Internetausfall in der Mietwohnung

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Kurz erklärt Ein Internetausfall in der Mietwohnung betrifft rechtlich zunächst Dein Verhältnis zum Internetanbieter, nicht das zum Vermieter. Gegen den Anbieter hast Du nach § 58 TKG Anspruch auf unverzügliche Entstörung und ab dem dritten Tag auf Entschädigung. Den Vermieter trifft es nur, wenn der Anschluss oder die Hausverkabelung zur Mietsache gehört.

Mieterin sitzt frustriert vor einem dunklen Router im Wohnzimmer einer deutschen Mietwohnung und erlebt einen Internetausfall in der Mietwohnung
Inhalt 4 Abschnitte

Wer ist zuständig bei einem Internetausfall in der Mietwohnung?

Wer bei einem Internetausfall in der Mietwohnung zuständig ist, hängt davon ab, wer den Anschluss schuldet. Hast Du selbst einen Vertrag mit einem Internetanbieter, gilt das Telekommunikationsgesetz, und der Anbieter ist Dein Ansprechpartner.

Seit dem 01.07.2024 dürfen Vermieter die laufenden Grundgebühren für Breitbandanschlüsse nicht mehr als Betriebskosten umlegen (§ 2 Nr. 15 Buchst. b BetrKV). Hintergrund unter Wegfall des Nebenkostenprivilegs.

Der Vermieter ist zuständig, wenn ein Anschluss oder eine Hausverteilanlage Teil der Mietsache ist, etwa weil der Mietvertrag einen Anschluss zusagt. Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB muss er die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand erhalten. Eine beschädigte Leitung im Keller fällt dann unter seine Instandhaltungspflicht.

Welche Rechte hast Du gegen Deinen Internetanbieter?

Nach § 58 TKG muss der Anbieter eine Störung unverzüglich und unentgeltlich beseitigen. Kann er sie nicht binnen eines Kalendertags beheben, muss er Dich spätestens am Folgetag über Maßnahmen und voraussichtliche Dauer informieren.

Ist der Dienst nach zwei Kalendertagen ab Deiner Meldung noch komplett weg, kannst Du für jeden weiteren Tag eine Entschädigung verlangen. Am dritten und vierten Tag sind es 5 Euro oder 10 Prozent des Monatsentgelts, ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent, jeweils der höhere Betrag. Versäumt der Techniker einen vereinbarten Termin, gibt es 10 Euro oder 20 Prozent je Termin (§ 58 Abs. 4 TKG).

Darüber hinaus ist Schadensersatz möglich. Der BGH hat am 24.01.2013 entschieden, dass schon der Verlust der Internetnutzung ein ersatzfähiger Vermögensschaden sein kann (III ZR 98/12). Die Entschädigung nach § 58 TKG wird darauf angerechnet.

Kannst Du die Miete mindern bei einem Internetausfall in der Mietwohnung?

Nur, wenn der Ausfall ein Mietmangel ist. Das setzt voraus, dass der Vermieter den Internetzugang oder die Leitung im Haus schuldet. Fällt bei einem Internetausfall in der Mietwohnung dagegen der Dienst Deines eigenen Anbieters aus, liegt kein Mangel der Wohnung vor, und die Miete bleibt in voller Höhe geschuldet.

Liegt ein Mangel vor, mindert sich die Miete kraft Gesetzes (§ 536 Abs. 1 BGB). Bemessungsgrundlage ist die Bruttomiete einschließlich Nebenkosten (BGH, Urteil vom 20.07.2005, VIII ZR 347/04). Melde den Mangel sofort, denn ohne Mängelanzeige kann die Minderung nach § 536c Abs. 2 BGB ausgeschlossen sein. Wie hoch eine Mietminderung ausfällt, hängt vom Einzelfall ab.

Was gilt bei Glasfaser und Kabelanschluss im Mietshaus?

