Integrationsamt

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Kurz erklärt Das Integrationsamt ist die Landesbehörde, die schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte im Arbeitsleben unterstützt. Nach § 168 SGB IX muss es jeder Kündigung durch den Arbeitgeber vorher zustimmen. Bei einer ordentlichen Kündigung soll es innerhalb eines Monats entscheiden, bei einer außerordentlichen innerhalb von zwei Wochen, sonst gilt die Zustimmung als erteilt.

Anonyme Person mit einem Umschlag in einem deutschen Behördenflur, Sinnbild für die Rolle des Integrationsamt bei Kündigungen
Inhalt 4 Abschnitte

Welche Aufgaben hat das Integrationsamt?

Nach § 185 SGB IX erhebt es die Ausgleichsabgabe, leistet begleitende Hilfe im Arbeitsleben, etwa für technische Arbeitshilfen, und ist für den besonderen Kündigungsschutz zuständig. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Ämter spricht von Integrations- und Inklusionsämtern, das Gesetz weiter vom Integrationsamt.

Geschützt sind schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und Gleichgestellte (§ 151 SGB IX), siehe Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen. Ohne vorherige Zustimmung des Amtes ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber nach § 168 SGB IX unwirksam. Das gilt auch im Kleinbetrieb, in dem das Kündigungsschutzgesetz nicht greift.

Wie läuft das Zustimmungsverfahren ab?

  1. Antrag: Der Arbeitgeber beantragt die Zustimmung schriftlich oder elektronisch beim Integrationsamt am Sitz des Betriebs (§ 170 Abs. 1 SGB IX).
  2. Stellungnahmen: Das Amt holt die Stellungnahme von Betriebs- oder Personalrat und Schwerbehindertenvertretung ein und hört Dich an (§ 170 Abs. 2).
  3. Entscheidung: Es soll innerhalb eines Monats entscheiden (§ 171 SGB IX).
  4. Kündigung: Nach Zustimmung kann der Arbeitgeber nur innerhalb eines Monats nach Zustellung kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen (§ 169).

Bei der außerordentlichen Kündigung laufen kürzere Fristen. Der Antrag muss nach § 174 Abs. 2 binnen zwei Wochen ab Kenntnis der Gründe beim Amt eingehen. Entscheidet es nicht binnen zwei Wochen, gilt die Zustimmung als erteilt. Danach muss die Kündigung unverzüglich folgen.

Muss das Integrationsamt der Kündigung zustimmen?

Das Integrationsamt entscheidet nach Ermessen und wägt Deine Interessen gegen die des Betriebs ab. In einigen Fällen ist das Ermessen gebunden:

  • Wird der Betrieb dauerhaft eingestellt und Lohn noch mindestens drei Monate gezahlt, erteilt es die Zustimmung (§ 172 Abs. 1), außer eine Weiterbeschäftigung ist anderswo möglich.
  • Ist Dir ein anderer angemessener Arbeitsplatz gesichert, soll es zustimmen (§ 172 Abs. 2).
  • Bei der außerordentlichen Kündigung soll es zustimmen, wenn der Grund nicht mit der Behinderung zusammenhängt (§ 174 Abs. 4).

Keine Zustimmung braucht es nach § 173 Abs. 1 SGB IX, wenn das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung noch nicht länger als sechs Monate besteht. Dann genügt eine Anzeige binnen vier Tagen. Gleiches gilt, wenn die Schwerbehinderung bei Kündigung nicht nachgewiesen ist (§ 173 Abs. 3); ein Antrag mindestens drei Wochen vorher kann genügen.

Wie wehrst Du Dich gegen die Zustimmung und die Kündigung?

Gegen die Zustimmung kannst Du beim Integrationsamt Widerspruch einlegen. Darüber entscheidet der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt (§§ 201, 202 SGB IX), danach ist Klage beim Verwaltungsgericht möglich. Beides hat nach § 171 Abs. 4 keine aufschiebende Wirkung, die Kündigung bleibt zunächst wirksam.

Das Integrationsamt ersetzt mit seiner Zustimmung keinen Kündigungsgrund. Ob die Kündigung wirksam ist, prüft das Arbeitsgericht. Für die Kündigungsschutzklage gilt die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG; nach Satz 4 beginnt sie bei zustimmungspflichtigen Kündigungen erst mit Bekanntgabe der Behördenentscheidung an Dich. Wusste der Arbeitgeber nichts von der Schwerbehinderung, klag sicherheitshalber binnen drei Wochen ab Zugang.

Mehr unter Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts ist die Kündigung schwerbehinderter und gleichgestellter Beschäftigter nach § 168 SGB IX unwirksam.
  • Bei ordentlicher Kündigung soll das Amt binnen eines Monats entscheiden; der Arbeitgeber muss dann binnen eines Monats nach Zustellung kündigen (§ 171 SGB IX).
  • Bei außerordentlicher Kündigung gilt eine Antragsfrist von zwei Wochen; ohne Entscheidung binnen zwei Wochen gilt die Zustimmung als erteilt (§ 174 SGB IX).
  • In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses ist keine Zustimmung nötig (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX).
  • Widerspruch und Klage gegen die Zustimmung haben keine aufschiebende Wirkung; die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ist zusätzlich nötig.

Häufige Fragen (10)

Kann das Integrationsamt eine Kündigung ablehnen?

