Kauf bricht nicht Miete
Kurz erklärt „Kauf bricht nicht Miete“ bedeutet, dass ein Mietvertrag bestehen bleibt, wenn die vermietete Wohnung verkauft wird. Nach § 566 Abs. 1 BGB tritt der Erwerber mit dem Eigentumsübergang anstelle des bisherigen Vermieters in den Vertrag ein. Du brauchst keinen neuen Vertrag, und der Verkauf allein ist kein Kündigungsgrund.

Inhalt 4 Abschnitte
Was regelt Kauf bricht nicht Miete nach § 566 BGB?
Wird die vermietete Wohnung nach der Überlassung an Dich veräußert, tritt der Erwerber nach § 566 Abs. 1 BGB in alle Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ein. Nach Kauf bricht nicht Miete läuft der Mietvertrag unverändert weiter: gleiche Miete, gleiche Fristen, gleiche Vereinbarungen. Über § 578 BGB gilt das auch für Gewerberäume und Grundstücke, also etwa für einen Gewerbemietvertrag.
Drei Voraussetzungen müssen vorliegen. Die Wohnung muss Dir bereits überlassen sein, Du musst also eingezogen sein oder die Schlüssel haben. Der Verkäufer muss zugleich Dein Vermieter sein. Und das Eigentum muss übergehen, was bei Immobilien erst mit der Eintragung im Grundbuch geschieht. Wird vor der Überlassung verkauft, tritt der Erwerber nach § 567a BGB nur ein, wenn er die Vermieterpflichten gegenüber dem Verkäufer übernommen hat.
Ab wann ist der neue Eigentümer Dein Vermieter?
Maßgeblich ist der Eigentumsübergang, nicht der Notartermin. Bis zur Grundbucheintragung bleibt der Verkäufer Vermieter. Der BGH lässt aber zu, dass der Verkäufer den Käufer schon vorher ermächtigt, im eigenen Namen eine Mieterhöhung zu verlangen (BGH, Urteil vom 19.03.2014, VIII ZR 203/13). Die Revision der Mieterin blieb dort ohne Erfolg. Mehr dazu unter Mieterhöhung nach Eigentümerwechsel.
An wen Du zahlst, regelt § 566c BGB. Zahlungen an den alten Vermieter wirken gegenüber dem Erwerber für den Monat, in dem Du vom Eigentumsübergang erfährst; bei Kenntnis nach dem 15. auch für den Folgemonat. Teilt Dir der bisherige Vermieter den Übergang mit, muss er sich daran festhalten lassen (§ 566e BGB).
Was passiert mit Kaution und Nebenkosten?
Der Erwerber tritt nach § 566a BGB auch in die Rechte und Pflichten aus der Mietkaution ein, selbst wenn der Verkäufer sie ihm nicht weitergegeben hat. Bekommst Du sie am Ende vom Erwerber nicht zurück, haftet der bisherige Vermieter weiter. Eine bereits gezahlte Kaution musst Du dem Erwerber in der Regel nicht noch einmal leisten (BGH, Urteil vom 07.12.2011, VIII ZR 206/10). Einzelheiten stehen unter Eigentümerwechsel und Kaution.
Anders liegt es, wenn das Mietverhältnis schon beendet war und Du ausgezogen bist. Dann greift Kauf bricht nicht Miete nicht mehr, und der Erwerber tritt nicht mehr ein. Kaution und die laufende Nebenkostenabrechnung bleiben Sache des bisherigen Vermieters (BGH, Urteil vom 04.04.2007, VIII ZR 219/06).
Kann der neue Eigentümer trotz Kauf bricht nicht Miete kündigen?
Nur wie der alte Vermieter auch. Kauf bricht nicht Miete: Der Verkauf selbst ist kein Kündigungsgrund. Der Erwerber braucht für eine ordentliche Kündigung ein berechtigtes Interesse nach § 573 BGB, etwa eine Eigenbedarfskündigung. Wurde die Wohnung nach Deinem Einzug in Wohnungseigentum umgewandelt und verkauft, gilt zusätzlich die Kündigungssperrfrist bei Umwandlung von drei Jahren nach § 577a Abs. 1 BGB. Per Landesverordnung kann sie auf bis zu zehn Jahre verlängert werden (§ 577a Abs. 2 BGB).
Ausnahmen vom Grundsatz gibt es bei der Zwangsversteigerung und beim Verkauf durch den Insolvenzverwalter. Der Ersteher oder Erwerber hat dann nach § 57a ZVG bzw. § 111 InsO ein Sonderkündigungsrecht mit gesetzlicher Frist, aber nur zum ersten zulässigen Termin.
Das Wichtigste in Kürze
- Nach § 566 Abs. 1 BGB tritt der Erwerber einer vermieteten Wohnung in den bestehenden Mietvertrag ein; ein neuer Vertrag ist nicht nötig.
- Vermieter wird der Käufer erst mit der Eintragung im Grundbuch, vorher kann er nur mit Ermächtigung handeln (BGH VIII ZR 203/13).
- Die Kaution geht nach § 566a BGB mit über; der alte Vermieter haftet weiter, wenn der Erwerber sie nicht zurückzahlt.
- Der Verkauf ist kein Kündigungsgrund; nach Umwandlung in Eigentumswohnungen gilt eine Sperrfrist von mindestens drei Jahren (§ 577a BGB).
- Bei Zwangsversteigerung und Insolvenz besteht ein Sonderkündigungsrecht zum ersten zulässigen Termin (§ 57a ZVG, § 111 InsO).
Häufige Fragen (10)
Was bedeutet „Kauf bricht nicht Miete“?
