Mieterhöhung
Kurz erklärt Eine Mieterhöhung ist die Anhebung Deiner Miete während des laufenden Mietverhältnisses. Laut § 557 BGB ist eine Mieterhöhung nur durch Vereinbarung oder auf gesetzlichen Wegen möglich, etwa durch Anpassung an die Vergleichsmiete, Modernisierung, Staffel- oder Indexmiete. Bei der Vergleichsmiete gibt es Kappungsgrenzen: Die Miete darf in drei Jahren maximal um 20 Prozent steigen, in Hamburg um 15 Prozent.

Inhalt 4 Abschnitte
Auf welchen Wegen ist eine Mieterhöhung zulässig?
§ 557 BGB nennt den Rahmen abschließend. Vermieter und Mieter können jederzeit eine höhere Miete vereinbaren. Künftige Steigerungen lassen sich vorab als Staffelmiete oder Indexmiete festlegen. Ansonsten bleiben dem Vermieter nur die Wege der §§ 558 bis 560 BGB: die Mieterhöhung bis zur Vergleichsmiete, die Modernisierungsmieterhöhung und die Anpassung von Betriebskosten. Abweichende Klauseln zu Deinem Nachteil sind unwirksam (§ 557 Abs. 4 BGB).
Für eine Mieterhöhung bis zur Vergleichsmiete braucht der Vermieter Deine Zustimmung oder ein Urteil. Index- und Modernisierungserhöhung setzt er dagegen durch Erklärung in Textform durch. Gleiches gilt für die Anpassung der Vorauszahlungen nach einer Abrechnung (§ 560 Abs. 4 BGB).
Gibt es Grenzen bei der Erhöhung auf die Vergleichsmiete?
§ 558 BGB setzt drei Grenzen. Die Miete muss beim Wirksamwerden seit 15 Monaten unverändert sein, das Verlangen darf frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung kommen. Die neue Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen. Und die Kappungsgrenze erlaubt in drei Jahren höchstens 20 Prozent, in Gebieten mit gefährdeter Versorgung 15 Prozent. Hamburg hat das ganze Stadtgebiet so bestimmt, gültig vom 01.09.2023 bis 31.08.2028 (Kappungsgrenzenverordnung, HmbGVBl. 2023 S. 267).
Begründen kann der Vermieter mit Mietspiegel, Mietdatenbank, Gutachten oder drei Vergleichswohnungen (§ 558a BGB). Auch ein einfacher Mietspiegel kann im Streit als Indiz für die Vergleichsmiete dienen: Der BGH bestätigte am 13.02.2019 (VIII ZR 245/17) ein Urteil, das die Miete anhand des Dresdner Mietspiegels festsetzte; der Vermieter bekam weniger als verlangt.
Wie stark darf die Miete nach einer Modernisierung steigen?
Nach § 559 BGB darf der Vermieter die Jahresmiete um 8 Prozent der für Deine Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Erhaltungskosten zieht er ab. Innerhalb von sechs Jahren darf die Monatsmiete höchstens um 3 Euro je Quadratmeter steigen, bei einer Ausgangsmiete unter 7 Euro um 2 Euro (§ 559 Abs. 3a BGB).
Die Erhöhung muss in Textform berechnet und erläutert werden. Fällig ist sie mit Beginn des dritten Monats nach Zugang, bei fehlender Modernisierungsankündigung sechs Monate später (§ 559b Abs. 2 BGB). Eine unzumutbare Belastung kannst Du als Härteeinwand bei Modernisierung geltend machen. Ausgeschlossen ist der Einwand nach § 559 Abs. 4 Satz 2 BGB etwa, wenn die Wohnung nur auf einen allgemein üblichen Stand gebracht wurde.
Was kannst Du gegen eine Mieterhöhung tun?
Zuerst prüfen: Form, Wartefrist, Mietspiegelfeld, Wohnfläche. Bei der Vergleichsmiete hast Du bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang Zeit (§ 558b BGB). Eine Zustimmung zur Mieterhöhung ist auch teilweise möglich.
Nach § 561 BGB steht Dir bei Erhöhungen nach § 558 oder § 559 ein Sonderkündigungsrecht des Mieters zu. Bei Staffel- oder Indexmiete ist die Erhöhung auf die Vergleichsmiete ausgeschlossen (§ 557a Abs. 2, § 557b Abs. 2 BGB). Für neue Verträge gilt stattdessen die Mietpreisbremse, in Hamburg nach der Mietpreisbegrenzungsverordnung vom 01.01.2026 bis 31.12.2029.
Das Wichtigste in Kürze
- Mieterhöhungen sind nur durch Vereinbarung oder auf den Wegen der §§ 557a bis 560 BGB zulässig (§ 557 BGB).
- Bei der Vergleichsmiete gelten 15 Monate Wartezeit und eine Kappungsgrenze von 20 Prozent in drei Jahren, in Hamburg bis 31.08.2028 von 15 Prozent.
- Nach Modernisierung sind 8 Prozent der Kosten pro Jahr umlegbar, gedeckelt auf 3 Euro (bei unter 7 Euro Miete 2 Euro) je Quadratmeter in sechs Jahren.
- Für die Zustimmung zur Erhöhung auf die Vergleichsmiete hast Du bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang Zeit (§ 558b BGB).
