Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

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Kurz erklärt Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist eine vorläufige Anordnung, mit der der Dienstherr einer Beamtin oder einem Beamten die Ausübung des Amtes untersagt. Für Landes- und Kommunalbeamte gilt § 39 BeamtStG, für Bundesbeamte § 66 BBG. Leitet der Dienstherr nicht binnen drei Monaten ein Disziplinarverfahren oder ein Beendigungsverfahren ein, erlischt das Verbot von selbst.

Öffentlicher Bediensteter verlässt ein modernes Verwaltungsgebäude mit einer kleinen Kiste, was ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte andeutet
Inhalt 4 Abschnitte

Was bedeutet ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte?

Mit dem Verbot nimmt Dir der Dienstherr vorübergehend das Recht, Dein Amt auszuüben. Du bleibst Beamtin oder Beamter, darfst aber keine Amtshandlungen mehr vornehmen. Umgangssprachlich heißt das oft „Suspendierung“.

Welche Norm gilt, hängt von Deinem Dienstherrn ab. Für Landes- und Kommunalbeamte steht die Regel in § 39 BeamtStG, also im Beamtenstatusgesetz. Für Bundesbeamte enthält das Bundesbeamtengesetz in § 66 BBG eine inhaltsgleiche Regel. Zuständigkeit und Verfahren regeln die Länder selbst, in Hamburg unter anderem das Hamburgische Beamtengesetz. Tarifbeschäftigte kennen dieses Instrument nicht; dort gibt es die arbeitsrechtliche Freistellung.

Wann darf der Dienstherr ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aussprechen?

Das Gesetz verlangt „zwingende dienstliche Gründe“: Deine weitere Amtsführung würde den Dienstbetrieb, Ermittlungen oder das Ansehen der Verwaltung ernsthaft gefährden. Typisch sind Korruptionsverdacht oder Zweifel an der Verfassungstreuepflicht.

Eine vollständige Aufklärung muss der Dienstherr vorher nicht leisten. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 14.04.2025 (2 B 30/25) entschieden, dass keine Beweiserhebung nötig ist. Es genügt, wenn der Vorgesetzte aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse begründet überzeugt ist, dass sofortiges Handeln geboten ist. Betroffen war ein Beamter auf Widerruf in der Polizeiausbildung. Einen milderen Maßstab für Anwärter lehnte das Gericht ab. Verhältnismäßig muss das Verbot trotzdem sein.

Wie lange gilt das Verbot und was passiert mit der Besoldung?

Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist auf drei Monate angelegt. Leitet der Dienstherr in dieser Zeit kein Disziplinarverfahren und kein Verfahren zur Rücknahme der Ernennung oder zur Beendigung des Beamtenverhältnisses ein, erlischt es kraft Gesetzes (§ 39 Satz 2 BeamtStG, § 66 Satz 2 BBG). Wird ein solches Verfahren rechtzeitig eingeleitet, bleibt das Verbot bestehen.

Häufig folgt die vorläufige Dienstenthebung. Für die Bezüge ist das ein Unterschied: § 39 BeamtStG und § 66 BBG sehen keine Kürzung vor. Erst das Disziplinarrecht erlaubt eine Einbehaltung von Bezügen: Im Bund können nach § 38 Abs. 2 BDG bis zu 50 Prozent einbehalten werden, der unpfändbare Teil bleibt Dir. Die Länder haben dafür eigene Disziplinargesetze.

Wie kannst Du Dich gegen das Verbot wehren?

Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist ein Verwaltungsakt. Gegen ihn steht Dir der Widerspruch offen, soweit Dein Landesrecht das Widerspruchsverfahren im Beamtenrecht nicht abgeschafft hat (§ 54 Abs. 2 BeamtStG). Widerspruch und Klage haben nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung.

