Verweis
Kurz erklärt Der Verweis ist die mildeste Disziplinarmaßnahme gegen Beamte: ein schriftlicher, ausdrücklich als Verweis bezeichneter Tadel eines bestimmten Fehlverhaltens. Im Bund regeln ihn die §§ 5 und 6 BDG, für Hamburger Beamte die §§ 3 und 4 HmbDG. Der Verweis darf nur bis zwei Jahre nach dem Dienstvergehen ausgesprochen und nach weiteren zwei Jahren nicht mehr berücksichtigt werden.

Inhalt 4 Abschnitte
Was ist ein Verweis und welches Recht gilt für Dich?
Der Verweis steht an erster Stelle der Disziplinarmaßnahmen. Er ist ein förmlicher Tadel für ein Dienstvergehen, mehr nicht: kein Geld, keine Zurückstufung.
Welches Gesetz gilt, hängt von Deinem Dienstherrn ab. Für Bundesbeamte ist es das Bundesdisziplinargesetz, dort § 6 BDG. Für Landes- und Kommunalbeamte verweist § 47 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes auf die Disziplinargesetze der Länder. In Hamburg ist das das Hamburgische Disziplinargesetz; § 4 HmbDG definiert den Verweis als ausdrücklich so bezeichneten Tadel eines als Dienstvergehen zu wertenden Verhaltens.
Wichtig ist die Abgrenzung. Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet sind, sind keine Disziplinarmaßnahmen (§ 6 Satz 2 BDG, § 3 Abs. 6 HmbDG).
Wann darf ein Verweis ausgesprochen werden?
Gedacht ist der Verweis für leichte Dienstvergehen, die das Vertrauen in die pflichtgemäße Amtsführung nur geringfügig beeinträchtigen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BDG, § 11 Abs. 2 Nr. 1 HmbDG). Gegen einen Beamten auf Probe oder auf Widerruf sind ohnehin nur Verweis und Geldbuße möglich (§ 5 Abs. 3 BDG, § 3 Abs. 4 HmbDG). Ruhestandsbeamten kann kein Verweis erteilt werden (§ 5 Abs. 2 BDG, § 3 Abs. 2 HmbDG).
Zwei Sperren solltest Du kennen. Sind seit der Vollendung des Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, ist ein Verweis ausgeschlossen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 BDG, § 17 Abs. 1 Nr. 1 HmbDG). Bei Verstößen gegen die Verfassungstreue oder das Mäßigungsgebot verlängert sich die Frist auf vier Jahre (jeweils Abs. 2). Und ist wegen desselben Sachverhalts schon eine Strafe oder Geldbuße unanfechtbar verhängt, darf kein Verweis mehr folgen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BDG, § 16 Abs. 1 Nr. 1 HmbDG); mehr dazu unter Strafverfahren gegen Beamte.
Wie läuft das Verfahren bis zum Verweis ab?
Vorher muss ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden. Im Bund musst Du unverzüglich unterrichtet werden. Dabei erfährst Du, dass Du schweigen und einen Bevollmächtigten hinzuziehen darfst; für eine schriftliche Äußerung gibt es eine Frist von höchstens einem Monat (§ 20 BDG). Ausgesprochen wird der Verweis durch eine begründete und zugestellte Disziplinarverfügung (§ 33 BDG). Zuständig ist jeder Dienstvorgesetzte (§ 34 Abs. 1 BDG, § 34 Abs. 1 HmbDG).
Wie kannst Du Dich wehren und wie lange wirkt der Verweis?
Gegen die Verfügung ist zunächst Widerspruch einzulegen, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 70 VwGO). Im Bund entfällt er, wenn die oberste Dienstbehörde selbst entschieden hat (§ 41 Abs. 1 BDG); in Hamburg ist er auch dann vorgesehen (§ 36 Abs. 1 HmbDG). Danach bleibt die Klage zum Verwaltungsgericht; der Weg ist unter Widerspruchsverfahren im Beamtenrecht beschrieben.
Ein Verweis darf nach zwei Jahren bei weiteren Disziplinar- und Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (§ 16 Abs. 1 BDG, § 79 Abs. 1 HmbDG). Die Frist beginnt beim Verweis mit der Unanfechtbarkeit. Danach sind die Eintragungen aus der Personalakte zu entfernen. Für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst gibt es keinen Verweis; ihr Gegenstück ist die arbeitsrechtliche Abmahnung.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Verweis ist die mildeste Disziplinarmaßnahme; im Bund gilt § 6 BDG, in Hamburg § 4 HmbDG.
- Missbilligende Äußerungen wie Rügen sind keine Disziplinarmaßnahme, solange sie nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet sind.
- Ein Verweis ist ausgeschlossen, wenn das Dienstvergehen mehr als zwei Jahre zurückliegt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 BDG, § 17 Abs. 1 Nr. 1 HmbDG).
- Nach zwei Jahren ab Unanfechtbarkeit gilt ein Verwertungsverbot (§ 16 BDG, § 79 HmbDG).
- Widerspruch ist binnen eines Monats einzulegen (§ 70 VwGO).
Häufige Fragen (10)
Ist ein Verweis eine Disziplinarmaßnahme?