Häufige Fragen (10)
Wie oft darf der Vermieter die Miete anpassen?
Das hängt vom Weg ab. Bei der Vergleichsmiete faktisch höchstens alle 15 Monate, weil die Miete so lange unverändert sein muss (§ 558 Abs. 1 BGB). Eine Staffel muss jeweils mindestens ein Jahr gelten (§ 557a Abs. 2 BGB), ebenso eine Indexstufe (§ 557b Abs. 2 BGB). Modernisierungsumlagen und Betriebskostenanpassungen kommen unabhängig davon hinzu.
Wie hoch darf eine Mieterhöhung sein?
Bei der Vergleichsmiete gelten zwei Deckel: die ortsübliche Vergleichsmiete und die Kappungsgrenze von 20 Prozent in drei Jahren, in Hamburg 15 Prozent. Der niedrigere Wert entscheidet. Nach einer Modernisierung sind 8 Prozent der Kosten jährlich umlegbar, höchstens 3 Euro je Quadratmeter in sechs Jahren. Bei der Indexmiete folgt die Miete dem Verbraucherpreisindex.
Welche Frist gilt für die Ankündigung einer Mieterhöhung?
Eine feste Ankündigungsfrist gibt es nicht, aber eine Wirkungsfrist. Stimmst Du einer Erhöhung auf die Vergleichsmiete zu, zahlst Du die neue Miete ab Beginn des dritten Monats nach Zugang (§ 558b Abs. 1 BGB). Bei der Indexmiete gilt die neue Miete ab dem übernächsten Monat (§ 557b Abs. 3 BGB). Nach Modernisierung ab dem dritten Monat nach Zugang der Erklärung.
Wann ist eine Mieterhöhung nach dem Einzug zulässig?
Bei der Vergleichsmiete frühestens 15 Monate nach Mietbeginn, denn so lange muss die Miete unverändert sein (§ 558 Abs. 1 BGB). Wegen der Überlegungsfrist kann das Verlangen deshalb etwa ein Jahr nach Einzug kommen. Bei einer Staffel- oder Indexmiete gilt der Vertrag mit seinen Stufen. Eine einvernehmliche Erhöhung ist jederzeit möglich, Du musst ihr aber nicht zustimmen.
Darf der neue Eigentümer nach einem Verkauf die Miete anheben?
Ja, aber nur nach denselben Regeln. Nach § 566 BGB tritt der Erwerber in den bestehenden Mietvertrag ein. Wartefrist, Kappungsgrenze und Vergleichsmiete gelten unverändert, auch die frühere Erhöhung durch den Verkäufer zählt bei den Fristen mit. Ein Eigentümerwechsel ist kein eigener Grund für eine Mieterhöhung und ändert auch nichts an Deinem Sonderkündigungsrecht.
Muss ich einer Mieterhöhung immer zustimmen?
Nur bei der Erhöhung auf die Vergleichsmiete brauchst Du überhaupt zuzustimmen, und nur, wenn sie berechtigt ist. Ist die Mieterhöhung korrekt begründet und liegt sie im Rahmen von Vergleichsmiete und Kappungsgrenze, kann der Vermieter die Zustimmung einklagen. Index- und Modernisierungserhöhungen wirken dagegen ohne Zustimmung, wenn die Erklärung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Was passiert, wenn ich die Mieterhöhung ablehne?
Lehnst Du eine Erhöhung auf die Vergleichsmiete ab oder schweigst Du, bleibt es zunächst bei der alten Miete. Der Vermieter kann innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Überlegungsfrist auf Zustimmung klagen (§ 558b Abs. 2 BGB). Gewinnt er, schuldest Du die höhere Miete rückwirkend ab dem dritten Monat nach Zugang und trägst in der Regel die Prozesskosten.
Kann der Vermieter die Miete auch ohne Mietspiegel anpassen?
Ja. § 558a Abs. 2 BGB lässt auch eine Mietdatenbank, ein Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen oder drei Vergleichswohnungen zu. Existiert aber ein qualifizierter Mietspiegel mit Werten für Deine Wohnung, muss der Vermieter diese Werte zusätzlich angeben (§ 558a Abs. 3 BGB). In Hamburg ist das der Mietenspiegel 2025 mit Stichtag 01.04.2025.
Gibt es bei einer Staffelmiete zusätzlich Mieterhöhungen?
Während der Laufzeit der Staffeln keine Erhöhung auf die Vergleichsmiete und keine Modernisierungsumlage, so § 557a Abs. 2 BGB. Erlaubt bleiben Anpassungen der Betriebskostenvorauszahlungen nach § 560 BGB. Nach der letzten Staffel gelten wieder die allgemeinen Regeln. Die einzelnen Staffeln müssen bei Neuverträgen in Hamburg zudem die Mietpreisbremse einhalten (§ 557a Abs. 4 BGB).
Kann ich nach einer Mieterhöhung kündigen?
Ja, bei Erhöhungen nach § 558 oder § 559 BGB. § 561 BGB erlaubt die Kündigung bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang der Erklärung zum Ablauf des übernächsten Monats. Kündigst Du, tritt die Erhöhung nicht ein. Bei Index- oder Staffelmiete gibt es dieses Sonderkündigungsrecht nicht. Die Kündigung braucht die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 568 BGB).
Quellen
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