der Arbeitsunfähigkeit kündigen, die Frist läuft ganz normal. Gilt das Kündigungsschutzgesetz, braucht eine Kündigung wegen Krankheit einen personenbedingten Grund nach § 1 Abs. 2 KSchG. Der Arbeitgeber muss dann darlegen, dass weitere erhebliche Ausfälle zu erwarten sind und den Betrieb belasten. Ob das trägt, prüft im Streitfall das Arbeitsgericht.
Bekomme ich bei einer Kündigung eine Abfindung?
Einen allgemeinen Anspruch gibt es nicht. Eine Abfindung entsteht durch Verhandlung, zum Beispiel im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht, durch einen Sozialplan oder über § 1a KSchG. Nach dieser Vorschrift kann der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr anbieten, wenn Du die Klagefrist verstreichen lässt. Das setzt einen ausdrücklichen Hinweis im Kündigungsschreiben voraus.
Muss der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung zustimmen?
Zustimmen muss er im Regelfall nicht, er muss aber vorher angehört werden. Ohne Anhörung ist die Kündigung nach § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam. Der Betriebsrat kann innerhalb einer Woche Bedenken äußern oder aus den Gründen des § 102 Abs. 3 BetrVG widersprechen. Ein ordnungsgemäßer Widerspruch kann Dir nach § 102 Abs. 5 BetrVG einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum Ende des Prozesses verschaffen.
Kann ich eine ordentliche Kündigung per E-Mail bekommen?
Eine Kündigung per E-Mail, SMS oder Messenger ist unwirksam. § 623 BGB verlangt die Schriftform und schließt die elektronische Form ausdrücklich aus. Auch ein eingescanntes Schreiben mit Unterschrift reicht nicht. Erhältst Du eine solche Nachricht, endet das Arbeitsverhältnis dadurch nicht. Vorsichtshalber solltest Du die Drei-Wochen-Frist trotzdem im Blick behalten, falls später noch eine schriftliche Kündigung folgt.
Bekomme ich nach einer Kündigung eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber in der Regel nicht, wenn Du sie nicht durch vertragswidriges Verhalten verursacht hast. Eine Sperrzeit nach § 159 SGB III droht vor allem bei Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag oder verhaltensbedingter Kündigung. Melde Dich nach § 38 SGB III spätestens drei Monate vor dem Ende arbeitsuchend, bei kürzerer Frist innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis. Sonst droht eine Sperrzeit von einer Woche.
Quellen
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