Wartezeit im Kündigungsschutz

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Kurz erklärt Die Wartezeit im Kündigungsschutz ist die Frist von sechs Monaten, die ein Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung bestanden haben muss, bevor der allgemeine Kündigungsschutz greift. Geregelt ist sie in § 1 Abs. 1 KSchG. Entscheidend ist der Zugang der Kündigung: Kommt sie früher an, braucht der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund im Sinne des KSchG.

Mitarbeiter verlässt ein Bürogebäude mit Karton, was die Wartezeit im Kündigungsschutz thematisiert
Inhalt 4 Abschnitte

Was regelt die Wartezeit im Kündigungsschutz nach § 1 KSchG?

Nach § 1 Abs. 1 KSchG ist eine Kündigung nur dann sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam, wenn Dein Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder Unternehmen länger als sechs Monate ohne Unterbrechung bestanden hat. Erst danach muss der Arbeitgeber einen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grund nachweisen.

Zusätzlich muss der Betrieb groß genug sein. Für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2003 begonnen haben, gilt das Kündigungsschutzgesetz nur bei in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern; für ältere Arbeitsverhältnisse kann die frühere Schwelle von mehr als fünf gelten (§ 23 Abs. 1 KSchG). Im Kleinbetrieb hilft die erfüllte Wartezeit also nicht.

Die Probezeit im Arbeitsverhältnis ist etwas anderes: Sie wird vereinbart und verkürzt nur die Kündigungsfrist auf zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB).

Wie wird die Wartezeit im Kündigungsschutz berechnet, und was zählt mit?

Maßgeblich ist der Tag, an dem Dir die Kündigung zugeht, nicht das Ende der Kündigungsfrist (BAG, Urteil vom 20.02.2014, 2 AZR 859/11). Wann genau eine Kündigung angekommen ist, erklärt der Eintrag Zugang der Kündigung.

Für die Wartezeit im Kündigungsschutz zählt der rechtliche Bestand, Krankheit oder Freistellung laufen mit. Eine kurze Unterbrechung zwischen zwei Verträgen mit demselben Arbeitgeber schadet nach dem BAG nicht, wenn ein enger sachlicher Zusammenhang besteht; geht die Unterbrechung allein auf den Arbeitgeber zurück, kann er sich in der Regel nicht darauf berufen (2 AZR 859/11). Auch Zeiten unter ausländischem Recht im selben Unternehmen zählen mit (BAG, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10). Nicht angerechnet werden dagegen in der Regel Einsätze als Leiharbeitnehmer beim späteren Arbeitgeber.

Welcher Schutz gilt schon in den ersten sechs Monaten?

Auch in der Wartezeit muss die Kündigung schriftlich erfolgen (§ 623 BGB), und ein vorhandener Betriebsrat muss vorher angehört werden; ohne Anhörung des Betriebsrats ist sie unwirksam (§ 102 Abs. 1 BetrVG). Diskriminiert die Kündigung wegen eines Merkmals aus dem AGG, ist sie nichtig. So entschied das BAG für einen HIV-infizierten Assistenten (Urteil vom 19.12.2013, 6 AZR 190/12).

Der Kündigungsschutz in der Schwangerschaft nach § 17 MuSchG gilt ab dem ersten Tag. Anders beim Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung: Die Zustimmung des Integrationsamts ist in den ersten sechs Monaten nicht nötig (§ 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX). Willst Du Dich wehren, gilt auch hier die Klagefrist von drei Wochen nach § 4 KSchG ab Zugang der schriftlichen Kündigung.

Darf der Arbeitgeber kurz vor Ablauf der Wartezeit kündigen?

Ja. Eine Kündigung in der Probezeit oder kurz vor dem Stichtag ist für sich genommen kein Rechtsmissbrauch, denn das Gesetz knüpft bewusst an die sechs Monate an. Problematisch wird es erst, wenn der Arbeitgeber den Ablauf treuwidrig verhindert, etwa durch eine künstliche Unterbrechung. Dann greift nach dem BAG der Rechtsgedanke des § 162 BGB. Die Darlegungslast dafür, dass die Wartezeit erfüllt ist, trägt allerdings der Arbeitnehmer.

Der Arbeitsvertrag kann frühere Beschäftigungszeiten zu Deinen Gunsten auf die Wartezeit im Kündigungsschutz anrechnen; ein Blick in Vertrag und Vorverträge lohnt sich.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der allgemeine Kündigungsschutz greift erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate ohne Unterbrechung bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KSchG).
  • Für die Wartezeit zählt der Zugang der Kündigung, nicht das Ende der Kündigungsfrist (BAG 2 AZR 859/11).
  • Kurze Unterbrechungen beim selben Arbeitgeber schaden bei engem sachlichem Zusammenhang nicht; Leiharbeitszeiten beim späteren Arbeitgeber zählen in der Regel nicht.
  • Schriftform, Betriebsratsanhörung, AGG und Mutterschutz gelten auch in der Wartezeit; die Zustimmung des Integrationsamts nicht (§ 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX).
  • Auch gegen eine Wartezeitkündigung musst Du innerhalb von drei Wochen klagen (§ 4 KSchG).

Häufige Fragen (11)

Wie lange dauert die Wartezeit im Kündigungsschutz?

Sechs Monate. Das Arbeitsverhältnis muss nach § 1 Abs. 1 KSchG länger als sechs Monate ohne Unterbrechung im selben Betrieb oder Unternehmen bestanden haben. Erst dann muss der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung sozial rechtfertigen. Zusätzlich muss der Betrieb die Größe nach § 23 KSchG erreichen, für neuere Arbeitsverhältnisse also in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer.