Für neue Glasfaser-Hausnetze erlaubt das Gesetz eine besondere Umlage. Betreibt der Vermieter eine gebäudeinterne Glasfaserverteilung und kannst Du Deinen Anbieter frei wählen, darf er Betriebsstrom und ein Bereitstellungsentgelt nach § 72 TKG umlegen (§ 2 Nr. 15 Buchst. c BetrKV). Das Entgelt musst Du nur bei wirtschaftlicher Umsetzung tragen (§ 556 Abs. 3a BGB).

Prüfe bei Störungen deshalb zuerst Deine Betriebskosten: Zahlst Du dort noch für einen Anschluss, spricht viel dafür, dass der Vermieter ihn schuldet. Streitest Du mit dem Anbieter über Entstörung oder Entschädigung, kannst Du die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur anrufen (§ 68 Abs. 1 TKG).

Das Wichtigste in Kürze

  • Hast Du einen eigenen Internetvertrag, ist der Anbieter zuständig, nicht der Vermieter.
  • Nach § 58 Abs. 3 TKG gibt es ab dem dritten Tag eines Komplettausfalls 5 Euro oder 10 Prozent, ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent des Monatsentgelts pro Tag.
  • Der BGH hat den Verlust der Internetnutzung als ersatzfähigen Vermögensschaden anerkannt (24.01.2013, III ZR 98/12).
  • Eine Mietminderung nach § 536 BGB setzt voraus, dass Anschluss oder Hausverkabelung zur Mietsache gehören.
  • Seit dem 01.07.2024 dürfen Breitband-Grundgebühren nicht mehr über die Nebenkosten umgelegt werden (§ 2 Nr. 15 BetrKV).

Häufige Fragen (11)

Wer zahlt den Internetanschluss: Mieter oder Vermieter?

In der Regel der Mieter, der einen eigenen Vertrag mit einem Anbieter schließt. Die laufenden Grundgebühren für Breitbandanschlüsse dürfen seit dem 01.07.2024 nicht mehr als Betriebskosten umgelegt werden (§ 2 Nr. 15 Buchst. b BetrKV). Umlagefähig bleiben etwa der Betriebsstrom einer Hausanlage und bei Glasfaser ein Bereitstellungsentgelt nach § 72 TKG. Was genau gilt, steht in Deinem Mietvertrag und der Betriebskostenabrechnung.

Muss der Vermieter einen Internetanschluss in der Wohnung bereitstellen?

Eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht dazu enthält das Mietrecht nicht. Der Vermieter schuldet die Wohnung in dem Zustand, der vertraglich vereinbart ist (§ 535 Abs. 1 BGB). Sagt der Mietvertrag einen Anschluss zu oder ist eine Hausverkabelung vorhanden, muss er diese erhalten. Fehlt eine solche Vereinbarung, kannst Du den Anschluss mit einem eigenen Anbieter beauftragen.

Kann ich die Miete mindern bei einem Internetausfall in der Mietwohnung?

Nur, wenn der Ausfall auf einem Mangel der Mietsache beruht, etwa einer defekten Hausverkabelung, die der Vermieter schuldet. Liegt die Störung beim eigenen Anbieter, hast Du gegenüber dem Vermieter kein Minderungsrecht. Dann richten sich Deine Ansprüche nach § 58 TKG gegen den Anbieter. Behalte im Zweifel nicht eigenmächtig Miete ein, weil sonst ein Zahlungsrückstand droht.

Was steht mir bei einem Internetausfall in der Mietwohnung zu?

Der Anbieter muss die Störung unverzüglich und kostenlos beheben (§ 58 Abs. 1 TKG). Dauert der Komplettausfall länger als zwei Kalendertage nach Deiner Meldung, gibt es Entschädigung. Am dritten und vierten Tag sind es je 5 Euro oder 10 Prozent des Monatsentgelts, ab dem fünften Tag je 10 Euro oder 20 Prozent. Weitergehender Schadensersatz bleibt möglich, die Entschädigung wird angerechnet.

Ab wann gibt es Entschädigung bei Internetstörung?

