Verhaltensbedingte Kündigung
Kurz erklärt Eine verhaltensbedingte Kündigung beendet Dein Arbeitsverhältnis, weil Du Deine Vertragspflichten verletzt hast, z. B. durch Unpünktlichkeit. Geregelt in § 1 Abs. 2 KSchG, setzt sie meist eine Abmahnung voraus. Um Dich gegen die verhaltensbedingte Kündigung zu wehren, musst Du innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage erheben.

Inhalt 4 Abschnitte
Wann ist eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt?
Einen Kündigungsgrund braucht der Arbeitgeber, wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt. Das ist der Fall, wenn Dein Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht und der Betrieb in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer hat. Bei Arbeitsverhältnissen, die vor 2004 begonnen haben, kann eine Schwelle von mehr als 5 reichen (§ 1 Abs. 1 KSchG, § 23 Abs. 1 KSchG). Im Kleinbetrieb und während der Wartezeit im Kündigungsschutz entfällt diese Prüfung.
Gilt das Gesetz, prüfen Arbeitsgerichte in mehreren Schritten: eine erhebliche, in der Regel schuldhafte Pflichtverletzung, eine negative Prognose für die Zukunft, eine vorherige Abmahnung und eine Interessenabwägung. Entscheidend ist nicht die Strafe für Vergangenes, sondern ob künftig weitere Störungen zu erwarten sind. Die Tatsachen für die verhaltensbedingte Kündigung muss der Arbeitgeber beweisen (§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG).
Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung
Typisch sind wiederholte Unpünktlichkeit, unentschuldigtes Fehlen, Arbeitsverweigerung trotz berechtigter Weisung, Verstöße gegen die Pflicht, eine Krankheit unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen (§ 5 EFZG) oder Beleidigungen. Bei Vermögensdelikten oder groben Beleidigungen kommt auch eine fristlose Kündigung in Betracht, siehe Kündigung wegen Diebstahls.
Abzugrenzen ist die personenbedingte Kündigung. Sie knüpft an Umstände an, die Du nicht steuern kannst, etwa eine lange Krankheit. Die Krankheit selbst ist also kein Fehlverhalten. Wer aber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wiederholt nicht rechtzeitig beschafft, verletzt eine Vertragspflicht.
Wann ist eine Abmahnung nicht erforderlich?
Nur ausnahmsweise. Das Bundesarbeitsgericht verlangt die Abmahnung auch bei Vermögensdelikten. Sie ist nur entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten ist oder die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass ihre Hinnahme offensichtlich ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09). In diesem Fall hatte eine Kassiererin zwei Leergutbons über zusammen 1,30 Euro eingelöst. Das BAG hielt die fristlose und die hilfsweise ordentliche verhaltensbedingte Kündigung trotzdem für unwirksam, weil sie seit 1977 beanstandungsfrei gearbeitet hatte und eine Abmahnung genügt hätte.
Wie viele Abmahnungen nötig sind, sagt kein Gesetz. Wichtig ist, dass die Abmahnung ein vergleichbares Verhalten betraf und Dich vor den Folgen gewarnt hat, mehr dazu unter Kündigung nach Abmahnung.
Folgen: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld und Abfindung
Hast Du die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Sie dauert in der Regel 12 Wochen (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 SGB III).
Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es bei einer verhaltensbedingten Kündigung nicht. Eine Abfindung kann aber in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht vereinbart werden. Gibt es einen Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung angehört werden, sonst ist die verhaltensbedingte Kündigung unwirksam (§ 102 Abs. 1 BetrVG). Für alle Unwirksamkeitsgründe gilt die Klagefrist von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG).
Das Wichtigste in Kürze
- Eine verhaltensbedingte Kündigung braucht einen Grund nach § 1 Abs. 2 KSchG, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht und kein Kleinbetrieb vorliegt.
- In der Regel muss eine einschlägige Abmahnung vorausgehen (BAG, 2 AZR 541/09).
- Den Kündigungsgrund muss der Arbeitgeber beweisen (§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG).
- Bei vertragswidrigem Verhalten droht eine Sperrzeit von in der Regel 12 Wochen (§ 159 SGB III).
- Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang erhoben werden (§ 4 KSchG).
Häufige Fragen (11)
Ist eine verhaltensbedingte Kündigung immer fristlos?
Nein. Sie kann ordentlich erklärt werden, also mit der gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Kündigungsfrist, etwa nach § 622 BGB. Fristlos geht es nur bei einem wichtigen Grund nach § 626 BGB, wenn die Fortsetzung bis zum Fristablauf unzumutbar ist. Die fristlose Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen erklärt werden (§ 626 Abs. 2 BGB). Arbeitgeber können hilfsweise zusätzlich ordentlich kündigen.
Wie viele Abmahnungen braucht man vor einer verhaltensbedingten Kündigung?
Eine feste Zahl gibt es nicht. Schon eine Abmahnung kann reichen, wenn sie ein vergleichbares Fehlverhalten betraf und Dir die Folgen eines weiteren Verstoßes klar vor Augen geführt hat. Umgekehrt können viele Abmahnungen wegen Kleinigkeiten ihre Warnwirkung verlieren, wenn der Arbeitgeber nie Konsequenzen zieht. Ausnahmsweise ist eine Abmahnung ganz entbehrlich, etwa bei besonders schweren Pflichtverletzungen (BAG, 2 AZR 541/09).