Ja, und zwar die mildeste. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BDG und § 3 Abs. 1 Nr. 1 HmbDG nennen ihn an erster Stelle, vor Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Er wird durch Disziplinarverfügung ausgesprochen und kann deshalb mit Widerspruch und Klage angefochten werden. Finanzielle Folgen hat der Verweis nicht, er bleibt aber für einige Zeit in der Personalakte.
Was ist der Unterschied zwischen Verweis und Rüge?
Der Verweis ist eine förmliche Disziplinarmaßnahme, die Rüge nicht. Eine Rüge, Ermahnung oder Zurechtweisung bleibt eine missbilligende Äußerung, solange sie nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet wird (§ 6 Satz 2 BDG, § 3 Abs. 6 HmbDG). In Hamburg darf eine solche Missbilligung ein Dienstvergehen nicht vorwerfen, wenn wegen einer vorherigen Strafe auch kein Verweis mehr zulässig wäre (§ 16 Abs. 2 HmbDG).
Kommt ein Verweis in die Personalakte?
Ja, aber nicht für immer. Nach Eintritt des Verwertungsverbots, also zwei Jahre nach Unanfechtbarkeit, sind die Eintragungen von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten (§ 16 Abs. 3 BDG, § 79 Abs. 1 HmbDG). Im Bund kannst Du beantragen, dass die Eintragung bleibt oder gesondert aufbewahrt wird; dann wird das Verwertungsverbot vermerkt. Die Frist endet nicht, solange etwa ein weiteres Disziplinar- oder Strafverfahren läuft.
Hat ein Verweis Auswirkungen auf eine Beförderung?
Möglich ist das, solange er verwertet werden darf. Das Verwertungsverbot nach § 16 Abs. 1 BDG und § 79 Abs. 1 HmbDG bezieht sich ausdrücklich auch auf sonstige Personalmaßnahmen. Daraus folgt: Vor Ablauf der zwei Jahre kann der Dienstherr den Verweis bei Personalentscheidungen berücksichtigen, danach nicht mehr. Wie stark er ins Gewicht fällt, hängt von der konkreten Auswahlentscheidung ab. Nach Ablauf gilt der Beamte als nicht betroffen.
Wer darf einen Verweis aussprechen?
Jeder Dienstvorgesetzte gegenüber den ihm unterstellten Beamten. Das regeln § 34 Abs. 1 BDG für den Bund und § 34 Abs. 1 HmbDG für Hamburg gleichlautend für Verweis und Geldbuße. Für schwerere Maßnahmen sind höhere Stellen zuständig, etwa die oberste Dienstbehörde. Der Dienstvorgesetzte muss das Verfahren zudem einleiten, sobald zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen vorliegen (§ 17 Abs. 1 BDG).
Wie lange habe ich Zeit, gegen einen Verweis vorzugehen?
Für den Widerspruch einen Monat ab Bekanntgabe der Disziplinarverfügung (§ 70 Abs. 1 VwGO, auf den § 41 Abs. 2 BDG und § 36 Abs. 1 HmbDG verweisen). Nach dem Widerspruchsbescheid läuft für die Klage wieder ein Monat ab Zustellung (§ 74 Abs. 1 VwGO). Fehlt in der Verfügung eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Frist in der Regel auf ein Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO). Notiere das Zustelldatum.
Kann einem Beamten auf Probe ein Verweis erteilt werden?
Ja. Gegen Beamte auf Probe und auf Widerruf sind nur Verweis und Geldbuße möglich (§ 5 Abs. 3 BDG, § 3 Abs. 4 HmbDG). Das klingt milde, ist es aber nicht immer: Bei schwereren Dienstvergehen kommt statt einer härteren Disziplinarmaßnahme die Entlassung in Betracht, im Bund nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 BBG, für Landesbeamte nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG.
Kann einem Ruhestandsbeamten ein Verweis erteilt werden?
Nein. Gegen Ruhestandsbeamte sind nur noch die Kürzung und die Aberkennung des Ruhegehalts zulässig (§ 5 Abs. 2 BDG, § 3 Abs. 2 HmbDG). Ein Verhalten, das bei einem aktiven Beamten nur einen Verweis rechtfertigen würde, bleibt nach dem Eintritt in den Ruhestand deshalb disziplinarisch in der Regel folgenlos. Eine Kürzung des Ruhegehalts setzt im Bund ein mittelschweres Dienstvergehen voraus (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 BDG).
Kann ein Verweis neben einer Strafe verhängt werden?
Nein. Ist wegen desselben Sachverhalts im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden, darf kein Verweis mehr ausgesprochen werden (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BDG, § 16 Abs. 1 Nr. 1 HmbDG). Dasselbe gilt nach einer Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO. Bei einem Freispruch ist eine Disziplinarmaßnahme nur möglich, wenn ein Dienstvergehen ohne Straftatbestand übrig bleibt.
Muss ich vor einem Verweis angehört werden?
Ja. Im Bund musst Du über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich unterrichtet werden, sobald das die Aufklärung nicht gefährdet (§ 20 Abs. 1 BDG). Dabei erfährst Du den Vorwurf und wirst belehrt, dass Du Dich äußern oder schweigen und einen Bevollmächtigten einschalten darfst. Für die schriftliche Äußerung gilt eine Frist von höchstens einem Monat. Hamburg kennt eine eigene Belehrungsregel in § 23 HmbDG.
Quellen
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