Der Grundsatz besagt, dass ein Verkauf der Wohnung den Mietvertrag nicht beendet. Der Käufer übernimmt ihn so, wie er ist. Gesetzlich steht das in § 566 Abs. 1 BGB, der von „Veräußerung“ spricht und damit auch Schenkungen oder einen Tausch erfasst. Für Dich ändert sich zunächst nur der Vertragspartner. Miete, Kündigungsfristen und Nebenabreden gelten unverändert weiter.
Wo steht „Kauf bricht nicht Miete“ im Gesetz?
In § 566 BGB. Die Vorschrift gilt unmittelbar für Wohnraum und über § 578 Abs. 1 und 2 BGB entsprechend für Grundstücke und Gewerberäume. Ergänzt wird sie durch § 566a BGB zur Kaution, §§ 566b bis 566e BGB zu Mietzahlungen und Mitteilungen sowie § 567a BGB für den Verkauf vor dem Einzug. Für die Zwangsversteigerung verweist § 57 ZVG auf diese Regeln.
Muss ich trotz Kauf bricht nicht Miete einen neuen Mietvertrag unterschreiben?
Nein. Der Erwerber tritt nach § 566 Abs. 1 BGB automatisch in Deinen bestehenden Vertrag ein. Ein neuer Vertrag ist rechtlich nicht nötig. Unterschreibst Du trotzdem einen, kann er schlechtere Bedingungen enthalten als der alte, etwa eine höhere Miete oder einen Kündigungsverzicht. Ein Angebot des Käufers kannst Du deshalb ablehnen, ohne dass Dir daraus Nachteile entstehen.
Kann der neue Eigentümer wegen Eigenbedarf kündigen?
Ja, aber nicht wegen des Kaufs, sondern nur bei einem berechtigten Interesse nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Er muss die Kündigungsfrist einhalten. Wurde die Wohnung nach Deinem Einzug in Wohnungseigentum umgewandelt und dann verkauft, darf er sich nach § 577a Abs. 1 BGB erst nach drei Jahren auf Eigenbedarf berufen. In Gebieten mit Landesverordnung kann die Sperrfrist bis zu zehn Jahre betragen.
An wen zahle ich die Miete nach dem Verkauf?
Bis zum Eigentumsübergang an den bisherigen Vermieter, danach an den Erwerber. Zahlungen an den Alten wirken nach § 566c BGB gegenüber dem Neuen für den Monat, in dem Du vom Übergang erfährst, bei Kenntnis nach dem 15. auch für den Folgemonat. Hast Du Zweifel, frag beim bisherigen Vermieter nach. Hat er Dir den Übergang mitgeteilt, muss er sich daran festhalten lassen (§ 566e BGB).
Gilt „Kauf bricht nicht Miete“ auch bei Gewerbe?
Ja. § 578 Abs. 1 und 2 BGB erklärt die §§ 566 bis 567b BGB für Mietverhältnisse über Grundstücke und über Räume, die keine Wohnräume sind, für entsprechend anwendbar. Auch Gewerbemieter behalten also ihren Vertrag, wenn das Gebäude verkauft wird. Bei Gewerbemietverträgen fehlt allerdings der besondere Kündigungsschutz der §§ 573 ff. BGB, sodass der Erwerber unter Umständen leichter ordentlich kündigen kann.
Was passiert mit meiner Kaution beim Eigentümerwechsel?
Der Erwerber übernimmt nach § 566a Satz 1 BGB die Pflichten aus der Kautionsabrede, auch wenn er die Kaution vom Verkäufer nicht erhalten hat. Kannst Du sie beim Auszug vom Erwerber nicht erlangen, haftet nach Satz 2 der frühere Vermieter weiter. Eine schon gezahlte Kaution musst Du dem neuen Vermieter in der Regel nicht noch einmal zahlen (BGH, 07.12.2011, VIII ZR 206/10).
Gilt der Grundsatz auch bei einer Zwangsversteigerung?
Grundsätzlich ja. § 57 ZVG verweist auf §§ 566, 566a und weitere Regeln des BGB. Der Ersteher tritt also in Deinen Mietvertrag ein. Anders als ein Käufer hat er aber nach § 57a ZVG ein Sonderkündigungsrecht. Er kann unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, allerdings nur zum ersten Termin, zu dem die Kündigung zulässig ist. Ob er weitere Voraussetzungen erfüllen muss, hängt von der Art des Mietverhältnisses ab.
Darf der Käufer schon vor der Grundbucheintragung die Miete erhöhen?
Nur mit Ermächtigung des Verkäufers. Vermieter wird der Käufer erst mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch (§ 566 Abs. 1 BGB). Der Verkäufer kann ihn aber schon vorher ermächtigen, im eigenen Namen eine Mieterhöhung nach § 558a BGB zu verlangen. Offengelegt werden muss die Ermächtigung nicht (BGH, 19.03.2014, VIII ZR 203/13). Die Grenzen des § 558 BGB gelten trotzdem.
Muss der Vermieter mich über den Verkauf informieren?
Eine ausdrückliche Pflicht zur Vorabinformation enthält § 566 BGB nicht. Teilt der Vermieter den Eigentumsübergang aber mit, hat das Folgen: Er muss die Mitteilung gegen sich gelten lassen (§ 566e BGB), und seine Bürgenhaftung nach § 566 Abs. 2 BGB endet, wenn Du nicht zum ersten zulässigen Termin kündigst. Wird eine Wohnung nach Umwandlung erstmals verkauft, kann Dir zudem ein Vorkaufsrecht nach § 577 BGB zustehen.
Quellen
Weitere Begriffe in Mietrecht
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