Ist die Wartezeit im Kündigungsschutz dasselbe wie die Probezeit?

Nein. Die Probezeit wird im Vertrag vereinbart und erlaubt nach § 622 Abs. 3 BGB eine Kündigung mit zwei Wochen Frist, höchstens für sechs Monate. Die Wartezeit nach § 1 KSchG gilt ohne Vereinbarung und entscheidet darüber, ob der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund braucht. Beide dauern oft sechs Monate, haben aber unterschiedliche Folgen und können auseinanderfallen.

Zählt eine Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber zur Wartezeit im Kündigungsschutz?

Oft ja. Schließt sich ein neuer Vertrag ohne Lücke an oder ist die Lücke kurz und sachlich eng mit dem alten Arbeitsverhältnis verbunden, rechnet das BAG die frühere Zeit an (2 AZR 859/11). Entscheidend sind der Anlass der Unterbrechung und die Art der neuen Tätigkeit. Bei langen Pausen oder einem ganz anderen Job beginnt die Wartezeit dagegen neu.

Zählt die Zeit als Leiharbeitnehmer zur Wartezeit im Kündigungsschutz?

In der Regel nicht. Wirst Du nach einem Einsatz als Leiharbeitnehmer vom Entleiher selbst eingestellt, beginnt die Wartezeit dort grundsätzlich neu. Das hat das BAG mit Urteil vom 20.02.2014 (2 AZR 859/11) entschieden, weil zuvor kein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher bestand. Etwas anderes kann gelten, wenn der Vertrag die Zeit ausdrücklich anrechnet.

Zählt die Elternzeit zur Wartezeit?

Ja, wenn das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit rechtlich fortbesteht. § 1 Abs. 1 KSchG stellt auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses ab, nicht auf tatsächlich geleistete Arbeit. Elternzeit, Krankheit oder Freistellung unterbrechen die Wartezeit deshalb nicht. Während der Elternzeit schützt Dich zudem § 18 BEEG vor einer Kündigung, unabhängig von der Wartezeit.

Braucht der Arbeitgeber in der Wartezeit einen Kündigungsgrund?

Innerhalb der Wartezeit im Kündigungsschutz braucht er keinen Grund nach dem KSchG. Er muss die Kündigung weder personen-, verhaltens- noch betriebsbedingt begründen. Unwirksam ist sie trotzdem, wenn sie gegen ein Gesetz verstößt, etwa gegen das AGG, das Mutterschutzgesetz oder § 102 BetrVG, oder wenn sie willkürlich gegen Treu und Glauben verstößt. Bei einer fristlosen Kündigung bleibt § 626 BGB voll anwendbar.

Muss ich auch in der Wartezeit innerhalb von drei Wochen klagen?

Ja. Die Klagefrist des § 4 KSchG gilt für jede schriftliche Kündigung, auch in den ersten sechs Monaten und im Kleinbetrieb. Willst Du etwa eine fehlende Betriebsratsanhörung oder eine Diskriminierung geltend machen, muss die Klage binnen drei Wochen nach Zugang beim Arbeitsgericht sein. Sonst gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam.

Gilt der Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte in der Wartezeit?

Nein, nicht in den ersten sechs Monaten. Nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX braucht der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamts erst, wenn das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung länger als sechs Monate bestanden hat. Er muss die Kündigung dem Integrationsamt aber innerhalb von vier Tagen anzeigen (§ 173 Abs. 4 SGB IX). Diskriminierungsschutz nach dem AGG bleibt bestehen.

Muss der Betriebsrat bei einer Kündigung in der Wartezeit angehört werden?

Ja. § 102 Abs. 1 BetrVG gilt für jede Kündigung, unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber muss die Gründe mitteilen, die ihn zur Kündigung bewegen. In der Wartezeit dürfen das auch subjektive Eindrücke sein. Fehlt die Anhörung ganz, ist die Kündigung unwirksam, was Du ebenfalls mit einer Klage binnen drei Wochen geltend machst.

Welche Kündigungsfrist gilt in der Wartezeit?

Das hängt von der Probezeit ab. Ist eine Probezeit vereinbart, beträgt die Frist nach § 622 Abs. 3 BGB zwei Wochen, längstens in den ersten sechs Monaten. Fehlt eine Probezeit, gilt die Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende nach § 622 Abs. 1 BGB. Tarifverträge können abweichende Fristen vorsehen.

Kann man die Wartezeit im Arbeitsvertrag verkürzen?

Ja, zu Deinen Gunsten. Der Arbeitsvertrag kann frühere Beschäftigungszeiten anrechnen oder den Kündigungsschutz früher einsetzen lassen. Eine Verlängerung der sechs Monate zu Deinen Lasten ist dagegen nicht möglich, weil § 1 KSchG den Arbeitnehmer schützt. Ob eine Anrechnungsklausel im Einzelfall greift, ist eine Frage der Vertragsauslegung.

Quellen

  1. § 1 KSchG Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
    GesetzBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 23 KSchG Geltungsbereich
    GesetzBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · abgerufen am 28.10.2026
  3. § 173 SGB IX Ausnahmen vom Sonderkündigungsschutz
    GesetzBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · abgerufen am 28.10.2026
  4. BAG, Urteil vom 20.02.2014, 2 AZR 859/11 (Wartezeit, Unterbrechung, Leiharbeit)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 28.10.2026
  5. BAG, Urteil vom 19.12.2013, 6 AZR 190/12 (Wartezeitkündigung und AGG)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 28.10.2026

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