Ab dem dritten Tag. Die Entschädigung nach § 58 Abs. 3 TKG setzt voraus, dass der Dienst vollständig ausgefallen ist und die Störung nicht binnen zwei Kalendertagen nach Eingang Deiner Meldung beseitigt wurde. Sie entfällt, wenn Du die Störung selbst zu vertreten hast oder höhere Gewalt vorliegt. Melde den Internetausfall in der Mietwohnung deshalb sofort und dokumentiere Datum und Uhrzeit.

Was tun bei einem Internetausfall in der Mietwohnung über mehrere Tage?

Melde die Störung beim Anbieter und lass Dir die Meldung bestätigen; er muss den Eingang dokumentieren (§ 58 Abs. 2 TKG). Notiere jeden Tag des Ausfalls und versäumte Technikertermine. Prüfe, ob der Fehler im Haus liegt, und informiere dann auch den Vermieter. Fordere nach Behebung die Entschädigung schriftlich an. Bei Streit hilft die Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur.

Muss der Vermieter die Hausverkabelung reparieren?

Ja, wenn die Verkabelung zur Mietsache gehört. Der Vermieter muss die Wohnung während der Mietzeit in vertragsgemäßem Zustand erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das betrifft etwa Leitungen und Verteiler im Haus, die er selbst stellt. Leitungen und Geräte Deines Anbieters, zum Beispiel ein gemieteter Router, sind dagegen Sache des Anbieters.

Kann ich bei einem Internetausfall in der Mietwohnung Schadensersatz verlangen?

Unter Umständen ja. Der Bundesgerichtshof hat am 24.01.2013 entschieden, dass der Ausfall eines DSL-Anschlusses ein ersatzfähiger Vermögensschaden sein kann, auch ohne konkrete Mehrkosten (III ZR 98/12). Voraussetzung ist, dass der Anbieter die Störung zu vertreten hat. Die Entschädigung nach § 58 Abs. 3 TKG wird auf einen solchen Schadensersatz angerechnet und umgekehrt.

Darf ich wegen dauerhaft langsamen Internets kündigen?

Bei erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen von der vereinbarten Geschwindigkeit kannst Du nach § 57 Abs. 4 TKG das Entgelt mindern oder fristlos kündigen. Die Abweichung muss mit einem von der Bundesnetzagentur bereitgestellten oder zertifizierten Messverfahren festgestellt werden. Gegenüber dem Vermieter gilt das nicht, solange er keinen Anschluss schuldet.

Muss ich noch Kabelgebühren über die Nebenkosten zahlen?

Seit dem 01.07.2024 nicht mehr für die laufenden Grundgebühren von Breitbandanschlüssen. § 2 Nr. 15 BetrKV erlaubt diese Umlage nur bis zum 30.06.2024. Stehen sie in einer späteren Abrechnung, kannst Du die Position beanstanden. Umlagefähig bleibt der Betriebsstrom der Hausanlage. Einwendungen musst Du binnen zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung erheben (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB).

Wo kann ich mich über meinen Internetanbieter beschweren?

Zuerst beim Anbieter selbst, am besten schriftlich mit Fristsetzung. Kommt keine Lösung zustande, kannst Du bei der Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur ein Schlichtungsverfahren beantragen (§ 68 Abs. 1 TKG). Das gilt unter anderem für Streit über Entstörung und Entschädigung nach § 58 TKG. Daneben bleibt der Weg zu den Zivilgerichten offen.

Quellen

  1. § 58 TKG Entstörung
    GesetzBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 57 TKG Vertragsänderung, Minderung und außerordentliche Kündigung
    GesetzBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · abgerufen am 27.10.2026
  3. BGH, Urteil vom 24.01.2013, III ZR 98/12 (Ausfall des Internetzugangs)
    UrteilBundesgerichtshof · abgerufen am 27.10.2026
  4. § 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    GesetzBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · abgerufen am 27.10.2026
  5. § 2 BetrKV Aufstellung der Betriebskosten (Nr. 15)
    GesetzBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · abgerufen am 27.10.2026

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