Ja. Das Amt entscheidet nach Ermessen und kann die Zustimmung verweigern, wenn Deine Interessen überwiegen, etwa weil die Kündigung mit der Behinderung zusammenhängt und eine Weiterbeschäftigung zumutbar wäre. Ohne Zustimmung darf der Arbeitgeber nicht kündigen. Er kann gegen die Ablehnung Widerspruch einlegen und danach vor dem Verwaltungsgericht klagen. Eine trotzdem ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Wann stimmt das Integrationsamt einer Kündigung zu?

Das hängt von der Abwägung im Einzelfall ab. Gebunden ist das Amt nach § 172 SGB IX bei einer dauerhaften Betriebsschließung mit mindestens drei Monaten Lohnfortzahlung, wenn keine Weiterbeschäftigung möglich ist. Es soll zustimmen, wenn Dir ein anderer angemessener Arbeitsplatz gesichert ist. Bei außerordentlichen Kündigungen soll es zustimmen, wenn der Grund nichts mit der Behinderung zu tun hat.

Was prüft das Integrationsamt bei einer Kündigung?

Es prüft nicht, ob die Kündigung arbeitsrechtlich wirksam ist; das bleibt Aufgabe des Arbeitsgerichts. Das Amt fragt, ob die Kündigung mit der Behinderung zusammenhängt und ob Dein besonderer Schutz eine Weiterbeschäftigung verlangt. Dazu gehören Fragen nach einem leidensgerechten Arbeitsplatz, technischen Hilfen oder Förderleistungen. Die Stellungnahmen von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung fließen ein.

Wie lange dauert das Verfahren beim Integrationsamt?

Bei einer ordentlichen Kündigung soll das Amt nach § 171 Abs. 1 SGB IX innerhalb eines Monats ab Antragseingang entscheiden. Diese Frist ist eine Sollvorgabe, das Verfahren kann länger dauern. Bei einer außerordentlichen Kündigung muss es binnen zwei Wochen entscheiden, sonst gilt die Zustimmung als erteilt. Gleiches gilt nach § 171 Abs. 5 bei Betriebsschließung und in der Insolvenz nach einem Monat.

Braucht der Arbeitgeber in der Probezeit die Zustimmung des Integrationsamts?

Nein, wenn das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung noch nicht länger als sechs Monate besteht (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Der Arbeitgeber muss die Beendigung dem Amt dann nur innerhalb von vier Tagen anzeigen. Ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX muss er vor einer Kündigung in dieser Wartezeit nach dem BAG nicht durchführen (Urteil vom 03.04.2025, 2 AZR 178/24).

Gilt der Schutz auch, wenn der Antrag auf Schwerbehinderung noch läuft?

Unter Umständen. Nach § 173 Abs. 3 SGB IX entfällt der Schutz, wenn die Schwerbehinderung bei Kündigung nicht nachgewiesen ist. Ein laufender Antrag reicht aber, wenn er mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt wurde und Du im Verfahren mitwirkst. Konnte das Versorgungsamt wegen fehlender Mitwirkung nicht entscheiden, entfällt der Schutz.

Muss ich meinem Arbeitgeber die Schwerbehinderung mitteilen?

Eine allgemeine Pflicht dazu gibt es nicht. Weiß der Arbeitgeber nichts davon, solltest Du Dich nach einer Kündigung aber zügig auf den Sonderschutz berufen. Das BAG lässt dafür drei Wochen ab Zugang der Kündigung zuzüglich der Zeit für die Übermittlung genügen (Urteil vom 22.09.2016, 2 AZR 700/15). Wer zu lange wartet, verliert den Schutz durch das Integrationsamt.

Kann ich gegen die Zustimmung des Integrationsamts Widerspruch einlegen?

Das ist möglich. Über den Widerspruch entscheidet der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt nach § 201 SGB IX. Die Frist beträgt in der Regel einen Monat ab Zustellung, maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung. Widerspruch und spätere Klage beim Verwaltungsgericht haben keine aufschiebende Wirkung (§ 171 Abs. 4 SGB IX). Deshalb musst Du zusätzlich fristgerecht Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.

Gibt es eine Abfindung, wenn das Integrationsamt zustimmt?

Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es dadurch nicht. Das Integrationsamt wirkt nach § 170 Abs. 3 SGB IX aber in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hin. In dieser Phase kann deshalb über einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag gesprochen werden. Ob und in welcher Höhe eine Abfindung gezahlt wird, ist Verhandlungssache oder Ergebnis eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht.

Brauchen Aufhebungsvertrag oder Eigenkündigung die Zustimmung des Integrationsamts?

Dafür braucht es keine Zustimmung, denn § 168 SGB IX gilt nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Ein Aufhebungsvertrag oder Deine eigene Kündigung brauchen keine Zustimmung. Eine Besonderheit regelt § 175 SGB IX: Endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung wegen einer teilweisen oder befristeten Erwerbsminderung, ist ebenfalls die Zustimmung des Integrationsamts erforderlich. Bedenke beim Aufhebungsvertrag mögliche Folgen für das Arbeitslosengeld.

Quellen

  1. § 168 SGB IX Erfordernis der Zustimmung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 171 SGB IX Entscheidung des Integrationsamtes
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. § 173 SGB IX Ausnahmen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  4. Integrations- und Inklusionsämter (BIH)
    VerbandBundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen · abgerufen am 28.10.2026

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