Muss eine verhaltensbedingte Kündigung begründet werden?
Im Kündigungsschreiben muss der Grund in der Regel nicht stehen. Bei einer fristlosen Kündigung kannst Du verlangen, dass Dir der Grund unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird (§ 626 Abs. 2 Satz 3 BGB). Bei Auszubildenden ist die Angabe der Gründe nach der Probezeit Pflicht (§ 22 Abs. 3 BBiG). Spätestens im Prozess muss der Arbeitgeber die Gründe darlegen und beweisen.
Bekommt man nach einer verhaltensbedingten Kündigung Arbeitslosengeld?
Ja, aber möglicherweise erst nach einer Sperrzeit. Hat Dein vertragswidriges Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben und hast Du die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, ruht der Anspruch in der Regel 12 Wochen (§ 159 SGB III). Die Agentur für Arbeit prüft das eigenständig. Unabhängig davon musst Du Dich innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis arbeitsuchend melden, wenn bis zum Ende weniger als 3 Monate bleiben (§ 38 SGB III).
Bekomme ich bei dieser Kündigung eine Abfindung?
Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Der Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG setzt eine betriebsbedingte Kündigung voraus. Eine Abfindung kann aber in einem Vergleich vereinbart werden, etwa im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht. Ihre Höhe hängt davon ab, wie sicher der Kündigungsgrund ist und wie hoch das Prozessrisiko für beide Seiten eingeschätzt wird. Die Faustformel von einem halben Monatsgehalt je Jahr ist kein Anspruch.
Kann mir in der Probezeit aus Verhaltensgründen gekündigt werden?
Der Arbeitgeber braucht in den ersten 6 Monaten keinen Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz, weil dessen Wartezeit noch läuft (§ 1 Abs. 1 KSchG). Eine Kündigung wegen Fehlverhaltens ist daher ohne Abmahnung möglich. Ist eine Probezeit vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist höchstens 6 Monate lang nur 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Schriftform und Sonderkündigungsschutz gelten trotzdem.
Kann mir wegen Krankheit aus Verhaltensgründen gekündigt werden?
Wegen der Krankheit selbst nicht, denn sie ist kein steuerbares Verhalten. Denkbar ist dann allenfalls eine personenbedingte Kündigung. Verhaltensbedingt kann aber eine Verletzung der Pflichten rund um die Krankheit sein: Du musst die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitteilen und bei mehr als 3 Kalendertagen ärztlich feststellen lassen (§ 5 EFZG). Wiederholte Verstöße dagegen können nach Abmahnung eine Kündigung tragen.
Was ist der Unterschied zur personenbedingten Kündigung?
Es kommt darauf an, ob Du das Problem steuern kannst. Verhaltensbedingt ist eine Kündigung, wenn Du eine Pflicht verletzt, die Du hättest einhalten können, etwa pünktlich zu erscheinen. Personenbedingt ist sie, wenn Dir die Fähigkeit oder Eignung fehlt, etwa wegen langer Krankheit oder Verlust einer notwendigen Erlaubnis. Bei personenbedingten Gründen ist eine Abmahnung sinnlos, weil sie nichts ändern kann.
Wann ist eine verhaltensbedingte Kündigung unwirksam?
Zum Beispiel, wenn die Schriftform nach § 623 BGB fehlt, der Betriebsrat nicht angehört wurde (§ 102 Abs. 1 BetrVG), eine nötige Abmahnung fehlt oder die Interessenabwägung zu Deinen Gunsten ausfällt. Auch Sonderkündigungsschutz, etwa in der Schwangerschaft, kann entgegenstehen. Wichtig: Wer die Klagefrist von 3 Wochen versäumt, muss die verhaltensbedingte Kündigung in der Regel gegen sich gelten lassen (§ 7 KSchG).
Welche Kündigungsfrist gilt bei dieser Kündigungsart?
Dieselbe wie bei jeder ordentlichen Kündigung. Die Grundfrist beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende, für den Arbeitgeber verlängert sie sich mit der Betriebszugehörigkeit nach § 622 Abs. 2 BGB bis auf 7 Monate. Tarifverträge oder der Arbeitsvertrag können längere Fristen vorsehen. Nur bei einer fristlosen Kündigung nach § 626 BGB entfällt die Frist.
Was kann der Betriebsrat gegen eine verhaltensbedingte Kündigung tun?
Er muss vorher angehört werden und kann Bedenken oder einen Widerspruch äußern. Bei einer ordentlichen Kündigung hat er dafür eine Woche, bei einer fristlosen höchstens 3 Tage (§ 102 Abs. 2 BetrVG). Verhindern kann er die Kündigung damit nicht. Ein ordnungsgemäßer Widerspruch kann Dir aber einen Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum Ende des Prozesses verschaffen, wenn Du rechtzeitig klagst (§ 102 Abs. 5 BetrVG).
Quellen
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