Oft ordnet der Dienstherr aber die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an. Dann hilft nur ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 VwGO, das summarisch prüft. Angriffspunkte sind eine pauschale Begründung des Sofortvollzugs oder ein Sachverhalt, der den Vorwurf nicht trägt. Fristen auf dem Rechtsweg im Beamtenrecht laufen unabhängig davon.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für Landes- und Kommunalbeamte gilt § 39 BeamtStG, für Bundesbeamte § 66 BBG; beide verlangen zwingende dienstliche Gründe.
  • Ohne Einleitung eines Disziplinar- oder Beendigungsverfahrens erlischt das Verbot nach drei Monaten kraft Gesetzes.
  • Das Verbot selbst kürzt die Besoldung nicht; Einbehalte sind erst im Disziplinarrecht möglich, im Bund bis zu 50 Prozent nach § 38 Abs. 2 BDG.
  • Bei angeordneter sofortiger Vollziehung führt der Weg über einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Häufige Fragen (12)

Wie lange darf ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dauern?

Ohne weiteres Verfahren höchstens drei Monate. Nach § 39 Satz 2 BeamtStG und § 66 Satz 2 BBG erlischt das Verbot dann automatisch. Das gilt, wenn der Dienstherr bis dahin weder ein Disziplinarverfahren noch ein Verfahren zur Rücknahme der Ernennung oder zur Beendigung des Beamtenverhältnisses einleitet. Wird ein solches Verfahren rechtzeitig eingeleitet, kann das Verbot länger fortbestehen, bis es aufgehoben oder durch eine andere Maßnahme ersetzt wird.

Bekomme ich während des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte weiter mein Gehalt?

Ja, die Besoldung läuft weiter. Weder § 39 BeamtStG noch § 66 BBG sehen eine Kürzung vor, denn Du bleibst im Amt und wirst nur von der Amtsausübung ferngehalten. Eine Einbehaltung von Bezügen kommt erst in Betracht, wenn im Disziplinarverfahren eine vorläufige Dienstenthebung folgt. Im Bund erlaubt § 38 Abs. 2 BDG dann bis zu 50 Prozent, die Länder regeln das in eigenen Disziplinargesetzen.

Was sind zwingende dienstliche Gründe?

Gemeint sind Gründe, die ein sofortiges Fernhalten vom Dienst erfordern, weil sonst der Dienstbetrieb, Ermittlungen oder das Ansehen der Verwaltung ernsthaft leiden würden. Ein bloßes Unbehagen des Vorgesetzten reicht nicht. Das Sächsische OVG verlangt im Beschluss vom 14.04.2025 (2 B 30/25) eine begründete Überzeugung auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse, aber keine abgeschlossene Beweisaufnahme. Ob das erfüllt ist, entscheidet sich am konkreten Vorwurf.

Muss mich der Dienstherr vor einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte anhören?

In der Regel ja. Das Verbot greift in Deine Rechte ein, deshalb verlangt das Verwaltungsverfahrensrecht eine Anhörung (im Bund § 28 Abs. 1 VwVfG, in den Ländern gleichlautende Vorschriften). Bei Gefahr im Verzug darf die Behörde nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG zunächst darauf verzichten. Eine unterbliebene Anhörung kann nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG nachgeholt werden, sodass der Fehler allein das Verbot oft nicht zu Fall bringt.

Darf das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte mündlich ausgesprochen werden?

Das kommt vor und ist nicht ohne Weiteres unwirksam. Im Fall des Sächsischen OVG (Beschluss vom 14.04.2025, 2 B 30/25) wurde das Verbot zunächst mündlich erteilt und rund drei Wochen später schriftlich bestätigt. Das Gericht hielt es für voraussichtlich rechtmäßig. Für die sofortige Vollziehung verlangt § 80 Abs. 3 VwGO aber eine schriftliche Begründung. Bitte deshalb stets um eine schriftliche Fassung.

Was unterscheidet das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte von der vorläufigen Dienstenthebung?

Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist eine beamtenrechtliche Sofortmaßnahme ohne Gehaltsfolgen und auf drei Monate angelegt. Die vorläufige Dienstenthebung gehört zum Disziplinarrecht und setzt ein eingeleitetes Disziplinarverfahren voraus, im Bund nach § 38 Abs. 1 BDG. Nur mit ihr können Bezüge teilweise einbehalten werden. Häufig folgt die Dienstenthebung auf das Verbot, sobald das Disziplinarverfahren läuft.

Gilt das Verbot auch für Beamte auf Probe und auf Widerruf?

Ja. § 39 BeamtStG und § 66 BBG unterscheiden nicht nach der Art des Beamtenverhältnisses. Das Sächsische OVG hat im Beschluss vom 14.04.2025 (2 B 30/25) ausdrücklich abgelehnt, für Anwärter einen strengeren Maßstab anzulegen, obwohl das Verbot die Ausbildung unterbricht. Bei Probe- und Widerrufsbeamten folgt oft ein Entlassungsverfahren, das ebenfalls als Folgeverfahren im Sinne der Drei-Monats-Regel zählt.

Muss erst ein Strafverfahren abgeschlossen sein?

Nein. Das Verbot soll gerade die Zeit überbrücken, in der Vorwürfe noch geklärt werden. Nach dem Beschluss des Sächsischen OVG vom 14.04.2025 (2 B 30/25) kommt es nicht darauf an, ob sich das Verhalten später als strafbar erweist. Entscheidend ist, ob die dienstlichen Gründe ein sofortiges Handeln erfordern. Ein Freispruch kann aber für das anschließende Disziplinarverfahren erhebliche Bedeutung haben.

Was kann ich gegen das Verbot tun?

Du kannst Widerspruch einlegen, sofern Dein Landesrecht das Vorverfahren nicht abgeschafft hat (§ 54 Abs. 2 BeamtStG), und anschließend klagen. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet, entfaltet der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Dann bleibt der Eilantrag beim Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 VwGO. Lass die Begründung des Bescheids früh prüfen, weil die Erfolgsaussichten vom konkreten Sachverhalt abhängen.

Was passiert nach Ablauf der drei Monate?

Das hängt davon ab, ob der Dienstherr rechtzeitig ein Folgeverfahren eingeleitet hat. Fehlt es daran, erlischt das Verbot kraft Gesetzes und Du darfst Dein Amt wieder ausüben. Wurde ein Disziplinarverfahren oder ein Verfahren zur Entlassung eingeleitet, bleibt das Verbot wirksam. Lass Dir das Datum der Einleitung schriftlich bestätigen, denn es entscheidet über die Frist nach § 39 Satz 2 BeamtStG.

Gilt § 39 BeamtStG auch für Bundesbeamte?

Nein. Das Beamtenstatusgesetz gilt für Beamte der Länder, Gemeinden und sonstigen Körperschaften unter Landesaufsicht. Für Bundesbeamte steht die inhaltlich gleiche Regel in § 66 BBG. Unterschiede gibt es bei der Zuständigkeit: Im Bund entscheidet die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Behörde. Für Landesbeamte ergeben sich Zuständigkeit und Verfahren aus dem jeweiligen Landesbeamtengesetz.

Welchen Streitwert hat ein Eilverfahren gegen das Verbot?

Das legen die Gerichte fest. Das Sächsische OVG hat im Beschluss vom 14.04.2025 (2 B 30/25) unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung 2.500 Euro angesetzt. Nach diesem Wert berechnen sich Gerichts- und Anwaltsgebühren. Andere Oberverwaltungsgerichte können abweichende Werte ansetzen, deshalb lohnt vor dem Antrag eine Kostenschätzung für Dein Bundesland.

Quellen

  1. § 39 BeamtStG Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 66 BBG Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. Sächsisches OVG, Beschluss vom 14.04.2025, 2 B 30/25
    UrteilSächsisches Oberverwaltungsgericht · abgerufen am 27.10.2026
  4. § 80 VwGO Aufschiebende Wirkung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  5. § 38 BDG Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026

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